917/A XXVIII. GP

Eingebracht am 10.06.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Graf, Muchitsch, Bernhard

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287 durch „Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021“ ersetzt.

2.. In § 14f Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt“.

3.. Dem § 18b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.“

4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 64 angefügt:

      „64. Die §§ 1 Abs. 2 Z 2, 14f Abs. 1 und 18b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13d Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld nach § 13l, an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Bei der Berechnung der Monatsentgelte sind jeweils kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.“

2. Dem § 13d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Enthält jener Kollektivvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung anwendbar war, keine ausdrückliche Bestimmung zur Berechnung des anteiligen kollektivvertraglichen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen, dem die meisten Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen.“

3. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungskasse ergebende Härtefälle gebildet werden.“

4. § 23 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

5. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Anfertigung von Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.“

6. § 23e entfällt.

7. § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Entrichtete Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Zuschläge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.“

8. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping folgende Daten im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) zu übermitteln: Namen des Erwerbstätigen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Erwerbstätigkeit (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer, selbständig Erwerbstätiger), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Anmeldung und der Abmeldung des Erwerbstätigen, Beitragsgrundlagen (sofern vorhanden), Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit.“

9. § 31 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, sowie Geldleistungen aus der Pensionsversicherung, mitzuteilen.“

10. Nach § 31a Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle abgerufene Daten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen;“

11. In § 31a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

         „5. freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG;

           6. folgende von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldete Daten: Baubeginn und Fertigstellung.“

12. Dem § 31a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einsicht der Abgabenbehörden kann unter Nutzung einer zwischen den Abgabenbehörden und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen.“

13. § 34 lautet:

§ 34. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID-System)

           1. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,

           2. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie

           3. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,

zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.“

14. Die §§ 34a bis 34e samt Überschriften lauten:

„Ausstellung einer BauID-Karte

§ 34a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine BauID-Karte auszustellen.(2) Sowohl zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, Lichtbilder in der Reihenfolge

           1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992), aus dem Bestand nach § 22b Passgesetz 1992, aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

           2. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

           3. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) abzufragen und im BauID-System ein in den Registern verfügbares Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im BauID-System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 1995/281, 31 idF L 2003/284, (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.

(3) Die BauID-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat jedenfalls den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.

(4) Sowohl Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die sich nach dem Zugang der BauID-Karte im BauID-System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das BauID-System unentgeltlich nutzen.

(5) Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer BauID-Karte nach Abs. 3 zur Teilnahme am BauID-System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die BauID-GmbH die Register nach Maßgabe des Abs. 3 abfragen und im BauID-System ein in den Registern verfügbares Lichtbild dieser Person speichern. Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(6) Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des BauID-Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH vertraglich vereinbaren.

Datenverarbeitung im BauID-System

§ 34b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt im BauID-System folgende Daten zu verarbeiten:

           1. Zur Ausstellung der BauID-Karte:

               a) Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und -adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit;

               b) Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen;

           2. Zur Abfrage durch die Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner BauID-Karte, seine aktuellen im BauID-System enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a;

           3. Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte):

               a) die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;

               b) bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach § 19 Abs. 5b Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;

                c) bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des AuslBG;

               d) bei Fremden die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen; dies kann unter Nutzung einer zwischen dem Bundesminister für Inneres und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen;

                e) vom Arbeitgeber in das BauID-System eingegebene Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;

                f) das Scanprotokoll einer BauID-Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes;

                g) die von Gemeindeverbänden und Gemeinden in die Baustellendatenbank eingegebenen Baubeginns- und Fertigungstellungsanzeigen;

           4. freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG.

(2) Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 1 gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß § 34a Abs. 5 und 6. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 lit. a, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 3 lit. b genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Daten von Personen gemäß § 34a Abs. 5, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Zum Zweck der Ausstellung von BauID-Karten für Personen gemäß § 34a Abs. 5 und Arbeitgeber gemäß § 34a Abs. 6 dürfen die Daten im Sinne von Abs. 1 Z 1 durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin gemäß § 18a bedient, durch die BauID-GmbH verarbeitet werden.

Umfang der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte

§ 34c. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis g genannten Daten zugreifen können.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle sowie ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. c bis e genannten Daten zugreifen kann.

(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis f zugreifen kann.

Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse

§ 34d. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, zum Zweck des § 34 Z 2 auf folgende Daten aus dem BauID-System zuzugreifen und weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl, zusätzlich die abfragende Stelle, Lichtbilder und sonstige elektronische Dokumente, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.

(2) Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Abs. 1 auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.

Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen

§ 34e. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34a bis 34d verarbeiteten Daten, die BauID-GmbH für die Datenverarbeitung für die Daten nach § 34a Abs. 5 und 6 und § 34b Abs. 1.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der BauID-Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der BauID-Karte zu dokumentieren. Innerhalb der Organisation der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den § 34b Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letztmaligen Verwendung. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“

15. Dem § 40 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) § 13d Abs. 3b und 4, § 19 Abs. 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 9, § 31 Abs. 1 und 1a, § 31a Abs. 1 und 3, § 34, sowie die §§ 34a bis 34e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, bis spätestens 30. Juni 2029 eine BauID-Karte auszustellen. § 25 Abs. 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 eröffnet werden. § 23e tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgende Eintrag eingefügt:

         „§ 22a.    Bereithaltung von Lohnunterlagen mittels BauID-Karte“

2. Nach § 19 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID Karte ausgestellt worden ist, ist in der Meldung nach Abs. 1 anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID-Karte nach § 34a BUAG bereitgehalten werden sollen.“

3. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte

§ 22a. (1) Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.

(2) Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.“

4. In § 28 wird in der Z 4 die Wortfolge „übermittelt,“ durch die Wortfolge „übermittelt oder“ ersetzt und folgende Z 5 eingefügt:

         „5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,“

5. Dem § 72 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 19 Abs. 5b, 22a und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 wird durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmt.“

Artikel 4

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 31. Oktober für höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden.“

2. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 8 nichts anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zulässig.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 7 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

           2. in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,

deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 12 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 und von Vorankündigungen nach § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz –BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 sowie Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten und Unterlagen einzuräumen.“

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

Begründung

Zu Artikel 1 Z 1 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 2 AVRAG)

Die Änderung enthält eine Zitatanpassung.

Zu Z 2 (§ 14f Abs. 1 AVRAG) und Artikel 2 Z 1 (§ 13d Abs. 3b BUAG)

Mit dem Teilpensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 47/2025, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Teilpension in Anspruch zu nehmen. Das Modell der Teilpension sieht die teilweise Inanspruchnahme der Alterspension bereits im aufrechten Arbeitsverhältnis unter Reduktion der Arbeitszeit (und entsprechender Reduktion des Entgelts) vor. Durch die Reduktion der Arbeitszeit für die Dauer der Teilpension ergab sich ein Regelungsbedarf hinsichtlich der Berechnung der Abfertigung Alt mit dem Ziel der Vermeidung von Abfertigungsverlusten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen und sich im System der Abfertigung Alt befinden, wurde in § 14f Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) klargestellt, dass für die Berechnung der Abfertigung Alt jener Stundenlohn, der vor der Inanspruchnahme der Teilpension zur Anwendung gekommen ist, als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung Alt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen ist. Die für die Berechnung der Abfertigung Alt heranzuziehende Stundenzahl wurde jedoch nicht ausdrücklich geregelt.

Die Regelung in § 14f Abs. 1 AVRAG soll nunmehr entfallen und eine ausdrückliche Klarstellung im BUAG dahingehend aufgenommen werden, dass bei der Berechnung der Abfertigung Alt die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen ist, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Darüber hinaus soll dann, wenn die Teilpension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld, eine Altersteilzeit, eine Bildungsteilzeit, eine Wiedereingliederungsteilzeit, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen wird, bei der Berechnung der Abfertigung Alt diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl berücksichtigt werden, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Zwischenzeitlich erfolgte kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sollen in allen diesen Fällen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Zu Artikel 1 Z 3 (§ 18b Abs. 1 AVRAG)

Die Materialien zu dem mit BGBl. I Nr. 111/2025 geschaffenen § 18b AVRAG halten fest, dass für die Beschäftigten im Bewachungsgewerbe und in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung die Einhebung von Beiträgen vom Entgelt und deren Weiterleitung an den Sozial- und Weiterbildungsfonds nach dem Vorbild des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch den Krankenversicherungsträger erfolgen soll.

Die Beiträge sollen vom laufenden Entgelt wie auch von den Sonderzahlungen eingehoben werden. Der geltende Verweis auf die allgemeine Beitragsgrundlage nach § 45 ASVG ist „zu eng“, da damit Sonderzahlungen nicht erfasst sind. Mit der vorliegenden Novelle wird daher dieses redaktionelle Versehen beseitigt und durch Anfügen des vorgeschlagenen Satzes die gesetzliche Grundlage für die Einhebung von Beiträgen auch von den Sonderzahlungen durch den Krankenversicherungsträger geschaffen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes)

Zu Z 2 (§ 13d Abs. 4)

Die Kollektivverträge jener Betriebsarten, die dem BUAG zuzuordnen sind und für welche die Auszahlung des Abfertigung-Alt-Anspruches an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, durch die BUAK zu erfolgen hat, enthalten in der Regel eine Regelung zur Berücksichtigung der anteiligen Weihnachtsremuneration bei der Berechnung der Abfertigungshöhe. Nunmehr soll eine Auffangbestimmung in das BUAG für jene Kollektivverträge, die keine derartige Bestimmung zur Berechnungssystematik der anteiligen Weihnachtsremuneration bei Abfertigungsberechnung/-auszahlung nach dem BUAG enthalten, aufgenommen werden. Nach dieser Auffangbestimmung soll die BUAK die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen haben, der auf die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, Anwendung findet.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 6)

Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen ergeben, kann eine Rücklage für Härtefälle gebildet werden. Mit der Novelle soll klar gestellt werden, dass Härtefälle aus allen Sachbereichen der BUAK und nicht nur aus dem Sachbereich Urlaub unterstützt werden können.

Zu Z 4 und 5 (§ 23)

§ 23 Abs. 1 letzter Satz, der das Einsichtsrecht der BUAK in Lohnaufzeichnungen regelt, soll aus Gründen der Systematik in Abs. 2 verschoben werden. Mit dem letzten Satz in Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die BUAK im Rahmen der Kontrolle der Lohnaufzeichnungen berechtigt ist, Ablichtungen der kontrollierten Unterlagen herzustellen.

Zu Z 6 (§ 23e), Z 8 (§ 31 Abs. 1), Z 9 (§ 31 Abs. 1a), Z 13 (§ 34), Z 14 (§§ 34a bis 34e) und 15 (§ 40 Abs. 51)

Derzeit wird das BauID-Systems durch die BauID-GmbH, eine 100 % Tochter BUAK, betrieben. Das BauID-System wird auf Grund einer Vereinbarung mit der BauID-GmbH mittels einer BauID-Karte genutzt, mit der die Einsicht in die bei der BauID-GmbH verarbeiteten Daten ermöglicht wird.

Das BauID-System soll nunmehr einem Umstrukturierungsprozess unterzogen werden.

Demnach soll die BUAK gemäß § 34 das BauID-System betreiben. Sie kann sich zum Betrieb des BauID-Systems einer GmbH im Sinne des § 18a (BauID-GmbH) als Dienstleisterin bedienen. Die Aufgaben der Dienstleisterin sind in einem Dienstleistungsvertrag festzulegen.

Die im bisherigen § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Zwecke des BauID-Systems sollen in § 34 neu strukturiert und ergänzt werden. Neu ist, dass auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) durch die Einbeziehung in das BauID-System bei den ihr übertragenen Kontrolltätigkeiten unterstützt werden soll.

§ 34a sieht vor, dass die BUAK allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, eine BauID-Karte auszustellen hat. Eine BauID-Karte ist auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs, die diese nach Österreich entsenden oder überlassen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs mit einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich auszustellen. Schließlich haben auch Personen, die Anwartschaften gegenüber der BUAK erworben haben, aber im Zeitpunkt der Ausrollung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf das das BUAG anzuwenden ist, Anspruch auf Ausstellung einer BauID-Karte.

Zur Nutzung des BauID-Systems soll eine Registrierung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sein.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zur Nutzung des BauID-Systems einen Dienstleistungsvertrag mit der BUAK abschließen. Die Teilnahme am BauID-Systems soll weiterhin freiwillig erfolgen. Die Kartenausstellung und die Nutzung des BauID-Systems sollen aber kostenfrei sein.

Zur Ausstellung der BauID-Karte ist es erforderlich, dass die BUAK die Identität der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch Abfragen der Lichtbilder aus den Registern gemäß Passgesetz, dem Register für die E-ID, dem Führerscheinregister und dem Zentralen Melderegister feststellt. Damit soll sichergestellt werden, dass immer das aktuellste Lichtbild ausgeliefert wird, unabhängig, ob es von der Passbehörde, den E-ID oder Lichtbild e-card Registrierungsstellen stammt. Die Anbindung im Bundesministerium für Inneres soll über die sogenannte IAP-Schnittstelle erfolgen. Zur Aufbringung auf die BauID-Karte soll die BUAK das Lichtbild aus diesen Registern speichern können.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die in den öffentlichen Registern kein Lichtbild gespeichert ist und für die keine Identität festgestellt werden kann, ist die Identität hinreichend nachzuweisen und im BauID-Systems ein Lichtbild hochzuladen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht dem BUAG unterliegen, sollen das BauID-System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig nutzen können; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern solcher Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll wie bisher auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine BauID-Karte ausgestellt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die neben ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst auf der Baustelle arbeiten, sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, kostenpflichtig eine BauID-Karte zu bestellen und das BauID-System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig zu nutzen. Schließlich sollen auch sonstige auf der Baustelle tätige selbständig Erwerbstätige eine BauID-Karte kostenpflichtig bestellen können. Dies betrifft vor allem GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Ein-Personen-Unternehmen.

In den §§ 34b bis 34e werden die bisher geltenden datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen angepasst und neu strukturiert.

§ 34b regelt, welche Daten von der BUAK verarbeitet werden dürfen. In Abs. 1 Z 1 soll die BUAK ermächtigt werden, zum Zweck der Ausstellung einer BauID-Karte die erforderlichen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (lit. a) sowie Betriebsdaten (lit. b) zu verarbeiten. Die taxative Aufzählung umfasst Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen (eine BUAK-interne Kennzahl der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers), Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit, Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen.

Um prüfen zu können, ob die für auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere ob die Anmeldung zur Sozialversicherung und/oder zur BUAK gegeben ist und im Falle einer Entsendung oder einer Überlassung nach Österreich, ob eine entsprechende Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt, soll weiterhin die gemäß § 31 bestehende Möglichkeit der BUAK, über den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. über die Schnittstelle ZKO bestimmte Daten abzufragen, genutzt werden können (Abs. 1 Z 3 lit. a und b). So sollen Daten aus einer Abfrage über den Dachverband, ob zum Zeitpunkt der Datenabfrage auf der Baustelle für die dort beschäftigten Erwerbstätigen eine Anmeldung zur Sozialversicherung besteht oder gegebenenfalls eine Abmeldung erfolgt ist, die Bezeichnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, durch die BUAK verarbeitet werden dürfen. Unter den Begriff „Erwerbstätige“ fallen (geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, (geringfügig beschäftigte) freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer sowie selbständig Erwerbstätige. Neu ist, dass auch Daten über die Abfrage hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung als selbständig Erwerbstätige bzw. selbständig Erwerbstätiger verarbeitet werden dürfen. Für die Abfragemöglichkeit beim Dachverband dieser neuen Daten – auch zum Zweck der sonstigen Aufgabenerfüllung der BUAK – soll zudem in § 31 die rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus soll mit dieser Bestimmung auch die Möglichkeit der Abfrage weiterer Daten (allfällig vorhandene Beitragsgrundlagen, Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit) geschaffen werden, die die BUAK für die Berechnungen ihrer Leistungen benötigt. Im Falle von Entsendungen und Überlassungen nach Österreich soll die BUAK wie bisher den Umstand verarbeiten können, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt. Liegt eine solche vor, soll auch die Transaktionsnummer ZKO, der Ort der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, der zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit verarbeitet werden können. Neu ist, dass auch die Angaben in der Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich der elektronischen Bereithaltung verarbeitet werden können. Bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die BUAK wie bisher über eine Schnittstelle zum AMS abfragen können, ob die im AMS dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG für die Beschäftigung in Österreich vorliegt. Auch diese Daten dürfen verarbeitet werden (Abs. 1 Z 3 lit. c). Derzeit sind dies die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung, die Anzeigebestätigung, der Befreiungsschein sowie Gutachten für folgende Aufenthaltstitel: Rot-Weiß-Rot Karte, Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Blaue Karte EU, Aufenthaltstitel „Grenzgänger“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) und Niederlassungsbewilligung – Künstler. Das AMS tritt hier datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiter auf. Mit dem neuen Abs. 1 Z 3 lit. d soll die BUAK ermächtigt werden, die beim Zentralen Fremdenregister über eine Schnittstelle erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen für Fremde zu verarbeiten.

Im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz soll mit dieser Novelle klargestellt werden, dass die Bereithaltung der Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz auf der BauID-Karte als elektronische Bereithaltung im Sinne dieser Bestimmungen zu werten ist (siehe dazu Erläuterungen in Artikel 3). Mit Abs. 1 Z 3 lit. e soll die BUAK daher ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten. Gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f soll die BUAK ermächtigt werden, das Scanprotokoll einer BauID-Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes verarbeiten zu können. Schließlich soll die BUAK von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig den in die Baustellendatenbank gemeldeten Baubeginn und die Fertigstellung verarbeiten dürfen. Um den Aufwand der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Übermittlung von Unterlagen an das Arbeitsinspektorat zu reduzieren, können nunmehr freiwillig erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) im BauID-System verarbeitet werden können. Die gesetzliche Grundlage dazu stellt § 8 Arbeitsinspektionsgesetz dar, das eine Verpflichtung dieser Personen vorsieht, den Organen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für den Arbeitnehmerschutz relevant sind. Elektronische Einsichtnahme oder Unterlagenübermittlung dieser Unterlagen sind zulässig. Abs. 1 Z 4 soll die Rechtsgrundlage für die BUAK darstellen, diese Daten zu verarbeiten.

Die Ermächtigung der BUAK gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, als auch für Personen, die nicht dem BUAG unterliegen (siehe § 34b Abs. 2).

§ 34b Abs. 3 hält fest, dass die BUAK oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin gemäß § 18a bedient, die BauID-GmbH zum Zweck der Ausstellung von BauID-Karten für Personen, die nicht dem BUAG unterliegen, Daten im Sinne von § 34b Abs. 1 Z 1 verarbeiten darf.

Mit § 34c Abs. 1 und 2 soll sichergestellt werden, dass die Berechtigten auf der Baustelle nur auf die jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Daten zugreifen dürfen.

Die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der BUAK, des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie der ÖGK sollen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und von Sozialbetrug mittels einer Kontroll-App auf sämtliche in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis g genannten Daten zugreifen können.

Generalunternehmerinnen und Generalunternehmen bei Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den jeweiligen Baustellen sowie Baustellenverantwortliche im Zuge der Datenabfrage mittels BauID-Karte auf den Baustellen zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen wie bisher nur auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. c bis e genannten Daten zugreifen können.

Gemäß § 34c Abs. 3 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im BauID-System im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 (Abfrageprotokoll ihrer BauID-Karten, ihre aktuellen im BauID-System enthaltenen Daten) sowie die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis f aufgelisteten Daten abfragen können. Zum Zwecke der Abfrage dieser Daten durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll die BUAK ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten.

§ 34d enthält Bestimmungen zur Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse. Die BUAK soll berechtigt werden, zum Zweck der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs folgende Daten aus dem BauID-System weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle, Fotos und sonstige elektronische Dokumente, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.

Die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüferinnen und Prüfer der ÖGK sollen berechtigt sein, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.

§ 34e Abs. 1 gibt die datenschutzrechtlichen Rollen, die sich aus Art. 4 Z 7 DSGVO ergeben, wieder. Die BUAK ist Verantwortliche für die von ihr nach den §§ 34 bis 34d verarbeiteten Daten, die BauID-GmbH für die Daten nach § 34a Abs. 5 und 6 und § 34b Abs. 1.

§ 34e Abs. 2 beinhaltet ergänzende von der BUAK zu beachtende Regelungen zur Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO.

§ 23e kann auf Grund der Neustrukturierung entfallen.

Zu Z 7 (§ 25 Abs. 9)

Das in §§ 27 ff der Insolvenzordnung (IO) verankerte Anfechtungsrecht stellt sicher, dass bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigte Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin bzw. des Insolvenzschuldners rückabgewickelt werden können, um im Sinne des Grundsatzes der par conditio creditorum eine Bevorzugung einzelner Gläubigerinnen und Gläubiger in zeitlicher Nähe zur Insolvenz zu verhindern. Es kam aber zu keinem Zeitpunkt zu einer vollständigen insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger. Im Hinblick auf die besondere Gläubigerrolle der Sozialversicherungsträger wurde in § 65 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 107/2025 vorgesehen, dass entrichtete Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden können, wenn das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners ausreicht, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren.

Auf Grund der strukturellen Vergleichbarkeit der BUAK mit den Sozialversicherungsträgern soll eine an § 65 Abs. 3 ASVG angelehnte Regelung hinsichtlich der entrichteten Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, in das BUAG aufgenommen werden.

Zu Z 10 bis 12 (§ 31a Abs. 1 und 3)

Um dem Amt für Betrugsbekämpfung unabhängig von der Vorortkontrolle auf der Baustelle eine Risikoanalyse zu ermöglichen, soll die BUAK ermächtigt werden, folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle abgerufene Daten in der Baustellendatenbank zu verarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle.

Darüber hinaus soll die BUAK freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG und den von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldeten Baubeginn und die Fertigstellung in der Baustellendatenbank verarbeiten dürfen. Grundsätzlich sind „Nachweise“ gemäß § 14 ASchG auch „Unterlagen“, in die die Arbeitsinspektionsorgane gemäß § 8 ArbIG Einsicht nehmen dürfen. In der Bauwirtschaft sind vorrangig „Nachweise“ erforderlich. Für Kontrollzwecke reichen die Nachweise über die Durchführung von Unterweisungen für die Arbeitsinspektionsorgane jedoch meistens nicht aus, sondern es werden vor allem auch die Inhalte gebraucht, die ebenfalls in „Unterlagen“ festgehalten sein sollten. Durch den Ausdruck „sonstige“ soll klargestellt werden, dass es sich bei den „Nachweisen“ um eine bestimmte Art von „Unterlagen“ handelt, aber nicht nur die Nachweise, sondern alle mit der Unterweisung in Zusammenhang stehenden Unterlagen erfasst werden können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes):

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 5b)

Im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG (Entsendung oder Überlassung im Baubereich) oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt wurde, ist in der ZKO- Meldung (ZKO 3 oder ZKO 4) anzugeben, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID-Karte bereitgehalten werden sollen. Diese Meldung soll die Kontrollbehörden nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in die Lage versetzen, die Kontrollen bereits im Vorfeld entsprechend zu planen.

Zu Z 3 (§ 22a samt Überschrift)

Im Sinne einer effizienten Verwendung der Bau-ID-Karte stellt diese Bestimmung klar, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftigerinnen und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 im Fall von dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Unterlagen nach § 21 mit Ausnahme der ZKO-Meldung, die Lohnunterlagen nach § 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte in elektronischer Form bereithalten können. Voraussetzung ist, dass die Bereithaltung der Unterlagen unter Verwendung der BauID-Karte in der ZKO-Meldung vorweg gemeldet wurde (siehe dazu die obigen Anmerkungen zu § 19 Abs. 5b Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ). Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz . Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch die Überlasserin bzw. den Überlasser an die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann. Klarstellend darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden: Die Möglichkeit der „Einsichtnahme“ in die Bau-ID unter Verwendung der Kartennummer ist nur dann zulässig, wenn im Rahmen einer Kontrolle vor Ort in Bezug auf die mit der ZKO-Meldung gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Bau-ID-Karte nicht vorgelegt werden kann. Keinesfalls wird der Kontrollbehörde damit eine Ermächtigung zu einer von einer Kontrolle „losgelösten“ Einschau in die Bau-ID eingeräumt.

Zur Sicherstellung dieser Kontrollmöglichkeit (insbesondere, wenn eine BauID-Karte nicht vorgelegt werden kann) sieht § 22a Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz die Verpflichtung von Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Beschäftigerin bzw. Beschäftiger vor, die Kartennummern der BauID-Karten während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.

Zu Z 4 (§ 28 Z 5)

Im Sinne einer effektiven Kontrollmöglichkeit stellt die vorgeschlagene Bestimmung korrespondierend zu § 22a Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz klar, dass das Nichtbereithalten der Kartennummer der BauID-Karte durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.

Zu Z 5 (§ 72 Abs. 15)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 19 Abs. 5b, 22a und 28 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in der mit diesem Bundesgesetz vorgeschlagenen Fassung soll durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmt werden. Im Umkehrschluss hat das zur Folge, dass bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Kontrolle der Bereithaltung der Melde, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen weiterhin nach Maßgabe der §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026 erfolgt. Eine Bereithaltung der Unterlagen unter Verwendung der BauID-Karte vor dem in der Verordnung festgelegten Zeitpunkt befreit die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 nicht von der Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort im Sinne der bisherigen Bestimmungen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3)

In § 4 Abs. 3 wird der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung derzeit in eine Winterperiode (höchstens 200 ausfallende Arbeitsstunden) und eine Sommerperiode (höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden) unterteilt, wobei im Sommer nicht in Anspruch genommene Stunden in die Winterperiode mitgenommen werden können. Eine Mitnahme von nicht in Anspruch genommenen Stunden der Winterperiode in die Sommerperiode ist nicht möglich. Diese Regelung erfährt zunehmend Kritik seitens der Betriebe, da sich die Erledigung von Bauaufträgen immer mehr auf das gesamte Jahr verteilt und Betriebe mehr Stunden in der Sommerperiode benötigen. Um hier mehr Spielraum für die Betriebe zu schaffen, soll daher die Unterteilung in eine Winter- und Sommerperiode entfallen und insgesamt für das Geschäftsjahr (von 1. November bis 31. Oktober) 320 Stunden zur Verfügung stehen.

Zu Z 2 und 3 (§§ 12 Abs. 7 und 8)

§ 12 Abs. 7 sieht derzeit vor, dass die BUAK nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen hat und dabei ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept heranzuziehen ist. In welcher Höhe und wie lange nicht benötigte Beitragseinnahmen zur Verfügung stehen, hängt vom Wetter, dem Einreichverhalten der Betriebe sowie auch der Auslastung im Baugewerbe ab, sodass diesbezüglich keine validen Prognosen möglich sind. Auf Grund der dadurch verursachten Schwankungen und dem Umstand, dass die BUAK bis zum Einlagen der Beiträge im Wege der Träger der Krankenversicherung in Vorlage treten muss, können Veranlagungen ohnedies nur kurzfristig erfolgen. Die aktuelle Regelung sieht auch keine Beträge vor, ab wann dieses Anlagekonzept heranzuziehen wäre. Zur Erleichterung der Veranlagung nicht benötigter Schlechtwetterentschädigungsbeiträge soll daher eine an § 19 Abs. 4 und 5 BUAG angelehnte Veranlagungsregelung aufgenommen werden. Danach muss die BUAK nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anlegen.

Darüber hinaus soll eine Veranlagung in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, möglich sein.

Schließlich soll auch klargestellt werden, dass Liquiditätsaushilfen mit der BUAK zulässig sind.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993)

Die neu geschaffene Möglichkeit der Datenverarbeitung in der Baustellendatenbank für freiwillig im BauID-System erfasste Unterlagen und Nachweise betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG (§ 31a Abs. 1 Z 5 BUAG) dient dem Zweck der erleichterten Kontrolle von Baustellen. Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufene Behörde ist die Arbeitsinspektion (§ 3 Abs. 1 erster Satz ArbIG). Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG sind Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen (§ 8 ArbIG). Daher wird die Berechtigung der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme in die Baustellendatenbank sowie die entsprechende Verpflichtung der BUAK im notwendigen Umfang erweitert.

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales