97/A XXVIII. GP

Eingebracht am 07.03.2025
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Antrag

der Abgeordneten Alma Zadić, Nina Tomaselli, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Rechnungshofgesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Rechnungshofgesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/130, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:

 

1.       In Art. 126b Abs. 2 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

2.       In Art. 127 Abs. 3 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

3.       In Art. 127a Abs. 3 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

4.       Art. 151 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“


 

 

Artikel 2

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl. Nr 144/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:

1.     In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

2.     In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 v. H.“ durch den Ausdruck „, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

3.     In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 v. H.“ durch den Ausdruck „, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

4.     Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“

 

Begründung

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Erweiterung der Prüfkompetenz des Rechnungshofes bei staatlich beherrschten Unternehmungen.

Allgemein:

Die Ausweitung der Prüfkompetenz des Rechnungshofs auf Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand mit zumindest 25 % beteiligt ist, ist eine langjährige Forderung des Rechnungshofes. In einigen Bundesländern wurde dies durch die Landesgesetzgeber betreffend die landeseigenen Unternehmen bereits umgesetzt. So können dort die Landesrechnungshöfe bereits jetzt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Gebarung von Unternehmungen des Landes (bzw. teils auch von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern) bei einem öffentlichen Anteil von 25 % prüfen. Dies führt in diesen Fällen zu einem Zustand, in dem die Möglichkeiten des Bundesrechnungshofes in Ausübung seiner Kontrollzuständigkeit vergleichsweise eingeschränkt sind.

Durch diesen Antrag wird auch die bestehende Auslegungsproblematik des Begriffs der „tatsächlichen Beherrschung“ in der bestehenden Verfassungsbestimmung entschärft, da eine Herabsetzung der Schwelle für die Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes diesen schwierigen Nachweis der tatsächlichen Beherrschung in den meisten Fällen erübrigen würde.

Die in diesem Antrag vorgeschlagene Prüfungsausweitung betrifft insbesondere Unternehmungen im Bereich der Immobilienwirtschaft und des leistbaren Wohnbaus, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, sowie Infrastruktur und Energieunternehmen.

Das Vorhaben dient der Stärkung von Transparenz und Kontrolle, indem Einrichtungen und Unternehmungen, an denen der Staat zu mindestens 25 % beteiligt ist, in ganz Österreich einheitlich der Kontrolle unterliegen, um diese Unternehmensbeteiligungen hinsichtlich Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und Steuergeldverschwendung zu verhindern.

Zu Artikel 1 (Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG):

Die Prüfkompetenz des Rechnungshofes soll im Hinblick auf staatlich beherrschte Unternehmungen erweitert werden und bereits ab einer 25-prozentigen Beteiligung von Bund, Land, oder Gemeinde jeweils alleine oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern gelten. Soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, setzt die Zuständigkeit des Rechnungshofes erst ab einer 50 %–Beteiligung durch die öffentliche Hand ein.

Zu Artikel 2 (§ 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Rechnungshofgesetz 1948):

Anpassungen im Hinblick auf die in Art. 1 vorgeschlagenen Änderungen der Art. 126b Abs. 2, 127 Abs. 3 und 127a Abs. 3 B-VG.

 

Vorgeschlagen wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss.