990/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 10.07.2026
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möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Christoph Steiner, Irene Eisenhut
und weiterer Abgeordnete
betreffend Tierschutz zeitgemäß gestalten – Tierfolter unter Strafe stellen
Der im Mai bekannt gewordene Fall schwerer Tierquälerei in Brixen im Thale hat über die Tiroler Landesgrenzen hinaus erhebliche öffentliche Betroffenheit ausgelöst. Am 2. Mai 2026 erstatteten zwei Jugendliche bei der Polizei in Fieberbrunn Anzeige, nachdem ihnen über einen Messengerdienst ein Video übermittelt worden war, das zeigt, wie mehrere Personen am 30. April 2026 mutmaßlich auf einem Schotterplatz in Brixen im Thale eine Katze mit einer Schaufel misshandelten und schließlich töteten – die Beteiligten konnten im Zuge umfangreicher Ermittlungen identifiziert werden. Die beschriebenen Handlungen werden mittlerweile strafrechtlich verfolgt.[1]
Besonders schwer wiegt dabei nicht allein die Misshandlung und Tötung des Tieres, sondern auch die Verbreitung der Videoaufnahmen der Tat. Das etwa 56 Sekunden lange Video löste in sozialen Netzwerken erhebliche Erschütterung, Aufrufe zur Identifizierung der Beteiligten und vor allem Forderungen nach strengeren Strafen aus.[2] Das Video zirkulierte binnen kürzester Zeit in den sozialen Medien und wurde von mehr als 1.000 Menschen kommentiert.[3]
Dass derartig abscheuliche Akte von Tierquälerei mitnichten bloße Einzelfälle darstellen, wird auch an anderen Fällen deutlich.[4] Anfang Mai 2026 wurde in der Steiermark eine Katze schwer verletzt – ein unbekannter Täter scheint sie mit einem Luftdruckgewehr getroffen zu haben.[5] Ähnliches ereignete sich auch in anderen Bundesländern.[6] Diese Liste ließe sich leider noch lange fortsetzen. Aus der „Gerichtlichen Kriminalstatistik 2023-2024“[7] der Statistik Austria ergibt sich folgendes Bild: 74 Verurteilungen ausschließlich gem. § 222 StGB, laut dem für Tierquälerei eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren vorgesehen ist:
§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.“[8]
Aus den Verurteilungszahlen ist schlüssig ableitbar, dass die oben genannten Fälle mitnichten Einzelfälle von Tierquälerei sind, wobei aufgrund des niedrigen Strafrahmens derartige Fälle oft in einer Diversion münden.
Eine Verschärfung des Straftatbestandes gem. § 222 StGB ist nicht nur ein klares Bekenntnis zu einem respektvollen Umgang mit Tieren, sondern auch ein unmissverständliches Signal der Generalprävention. Eine Erhöhung des Strafmaßes ermöglicht in Hinkunft den Richtern, nach den Umständen des Einzelfalles künftige Fälle der Tierquälerei härter zu bestrafen. Als Zuständige für die strafgesetzliche Verfolgung des Delikts der Tierquälerei steht die Bundesministerin für Justiz in Verantwortung und in Hinblick auf den Tierschutz die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.[9]
Vor diesem Hintergrund wurde im Tiroler Landtag am 20.05.2026 ein Dringlichkeits-antrag des FPÖ-Landtagsklubs betreffend „Tierschutz zeitgemäß gestalten – § 222 StGB verschärfen“ (388/2026) eingebracht, der die Landesregierung ersucht, sich bei der Bundesregierung für eine Novelle des Strafgesetzbuches hinsichtlich des Deliktes der Tierquälerei einzusetzen. Der Antrag wurde mit Zustimmung von ÖVP, SPÖ, Grünen und NEOS einstimmig angenommen.[10]
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, um schwere Fälle von absichtlicher Tierquälerei und Tierfolter – hier verstanden als vorsätzliche Verstümmelung eines Tieres oder die absichtliche Herbeiführung von sonstigen schwerwiegenden und qualvollen Verletzungen eines Tieres – durch Einführung einer neuen Deliktsqualifikation zum bestehenden Grunddelikt der Tierquälerei unter Strafe zu stellen („§ 222a StGB – Tierfolter“).
In Relation zu den Strafrahmen für Körperverletzungsdelikte und unter Beibehaltung der aktuell bestehenden Strafzumessungsregeln einschließlich einer weitestmöglichen Haftvermeidung (Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen, bedingte Nachsicht, therapeutische Bewährungshilfe u.a.) erscheint eine Obergrenze von zumindest drei Jahren Freiheitsstrafe und eine Untergrenze von zumindest sechs Monaten Freiheitsstrafe dem hohen Unwert derartiger Taten angemessen.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.
[1] https://polizeiticker.at/artikel/brixen-im-thale-katze-misshandelt-und-getoetet-275906 (aufgerufen am 10.06.2026)
[2] https://www.meinbezirk.at/kitzbuehel/c-lokales/grausames-video-mit-katzenmord-sorgt-fuer-erschuetterung_a8640156 (aufgerufen am 10.06.2026)
[3] https://www.kitzanzeiger.at/de/tierquaelerei-im-brixental-katze-brutal-erschlagen.html (aufgerufen am 10.06.2026)
[4] Vgl. https://www.krone.at/4148848 (aufgerufen am 10.06.2026)
[5] https://steiermark.orf.at/stories/3354338/ (aufgerufen am 10.06.2026)
[6] https://www.krone.at/4138387 (aufgerufen am 10.06.2026)
https://www.heute.at/s/naechster-schock-katze-mit-luftdruckgewehr-verletzt-120203636 (aufgerufen am 10.06.2026)
[7] https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Gerichtliche-Kriminalstatistik_2023-2024_barrierefrei.pdf (aufgerufen am 10.06.2026)
[8] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296 (aufgerufen am 10.06.2026)
[9] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10000873 (aufgerufen am 10.06.2026)
[10] https://lte.tirol.gv.at/public/ggs/ggsDetails.xhtml?id=22932 (aufgerufen am 10.06.2026)