951/A XXVIII. GP
Eingebracht am 11.06.2026
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möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi, Dominik Oberhofer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024, die Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 134a Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den oder die früheren Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche zumindest die Wohnsitzzeiten im jeweiligen Staat abdecken müssen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie zur Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Zivilflugplatzhalter zu enthalten. Weiters ist hinsichtlich der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises (§ 35a SPG), Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.“
2. § 134a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:
„Der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname, frühere Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Vornamen der Eltern sowie die Staatsbürgerschaft) unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken gemäß Abs. 7 Z 1 bis 5 bestehen.“
3. In § 134a werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Der Zivilflugplatzhalter oder die betroffene Person können im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 3, dass gegen die überprüfte Person Bedenken gemäß Abs. 7 bestehen, beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die bescheidmäßige Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit beantragen, wobei die Parteistellung im Falle des Abs. 7 Z 1 bis 3 lediglich im Hinblick auf die Behauptung der Verarbeitung unrichtiger personenbezogener Daten besteht. Der Zivilflugplatzhalter hat die betroffene Person unverzüglich darüber zu informieren, dass Bedenken gegen das Vorliegen der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 7 bestehen.
4. In § 134a Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
5. In § 134a Abs. 5 wird die Zitierung „Abs. 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 3b“ ersetzt.
6. In § 134a Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
7. Dem § 134a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen der Abs. 3a und 3b sind sinngemäß anzuwenden.“
8. § 134a Abs. 7 lautet:
„(7) Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dass
1. die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
2. gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist und die strafbare Handlung mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
3. gegen die Person ein aufrechtes Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, besteht, oder
4. die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder
5. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.
Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.“
9. In § 134a Abs. 8 entfällt die Wortfolge „oder hat sich die Person einer Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, unterzogen,“.
10. In § 134a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Die Staatsanwaltschaften haben den Sicherheitsbehörden über deren Ersuchen zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO Informationen darüber, ob gegen die zu überprüfende Person ein Strafverfahren nach Abs. 7 Z 2 anhängig ist sowie die diesem Verfahren zugrundeliegenden Tatbestände zu übermitteln. Ersuchen der Sicherheitsbehörden haben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. 217/1896) unter Anschluss vorhandener polizeilicher Aktenzeichen zu erfolgen. Die Übermittlung dieser Informationen ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.“
11. In § 134a Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesminister/von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und es wird nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „oder von Ermittlungen nach der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975“ eingefügt.
12. In § 140d Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesminister/von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und es lautet der zweite Satz:
„Dabei ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines Umstandes gemäß § 134a Abs. 7 Z 1 bis 3 bekannt zu geben oder in den Fällen des § 134a Abs. 7 Z 4 und 5 mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.“
13. § 140d Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden, des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Justiz zu richten hat.“
14. Dem § 173 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) § 134a Abs. 2 bis 9, § 140d Abs. 2 und 3 sowie § 175 Abs. 4, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/yyyy, treten mit 1. November 2026 in Kraft.“
15. § 175 Abs. 4 lautet:
„(4) Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesminister/die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister/die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen betraut.“
Begründung
Zu Z 1 (§ 134a Abs. 2):
Mit diesen Änderungen soll zum einen die Vorlage von ausländischen Strafregisterbescheinigungen erleichtert werden. Relevant für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist nämlich, dass der jeweilige Zeitraum, in dem die überprüfte Person im jeweiligen Staat ihren Wohnsitz hatte, abgedeckt ist. Weiters soll die Zustimmungserklärung der betroffenen Person auch die Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Zivilflugplatzhalter enthalten.
Zu Z 2 (§ 134a Abs. 3):
Es sollen im Sinne des Datenschutzes jene Daten, die von den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung tatsächlich benötigt werden und daher vom BMIMI übermittelt werden dürfen, explizit angeführt werden.
Zu Z 3 (§ 134a Abs. 3a und 3b):
Da es hinsichtlich der Mitteilung gemäß § 134a Abs. 3, dass gegen die überprüfte Person Bedenken hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit bestehen, unterschiedliche Rechtsmeinungen über die Rechtsqualität dieser Mitteilung gegeben hat, soll nunmehr in einem neuen Abs. 3a explizit der Rechtsschutz im Falle einer negativ abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung geregelt werden. So sollen der Zivilflugplatzhalter oder die betroffene Person im Falle einer – formlosen – Mitteilung gemäß § 134a Abs. 3, dass gegen die überprüfte Person Bedenken gemäß § 134a Abs. 7 bestehen, beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die bescheidmäßige Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit beantragen können, wobei die Parteistellung im Falle des § 134a Abs. 7 Z 1 bis 3 lediglich im Hinblick auf die Behauptung der Verarbeitung unrichtiger personenbezogener Daten bestehen soll. Der Zivilflugplatzhalter hat die betroffene Person unverzüglich darüber zu informieren, dass Bedenken gegen das Vorliegen der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 7 bestehen.
In einem neuen Abs. 3b soll festgelegt werden, dass der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einen Antrag gemäß Abs. 3a unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln hat. Diese sollen sodann in weiterer Folge Informationen aus geschützten Quellen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 7 Z 4 und 5 erforderlich sind, in Form eines Behördenzeugnisses an den Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermitteln. Das Behördenzeugnis soll eine zusammenfassende Einschätzung auf Grundlage der dem Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnisse zu enthalten haben. Es soll dabei sichergestellt werden, dass keine Rückschlüsse auf die Herkunft oder die Art der gewonnenen Informationen möglich sind. Das Behördenzeugnis soll eine öffentliche Urkunde darstellen und soll ausschließlich für Zwecke der Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit gemäß Abs. 7 Z 4 und 5 herangezogen werden dürfen.
Zu den Z 4 bis 7 (§ 134a Abs. 4 bis 6):
Es sollen die Zitierungen an die neu eingefügten Bestimmungen angepasst werden sowie die Bezeichnung des Bundesministers/der Bundesministerin aktualisiert werden.
Zu Z 8 (§ 134a Abs. 7):
In Z 1 soll die gesetzliche Annahme, dass eine Person nicht zuverlässig ist, dahingehend eingeschränkt werden, dass es zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen gekommen ist. Dies soll zu einer im Hinblick auf den Regelungszweck dieser Bestimmung noch zielgerichteteren Ausschließung von unzuverlässigen Personen führen.
In Z 2 soll es ebenfalls zu einer Einschränkung der gesetzlichen Annahme der Unzuverlässigkeit im Falle eines gegen die überprüfte Person anhängigen Strafverfahrens kommen (Androhung einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren), um etwaige unsachliche Härtefälle zu vermeiden.
In Z 3 soll berücksichtigt werden, dass es lediglich auf das Bestehen eines Waffenverbotes ankommt, nicht jedoch ob es in den letzten fünf Jahren verhängt wurde.
Die bisherige Z 4 soll gestrichen werden, da diese einen Widerspruch zur Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Konventionsreisepass bzw. Fremdenpass darstellt.
Im Schlussteil soll die bisherige Übergangsbestimmung, wonach bei einer wiederholten Zuverlässigkeitsüberprüfung die Bestimmung des Abs. 7 nicht anwendbar ist, aus Gründen der Sachlichkeit und Gleichbehandlung gestrichen werden.
Zu Z 9 (§ 134a Abs. 8):
Die Anerkennung der Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011 soll entfallen, da diese nach anderen Prinzipien abläuft und es dadurch möglicherweise zu einer Umgehung der Regelung des Abs. 7 (ex lege Gründe für die Unzuverlässigkeit der überprüften Person) kommen kann.
Zu Z 10 (§ 134a Abs. 8a):
Es soll mit einem neuen Abs. 8a die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen über anhängige Strafverfahren sowie die diesen Verfahren zugrundeliegenden Tatbestände durch die Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit geschaffen werden. So sollen die Staatsanwaltschaften den Sicherheitsbehörden über deren Ersuchen zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO Informationen darüber, ob gegen die zu überprüfende Person ein Strafverfahren nach Abs. 7 Z 2 anhängig ist sowie die diesem Verfahren zugrundeliegenden Tatbestände übermitteln. Ersuchen der Sicherheitsbehörden sollen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. 217/1896) zu erfolgen haben. Da die Einrichtung der diesbezüglichen Datenbanken einen gewissen Zeitraum benötigen, soll in einer Übergangsbestimmung festgelegt werden, dass die Übermittlung dieser Informationen erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig sein soll.
Zu Z 11 (§ 134a Abs. 9):
Mit dieser Ergänzung soll verhindert werden, dass im Wege der Akteneinsicht im Zuge der Zuverlässigkeitsüberprüfung ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt wird.
Zu Z 12 (§ 140d Abs. 2):
Diese Bestimmung soll an den neuen § 134a Abs. 7 angepasst werden, wonach es ausschließlich im Falle der Z 1 bis 5 zu einer Unzuverlässigkeit kommt bzw. kommen kann und keine weiteren Gründe mehr ausschlaggebend sein können. Es soll daher der Passus „in sonstigen Fällen“ entfallen, die Sicherheitsbehörden sollen an den § 134a Abs. 7 gebunden sein.
Zu Z 13 (§ 140d Abs. 3):
Da nunmehr auch der Justizbereich aufgrund der in § 134a Abs. 8a vorgesehenen Datenübermittlung einen Aufwand hat, soll die Pauschalbetragsverordnung auch das Bundesministerium für Justiz umfassen.
Zu Z 15 (§ 175 Abs. 4):
Es soll die nunmehrige Inkludierung des Bundesministeriums für Justiz in § 140d berücksichtigt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.