974/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Harald Thau,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 10.07.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 10.07.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden.

Darüber hinaus sind eine kurze und einprägsame Wiedergabe des Inhalts nur bei neuen Gesetzen bzw. eine einheitliche Bezeichnung nur bei Sammelnovellen vorgesehen. Daher müsste der Titel richtig lauten:

Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 2022 geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird (Blaulichtorganisationen-Entlastungsgesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: der Eingang hat zu lauten:

Das Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026, wird wie folgt geändert:

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. 630/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I 12/2026, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: die Novellierungsanordnung (NovAo) hat zu lauten:

In § 4 Abs. 1 wird nach Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

In § 4 Abs. 1 wird nach Ziffer 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13 eingefügt:

 

§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

 

§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

           1. …

             

           1. …

        12. gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.

             

        12. gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.,

             

      „13. Mineralöl und Kraftstoffe, die von ehrenamtlich getragenen Blaulichtorganisationen nachweislich für Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsfahrten verwendet werden.“

        13. Mineralöl und Kraftstoffe, die von ehrenamtlich getragenen Blaulichtorganisationen nachweislich für Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsfahrten verwendet werden.