979/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 10.07.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

betreffend Erhalt der viermonatigen Toleranzfrist bei der §57a-Begutachtung insbesondere für Oldtimer und Zweiräder

 

 

Die individuelle Mobilität ist für viele Menschen in Österreich ein unverzichtbarer Bestandteil des täglichen Lebens. Das gilt nicht allein für Pendler und Berufstätige, sondern in besonderem Maße auch für die Besitzer von Motorrädern, Mopeds und historischen Fahrzeugen, die ihre Fahrzeuge vielfach nur saisonal nutzen und mit erheblichem persönlichen Aufwand pflegen und erhalten. Gesetzliche Regelungen im Kraftfahrbereich müssen daher praxistauglich, verhältnismäßig und bürgernah ausgestaltet sein.

 

Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG bei Pkw und Motorrädern bereits einen Monat vor dem auf der Begutachtungsplakette („Pickerl“) gelochten Kalendermonat sowie bis zu vier Monate danach durchgeführt werden.[1] Mit der geplanten Novelle zum Kraftfahrgesetz soll zwar das Zeitfenster vor dem Stichtag deutlich ausgeweitet werden, gleichzeitig soll jedoch die bisherige viermonatige Toleranzfrist nach dem Stichtag entfallen.[2]

 

Besonders betroffen vom Entfall der Nachfrist sind Oldtimer und Zweiräder, weil diese Fahrzeuge typischerweise nur saisonal genutzt werden. Sie kommen vorwiegend in den wärmeren Monaten zum Einsatz, während sie in der kalten Jahreszeit weder im Straßenverkehr bewegt noch benötigt werden. Folglich werden solche Fahrzeuge über die Wintermonate häufig abgemeldet oder Kennzeichen und Zulassung werden vorübergehend hinterlegt. Fällt der Begutachtungszeitpunkt in genau diese Zeit der Abmeldung, so entstehen vermeidbare organisatorische und zeitliche Belastungen: Die Halter wären gezwungen, ihr Fahrzeug eigens für die Begutachtung wieder anzumelden oder den Begutachtungstermin mühsam mit der saisonalen Nutzung in Einklang zu bringen. Erschwerend kommt hinzu, dass bei historischen Fahrzeugen Ersatzteile häufig nur schwer oder mit langen Lieferzeiten zu beschaffen sind, weshalb eine kurzfristige Wiederherstellung der Begutachtungstauglichkeit oft nicht möglich ist.

 

Eine derartige Verschärfung geht an der Lebensrealität der Betroffenen vorbei und benachteiligt ausgerechnet jene Fahrzeughalter, die ihre Fahrzeuge besonders sorgsam behandeln und nur eingeschränkt nutzen. Das Unionsrecht – konkret die Richtlinie 2014/45/EU[3] über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern – eröffnet den Mitgliedstaaten ausdrücklich Spielräume und Ausnahmemöglichkeiten, insbesondere für Fahrzeuge von historischem Interesse.

 

Der Entfall der Toleranzfrist führt überdies in Erbschaftsfällen zu unbilligen Härten. Verstirbt der Halter eines Fahrzeugs, so kann dieses während der laufenden Verlassenschaftsabwicklung nicht ohne Weiteres bewegt, angemeldet oder einer Begutachtung zugeführt werden.[4] Parkt ein solches Fahrzeug etwa in Wien mit abgelaufener Begutachtungsplakette, droht künftig unmittelbar die Abschleppung samt damit verbundenen Abschlepp-, Verwahrungs- und Standgebühren. Notare benötigen jedoch regelmäßig Zeit, um einen Sachverständigen mit der Schätzung des Nachlass-vermögens zu beauftragen und die erbrechtlichen Verfahrensschritte abzuwickeln. Während dieser Zeit häufen sich die Kosten an: Ist die Verlassenschaft überschuldet, wird das Fahrzeug verwertet bzw. versteigert, und ein etwaiger Fehlbetrag verbleibt letztlich zulasten der Allgemeinheit und damit der Steuerzahler. Ist die Verlassenschaft hingegen positiv, werden die angefallenen Kosten den Erben aufgebürdet. In beiden Fällen entstehen Belastungen, die bei Beibehaltung der bewährten Nachfrist gänzlich vermeidbar wären. Auch dieser Aspekt zeigt, dass der ersatzlose Wegfall der Toleranzfrist nicht hinreichend durchdacht ist und in der Praxis zu sachlich nicht gerechtfertigten Nachteilen für Bürger und öffentliche Hand führt.

 

Es ist folglich geboten, die bisherige viermonatige Toleranzfrist im Interesse der Rechtssicherheit, der Praktikabilität und der Bürgerfreundlichkeit beizubehalten und für historische Fahrzeuge sowie für Zweiräder geeignete Ausnahmeregelungen sicherzustellen. Nur so kann verhindert werden, dass bewährte und sachgerechte Regelungen ohne sachliche Notwendigkeit, zum Nachteil der Bürger, verschlechtert werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der sichergestellt wird, dass die bewährte viermonatige Toleranzfrist bei der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG 1967 für historische Fahrzeuge und Zweiräder erhalten bleibt. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass in Fällen der Verlassenschaftsabwicklung eine angemessene Schon- bzw. Übergangsfrist vorgesehen wird, um vermeidbare Zusatzkosten zulasten der Erben sowie der Allgemeinheit zu verhindern.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Verkehr und Mobilität zuzuweisen.



[1]    https://www.wko.at/transport/pickerl-ueberpruefung-begutachtung-57a-kfg (aufgerufen am 30.06.2026)

[2]    https://www.heute.at/s/fpoe-landbauer-verlierer-ampel-bremst-oldtimer-aus-120211354 (aufgerufen am 30.06.2026)

[3]    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=celex:32014L0045 (aufgerufen am 30.06.2026)

[4]    https://www.arboe.at/infos/rund-ums-auto/einsteigen-und-losfahren/auto-erben (aufgerufen am 30.06.2026)