938/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Rudolf Silvan, Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß, Mag.
Christoph Pramhofer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.06.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Gesundheitstelematikgesetz 2012– GTelG 2012, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 26 wird folgender Abs. 23 angefügt: |
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„(23) § 27 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft.“ |
(23) § 27 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft. |
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2. In § 27 Abs. 20 wird jeweils das Datum „30. Juni 2026“ durch das Datum „30. Juni 2027“ ersetzt. |
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3. In § 27 Abs. 20 Z 1 lit. c wird der Punkt durch folgende Wortfolge ersetzt: |
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„oder die Übermittlung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt.“ |
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(20) Für die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß § 6 gilt bis 30. Juni 2026 Folgendes: |
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(20) Für die Sicherstellung der Vertraulichkeit
gemäß § 6 gilt bis 30. Juni |
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1. Bis 31. Dezember 2024 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn |
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1. Bis 31. Dezember 2024 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn |
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a) Protokolle und Verfahren verwendet werden, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei deren Bereitstellung („Transportverschlüsselung“) bewirken, |
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a) Protokolle und Verfahren verwendet werden, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei deren Bereitstellung („Transportverschlüsselung“) bewirken, |
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b) die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 mangels vorhandender technischer Infrastruktur nicht zumutbar ist und |
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c) an der Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten ausschließlich Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind. |
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c) an
der Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten
ausschließlich Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind |
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2. Von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2026 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn |
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2. Von
1. Jänner 2025 bis 30. Juni |
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a) die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind und |
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a) die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind und |
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b) die Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bis 31. Dezember 2024 in der Regel per Fax erfolgte. |
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b) die Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bis 31. Dezember 2024 in der Regel per Fax erfolgte. |
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3. Gelten für einen der an einer Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 oder Z 2, so gelten diese für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter. |
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3. Gelten für einen der an einer Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 oder Z 2, so gelten diese für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter. |
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4. Die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 und Z 2 |
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4. Die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 und Z 2 |
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a) dürfen für Cloud Computing (§ 6 Abs. 3) nicht in Anspruch genommen werden und |
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a) dürfen für Cloud Computing (§ 6 Abs. 3) nicht in Anspruch genommen werden und |
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b) gelten nur sofern Art. 3 Abs. 1 DSGVO eingehalten wird. |
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b) gelten nur sofern Art. 3 Abs. 1 DSGVO eingehalten wird. |