942/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 11.06.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Albert Royer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Entbürokratisierung und Vereinfachung von Wasserrechtsverfahren für kleine Wasserversorgungsanlagen

 

 

Eine sichere und qualitativ hochwertige Trinkwasserversorgung zählt zu den zentralen Aufgaben der Daseinsvorsorge. Gerade im ländlichen Raum Österreichs, der durch eine kleinteilige Siedlungsstruktur geprägt ist, werden zahlreiche Anwesen über private Quellfassungen, Hausbrunnen oder kleine Wassergenossenschaften versorgt. Diese dezentrale Versorgungsstruktur ist nicht nur ein wesentliches Merkmal des ländlichen Raumes, sondern auch ein Garant für regionale Versorgungssicherheit und Unabhängigkeit von zentralen Infrastrukturen.

 

Wer in Österreich heute eine neue Wasserquelle für eine kleine gemeinschaftliche Wasserversorgung – etwa für drei oder vier Objekte – erschließen möchte, sieht sich regelmäßig mit dem vollen bürokratischen Aufwand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)[1] konfrontiert. Zwar enthält die geltende Rechtslage einzelne Ausnahmen und Erleichterungen - etwa die Bewilligungsfreiheit für die Nutzung von Grundwasser für den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf des Grundeigentümers gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 oder die Verordnungsermächtigung des § 12b WRG 1959 für Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Für kleine gemeinschaftliche Wasserversorgungsanlagen, die mehrere Objekte oder Hausanschlüsse versorgen, fehlt jedoch eine hinreichend praxistaugliche, einheitliche und niederschwellige Verfahrensschiene.

 

Im Ergebnis werden Klein- und Kleinstanlagen mit weitgehend demselben Verfahrensaufwand belastet wie Anlagen mit erheblicher wasserwirtschaftlicher Relevanz. Dieser kaum differenzierende Vollzug führt insbesondere im ländlichen Raum zu unverhältnismäßigen finanziellen und administrativen Belastungen. Für ein konkretes Kleinprojekt zur Versorgung von drei bis vier Objekten können – einschließlich Planung, Einreichunterlagen, Quellfassung, Hochbehälter, Leitungsbau, geologischer Gutachten, Sachverständigenleistungen und behördlich bedingter Anpassungen – Gesamtkosten von bis zu rund € 90.000,- entstehen.

 

Eine beispielhafte Aufstellung der wesentlichen Positionen:

 

      Quellfassung:                                              ca. € 20.000,-

      Hochbehälter:                                              ca. € 15.000,-

      Rohrleitungen (rund 650 Laufmeter):      ca. € 10.000,-

      Baggerarbeiten:                                          ca. € 20.000,-

      Geologische Gutachten, Geländeschnitte und sonstige Sachverständigenleistungen:                                                                       erheblicher zusätzlicher Aufwand

 

In dieser Größenordnung stehen die Kosten und der bürokratische Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum tatsächlichen wasserwirtschaftlichen Eingriff. Für die betroffenen Familien und Liegenschaftseigentümer wird die Erschließung einer eigenen Wasserversorgung damit häufig wirtschaftlich unrealisierbar - obwohl gerade im ländlichen Raum vielfach keine zumutbaren Alternativen bestehen. Wer in abgelegener Lage wohnt und weder eine Mitversorgungsmöglichkeit durch eine bestehende benachbarte Wasserversorgung noch einen Anschluss an ein zentrales Versorgungsnetz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung hat, dem hilft auch ein Verweis auf bestehende Versorgungsstrukturen nicht weiter.

 

Besonders unbefriedigend ist die geltende Rechtslage in jenen Fällen, in denen eine bestehende Wasserversorgung aus Qualitätsgründen nicht länger zur Trinkwasser-gewinnung geeignet ist, und eine Ersatzlösung durch Erschließung einer neuen Quelle dringend erforderlich wird. Für solche Härtefälle besteht derzeit keine spezifische, bundesweit klar geregelte Vereinfachung – obwohl die Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung im überragenden öffentlichen Interesse liegt und für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger eine existenzielle Bedeutung hat.

 

Die Bundesregierung hat im Rahmen der SEDA-Initiative (Servicestelle für Entbürokratisierungs- und Deregulierungsanliegen) selbst ausdrücklich anerkannt, dass „weniger Berichtspflichten, schnellere Genehmigungen und weniger Kosten“ eine zentrale Notwendigkeit darstellen.[2] Diesen Ankündigungen müssen nunmehr konkrete legistische Maßnahmen folgen – insbesondere dort, wo Bürgerinnen und Bürger im ländlichen Raum unmittelbar von überschießender Bürokratie betroffen sind, und die Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse durch unverhältnismäßige Verfahrenshürden faktisch behindert wird.

 

Eine sachgerechte Lösung würde darin bestehen, in Anlehnung an die in der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV) verwendeten Schwellenwerte für sehr kleine Wasserversorgungsanlagen – also Anlagen, aus denen nicht mehr als 10 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder nicht mehr als 50 Personen versorgt werden, jedenfalls aber kleine gemeinschaftliche Anlagen mit weniger als zehn Hausanschlüssen - eine deutlich vereinfachte Verfahrensschiene vorzusehen. In Betracht kommt dabei insbesondere ein wasserrechtliches Anzeige-verfahren mit klar definierten Mindestunterlagen, verkürzten Sachverständigen- und Dokumentationspflichten sowie angemessenen Entscheidungsfristen.

 

Ebenso müssen Ersatzerschließungen aufgrund nachweislicher Qualitätsprobleme der bestehenden Wasserversorgung in eine vereinfachte Verfahrensschiene einbezogen werden.

 

Dabei sind die materiellen Schutzziele des Wasserrechts – insbesondere der quantitative und qualitative Grundwasserschutz, die Wahrung fremder Rechte sowie die Trinkwasserqualität – selbstverständlich vollumfänglich aufrechtzuerhalten.

 

Es ist daher dringend erforderlich, die wasserrechtlichen Verfahren für kleine Wasserversorgungsanlagen praxisnah zu reformieren, um eine eigenständige Trinkwasserversorgung im ländlichen Raum auch in Zukunft leistbar und administrativ bewältigbar zu halten und die ländliche Lebensqualität nachhaltig zu sichern.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der das Wasserrechtsgesetz 1959 dahingehend novelliert wird, dass für kleine Wasserversorgungsanlagen – insbesondere Anlagen mit einer Abgabemenge von nicht mehr als 10 m³ Wasser pro Tag oder zur Versorgung von nicht mehr als 50 Personen beziehungsweise mit weniger als zehn Hausanschlüssen – eine bundesweit einheitliche, vereinfachte Verfahrensschiene geschaffen wird. Insbesondere sind folgende Punkte umzusetzen:

·         Wasserrechtliche Anzeigeverfahren mit klar definierten Mindestunterlagen, verkürzten Sachverständigen- und Dokumentationspflichten sowie angemessenen Entscheidungsfristen,

·         Vergleichbar vereinfachte Verfahrensschiene für Ersatzerschließungen aufgrund nachweislicher Qualitätsprobleme bestehender Wasser-versorgungen,

·         Vollumfängliche Sicherstellung der Trinkwasserqualität, eines quantitativen und qualitativen Gewässerschutzes und der Rechte Dritter.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft zuzuweisen.



[1]    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10010290
(aufgerufen am 01.06.2026)

[2]    https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/SEDA_-_Servicestelle_fuer_Entbuerokratisierungs-_und_Deregulierungsanliegen/Das_erste_grosse_Entbuerokratisierungspaket_fuer_die_Republik_OEsterreich.pdf?1764857797 (aufgerufen am 01.06.2026)