997/A XXVIII. GP
Eingebracht am 10.07.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 25/2026, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 160 wird folgender neuer § 160a samt Überschrift eingefügt:
„Verhinderung eines Betriebsrats, Wahlbehinderung und Wahlverhinderung
§ 160a (1) Wer die Wahl und das Zusammenkommen eines Betriebsrats, nämlich die Einberufung und Abhaltung einer Betriebs- oder Gruppenversammlung, die Bestellung des Wahlvorstands, die Tätigkeit des Wahlvorstands, die Durchführung der Wahl sowie die Verkündung der Ergebnisse, stört oder insbesondere durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen behindert, ist durch das Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen an der Ausübung seines Wahlrechts bei einer Betriebsratswahl hindert oder durch Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.
(3) Nach Abs. 1 und 2 ist der Täter bzw. die Täterin nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“
2. In § 272 Abs. 2 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:
„10a. § 160a die Bundesministerin für Justiz,“
3. Dem § 272 wird folgender neuer Abs. 43 angefügt:
„(43) § 160a und § 272 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Begründung:
Das Wahlrecht ist eines der fundamentalen Grund- und Freiheitsrechte moderner Demokratien. Es ist daher nur konsequent, dass das Strafrecht im Zusammenhang mit der Vereitelung bzw. der Ver- oder Behinderung der Inanspruchnahme des Wahlrechts durch Dritte umfassende Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr vorsieht. In der taxativen Aufzählung des Geltungsbereichs der Strafbe-stimmungen, die von der Wahl des Bundespräsidenten über die Wahlen allgemeiner gesetzlicher und beruflicher Vertretungen bis hin zu Gemeinderat, EU-Parlament und Teilnahme an Volksabstimmungen gehen, ist die Wahl der betrieblichen Interessens-vertretung allerdings nicht berücksichtigt.
Die Nicht-Berücksichtigung der Betriebsratswahl als Wahl, deren Ver- bzw. Behinderung Strafen nach sich ziehe, erscheint nicht zuletzt deshalb nicht nachvoll-ziehbar, weil es sich bei der Gründung eines Betriebsrats laut Gesetz nicht um eine „Kann“-Bestimmung handelt, sondern „in jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte … Arbeitnehmer beschäftigt werden“ laut ArbVG § 40 Abs 1 Ziffer 1 „nach Maßgabe der folgenden Bestimmung von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden“ SIND. Die Einrichtung und Wahl eines Betriebsrats haben damit grundsätzlich verpflichtenden Charakter.
Trotz dieser eigentlich unmissverständlichen gesetzlichen Regelung gibt es bedauerlicherweise immer wieder einzelne Arbeitgeber, die versuchen, die Gründung und die damit verbundene Wahl eines Betriebsrats zu be- bzw. zu verhindern, oft auch unter Druck und Androhung des Verlusts der Beschäftigung für Arbeit-nehmer:innen, die zum Betriebsrat kandidieren wollen, eine Betriebsversammlung zur Bildung eines Betriebsrats einberufen oder eine Unterstützungserklärung für eine kandidierende Liste abgeben. Der in der Arbeitsverfassung vorgesehene Kündig-ungsschutz für Kandidat:innen sowie Organisator:innen einer Betriebsratswahl stellt sich in der Realität leider nur allzu oft als ebenso unzureichend bzw. wenig wirksam heraus wie im ArbVG vereinzelt vorgesehene Verwaltungsstrafen bei Behinderungen im Rahmen der Wahlhandlung wie z.B. die Nicht-Herausgabe notwendiger Unterlagen.
Anders als zu beruflichen und gesetzlichen Interessensvertretungen sind Wahlen zu den betrieblichen Interessensvertretungen also nicht besonders bzw. ausdrücklich geschützt. Und das, obwohl gewählte betriebliche Interessensvertretung im Rahmen ihrer interessenspolitischen, gesetzlichen Tätigkeit Betriebsvereinbarungen ab-schließen, die Rechtswirkung entfalten und vor Gerichten einklagbare Ansprüche gewährleisten, was einmal mehr einen gesonderten bzw. ausdrücklichen Schutz von Betriebsratswahlen rechtfertigt.
Aus diesem Grund soll eine Strafbestimmung im Arbeitsverfassungsgesetz verankert werden. Damit sollen die in demokratischen Systemen üblichen und notwendigen Schutzbestimmungen zur Sicherung demokratischer Wahlen auch für Betriebsratswahlen zur Anwendung gebracht werden. Handlungen, die geeignet sind, demokratische und freie Wahlen zu beeinträchtigen, sollen mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.