975/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Maximilian Weinzierl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 10.07.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 10.07.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden.

Darüber hinaus sind eine kurze und einprägsame Wiedergabe des Inhalts nur bei neuen Gesetzen bzw. eine einheitliche Bezeichnung nur bei Sammelnovellen vorgesehen. Daher müsste der Titel richtig lauten:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (Novelle für sichtbare Schutzwege)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2026, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 55 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

 

 

„(6a) Flächen zwischen Bodenmarkierungen auf der Straße sind in der Farbe der Fahrbahn zu belassen oder, soweit dies zur Erzielung eines ausreichenden Kontrastes erforderlich ist, einfärbig auszuführen. Eine Gestaltung der Flächen zwischen Bodenmarkierungen auf der Straße in mehreren Farben oder mit Mustern, Bildern, Schriftzeichen oder sonstigen Symbolen ist unzulässig.“

(6a) Flächen zwischen Bodenmarkierungen auf der Straße sind in der Farbe der Fahrbahn zu belassen oder, soweit dies zur Erzielung eines ausreichenden Kontrastes erforderlich ist, einfärbig auszuführen. Eine Gestaltung der Flächen zwischen Bodenmarkierungen auf der Straße in mehreren Farben oder mit Mustern, Bildern, Schriftzeichen oder sonstigen Symbolen ist unzulässig.