958/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 11.06.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten David Stögmüller, Meri Disoski, Freundinnen und Freunde
betreffend Gerechtigkeitslücken schließen – umfassenden Diskriminierungsschutz für alle Menschen auch im EGVG schaffen!
BEGRÜNDUNG
Gleiches Recht für alle darf kein Lippenbekenntnis bleiben. Das ‚Levelling-Up‘, die Angleichung des Diskriminierungsschutzes für alle geschützten Gruppen, wird seit Jahren gefordert und seit Jahren blockiert. Diese gesetzliche Lücke muss endlich geschlossen werden, um echte Gleichbehandlung zu garantieren.
Neben dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) enthält das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) eine zentrale Bestimmung im Diskriminierungsschutz. Gemäß Artikel III Abs. 1 Z 3 verhängen die Bezirkshaupt-mannschaften oder die Magistrate wegen Diskriminierung Verwaltungsstrafen, wenn Menschen wegen ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe oder einer Behinderung der Zugang zu öffentlichen Orten oder zu Dienstleistungen verweigert wird, etwa bei Verkehrsmitteln, Hotels, Gaststätten, Kaffeehäusern, Theatern oder Parks.
Verboten ist jedoch nur die Diskriminierung auf Grund der genannten Merkmale. Wenn ein:e Lokalbesitzer:in bekannt gibt, keine Menschen bestimmter Hautfarbe in sein Lokal zu lassen, ist dies somit nach dem EGVG strafbar. Verweigert jedoch jemand schwulen oder lesbischen Paaren auf Grund ihrer sexuellen Orientierung den Zugang, so ist dies nicht strafbar.
Diese Rechtsschutzlücke ist rechtspolitisch nicht länger vertretbar und sie ist weder der betroffenen Community noch der breiten Öffentlichkeit vermittelbar. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass Diskriminierung im öffentlichen Raum in Österreich nach wie vor nicht umfassend sanktioniert wird.
Die aktuelle Rechtslage kommt einer Lizenz zur Ausgrenzung gleich. Es ist im Jahr 2026 immer noch möglich, Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung straffrei die Bedienung im Restaurant oder den Einlass ins Schwimmbad zu verweigern.
Es ist daher höchste Zeit, dass Österreich aufhört, beim Diskriminierungsschutz mit zweierlei Maß zu messen. Wir brauchen ein konsequentes „Levelling-Up“, das alle Menschen vor Diskriminierung in allen Lebensbereichen schützt. Ein echter Rechtsschutz darf kein Privileg sein, das an der Schwelle zum Arbeitsplatz endet, sondern muss als universeller Standard für alle Lebensbereiche gelten. Diskriminierung darf in einer modernen Gesellschaft keinen Platz haben, weder am Arbeitsplatz noch in der Bäckerei, im Taxi oder auf dem Wohnungsmarkt.
Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG soll deshalb auf weitere Diskriminierungsgründe ausgedehnt werden. Künftig soll es vom verwaltungsstrafrechtlichen Diskrimi-nierungsverbot umfasst sein, wenn Menschen etwa auf Grund ihrer sexuellen Orientierung verweigert wird, bestimmte Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.
Die Volksanwaltschaft hat zudem mehrfach auf die unzureichende Umsetzung der Bestimmung im EGVG hingewiesen. Mit einer uneinheitlichen und ineffizienten Anwendung des Diskriminierungsverbotes nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG würden die internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Verpflichtungen Öster-reichs zur Bekämpfung von Diskriminierung nicht erfüllt. Seitens der Bundes-regierung wären Schulungen der Behörden und Informationskampagnen vorzu-bereiten, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Diskriminierungsschutzes bei öffentlichen Gütern und Dienstleistungen beitragen sollen.
Zur effektiven Rechtsverfolgung könnten in einem nächsten Schritt auch der Gleich-behandlungsanwaltschaft Partei- und sonstige Verfahrensrechte zur Unterstützung der Rechtssuchenden gewährt werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, wird aufgefordert, dem Nationalrat nach vorangegangener Beratung mit Expert:innen einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem ein umfassender Schutz vor Diskriminierung, insbesondere auch auf Grund der sexuellen Orientierung, beim Zugang zu öffentlichen Orten oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sichergestellt wird (Änderung des EGVG).“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.