938/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Rudolf Silvan, Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß, Mag. Christoph Pramhofer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.06.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.06.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012– GTelG 2012, …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 26 wird folgender Abs. 23 angefügt:

 

 

„(23) § 27 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

(23) § 27 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft.

 

2. In § 27 Abs. 20 wird jeweils das Datum „30. Juni 2026“ durch das Datum „30. Juni 2027“ ersetzt.

 

 

3. In § 27 Abs. 20 Z 1 lit. c wird der Punkt durch folgende Wortfolge ersetzt:

 

 

„oder die Übermittlung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt.“

 

(20) Für die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß § 6 gilt bis 30. Juni 2026 Folgendes:

 

(20) Für die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß § 6 gilt bis 30. Juni 20262027 Folgendes:

           1. Bis 31. Dezember 2024 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn

             

           1. Bis 31. Dezember 2024 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn

               a) Protokolle und Verfahren verwendet werden, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei deren Bereitstellung („Transportverschlüsselung“) bewirken,

                  

               a) Protokolle und Verfahren verwendet werden, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei deren Bereitstellung („Transportverschlüsselung“) bewirken,

               b) die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 mangels vorhandender technischer Infrastruktur nicht zumutbar ist und

                  

               b) die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 mangels vorhandender technischer Infrastruktur nicht zumutbar ist und

                c) an der Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten ausschließlich Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind.

                  

                c) an der Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten ausschließlich Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind. oder die Übermittlung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt.

           2. Von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2026 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn

             

           2. Von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 20262027 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn

               a) die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind und

                  

               a) die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind und

               b) die Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bis 31. Dezember 2024 in der Regel per Fax erfolgte.

                  

               b) die Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bis 31. Dezember 2024 in der Regel per Fax erfolgte.

           3. Gelten für einen der an einer Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 oder Z 2, so gelten diese für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter.

             

           3. Gelten für einen der an einer Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 oder Z 2, so gelten diese für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter.

           4. Die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 und Z 2

             

           4. Die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 und Z 2

               a) dürfen für Cloud Computing (§ 6 Abs. 3) nicht in Anspruch genommen werden und

                  

               a) dürfen für Cloud Computing (§ 6 Abs. 3) nicht in Anspruch genommen werden und

               b) gelten nur sofern Art. 3 Abs. 1 DSGVO eingehalten wird.

                  

               b) gelten nur sofern Art. 3 Abs. 1 DSGVO eingehalten wird.