904/A XXVIII. GP
Eingebracht am 21.05.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Dr.in Alma Zadic, LL.M., Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:
§ 283 Abs. 9 entfällt.
Begründung:
Im Jahr 2021 erfolgte mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) eine bedeutende Reform der österreichischen Insolvenzordnung. Eine der zentralen Neuerungen war die Einführung einer verkürzten Entschuldungsdauer von drei Jahren (Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan), die sowohl für Unternehmer:innen als auch für Verbraucher:innen gilt. Diese Maßnahme entsprach den Empfehlungen der EU-Richtlinie (EU) 2019/1023, die eine Gleichbehandlung aller Schuldner:innengruppen vorsieht.
Allerdings ist die Anwendung dieser dreijährigen Entschuldungsmöglichkeit für Verbraucher:innen derzeit bis zum 16. Juli 2026 befristet. Wenn der Gesetzgeber nicht rasch handelt, wird danach für diese Gruppe wieder die längere Entschuldungsdauer von fünf Jahren gelten.
Die Befristung wurde zwar ursprünglich mit der Notwendigkeit begründet, die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie rasch zu bewältigen; zum damaligen Zeitpunkt konnte zurecht von einer Entspannung der Lage nach fünf Jahren ausgegangen werden. Im Lichte der fortgesetzten multiplen Krisen und der positiven Erfahrungen mit dem dreijährigen Verfahren ist ein Auslaufen der Regelung und somit eine erneute Verschärfung für betroffene Privatpersonen nicht zu rechtfertigen.
Die Dringlichkeit dieses Antrags bestätigt sich auch durch die aktuellen Zahlen: So nahmen im Jahr 2025 21.599 Menschen Kontakt mit den Schuldenberatungen auf. Die Zahl der Erstkontakte stieg im Vergleich zum Vorjahr. Das ist gemeinsam mit den beiden Vorjahren der höchste Wert seit 2011. Insgesamt haben 61.221 Menschen Hilfe der Schuldenberatungen angenommen. Hauptgründe für Überschuldung sind Arbeitslosigkeit oder Einkommensverschlechterung (36,4%).
Eine Ungleichbehandlung zwischen Unternehmer:innen und Privatpersonen ist sachlich nicht zu rechtfertigen: Bürgen etwa Partner:innen privat für Kredite des unternehmerisch tätigen Partners bzw. der unternehmerisch tätigen Partner:in, könnte sich der/die Unternehmer:in binnen drei Jahren entschulden, mithaftende Partner:innen aber erst in fünf Jahren, obwohl sie in den meisten Fällen am Konkurs völlig unschuldig und unbeteiligt sind.
Zudem äußern namhafte Persönlichkeiten aus der Justiz und Wissenschaft die Befürchtung, nach Auslaufen der Befristung wäre nach dem Gesetz allein auf das Vorliegen der Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Ehemaligen Unternehmer:innen wäre damit der Zugang zum dreijährigen Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan gänzlich verwehrt, was den Vorgaben der Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie widerspräche, die auch hier eine dreijährige Entschuldungsmöglichkeit vorsieht.
Ein funktionierendes Insolvenzsystem muss sich an Gerechtigkeit, Effektivität und ökonomischer Vernunft orientieren. Eine Rückkehr zur längeren Entschuldungsdauer würde nicht nur eine Ungleichbehandlung zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen darstellen, sondern auch die soziale und wirtschaftliche Integration überschuldeter Personen verschlechtern. Die dreijährige Entschuldung für alle Schuldner:innen ist ein wichtiger Bestandteil davon und darf nicht wieder zur Ausnahme werden. Die Entschuldungsmöglichkeit innerhalb von drei Jahren bedeutet eine echte zweite Chance für Betroffene.
Der Gesetzgeber ist daher gefordert, die Befristung der dreijährigen Entschuldungsmöglichkeit für Verbraucher:innen aufzuheben und die Regelung dauerhaft beizubehalten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll deshalb die für Verbraucher:innen im § 283 Abs. 5 IO vorgesehene Befristung ersatzlos entfallen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.