994/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 10.07.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Harald Thau, Mag. Christian Ragger

und weiterer Abgeordneter

betreffend Abschaffung der Hinterlegungspflicht des Behindertenparkausweises bei kennzeichengebundenen Behindertenparkplätzen

 

 

Menschen mit Behinderungen haben in Österreich das Recht, ihren Alltag selbstbestimmt und ohne unnötige bürokratische Hürden zu gestalten. Die geltende Verpflichtung, den Behindertenparkausweis auch dann sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen, wenn ohnehin ein persönlich reservierter, an das eigene Kennzeichen gebundener Parkplatz genutzt wird, widerspricht diesem Grundsatz. Sie ist in ihrer heutigen Form nicht mehr zeitgemäß und gehört ersatzlos gestrichen.

 

Wie sinnwidrig die geltende Rechtslage ist, zeigt der Fall einer gehbeeinträchtigten Wienerin, über den zuletzt auch die Medien berichteten: Für ihr Auto ist in Wohnort-nähe ein Behindertenparkplatz reserviert, der auf einer Zusatztafel eindeutig mit dem Kennzeichen ihres Fahrzeugs ausgewiesen ist. Und dennoch muss sie ihren Ausweis sichtbar im Fahrzeug hinterlegen – mit der Folge, dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Auto verwendet werden kann. Kein Ersatzwagen, kein Mietauto für den Urlaub, keine Fahrt im Auto eines Angehörigen. Seit mehr als elf Jahren kämpft die Frau gegen diese absurde Regel – geändert hat sich bis heute nichts.[1]

 

Wer auf einem solchen Parkplatz gem. § 43 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung (StVO) parkt, der personalisiert wurde und somit eindeutig zuordenbar ist, kann seine Berechtigung bereits durch das Kennzeichen selbst nachweisen – klar erkennbar für jedermann und für jedes Straßenaufsichtsorgan. Trotzdem verlangt das Gesetz gegenwärtig, dass der Ausweis physisch hinter der Windschutzscheibe liegt. Ein zweiter Nachweis für etwas, das ohnehin schon zweifelsfrei feststeht, ist reiner Formalismus ohne jeden Sicherheits- oder Kontrollgewinn.

 

Für die Betroffenen hat dieser Formalismus jedoch durchaus Folgen. Weil der Ausweis im reservierten Fahrzeug liegen bleiben muss, kann er nicht gleichzeitig in einem anderen Auto verwendet werden. Eine Regelung, die eigentlich Mobilität sichern soll, wird so zum Mobilitätshindernis und trifft genau jene Menschen, die auf verlässliche und flexible Mobilität am dringendsten angewiesen sind.

 

Dass diese Regelung überholt ist, ist keine neue Erkenntnis. Die Volksanwaltschaft weist schon seit Jahren auf den Missstand hin. Die bisherigen Rechtfertigungen der zuständigen Stellen überzeugen nicht. Der wiederholt ins Treffen geführte Miss-brauchsverdacht stellt Menschen mit Behinderungen unter einen Pauschalverdacht, ohne dass es dafür den geringsten Anlass gäbe. Speziell bei kennzeichengebundenen und somit personalisierten Parkplätzen geht dieser ohnehin ins Leere: Wo der Platz eindeutig einem bestimmten Kennzeichen zugeordnet ist, ist ein Missbrauch von vornherein ausgeschlossen.

 

Die vorgeschlagene Novelle der StVO ist daher ein überfälliger Schritt der Fairness und Vernunft. Sie beseitigt eine Vorschrift, die niemandem nützt, aber vielen das Leben schwer macht, und gibt Menschen mit Behinderungen ein Stück Freiheit und Selbst-bestimmung zurück.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher die Straßenverkehrsordnung (StVO) dahingehend abgeändert wird, dass beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d StVO für Inhaber eines Behindertenpasses freigehaltenen, kennzeichengebundenen und somit personalisierten Straßenstellen ein Anbringen des Behindertenparkausweises gemäß § 29b StVO im Fahrzeug selbst nicht mehr erforderlich ist.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Verkehr und Mobilität zuzuweisen.



[1]    https://www.heute.at/s/wienerin-kaempft-gegen-ausweispflicht-fuer-parkplatz-120216228 (aufgerufen am 09.07.2026)