913/A XXVIII. GP
Eingebracht am 21.05.2026
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Antrag
der Abgeordneten Wöginger, Muchitsch, Wotschke
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Erreicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht
1. die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
2. die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
3. die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.“
2. Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 115. § 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Begründung
Durch einen späteren Eintritt ins Notariat und damit durch die spätere Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 verkürzt sich zwangsläufig der Zeitraum der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz und reduzieren sich die Beitragseinnahmen im Verhältnis zur Zahl der Beitragszahler. Bei unveränderter Gesetzeslage würden die Leitungsausgaben signifikant ansteigen. Um diese Unverhältnismäßigkeit zwischen Anstieg der Leistungsausgaben und künftigen Beitragseinnahmen zu minimieren ist es zur Stabilisierung des Solidarsystems nach dem NVG 2020 erforderlich, eine, wenn auch moderate, Staffelung der Höhe der Mindestalterspension je nach Zahl der anrechenbaren Versorgungsmonate einzuführen. Durch die Einführung der Staffelung wird sowohl eine angemessene Pensionshöhe als auch die Nachhaltigkeit der Finanzierbarkeit des notariellen Pensionssystems nach dem NVG 2020 gewährleistet. Die Höhe der Leistungen aus dem Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit bleibt hievon unberührt.
Die in die Vorsorge nach dem NVG 2020 einbezogenen Personen haben derzeit mit Vollendung ihres 50. Lebensjahres im Durchschnitt 296 Versorgungsmonate, mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Durchschnitt 485 Versorgungsmonate erworben. Die im Wege eines allfälligen Überweisungsverfahrens übertragenen Monate sind hier bereits eingerechnet. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, nämlich dass der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension neben der Erfüllung der Wartezeit (§ 48), dem Erlöschen des Amtes oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten die Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, gelangt die vorgesehene Staffelung nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen eine signifikant unterdurchschnittliche Anzahl an Versorgungsmonaten erworben wurde, für die entsprechend geringe Beiträge nach diesem Bundesgesetz entrichtet worden sind oder wenn nur für wenige Monate ein Überweisungsbetrag (§§ 308 ff ASVG, §§ 172 ff GSVG, §§ 164 ff BSVG) geleistet wurde.
Die vorgeschlagene Regelung würde sich im Jahr 2026 zahlenmäßig wie folgt auswirken:
|
Versorgungsmonate |
Mindestbetrag gemäß § 52 Abs. 6 (in EUR) |
Prozentsatz |
Mindestbetrag gestaffelt (in EUR) |
|
300-359 |
3.807,51 |
90 |
3.426,76 |
|
240-299 |
3.807,51 |
80 |
3.046,00 |
|
bis 239 |
3.807,51 |
70 |
2.665,26 |
Die jeweiligen Prozentsätze der Staffelung des Mindestbetrages wurden auf Basis versicherungsmathematischer Erwägungen unter Berücksichtigung der derzeit durchschnittlichen Einkommen der Standesmitglieder sowohl aus selbständiger als auch aus unselbständiger notarieller Tätigkeit und abhängig von den jeweiligen Praxiszeiten im Notariat festgelegt.
Bei Berufsunfähigkeitspensionen ist keine Staffelung der Mindestpension vorzusehen, da diese als Einkommensersatzleistung für die Dauer einer unvorhergesehenen Berufsunfähigkeit gebührt, bei der das Äquivalenzprinzip (Verhältnis der Höhe der Pension zu den einbezahlten Beiträgen) eine im Vergleich zu den Alterspensionen wesentlich geringere Relevanz besitzt.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales