96/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 07.03.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Alma Zadić, Freundinnen und Freunde
betreffend Reform des VfGH-Nominierungsverfahrens
BEGRÜNDUNG
Das Nominierungsrecht für Verfassungsrichter:innen in Österreich entspricht derzeit nicht den internationalen Standards, da es nicht nur dem Parlament, sondern überwiegend der Regierung obliegt.
Laut Artikel 147 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist das Vorschlagsrecht für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zwischen der Bundesregierung und dem Parlament aufgeteilt. Der Bundespräsident ernennt den Präsidenten/die Präsidentin, den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin sowie sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ausschließlich auf Vorschlag der Bundesregierung. Nur die restlichen sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder werden auf Grundlage von Vorschlägen des Nationalrats oder des Bundesrats ernannt.
Das gegenwärtige Nominierungsrecht der Bundesregierung weist ein erhebliches Transparenzdefizit auf und sieht sich daher häufig Vorwürfen parteipolitischer Absprachen im Hintergrund ausgesetzt. Im Einklang mit europäischen Standards sollte das Nominierungsrecht der Legislative vorbehalten sein. Ein Beispiel hierfür ist Deutschland, wo gemäß Artikel 93 des Grundgesetzes die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden.
Künftig soll daher die Bestellung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder des VfGH, auch des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, auf Vorschlag des Parlaments und nach einem obligatorischen Hearing erfolgen. Die Einbindung des Parlaments, einschließlich der Aussprachen vor Vertreter:innen aller parlamentarischer Fraktionen, fördert die Transparenz im Verfahren und gewährleistet, dass die Bundesregierung in den Dialog mit der Opposition treten muss.
Aktuell ist die Funktion eines Mitglieds des VfGH zur GZ 2024-0.770.499 ausgeschrieben. Vor wenigen Tagen wurde außerdem bekannt, dass ein weiteres Mitglied Ende April sein Amt zurücklegt. Beide Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung benannt. Auch hier soll bereits eine Einbindung des Parlaments mittels Hearings erfolgen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und die Bundesministerin für EU und Verfassung, werden aufgefordert,
- dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der die Bestellung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes mit 2/3-Mehrheit durch das Parlament samt obligatorischer öffentlicher Hearings mit den Kandidat:innen in den Ausschüssen vorgesehen wird;
- bereits in laufenden Verfahren für die Ernennung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes mit Vorschlagsrecht der Bundesregierung vor Ausübung des Vorschlagsrechts ein Hearing im Parlament vorzusehen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.