938/A XXVIII. GP

Eingebracht am 11.06.2026
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Antrag

der Abgeordneten Rudolf Silvan, Juliane Bogner-Strauß, Christoph Pramhofer

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 27 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

2. In § 27 Abs. 20 wird jeweils das Datum „30. Juni 2026“ durch das Datum „30. Juni 2027“ ersetzt.

3. In § 27 Abs. 20 Z 1 lit. c wird der Punkt durch folgende Wortfolge ersetzt:

„oder die Übermittlung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt.“

 

 

Begründung:

Die in § 27 Abs. 20 GTelG 2012 geregelte Ausnahmebestimmung war Teil der unter dem Begriff „Fax‑Ablöse“ bekannten Novellierung des GTelG 2012 mit der Novelle BGBl. I Nr. 105/2024. In den Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 2530 BlgNR 27. GP 21) dieser Novelle ist von einem „2-Phasen-Modell“ die Rede. Durch den gegenständlichen Initiativantrag wird die Dauer der „Phase 2“, also die ausnahmsweise Zulässigkeit der Transportverschlüsselung, bis zum 30. Juni 2027 verlängert. Die Notwendigkeit dieser Verlängerung ergibt sich aus dem mangelnden Vorhandensein entsprechender Lösungen am Markt, die eine Transportverschlüsselung zugunsten einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung obsolet machen würde.

Aus Sicht des Datenschutzes und der Datensicherheit ist festzuhalten, dass sich hierdurch keine Verschlechterung für die Bürgerinnen und Bürger ergibt. Zum in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119/1 vom 04.05.2016 (im Folgenden kurz „DSGVO“) zentralen Begriff des Standes der Technik ist zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Judikatur oder Literatur bekannt, die die Transportverschlüsselung dediziert als nicht dem Stand der Technik entsprechend ausweisen würde. Im Gegenteil ist jeweils der konkrete Anwendungsfall ebenso essenziell wie die Sicherheit der übrigen Verarbeitungsumgebung (Zugriffs- und Zutrittskontrollen, Firewalls, etc.).

Ebenso vorgesehen ist eine Ausweitung des Empfängerkreises für mit Transportverschlüsselung geschützte Gesundheitsdaten auch an Behörden zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen. Die Bestimmung selbst stellt keine taugliche Rechtsgrundlage iSd Art. 9 Abs. 2 lit. g bis i DSGVO dar, weshalb die jeweiligen Verantwortlichen (Gesundheitsdiensteanbieter und Behörde) über eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Übermittlung verfügen müssen, die den Anforderungen sowohl des Art. 18 B-VG als auch der DSGVO und dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 entspricht.

Vor diesem Hintergrund und einem rezenten Schreiben des Forums Österreichischer Spitalsmanager/innen an die Bundes-Zielsteuerungskommission ist die Verlängerung dieser Ausnahmeregelung daher unerlässlich für das Funktionieren des Österreichischen Gesundheitswesens, bis entsprechende alternative Lösungen am Markt verfügbar sind oder entwickelt wurden.

Das rückwirkende Inkrafttreten ist zum Erhalt der Rechtsgrundlage erforderlich.

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss