997/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 10.07.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 10.07.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Fundort der letzten Novelle fehlt die Abkürzung „Nr.“; daher müsste es im Eingang richtig lauten:

…, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2026, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 25/2026, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach dem § 160 wird folgender neuer § 160a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Verhinderung eines Betriebsrats, Wahlbehinderung und Wahlverhinderung

Verhinderung eines Betriebsrats, Wahlbehinderung und Wahlverhinderung

 

§ 160a. (1) Wer die Wahl und das Zusammenkommen eines Betriebsrats, nämlich die Einberufung und Abhaltung einer Betriebs- oder Gruppenversammlung, die Bestellung des Wahlvorstands, die Tätigkeit des Wahlvorstands, die Durchführung der Wahl sowie die Verkündung der Ergebnisse, stört oder insbesondere durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen behindert, ist durch das Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 160a. (1) Wer die Wahl und das Zusammenkommen eines Betriebsrats, nämlich die Einberufung und Abhaltung einer Betriebs- oder Gruppenversammlung, die Bestellung des Wahlvorstands, die Tätigkeit des Wahlvorstands, die Durchführung der Wahl sowie die Verkündung der Ergebnisse, stört oder insbesondere durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen behindert, ist durch das Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen an der Ausübung seines Wahlrechts bei einer Betriebsratswahl hindert oder durch Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen an der Ausübung seines Wahlrechts bei einer Betriebsratswahl hindert oder durch Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.

 

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist der Täter bzw. die Täterin nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist der Täter bzw. die Täterin nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

2. In § 272 Abs. 2 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. …

             

           1. …

             

    „10a. § 160a die Bundesministerin für Justiz,“

      10a. § 160a die Bundesministerin für Justiz,

 

3. Dem § 272 wird folgender neuer Abs. 43 angefügt:

 

 

„(43) § 160a und § 272 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.“

(43) § 160a und § 272 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.