896/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 21.05.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Mag. Paul Hammerl, MA
und weiterer Abgeordneter
betreffend Gewässerschutz mit Wirkung statt Bürokratie ohne Nutzen
Fischwanderhilfen sind ein wichtiges Instrument zur Wiederherstellung und Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Sie sollen es Fischen ermöglichen, Wanderhindernisse zu überwinden und damit zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands beitragen.
Gerade weil Fischwanderhilfen ökologisch wichtig sind, müssen ihre Planung, Bemessung, Errichtung und Überprüfung fachlich nachvollziehbar, empirisch abgesichert und rechtlich vorhersehbar sein. Derzeit bestehen in der Praxis jedoch erhebliche Probleme. Viele Vorgaben führen zu überdimensionierten Anlagen, hohen Kosten, unnötigen Wasserverlusten und Rechtsunsicherheit für Betreiber von Wasserkraftanlagen.
Ein zentrales Problem betrifft die Bemessungsgrößen. Die derzeitigen Vorgaben im Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen[1] legen je nach Fischregion bestimmte Bemessungsarten und Bemessungsgrößen fest. Diese Werte bestimmen unmittelbar, wie groß eine Fischwanderhilfe gebaut werden muss, welche geometrischen Abmessungen erforderlich sind und wie viel Wasser für ihren Betrieb abzugeben ist. Je größer die angesetzte Bemessungsfischart, desto größer, teurer und wasserintensiver wird die Anlage. Die Wasserkraftnutzung wird gleichzeitig energie-wirtschaftlich ineffizienter.
Die vorliegenden Ergebnisse der im Zuge der Gewässerzustandsüberwachung[2] durchgeführten Befischungen zeigen jedoch, dass diese Bemessungswerte vielfach nicht ausreichend an den tatsächlich in Österreich erhobenen Fischgrößen ausgerichtet sind. Besonders wesentlich ist, dass mittlerweile eine umfangreiche empirische Datengrundlage vorhanden ist. In den ausgewerteten Datensätzen wird auf 1.057.551 vermessene Fische verwiesen, die im Rahmen von 2.753 Befischungen zwischen 2007 und 2023 an 2.097 Messstellen in ganz Österreich erfasst wurden. Diese Daten ermöglichen eine wesentlich realitätsnähere Bemessung als die bisher pauschalen Annahmen.
Die derzeitige Praxis führt dazu, dass Fischwanderhilfen teilweise auf Fischgrößen ausgelegt werden, die im konkreten Gewässerabschnitt kaum oder gar nicht vorkommen. Dadurch wird nicht automatisch ein besserer Gewässerschutz erreicht. Vielmehr entstehen zusätzliche Baukosten, höhere Förderkosten, mehr Flächen-verbrauch und zusätzliche Wasserverluste, ohne dass die ökologische Wirkung im gleichen Ausmaß steigt. Gerade bei bestehenden Fischwanderhilfen, führt eine nachträgliche Veränderung der Vorgaben zu massiven Kostenbelastungen durch Umbaumaßnahmen, ohne dass ein Mehrwert für die Gewässerökologie gegeben ist.
Besonders deutlich wird der Größenunterschied zwischen theoretischem Wert und vorhandenen Fischgrößen am Beispiel der Äsche. Die vorliegenden Auswertungen zur Äsche beruhen auf 3.438 Befischungsstreifen aus 651 Befischungen an 432 Messstellen in Österreich im Zeitraum 2007 bis 2023. Diese Daten zeigen, dass nur ein sehr kleiner Teil der tatsächlich erhobenen Äschen die derzeitige Bemessungs-länge erreicht. Gleichzeitig wird dargelegt, dass um 20 Prozent kleinere Bemessungs-werte noch immer für mehr als 90 Prozent der Fische passierbar wären.
Das bedeutet: Eine geringere, empirisch begründete Bemessungsgröße kann ökologisch ausreichend sein und zugleich Kosten, Wasserverluste und Eingriffe reduzieren. Es ist daher nicht verhältnismäßig, ohne konkrete standortbezogene Begründung an überhöhten Bemessungswerten festzuhalten.
Auch bei anderen Fischregionen zeigen sich erhebliche Unterschiede zwischen Leitfadenwerten und tatsächlichen Daten. So sieht der Leitfaden[3] im Epirhithral bei MQ unter 2 m³/s für die Bachforelle eine Bemessungsgröße von 30 cm vor, während die Auswertungen eine Bemessung von 20 bis 25 cm nahelegen. Im Epirhithral bei MQ über 2 m³/s sieht der Leitfaden 40 cm vor, während die Daten für 25 bis 30 cm sprechen. Im Metarhithral bei MQ über 2 m³/s sieht der Leitfaden für Bachforelle und Äsche 50 cm vor, während die Auswertungen eine Bemessung von 30 bis 40 cm nahelegen.
Diese Beispiele zeigen, dass eine pauschale Fortschreibung der bisherigen Werte nicht sachgerecht ist. Die Bemessungsgrößen müssen auf die tatsächlichen Fischbestände und die tatsächliche ökologische Funktion des jeweiligen Gewässerabschnitts abgestimmt werden.
Die wirtschaftlichen Folgen überhöhter Bemessungswerte sind erheblich. Durch zu strikte Vorgaben sind auch die Betreiber von Kraftwerken mit schon bestehenden Fischwanderhilfen zusammengerechnet mit Kosten im hohen zweistelligen Millionenbereich für Umbaumaßnahmen konfrontiert. Da Fischwanderhilfen vielfach öffentlich gefördert werden und der Staat je nach Förderregime zwischen 25 und 50 Prozent der Kosten trägt, betrifft die Überdimensionierung nicht nur die Anlagenbetreiber, sondern auch den Staatshaushalt.
Hinzu kommt der energiewirtschaftliche Schaden. Eine vorliegende Auswertung von Kleinwasserkraft Österreich zum Beispiel der Äsche[4] geht davon aus, dass allein durch die dort kritisierten überhöhten Bemessungsvorgaben zwecklose Wasserverluste von mehr als 11 GWh erneuerbarer Stromproduktion pro Jahr entstehen. Das entspricht der Stromproduktion für rund 5.000 Haushalte. Gerade in Zeiten steigender Stromnachfrage, hohen Energie- und Netzkosten sowie wachsender Bedeutung heimischer erneuerbarer Energie darf erneuerbare Stromproduktion nicht durch fachlich überzogene Vorgaben unnötig vermindert werden.
Ein weiteres zentrales Problem betrifft den Rechtscharakter der Leitfäden. Der Leitfaden zum Bau von Fischwanderhilfen1 wird in der Praxis häufig wie eine verbindliche Norm angewendet. Für Betreiber und Projektwerber macht es faktisch keinen Unterschied, ob eine Vorgabe in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Leitfaden steht, wenn Behörden und Sachverständige sie im Verfahren zwingend verlangen. Daher müssen solche Leitfäden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen. Sie müssen transparent erarbeitet, fachlich begründet, empirisch abgesichert, öffentlich nachvollziehbar und regelmäßig evaluiert werden.
Ein weiterer Kern des Problems liegt weniger in den Materiengesetzen selbst, sondern in deren fachlicher Auslegung und praktischer Umsetzung. Das BMLUK selbst verweist beim Thema Fischschutz und Fischabstieg auf Forschungsarbeiten, in denen das Abstiegsverhalten an ausgewählten Kraftwerksstandorten untersucht und Lösungsvorschläge für die österreichische Fluss- und Kraftwerkslandschaft, insbesondere für Kleinkraftwerke bis 10 MW, erarbeitet wurden. Zugleich wurde bereits in Projektunterlagen festgehalten, dass beim Fischabstieg noch zahlreiche Fragen offen sind. Gerade deshalb dürfen aus fachlich noch in Entwicklung befindlichen Grundlagen keine pauschalen, unverhältnismäßigen und wirtschaftlich einschneidenden Standardpflichten für Wasserkraftbetreiber abgeleitet werden. Maßstab muss das eigentliche Ziel der Wasserrahmenrichtlinie bleiben, nämlich der gute ökologische Zustand und damit funktionsfähige, selbsterhaltende Fisch-populationen. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist also der Schutz der Population und nicht, jedes einzelnen Individuums um jeden Preis.
Problematisch ist auch, wenn Leitfäden und Monitoringvorgaben von einem engen Kreis fachlich einschlägig tätiger Personen geprägt werden, die zugleich beruflich mit Planung, Gutachten oder Monitoring befasst sind. Schon der Anschein wirtschaftlicher Interessenkonflikte kann das Vertrauen in die Objektivität solcher Vorgaben beeinträchtigen. Deshalb braucht es ein transparentes Verfahren unter klarer Verantwortung des zuständigen Bundesministeriums und unter Einbindung unterschiedlicher fachlicher Perspektiven.
Besonders rechtsunsicher ist die derzeitige Monitoringpraxis. In vielen Verfahren wird eine Fischwanderhilfe zunächst anhand des Bundesleitfadens geplant, geprüft und bewilligt. Nach der Errichtung werden jedoch teilweise zusätzliche Monitoringvorgaben herangezogen, die andere oder weitergehende Kriterien enthalten. Dabei wird etwa verlangt, dass bestimmte Fischarten, Fischgrößen oder Entwicklungsstadien die Anlage tatsächlich nutzen.
Dadurch kann eine Fischwanderhilfe, die bewilligungskonform geplant und errichtet wurde, nachträglich als nicht funktionstüchtig beurteilt werden. Für Betreiber bedeutet dies ein erhebliches Investitionsrisiko. Sie wissen zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung nicht sicher, ob die Anlage später aufgrund anderer Prüfkriterien umgebaut, vergrößert oder neu errichtet werden muss[5].
Ein solches Vorgehen ist rechtsstaatlich problematisch. Fragen der Genehmigungs-fähigkeit dürfen nicht in die Zeit nach der Errichtung verschoben werden. Wenn bestimmte Anforderungen für die Funktionsfähigkeit entscheidend sind, müssen sie bereits im Bewilligungsverfahren klar, bestimmt und überprüfbar festgelegt werden.
Darüber hinaus dürfen Monitoringvorgaben keine unmöglichen Nachweise verlangen. Eine Fischwanderhilfe darf nicht deshalb als nicht funktionstüchtig gelten, weil bestimmte Fischarten oder Fischgrößen im Monitoring nicht nachgewiesen werden, wenn diese im betroffenen Gewässerabschnitt tatsächlich nicht oder nur in nicht repräsentativer Zahl vorkommen. Ebenso wenig dürfen Entwicklungsstadien verlangt werden, die im konkreten Gewässer nicht vorhanden sind.
Rechtssicherheit bedeutet, dass eine Fischwanderhilfe, die entsprechend einem rechtskräftigen Bescheid und den zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Vorgaben errichtet wurde, auch über die gesamte Betriebszeit der Anlage grundsätzlich als genehmigungskonform und funktionsfähig gelten muss. Nachträgliche Anpassungen dürfen nur verlangt werden, wenn konkrete, objektiv nachvollziehbare Tatsachen zeigen, dass die Anlage ihre Funktion im konkreten Gewässerabschnitt nicht erfüllt und gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Die beantragte Reform senkt keine ökologischen Standards. Im Gegenteil, sie sorgt dafür, dass ökologische Maßnahmen besser, zielgerichteter und nachvollziehbarer werden. Gewässerschutz wird nicht dadurch besser, dass Anlagen überdimensioniert werden oder Betreiber mit unklaren Nachweispflichten belastet werden. Besserer Gewässerschutz entsteht durch empirisch begründete Vorgaben, klare Verfahren, überprüfbare Kriterien und verhältnismäßige Maßnahmen.
Österreich braucht intakte Gewässer und eine starke heimische Wasserkraft. Fischwanderhilfen müssen daher so geplant, gebaut und überprüft werden, dass sie ökologisch wirken, wirtschaftlich vertretbar sind und rechtlich Bestand haben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, im Rahmen seines eigenen Wirkungsbereiches unverzüglich die fachlichen und vollzugsleitenden Vorgaben für Oberflächengewässer und Fischwanderhilfen, insbesondere den Leitfaden zum Bau von Fischwanderhilfen, sowie allfällige Monitoringvorgaben, evidenzbasiert, verhältnismäßig und rechtssicher zu überarbeiten, sowie dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine dauerhaften Absicherung von Bestandsschutz, Funktionsvermutung, Verhältnis-mäßigkeit und Rechtssicherheit sicherstellt.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Umweltausschuss zuzuweisen.
[1] https://www.bmluk.gv.at/themen/wasser/gewaesserbewirtschaftung/leitfaeden/leitfaden-zum-bau-von-fischaufstiegshilfen-2021.html (aufgerufen am 19.05.2026)
[2] https://www.bmluk.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/planung/GZUEV.html (aufgerufen am 19.05.2026)
[3] https://www.noe-lfv.at/download/fischartenkartierung/Lebensministerium_Leitfaden_Fliessgewaesser_A1_Qualitaetselement_Fische.pdf (aufgerufen am 19.05.2026)
[4] https://kleinwasserkraft.at/erfolg-fuer-die-praxis-kleinwasserkraft-oesterreich-stoesst-anpassung-der-bemessungsfischgroessen-an/ (aufgerufen am 19.05.2026)
[5] https://www.nachrichten.at/meinung/kolumnen/kotanko/buerokraten-barben-kettensaegen-wie-sinnvoll-gespart-werden-kann;art109300,4037765 (aufgerufen am 19.05.2026)