937/A XXVIII. GP

Eingebracht am 11.06.2026
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Antrag

der Abgeordneten Wöginger, Muchitsch, Gasser

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:

Dem § 825 wird folgender § 826 samt Überschrift angefügt:

„Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027

§ 826. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2027 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 823 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 823 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 823 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung wird klargestellt, dass auch die Anpassung der Sonderpensionen entsprechend der sozialen Staffelung nach der Pensionsanpassung 2027 limitiert ist, also ihre Erhöhung unter Berücksichtigung des Gesamtpensionseinkommens zu erfolgen hat.

Die Verfassungsbestimmung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil auch Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Länder betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales