897/A XXVIII. GP

Eingebracht am 21.05.2026
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

 

„5. er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen oder eine länger andauernde Übungstätigkeit eines Wehrpflichtigen des Milizstandes nicht anspruchs-schädigend auswirken,“

 

 

Begründung

 

Der derzeit gültigen Rechtslage entsprechend haben Väter nur dann Anspruch auf den Familienzeitbonus, wenn diese „in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugs-beginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungs-pflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten [haben], wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.“[1]

 

Die Begrenzung auf 14 Tage, welche im Rahmen einer Unterbrechung nicht anspruchsschädigend sind, ist allerdings für jene Wehrpflichtige des Milizstandes ein Problem, welche in diesem Zeitraum einer längeren Übungstätigkeit nachkommen. Diese haben keinen Anspruch auf einen Familienzeitbonus.

 

Durch einen aktuellen Anlassfall aus dem Bereich des Jagdkommandos (JaKdo), der Special Forces des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH), wurde die problematische Rechtslage offenkundig. Gerade ein Verband wie das JaKdo erwartet die freiwillige Bereitschaft für längere Übungen, damit das erforderliche hohe Ausbildungsniveau gehalten werden kann. Der konkrete Wehrpflichtige des Milizstandes ist in seinem Zivilberuf Lehrer und hat die mehrwöchige Übungstätigkeit beim JaKdo in den Sommerferien, in denen ohnehin kein Schulunterricht stattfand, absolviert.

 

Gerade jene Personen, welche freiwillig als Wehrpflichtige des Milizstandes einen Beitrag für unser Österreichisches Bundesheer sowie für die Sicherheit unseres Landes leisten, dürfen aufgrund dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Eine Wehrdienstleistung darf nicht als Unterbrechung der kranken- und pensions-versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG angesehen werden. Wer eine Leistung für die Republik erbringt, darf dafür keine sozialrechtlichen Nachteile erfahren, auch wenn der konkrete Anlassfall kulanterweise seitens des Heerespersonalamtes zur Zufriedenheit des Betroffenen gelöst werden konnte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen,

und das Verlangen eingebracht, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.



[1]   § 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG