996/A XXVIII. GP
Eingebracht am 10.07.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Markus Koza, Ralph Schallmeiner, Barbara Neßler, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:
1. Dem §8 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. i angefügt:
„i) Kinder, die nach Z 3 lit. h und l unfallversichert sind, sofern sie nicht nach einer anderen Bestimmung anspruchsberechtigt sind.“
2. In § 8 Abs. 1 Z 3 lit. l entfallen die Worte „im letzten Jahr vor Schulpflicht“ und wird die Wortfolge „im Ausmaß von 16 Stunden oder mehr“ durch die Wortfolge „wobei der letzte Halbsatz außer Betracht bleibt,“ ersetzt.
3. Nach § 75a wird folgender § 75b samt Überschrift eingefügt:
„Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Kinder in institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung
§75b. Der Bund überweist der Österreichischen Gesundheitskasse die Kosten für in die Krankenversicherung einbezogene Kinder nach § 8 Abs. 1 Z1 lit. i. Der der Österreichischen Gesundheitskasse gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald die Österreichische Gesundheitskasse das endgültige Gebarungsergebnis vorlegt; jedenfalls ist die Endabrechnung jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzunehmen. § 75a Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Art. 2
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
Das Familienlastenausgleichsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/2025, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 39a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Aufwand für die gesetzliche Unfallversicherung der Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen.“
2. § 39a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist in dem Jahr zu zahlen, für welches er bestimmt ist, der Ersatz des entstandenen Aufwandes nach Abs. 1a jeweils im März des darauffolgenden Jahres.“
Begründung:
Der vorliegende Gesetzesantrag verfolgt mit zwei Maßnahmen das Ziel, die Gesundheitsversorgung von Kindern zu verbessern und gesellschaftliche Folgekosten von nicht oder nicht ausreichend behandelten gesundheitlichen Problemen von Kindern zu verhindern. Entscheidende Schritte zur Erreichung dieses Ziel sind
Die Kinderrechtskonvention der UN (KRK) schützt in Art 24 das Recht von Kindern auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Dabei wird insbesondere der Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Gesundheitsversorgung vorausgesetzt. In Bezug zu Kindern ohne Krankenversicherung ist insbesondere die Bestimmung in Art 24 Abs. 1 zweiter Satz relevant, in der festgehalten wird, dass kein Kind von dem Recht auf bestmögliche Gesundheit ausgeschlossen werden darf. Damit ist es öffentliche Aufgabe, allen Kindern und Jugendlichen Zugang zu diesem Recht zu verschaffen.
In Österreich wurden in Umsetzung der KRK 2011 spezifische kinderrechtliche Normen im BVG-Kinderrechte verankert. Dabei findet sich insbesondere in Art 1 BVG Kinderrechte ein starker Bezug zum Recht auf bestmögliche Gesundheit wieder, wenn ein als subjektives Recht formulierter Anspruch auf Gewährleistung der „bestmöglichen Entwicklung und Entfaltung des Kindes“ gewährleistet sein soll. Daraus lässt sich neben einer sozialen Absicherung von Kindern auch eine ausreichende Gesundheitsversorgung als Teil dieses Rechtes ableiten. Die in Art 1 BVG Kinderrechte festgehaltenen Kindergrundrechte sind dabei sowohl für die Gesetzgebung als auch die Vollziehung bindend. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung müssen diese Rechte vorrangig berücksichtigt werden.
In Österreich sind etwa 2.000 Kinder aus Gründen, die außerhalb des eigenen Einflussbereichs liegen, nicht krankenversichert. Das widerspricht nicht nur dem in Art 1 BVG verankerten Recht des Kindes auf „bestmögliche Entwicklung und Entfaltung des Kindes“ und dem Artikel 24 der UN-KRK, sondern hat ganz konkret erhebliche soziale Folgen. So bleibt diesen Kindern etwa die Teilnahme an Schulveranstaltungen wie etwa Wandertagen, Schwimmkursen oder Skikursen verwehrt. Im Krankheitsfall erhalten diese Kinder inzwischen fast regelmäßig allenfalls eine Akutversorgung, was dazu führt, dass die betroffenen Kinder erst dann die erforderliche Behandlung erhalten, wenn die Erkrankungserscheinungen ein unmittelbar bedrohliches Ausmaß annehmen. Dieser Umgang mit einer der vulnerabelsten und schutzbedürftigsten Gruppen unserer Gesellschaft – nämlich der Kinder – ist einer modernen, demokratischen und zivilisierten Gesellschaft nicht nur unwürdig, sondern verursacht erhebliche Zusatzkosten im Gesundheitssystem. Zu diesen vermeidbaren Zusatzkosten zählen nicht allein die Kosten der Behandlung der nichtversicherten Kinder bei fortgeschrittenem Krankheitsverlauf selbst, sondern auch Kosten aus Behandlungen, die durch Kontakt im sozialen Umfeld, im Kindergarten oder der Schule aufgrund der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Behandlung bestehender Erkrankungen entstehen. Kosten und entstandenes Leid, die bei einem entsprechenden politischen Willen leicht vermeidbar wären.
Die Schaffung eines subsidiären Krankenversicherungsschutzes für betroffene Schulkinder und Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen würde nämlich ausschließlich dann wirksam, wenn es keine Mitversicherung durch Angehörige – vorzüglich der Eltern – gibt. Die Maßnahme führt nicht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand, als bereits jetzt der Schulbesuch sowie der Besuch des letzten Kindergartenjahres sozialversicherungsrechtlich erfasst und (in der Unfall-versicherung) geschützt sind. Auch Kleinkinder in elementaren Bildungsein-richtungen, die sich noch nicht im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, sind von den Ländern – unter anderem zum Zweck der Haftpflichtversicherungen – bereits erfasst.
Von den etwa 2.000 unversicherten Kindern, die regelmäßig in Studien erhoben werden, werden nicht alle gleichzeitig krank und leiden auch nicht alle an Gesundheitseinschränkungen mit intensivem Behandlungsbedarf. Eine Hoch-rechnung der Kosten auf Grundlage der SHA-Erhebungen für das Jahr 2019 zeigt, dass die Kosten des subsidiären Versicherungsschutzes für Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen und schulpflichtige Kinder bei etwa 4,5 Mio. Euro im Jahr liegen. Dabei sind entfallende Kosten auf Grund der früheren und billigeren Behandlung und entfallender Folgeerkrankungen sowie der Akutbehandlungen, die bereits jetzt erbracht werden, noch nicht berücksichtigt. In der Praxis ist die Umsetzung dieses Regelungsvorschlags somit mit keinen Kosten oder zusätzlichen Kosten in vernachlässigbarer Höhe verbunden. Jedenfalls stehen diese Kosten in keinem Verhältnis zum großen Nutzen für die betroffenen Kinder.
Kinder sind bereits ab dem verpflichteten Kindergartenjahr ein Jahr vor Schuleintritt in der Unfallversicherung erfasst. Da der möglichst frühe Besuch von Einrichtungen der Elementarbildung sowohl für die Zukunft des Kindes als auch hinsichtlich der Erwerbschancen der Eltern gesellschaftlich erwünscht ist, sollte die Unfallver-sicherung auf alle Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der schulischen Nachmittagsbetreuung ausgeweitet werden, um einen best-möglichen Schutz und eine bestmögliche Versorgung bei Unfällen zu gewährleisten.
Bisher gibt es – leider – keinen rechtlichen Grund, die Kosten aus den Versicher-ungsfällen der unfallversicherten Kinder im letzten Jahr vor Eintritt der Schulpflicht getrennt zu erfassen. Berechnet an der Zahl der Versicherungsfälle und der (mit Sicherheit zu hoch angesetzten) Durchschnittskosten eines Versicherungsfalls in der Gruppe der Schüler:innen, Studierenden und Kinder im letzten Jahr vor Eintritt der Schulpflicht kann festgestellt werden, dass eine Aufnahme der derzeit nicht unfallversicherten 250.000 Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen jährliche Mehrkosten von höchstens vier Millionen Euro verursachen können. Daraus könnten in einer Worst-Case-Annahme in Zukunft jährlich fünf zusätzliche Ansprüche auf Unfallrente erwachsen. Diese würden jährliche Zusatzkosten von knapp 20.000 Euro im Jahr auslösen.
Die Aufnahme aller Kindergartenkinder in den Unfallversicherungsschutz würde außerdem die unbürokratische Umsetzung des subsidiären Krankenversicherungs-schutzes ermöglichen.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen
§§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. i sowie 75b ASVG
Kinder, die eine Schule, eine Betreuungseinrichtung oder eine elementare Bildungs-einrichtung besuchen, sind automatisch krankenversichert, sofern sie nicht bereits für eine Mitversicherung nach einer anderen bestehenden gesetzlichen Regelung anspruchsberechtigt sind. Die Anspruchsberechtigung leitet sich aus der Meldung zur Unfallversicherung nach Abs. 3 ab.
§ 75b regelt die Kostenübernahme des Bundes, die aus Budgetmitteln immer zu Gunsten der ÖGK erfolgt (weil diese auch immer die zuständige Versicherungs-anstalt ist).
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. l ASVG
Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes auf alle Kinder, die eine elementare Bildungseinrichtung besuchen.
§39a Abs. 1a und 2 FLAG
Mit dem neu geschaffenen Abs. 1a werden der Unfallversicherungsanstalt die Kosten für die Einbeziehung von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen in die Unfallversicherung aus dem Familienlasten-Ausgleichsfond ersetzt. Abs. 2 bestimmt die dafür notwendigen Rahmenbedingungen wie den Abrechnungszeitpunkt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.