950/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.06.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung kommt der Ausdruck „der Präsident“ im § 5b so nicht vor (1. Teil der Novellierungsanordnung (NovAo)); daher kann für diesen Teil keine Textgegenüberstellung (TGÜ) angeboten werden. |
1. In § 5b wird die Wortfolge „der Präsident“ durch die Wortfolge „die Präsidentin oder der Präsident“ und die Wortfolge „dem Präsidenten“ durch die Wortfolge „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt. |
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§ 5b. Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. |
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§ 5b. Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. |
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Hinweis der ParlDion: Da im bestehenden Gesetzestext noch kein Abs. 6 vorhanden ist, müsste die NovAo richtig lauten: 2. In § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. § 6 Abs. 6 lautet: |
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„(6) § 5b und § 7 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(6) § 5b und § 7 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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3. In § 7 wird die Wortfolge „dem Präsidenten“ durch die Wortfolge „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ und die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt. |
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§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut. |
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§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut. |