Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 25/2026, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 160 wird folgender neuer § 160a samt Überschrift eingefügt:

„Verhinderung eines Betriebsrats, Wahlbehinderung und Wahlverhinderung

§ 160a. (1) Wer die Wahl und das Zusammenkommen eines Betriebsrats, nämlich die Einberufung und Abhaltung einer Betriebs- oder Gruppenversammlung, die Bestellung des Wahlvorstands, die Tätigkeit des Wahlvorstands, die Durchführung der Wahl sowie die Verkündung der Ergebnisse, stört oder insbesondere durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen behindert, ist durch das Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen an der Ausübung seines Wahlrechts bei einer Betriebsratswahl hindert oder durch Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist der Täter bzw. die Täterin nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

2. In § 272 Abs. 2 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

    „10a. § 160a die Bundesministerin für Justiz,“

3. Dem § 272 wird folgender neuer Abs. 43 angefügt:

„(43) § 160a und § 272 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.“