965/A XXVIII. GP
Eingebracht am 06.07.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Pensionsordnungen der Österreichischen Nationalbank, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 2019, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Pensionssicherungsbeiträge im Verbund Konzern, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, geändert werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2026– SpBegr 2026)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Pensionsordnungen der Österreichischen Nationalbank, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 2019, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Pensionssicherungsbeiträge im Verbund Konzern, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, geändert werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2026– SpBegr 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:
In § 10 werden nach jeweils dem Wort „Funktionären“ sowie dem Wort „Funktionäre“ die Worte „und Funktionärinnen“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre – Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2018, wird wie folgt geändert:
In § 3 werden nach dem Wort „Bundesbeamten“ die Worte „oder Bundesbeamtin“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bundesbeamten“ die Worte „und „Bundesbeamtinnen“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:
In § 3 werden nach dem Wort „Bundesminister“ die Worte „oder Bundesministerin“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 48 wird im letzten Satz die Wortfolge "binnen weiteren vier Wochen" durch die Wortfolge "binnen weiterer vier Wochen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank
Das Bundesgesetz betreffend Pensionsordnungen der Österreichischen Nationalbank, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 155/2023, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Funktionäre“ die Worte „und Funktionärinnen“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:
Dem§ 825 wird folgender§ 826 samt Überschrift angefügt:
„Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027
§ 826. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2027 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. 1Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 823 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 823 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 823 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBI. 1 Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht."
Artikel 8
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
In § 1 werden jeweils nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Worte „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 46 werden nach dem Wort „Präsident“ die Worte „oder die Präsidentin“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 34 werden nach dem Wort „Präsident“ die Worte „oder die Präsidentin“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet
„(1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:
1. Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin und
2. Steuerberater oder Steuerberaterin.“
Artikel 12
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Das Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 3 werden jeweils nach dem Wort „Ziviltechniker“ die Worte „und Ziviltechnikerinnen“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 6 werden die Worte „der Präsident“ durch die Worte „die Präsidentin/der Präsident“ ersetzt
Artikel 14
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 32 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bezieher“ die Worte „und Bezieherinnen“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Das Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 1 werden nach dem Wort „Apotheker“ die Worte „und Apothekerinnen“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz – ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 22 lautet „Generaldirektor/Generaldirektorin“.
Artikel 17
Änderung des Schönbrunner Tiergartengesetzes
Das Schönbrunner Tiergartengesetz, BGBl. Nr. 420/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:
In § 1 werden nach dem Wort „Bundesminister“ die Worte „oder Bundeministerin“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes
Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2023, wird wie folgt geändert:
In § 6 wird jeweils zwischen den Worten „der“ und „Vorsitzende“ die Worte „oder die“ eingefügt.
Artikel 19
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:
Artikel 20
Änderung der Pensionssicherungsbeiträge im Verbund Konzern
Das Bundesgesetz betreffend Pensionssicherungsbeiträge im Verbund Konzern BGBl. I Nr. 46/2014 wird wie folgt abgeändert:
Abs. 1 lautet:
„(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Verbund AG und anderer Konzernunternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und ihren Sitz im Inland haben, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, ist von diesen Unternehmen, für jene Anteile, welchen den aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.“
Artikel 21
Änderung des AMA-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ – AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2022, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „des“ die Worte „oder der“ eingefügt.
Artikel 22
Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes
Das IAKW-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
In § 4 werden nach dem Wort „Bundesminister“ die Worte „oder die Bundesministerin“ eingefügt.
Artikel 23
Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000
Das ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 werden nach dem Wort „Bundesminister“ die Worte „oder die Bundeministerin“ eingefügt.
Artikel 24
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bundesminister“ die Worte „oder die Bundesministerin“ eingefügt.
Artikel 25
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023, wird wie folgt geändert:
In § 4 werden nach dem Wort „Bundesminister“ die Worte „oder die Bundesministerin“ eingefügt.
Artikel 26
Änderung der Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen
Das Bundesgesetz betreffend Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen (BGBl. I Nr. 46/2024) wird wie folgt abgeändert:
Abs. 1 lautet
„(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Kreditinstituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Kreditinstitut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
Artikel 27
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:
In § 3 werden nach dem Wort „Bundeskanzler“ die Worte „oder die Bundeskanzlerin“ eingefügt.
Begründung:
Sonderpensionen („Luxuspensionen“) bzw. deren Begrenzung und abgaben-rechtliche Behandlung unterliegen unterschiedlichen Gesetzesmaterien. Allfällige Änderungen von Sonder- und Luxuspensionen hinsichtlich deren Begrenzung bzw. abgaberechtlichen Behandlung sind daher vollumfänglich in entsprechenden Gesetzesmaterien zu berücksichtigen.
Gesetzliche Änderungen betreffend die Sonder- und Luxuspensionen werden nicht zuletzt deshalb notwendig, weil einerseits im Zusammenhang mit dem Doppelbudget 2027/28 zusätzliche Einnahmen aus Sicherungsbeiträgen anfallen sollen, die ohne Gesetzesänderungen nicht erzielbar sind. Andererseits, weil durch die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in zwei Etappen um insgesamt 200 Euro/Monat Einnahmen aus den Sicherungsbeiträgen entfallen, also Luxus-pensionist:innen mehr netto vom brutto bekommen. Damit würde nicht nur das Einnahmenziel aus dem Strategiebericht des Bundesministeriums für Finanzen verfehlt, sondern auch der ursprüngliche Sinn der Einführung von Sicherungs-beiträgen für Sonderpensionen – nämlich das Vertrauen in das öffentlich-rechtliche Pensionssystem zu stärken – ad absurdum geführt.
Mit dem hier eingebrachten, vorerst auf redaktionelle Berichtigungen beschränkten Antrag, werden alle notwendigen Gesetzesmaterien aus dem Sonderpensions-begrenzungsgesetz (aus dem Jahr 2014) geöffnet, auf denen notwendige Abänderungsanträge aufgesetzt werden können, um eine zeitgerechte Reparatur aktueller Sonderpensionsregelungen zu ermöglichen, die bereits 2027 in Kraft treten können.
Zusätzlich beinhaltet der Antrag die von der Regierung selbst vorgeschlagene Verfassungsbestimmung zur Deckelung der Pensionserhöhung auf Basis einer Gesamtpension.
Dass Abgeordnete von Oppositionsparteien derartige Initiativanträge einbringen müssen, um Regierungsparteien die Erreichung selbstgesetzter Ziele zu ermöglichen, mag ungewöhnlich sein, unterstreicht allerdings einmal mehr die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Reparatur.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.