937/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Johannes Gasser, BA
Bakk. MSc,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.06.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das ASVG lediglich Paragraphen bis inklusive § 822. |
Dem § 825 wird folgender § 826 samt Überschrift angefügt: |
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„Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027 |
Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027 |
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§ 826. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2027 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 823 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 823 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 823 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“ |
§ 826. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2027 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 823 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 823 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 823 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht. |