903/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 21.05.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger
und weiterer Abgeordneter
betreffend Verfassungskonformes Opt-Out für WKO- und ÖH-Mitgliedschaften
Bereits vor Inkrafttreten der Art 120a, Art 120b und Art 120c B-VG (BGBl I 2008/2) oblag es – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – dem Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet und welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt. Der erfasste Personenkreis musste aber durch „objektive und sachlich gerechtfertigte Momente“ abgegrenzt sein (vgl. z.B. VfSlg 17.023/2003 mwN).
Vor diesem Hintergrund konnte auch davon ausgegangen werden, dass die Pflichtmitgliedschaft in Selbstverwaltungskörpern bereits bei Entstehen des B-VG in einschlägigen Materiengesetzen vorgesehen und als Merkmal von Selbstverwaltungs-körpern verfassungsrechtlich vorausgesetzt war.[1]
Mit der Einfügung von Art 120a, Art 120b und Art 120c B-VG (BGBl I 2008/2) wurde auch eine ausdrückliche Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern geschaffen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich im Hinblick auf die bisherige Rechtssprechung zur Selbstverwaltung deutlich, dass die Bestimmung lediglich Merkmale der nichtterritorialen Selbstverwaltung und Errichtungsschranken zusammenfasst, die bereits – aus Vorschriften des B-VG abgeleitet und durch die Judikatur des VfGH bestätigt – geltendes Verfassungsrecht waren. Angesichts der bloßen „Klarstellung“ der Zulässigkeit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern (AB 370 BlgNR 23. GP 5[2]) sollte nichts an der bestehenden Verfassungsrechtslage zur Selbstverwaltung im nichtterritorialen Bereich geändert werden.[3]
Zu berücksichtigen ist jedoch - seit Inkrafttreten des Art 11 Abs. 1 EMRK – das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf negative Vereinigungsfreiheit [„sich frei mit anderen zusammenzuschließen“]. Dieses grundrechtliche Abwehrrecht gilt nicht nur in Bezug auf Vereine, sondern für sämtliche Zusammenschlüsse, unabhängig davon, ob sie gesetzlich geschaffen wurden. Gesetzliche Pflichtmitgliedschaften können selbst dann, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird, konventionswidrig sein (vgl. EGMR 03.12.2015, 29389/11 [Mytilinaios und Kostakis gg. Griechenland][4]).
Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Art 11 Abs. 1 EMRK ist somit eine verfassungsrechtliche Neubewertung geboten. Pflichtmitgliedschaften in bestimmten Selbstverwaltungskörpern, die zum Zwecke einer beruflichen Interessenvertretung geschaffen wurden, sind aus mehreren Gründen nicht mehr angemessen, um den Interessen einer davon umfassten Allgemeinheit angemessen und verhältnismäßig zu dienen. Eine Abkehr vom Modell der Pflichtmitgliedschaft und eine Hinwendung zur Wahlfreiheit kann konzeptionell in Form einer „Opt-In-Lösung“ oder einer „Opt-Out-Lösung“ vorgesehen werden. Vor dem Hintergrund der gegebenen gesetzlichen Lage erscheint eine „Opt-Out-Lösung“ als gelinderer und damit verhältnismäßiger Eingriff, der den wirtschaftlichen Interessen der Selbstverwaltungskörper entgegenkommt.
Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität und der sachlichen Rechtfertigung von Pflichtmitgliedschaften ergeben sich insbesondere bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), die als gesetzliche Interessenvertretung von Unternehmern eingerichtet wurde. Gerade seit 2025 ist die WKO in erster Linie durch Debatten über Gehaltserhöhungen, hohe Funktionärsbezüge und parteipolitische Verflechtungen in Erscheinung getreten. Der Kern des Problems ist aber struktureller Natur: Unternehmer müssen Beiträge an eine Körperschaft entrichten, ohne die damit verbundenen Vorteile zu benötigen. Unternehmer, die diese Vorteile schätzen, können auch in einem Opt-Out-Modell Mitglieder der WKO bleiben.
Besonders augenfällig ist die Notwendigkeit einer Opt-Out-Lösung bei der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH), die als gesetzliche Studentenvertretung in Österreich fungiert. Die ÖH vertritt nicht die studentische Allgemeinheit, sondern konzentriert sich in ihrer Arbeit auf gesellschaftspolitische Themen mit zweifelhafter Zielsetzung: So verwendet sie Mitgliedsbeiträge unter anderem für einen Fördertopf für Schwangerschaftsabbrüche, ruft dazu auf, Studenten mit abweichender Meinung „das Tanzbein zu brechen“ und finanziert darüber hinaus Rechtsberatung für die linksextreme „Rote Hilfe“.[5]
Verschiedene Initiativen zur Schaffung einer „Opt-Out“-Lösung für die genannten Selbstverwaltungskörper wurden bereits in der Vergangenheit gesetzt.[6]
Die näheren Bestimmungen über das Recht zum Austritt und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Beitragsfreiheit, Leistungsentfall usw.) werden zweckmäßig in den Materiengesetzen über die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern zu treffen sein, dies allenfalls mit verfassungsrechtlicher Absicherung, sollte es infolge der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtsnatur von Selbstverwaltungskörpern geboten sein sollte. Der Austritt selbst sollte möglichst unbürokratisch und barrierefrei ermöglicht werden, z.B. durch einfache Anzeige bei dem betreffenden Selbst-verwaltungskörper oder bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. etwa Art 4 – 6 des Gesetzes vom 25.05.1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden (RGBl. Nr. 49/1868).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, erforderlichenfalls unter Aufnahme verfassungsändernder Bestimmungen, mit der für alle gesetzlichen Pflichtmitglieder der Wirtschaftskammer und der Österreichischen Hochschülerschaft ein möglichst unbürokratisches und barrierefreies Opt-Out-Recht geschaffen wird.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.
[1] Korinek, Staatsrechtliche Grundlagen der Kammer-Selbstverwaltung, FS Schwarz [1991] 255 (264)
[2] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXIII/I/370/fname_093301.pdf (aufgerufen am 08.04.2026)
[3] Zellenberg, Rechtliche, ökonomische und politische Aspekte der Pflichtmitgliedschaft in Kammern, WiPolBl 2008, 425, 435); vgl. VfGH 06.03.2009, B 616/08 mwN
[4] https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-142483%22]} (aufgerufen am 08.04.2026)
[5] https://de.catholicnewsagency.com/news/23627/10000-studenten-in-osterreich-gegen-finanzierung-von-abtreibungen-durch-studienbeitrage
https://www.diepresse.com/18162356/tanzbein-brechen-posting-der-oeh-zu-akademikerball-demo-sorgt-fuer-aufregung
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260122_OTS0139/fpoe-litzke-oeh-uni-wien-missbraucht-pflichtbeitraege-fuer-linksextreme-vernetzung (aufgerufen am 08.04.2026)
[6] Vgl. zB (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
13/UEA XXVIII. GP (Kolm/Fürtbauer u.a.)
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/UEA/13
65/A(E) XXVIII. GP (Graf u.a.)
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/65
312/A(E) XXVII. GP (Schellhorn u.a.)
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/312
1138/A(E) XXV. GP (Scherak u.a.)
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXV/A/1138 (aufgerufen am 08.04.2026)