935/A XXVIII. GP

Eingebracht am 11.06.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Kai Jan Krainer, Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates (Bundesbezügegesetz – BBezG), BGBI. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 120/2025, wird wie folgt geändert:

Dem § 21 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBI. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2027 für die Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe. Stattdessen erfolgt die Anpassung des Ausgangsbetrags ab 1. Jänner 2027 mit dem Anpassungsfaktor 1,01.“

Begründung:

Die Politik leistet im Jahr 2027 einen weiteren Beitrag zur Budgetkonsolidierung, indem die Bezüge von Spitzenpolitikerinnen und Spitzenpolitikern auf Bundesebene im kommenden Jahr nicht an die Inflation angepasst, sondern bloß um 1 % erhöht werden. Erfasst von dieser Maßnahme sind der Bundespräsident (§ 3 Abs. 1 Z 1), der Bundeskanzler (Z 2), der Vizekanzler (Z 3), der Präsident, der zweite Präsident und die dritte Präsidentin des Nationalrates (Z 4 und Z 8), die Bundesministerinnen bzw. -minister (Z 5), die Präsidentin des Rechnungshofes (Z 6), die Staatssekretärinnen bzw. -sekretäre (Z 7 und 10), die Obleute der Klubs des Nationalrates bzw. die geschäftsführenden Obleute (Z 9), die Mitglieder der Volksanwaltschaft (Z 11), die Mitglieder des Nationalrates (Z 12), die Präsidentin des Bundesrates bzw. der Präsident (Z 14), die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates (Z 15), die Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat (Z 16) und die Mitglieder des Bundesrates (Z 17). Die niedrigere Anpassung soll nachhaltig wirken. Die nächste Anpassung mit 1. Jänner 2028 wird daher für die in § 3 Abs. 1 genannten Organe die gemäß § 21 Abs. 24 erhöhten unterschiedlichen Ausgangsbeträge des Jahres 2027 zur Grundlage haben.

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss