Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 27 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
2. In § 27 Abs. 20 wird jeweils das Datum „30. Juni 2026“ durch das Datum „30. Juni 2027“ ersetzt.
3. In § 27 Abs. 20 Z 1 lit. c wird der Punkt durch folgende Wortfolge ersetzt:
„oder die Übermittlung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt.“