936/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Dr. Agnes Totter, BEd, MMag. Pia Maria Wieninger, Michael Bernhard,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.06.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.06.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Volksgruppengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Volksgruppengesetz – VoGrG, …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976 idF BGBl. Nr. 575/1976 und BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt,“ durch die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,“ ersetzt.

 

(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.

 

(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt, gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Die Überschrift zu § 81 lautet:

 

Gerichtsacten

„Gerichtsakten“

GerichtsactenGerichtsakten

Hinweis der ParlDion: Zur Klarstellung sollte die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten:

2. In § 81 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Acten“ durch das Wort „Akten“ und in Abs. 2 werden das Wort „Actenhefte“ durch das Wort „Aktenhefte“ und das Wort „Actenbund“ durch das Wort „Aktenbund“ ersetzt.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. In § 81 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Acten“ durch das Wort „Akten“, das Wort „Actenhefte“ durch das Wort „Aktenhefte“ und das Wort „Actenbund“ durch das Wort „Aktenbund“ ersetzt.

 

(1) Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Acten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.

 

(1) Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen ActenAkten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.

(2) Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte (Actenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Acten).

 

(2) Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem ActenhefteAktenhefte (ActenbundAktenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (ActenAkten).