935/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Kai Jan Krainer, Dr. Nikolaus Scherak,
MA,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.06.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Bundesbezügegesetz – BBezG, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates (Bundesbezügegesetz – BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2025, wird wie folgt geändert: |
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Dem § 21 wird folgender Abs. 24 angefügt: |
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„(24) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2027 für die Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe. Stattdessen erfolgt die Anpassung des Ausgangsbetrags ab 1. Jänner 2027 mit dem Anpassungsfaktor 1,01.“ |
(24) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2027 für die Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe. Stattdessen erfolgt die Anpassung des Ausgangsbetrags ab 1. Jänner 2027 mit dem Anpassungsfaktor 1,01. |