962/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 11.06.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Heiß, Christian Lausch

und weiterer Abgeordneter

betreffend Kinderschutz durch härtere Strafen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger

 

 

Missbrauch von Kindern zählt zu den schwersten Verbrechen überhaupt. Wer sich an Kindern vergeht, zerstört nicht nur die körperliche und seelische Unversehrtheit des Opfers, sondern fügt einem jungen Menschen oft lebenslange Schäden zu. Der Schutz von Kindern muss daher oberstes Gebot sein, denn ein Rechtsstaat, der die Schwächsten nicht konsequent schützt, verliert das Vertrauen der eigenen Bevölkerung.

 

Ein aktueller Fall aus Wien zeigt erneut die bestehende Schieflage im österreichischen Strafrecht und in der gerichtlichen Praxis. Ein 52-jähriger Syrer lockte ein sechsjähriges Mädchen mit Süßigkeiten in seine Wohnung und vergewaltigte es. Er wurde wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger und Besitzes von Kindesmissbrauchsmaterial zu lediglich viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Bei dem Täter wurden laut Medienberichten zudem 5.500 bis 6.000 Dateien mit Kindesmissbrauchsmaterial sichergestellt; zwei Videos soll er auch weitergegeben haben.[1]

 

Dieser Fall hat große mediale Empörung ausgelöst, denn ein solches Strafmaß steht in keinem Verhältnis zur Schwere der Tat. Die Österreicher erwarten sich, dass Täter, die Kinder missbrauchen, mit der vollen Härte des Rechtsstaates bestraft werden. Milde Urteile bei schwerstem Kindesmissbrauch senden hingegen das falsche Signal.

 

Die geltende Rechtslage zeigt, warum hier Handlungsbedarf besteht. Nach § 206 StGB ist schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Nur bei bestimmten erschwerenden Folgen sieht das Gesetz höhere Strafrahmen vor.[2] Auch beim Besitz und der Verbreitung von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial sieht § 207a StGB zwar abgestufte Strafdrohungen vor, doch die gerichtliche Praxis zeigt immer wieder, dass diese Strafrahmen nicht ausreichen, um dem Unrechtsgehalt solcher Taten gerecht zu werden.[3] Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 weist für bildliches Kindesmissbrauchsmaterial 1.291 Anzeigen aus. Besonders alarmierend ist auch, dass die Zahl der internationalen NCMEC[4]-Verdachtsmeldungen an österreichische Behörden von 2.748 im Jahr 2017 auf 21.830 im Jahr 2025 gestiegen ist. Das zeigt, dass die digitale Verbreitung von Kindesmissbrauchsmaterial weiterhin ein massives Problem darstellt.[5]

 

Die Bundesregierung hat zwar nach dem Fall Teichtmeister ein Maßnahmenpaket gegen Kindesmissbrauch[6] vorgelegt, die aktuellen Fälle zeigen jedoch, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen. Wenn ein Täter nach der Vergewaltigung eines sechsjährigen Kindes und dem Besitz tausender Missbrauchsdarstellungen mit einer Strafe von viereinhalb Jahren davonkommt, dann besteht weiterhin dringender Reformbedarf.

 

Ein wesentlicher Teil des Menschenrechtsschutzes muss das Recht von Kindern auf körperliche und seelische Unversehrtheit, auf Schutz vor sexueller Gewalt und auf wirksame Hilfe nach einer Tat sein. Der Staat hat die Pflicht, Kinder vor Sexual-straftätern zu schützen. Dazu gehört auch, dass es lebenslange Tätigkeitsverbote für verurteilte Sexualstraftäter überall dort gibt, wo sie mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt kommen könnten. Bei ausländischen Tätern muss zusätzlich gelten, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um sie nach der Verurteilung außer Landes zu bringen und die Strafverbüßung nach Möglichkeit im Herkunftsstaat vornehmen zu lassen. Österreich darf kein Paradies für Kriminelle werden, sondern muss eine sichere Heimat für unsere Kinder sein.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch deutlich gestärkt wird. Dabei sind insbesondere die Mindest- und Höchststrafen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger und bei bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial anzuheben, lebenslange Tätigkeitsverbote für verurteilte Sexualstraftäter im Umgang mit Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen sicherzustellen sowie die Opferrechte deutlich auszubauen. Weiters sind Therapie-, Verfahrens- und Folgekosten der Opfer zunächst durch den Staat zu übernehmen und anschließend konsequent beim Täter einzufordern. Bei ausländischen Tätern sind alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese nach einer Verurteilung zum Verbüßen einer Haftstrafe in deren Herkunftsland abzuschieben.“

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Menschenrechte und Volksanwaltschaft zuzuweisen.



[1]    https://wien.orf.at/stories/3350938 (aufgerufen am 08.06.2026)

[2]    https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Anlage=
&Artikel=&Gesetzesnummer=10002296&Paragraf=206&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 08.06.2026)

[3]    https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Anlage=&Artikel=
&Gesetzesnummer=10002296&Paragraf=207a&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 08.06.2026)

[4]    NCMEC = National Centre for Missing and Exploited Children

[5]    https://www.bundeskriminalamt.at/501/files/kriminalpolizeiliche_anzeigenstatistik_2025_bf.pdf (aufgerufen am 08.06.2026)

[6]    https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:89c30b6b-d1c8-40ed-84bf-7ff22befceac/45_9_mrv.pdf (aufgerufen am 08.06.2026)