966/A XXVIII. GP
Eingebracht am 07.07.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Barbara Neßler, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist.“
2. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist.“
3. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.“
4. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist.“
5. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.“
6. Dem § 39g wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die technische Umsetzung der automatisierten Berücksichtigung der Daten von Grundversorgungsbeziehenden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von maximal 400 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.“
7. § 55 Abs. 57 lautet:
„(57) § 3 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 tritt rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft. § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 und § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2025 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit Ablauf des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens des § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.xxx/2026 außer Kraft.“
8. Dem § 55 wird folgender Abs. 73 angefügt:
„(73) Für das Inkrafttreten der vom Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2026, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 2 Abs. 10 und § 39g Abs.7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
2. § 3 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit der Beendigung des Aufenthaltsrechts nach § 4 der Vertriebenen-VO außer Kraft.
3. § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens des § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 außer Kraft.
4. § 3 Abs. 4a und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 5 lit c lautet:
„c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, oder“
2. § 2 Abs. 1 Z 5 lit d lautet:
„d) Personen, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuerkannt wurde.“
3. In § 51 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Aus der Ukraine Vertriebene (§ 62 AsylG 2005) haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-VO zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d sowie § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO außer Kraft.“
Begründung:
Mit 30.6.2026 sind wesentliche Gesetzesbestimmungen zum Bezug von Familien-leistungen für Vertriebene aus der Ukraine außer Kraft getreten. Die Bundes-ministerin für Europa, Integration und Familie hat am 12.6.2026 den Ministerial-entwurf 117/ME vorgelegt, mit dem eine Nachfolgeregelung geschaffen werden soll. Damit für die Betroffenen keine Versorgungslücke und damit finanzielle Notlagen entstehen, soll dieser umgehend noch vor dem Sommer einer Beschlussfassung im Nationalrat zugeführt werden. Sein Inhalt wird daher hier als Initiativantrag einge-bracht und gesondert wird die Fristsetzung beantragt.
Aus den Erläuterungen des Ministerialentwurfs:
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Um die Verordnung (EU) 2024/1347 anzuwenden, erfolgen Anpassungen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sowie dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. In künftigen, auf Grundlage des Regierungsprogramms erfolgenden Reformen im Bereich der Sozial- und Familienpolitik soll auf eine – diesem entsprechende – Harmonisierung der Regelungen sowie auf eine zielgerechtete und vereinheitlichte Ausgestaltung und Weiterentwicklung geachtet werden.
Grundversorgungsbeziehende sollen vom Kreis der anspruchsberechtigten Personen bei der Familienbeihilfe, die als Ausgleich der elterlichen Unterhaltslasten geschaffen wurde, ausgenommen werden. Zudem wird mit dem vorgeschlagenen Entwurf erwartet, dass ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den Grundversorungsbeziehenden mit einem Zugang zum österreichischen
Arbeitsmarkt (Subsidiär Schutzberechtigte, Ukraine-Vertriebene) geschaffen wird.
Beim Kinderbetreuungsgeld erfolgen Anpassungen für Ukraine-Vertriebene und subsidiär Schutzberechtigte.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozialversicherungswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
Zu Z 1, 6 und 8 (§ 2 Abs. 10, § 39g Abs. 7 und § 55 Abs. 73 FLAG):
Eltern, die Grundversorgungsleistungen erhalten, sollen mangels Unterhaltsleistungen für ihre Kinder vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgenommen werden. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind erheblich behindert gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist.
Dank der bereits vorhandenen Schnittstelle zur Sozialversicherung, welche durch die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, zu einer Datenübermittlung mittels Änderungsdienst weiterentwickelt wird, können in Hinkunft seitens der Finanzverwaltung alle Qualifikationen aus der zentralen Versicherungsdatei (ZVD) der österreichischen Sozialversicherung aller Eltern und Kinder und damit auch die anspruchsrelevanten Daten der grundversorgten Eltern und Kinder via dem Dachverband der Sozialversicherungsträger tagesaktuell erlangt und dadurch aufwendige Prüfungen beim Finanzamt Österreich möglichst vermieden werden. Die gesetzliche Grundlage für den Datenzugriff bildet § 8 Abs. 10 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.
Die Projektkosten für die technische Umsetzung der automatisierten Berücksichtigung der Daten von Grundversorgungsbeziehenden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe werden seitens des Bundesministeriums für Finanzen auf maximal 400 000 Euro geschätzt. Die tatsächlichen Kosten werden bis höchstens zu dieser Betragshöhe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) gezahlt.
Zu Z 2, 3 und 8 (§ 3 Abs. 4 und 4a sowie § 55 Abs. 73 FLAG):
Aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347, erfolgt eine gesetzliche Anpassung durch Entfall des Erwerbstätigkeitserfordernisses bei der Familienbeihilfe.
Zu Z 4, 5, 7 und 8 (§ 3 Abs. 6 und 6a sowie § 55 Abs. 57 und 73 FLAG):
Personen, die aus der Ukraine vertrieben worden sind und denen aufgrund der Vertriebenen VO gem. § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben derzeit bis 30. Juni 2026 dann Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für ihre Kinder, wenn sie entweder
(unselbständig oder selbständig) erwerbstätig oder beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Aufgrund des Durchführungsbeschluss 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 besteht das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet derzeit bis 4. März 2027. Mit 1. Juli 2026 soll das bisherige Zusatzerfordernis entfallen und Ukraine Vertriebene dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie keine Grundversorgungsleistungen erhalten.
Zu Art. 2 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes)
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 5 lit c KBGG):
Für subsidiär Schutzberechtigte erfolgt eine gesetzliche Anpassung beim Kinderbetreuungsgeld. Für diese Personengruppe entfällt für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld das Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5 lit d KBGG):
Derzeit besteht bis zum 30. Juni 2026 für Personen die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-VO gem. § 62 Abs. 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ihre Kinder, wenn sie entweder unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind.
Ausnahmen von diesem Zusatzerfordernis bestehen für Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres. Ebenso ausgenommen sind Personen deren Kind erheblich behindert ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgen kann.
Mit 1. Juli 2026 soll dieses bisherige Zusatzerfordernis entfallen und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verlängert werden.
Zu Z 3 (§ 51 Abs. 3 bis Abs. 5 KBGG):
Die Verlängerung sowie der Entfall des Zusatzerfordernis beim Kinderbetreuungsgeld für Ukraine-Vertriebene tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO außer Kraft. Die Anpassung beim Kinderbetreuungsgeld für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.