913/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Sophie Marie Wotschke,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.05.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.05.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der bisherige § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

 

Alterspension, Ausmaß

 

Alterspension, Ausmaß

§ 57. Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.

 

§ 57. (1) Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.

 

„(2) Erreicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht

(2) Erreicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht

             

           1. die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,

           1. die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,

             

           2. die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,

           2. die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,

             

           3. die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.“

           3. die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.

 

2. Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026

 

§ 115. § 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

§ 115. § 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.