948/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 11.06.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Mag. Gernot Darmann
und weiterer Abgeordneter
betreffend Die strafrechtliche Sanktionierung des illegalen Grenzübertritts nach Österreich
Die Kontrolle der Staatsgrenzen ist essenziell für die Wahrung der inneren Sicherheit, die Durchsetzung der österreichischen Rechtsordnung und den Schutz der Bevölkerung. Der illegale Grenzübertritt stellt eine Umgehung der geltenden Einreisebestimmungen dar und gefährdet sowohl die Sicherheit als auch die Integrität des österreichischen Staatsgebiets.
In den letzten Jahren ist in Österreich ein signifikanter Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen, welcher auch mit der illegalen Migration in Zusammenhang steht. Die Zahl der Tatverdächtigen stieg von 335.911 im Jahr 2024 auf 345.095 im Jahr 2025. Bei fremden Tatverdächtigen betrug der Anstieg gegenüber dem Vorjahr +4,8%, bei österreichischen Tatverdächtigen +0,9%.[1] Der Anteil der Personen mit nicht-österreichischer Staatsangehörigkeit stieg von 46,1% auf 46,9%, während die absolute Zahl österreichischer Verurteilter sank.[2]
Weiters befinden sich mit Stand 1. Juni 2026 in Österreich insgesamt 10.096 Personen in Justizanstalten. Davon waren 4.848 österreichische Staatsbürger, was einem Anteil von 48,02 Prozent entspricht. Damit stellten österreichische Staatsbürger weniger als die Hälfte aller Insassen.
Demgegenüber stehen 1.904 Insassen aus anderen EU-Staaten und 3.221 Insassen aus Nicht-EU-Staaten. Zusammen ergibt das 5.125 ausländische Staatsangehörige, also 50,76% des gesamten Insassenstandes. Bei weiteren 123 Personen war die Staatsbürgerschaft unbekannt; das entspricht 1,22%. Rechnet man ausländische und unbekannte Staatsbürgerschaften zusammen, ergibt sich ein Anteil von 51,98%.[3]
Besonders auffällig ist der hohe Anteil von Nicht-EU-Bürgern, die mit 31,90% fast ein Drittel aller Insassen ausmachen. Die Statistik zeigt damit deutlich, dass der österreichische Strafvollzug stark von Personen ohne österreichische Staats-bürgerschaft geprägt ist.
Parallel dazu verzeichnete Österreich seit 2015 eine erhebliche Anzahl von Asylanträgen. Im Jahr 2015 wurden 88.340 Anträge registriert, gefolgt von 42.285 im Jahr 2016. In den darauffolgenden Jahren entwickelten sich die Zahlen wie folgt: [4]
· 2017: 24.735 Anträge
· 2018: 13.746 Anträge
· 2019: 12.886 Anträge
· 2020: 14.775 Anträge
· 2021: 39.930 Anträge
· 2022: 112.272 Anträge
· 2023: 59.232 Anträge
· 2024[5]: 24.941 Anträge
· 2025[6]: 16.668 Anträge
Diese Entwicklungen verdeutlichen die Notwendigkeit, den illegalen Grenzübertritt als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch (StGB) aufzunehmen. Ziel ist es, die bestehenden Lücken in der Rechtsordnung zu schließen und die Durchsetzung der Einreisebestimmungen sicherzustellen.
Angesichts der anhaltenden Herausforderungen durch illegale Migration und der damit verbundenen Kriminalität ist eine rasche gesetzgeberische Maßnahme erforderlich, um die österreichischen Grenzen zu schützen, die innere Sicherheit zu gewährleisten und die Durchsetzung der Einreisebestimmungen sicherzustellen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungs-vorlage zuzuleiten, die zur Bekämpfung der illegalen Migration und Massenzuwanderung unter dem Deckmantel von Asyl den illegalen Grenzübertritt nach Österreich als strafbare Handlung einstuft und in das Strafgesetzbuch (StGB) aufnimmt. Diese Gesetzesänderung soll folgende Aspekte umfassen:
· Strafbarkeit des illegalen Grenzübertritts: Jede unerlaubte Einreise in das österreichische Staatsgebiet ohne gültige Einreisedokumente oder behördliche Genehmigung wird als Straftatbestand erfasst.
· Bestrafung von „geschleppten“ illegalen Migranten als Beteiligte (§ 12 StGB) im Zusammenhang mit § 114 FPG „Schlepperei“ und Behandlung aller Beteiligten als Täter im Sinne des § 12 Strafgesetzbuch. Somit soll der Geschleppte, welcher Nutznießer der Schleppung ist, genauso bestraft werden wie der Schlepper.
· Sanktionen:
o Das Strafmaß für Geschleppte muss unbedingte Haftstrafen in eigenen Haft- und Ausreisezentren vorsehen.
o Das Strafmaß für Schlepper ist drastisch zu erhöhen.
o Wurde durch die Schleppung Staatseigentum beschädigt, ist die Strafe zu verdoppeln.
o Bei Gefährdung von Beamten ist ausschließlich die Höchststrafe anzuwenden.
o Zudem sind verschärfte Strafen bei Mitwirkung an Schlepperaktivitäten oder der Verwendung gefälschter Dokumente zu setzen.
· Ausnahmen und Härtefallregelungen: Schutzsuchende, die sich unmittelbar nach der Einreise freiwillig bei den Behörden melden, können von der Strafverfolgung ausgenommen werden, sofern sie glaubhaft machen, dass sie aus keinem sicheren Drittsaat kommen.
· Verfahrensbeschleunigung: Einführung eines raschen und unbürokratischen Verfahrens zur Ahndung illegaler Grenzübertritte, um eine effektive Abschreckung sicherzustellen.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.
[1] https://www.bundeskriminalamt.at/501/files/kriminalpolizeiliche_anzeigenstatistik_2025_bf.pdf (aufgerufen am 10.06.2026)
[2] https://www.statistik.at/fileadmin/announcement/2026/06/20260602Kriminalitaet2025.pdf (aufgerufen am 10.06.2026)
[3] https://www.justiz.gv.at/strafvollzug/statistik/insassinnen-bzw-insassenstand-nach-staatsbuergerschaft.2c94848542ec498101444595343b3e06.de.html8 (aufgerufen am 10.06.2026)
[4] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/293189/umfrage/asylantraege-in-oesterreich/ (aufgerufen am 10.06.2026)
[5] https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2024/Asylstatistik_Dezember_2024.pdf (aufgerufen am 10.06.2026)
[6] https://www.bmi.gv.at/301/statistiken/files/jahresstatistiken/asylstatistik_jahr_2025.pdf (aufgerufen am 10.06.2026)