937/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.06.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.06.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das ASVG lediglich Paragraphen bis inklusive § 822.

Dem § 825 wird folgender § 826 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027

Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027

 

§ 826. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2027 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 823 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 823 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 823 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“

§ 826. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2027 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 823 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 823 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 823 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.