Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:

Dem § 825 wird folgender § 826 samt Überschrift angefügt:

„Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027

§ 826. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2027 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 823 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 823 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 823 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“