Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:

1. Dem §8 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. i angefügt:

               „i) Kinder, die nach Z 3 lit. h und l unfallversichert sind, sofern sie nicht nach einer anderen Bestimmung anspruchsberechtigt sind.“

2. In § 8 Abs. 1 Z 3 lit. l entfallen die Worte „im letzten Jahr vor Schulpflicht“ und wird die Wortfolge „im Ausmaß von 16 Stunden oder mehr“ durch die Wortfolge „wobei der letzte Halbsatz außer Betracht bleibt,“ ersetzt.

3. Nach § 75a wird folgender § 75b samt Überschrift eingefügt:

„Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Kinder in institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung

§ 75b. Der Bund überweist der Österreichischen Gesundheitskasse die Kosten für in die Krankenversicherung einbezogene Kinder nach § 8 Abs. 1 Z1 lit. i. Der der Österreichischen Gesundheitskasse gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald die Österreichische Gesundheitskasse das endgültige Gebarungsergebnis vorlegt; jedenfalls ist die Endabrechnung jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzunehmen. § 75a Abs. 2 gilt sinngemäß.“

Art. 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

Das Familienlastenausgleichsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/2025, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 39a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Aufwand für die gesetzliche Unfallversicherung der Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen.“

2. § 39a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist in dem Jahr zu zahlen, für welches er bestimmt ist, der Ersatz des entstandenen Aufwandes nach Abs. 1a jeweils im März des darauffolgenden Jahres.“