Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Erreicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht
1. die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
2. die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
3. die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.“
2. Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 115. § 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“