998/A XXVIII. GP

Eingebracht am 10.07.2026
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ANTRAG

der Abgeordneten Lukas Hammer, Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zum Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung (Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2040 – EWG 2040) erlassen wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zum Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung (Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2040 – EWG 2040) erlassen wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Kompetenzgrundlage

§ 2.

Ziele

§ 3.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 4.

Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt
Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten

§ 5.

Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung

 

3. Abschnitt
Wärmebereitstellung für bestehende Bauten

§ 6.

Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 7.

Mitteilungsverpflichtung

§ 8.

Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 9.

Datenerfassung, Evaluierung und Informationsverpflichtung bei Stilllegung und Umstellung

§ 10.

Altersbedingtes Stilllegungsgebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 11.

Umstellungsgebot bei dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

 

4. Abschnitt

§ 12.

Finanzielle Abfederung

 

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 13.

Vollziehung

§ 14.

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften

Anhang I

Zumutbarkeitsprüfung

Anhang II

Altersbedingte Stilllegung von zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

 

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzgrundlage

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Belangen nach dem B-VG zuständige Gesetzgebung bleibt insoweit zuständig für Vorschriften, die mit jenen nach diesem Bundesgesetz und den vom Bund erlassenen Durchführungsverordnungen nicht in Widerspruch stehen. Vorschriften der Länder, die

        1. sofern diese nicht Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 betreffen - eine frühere Stilllegung von Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Energieträger vorsehen oder

        2. den Betrieb von Anlagen zur Wärmebereitstellung mit erneuerbarem Gas einschränken oder untersagen,

dürfen weiterhin erlassen oder beibehalten werden.

(2) Für die Änderung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben hat, an der Vorbereitung mitzuwirken.

(3) Die Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz sind, soweit in den nachfolgenden Vorschriften vorgesehen und mit der Maßgabe, dass der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben hat, an der Vorbereitung mitzuwirken, vom Bund zu erlassen.

(4) Die für die Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendigen Regelungen, einschließlich angemessener Verwaltungsstrafbestimmungen, sind binnen einer Frist von neun Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen; falls vor deren Erlassung die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, erforderlich ist, verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate. Im Fall der Säumigkeit eines Landes geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Regelungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land diese Regelungen erlassen hat, treten die Regelungen des Bundes außer Kraft.

Ziele

§ 2. (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 156/2021, und des Ziels der Europäischen Union, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 %, bis 2040 um mindestens 90 % (gegenüber 1990) und bis 2050 auf netto Null zu senken, Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,

        1. die Wärmeversorgung von Gebäuden vollständig auf erneuerbare Energieträger oder auf qualitätsgesicherte Fernwärme umzustellen,

        2. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken,

        3. den Ausbau von Fernwärmesystemen voranzutreiben,

       4. zu den nationalen Energie- und Klimazielen sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 beizutragen,

        5. als begleitende Maßnahme zur unionsweiten Klimaneutralität bis 2050 beizutragen sowie unter Berücksichtigung der Ressourcen- und Versorgungskapazitäten die Versorgungssicherheit in Österreich und der Europäischen Union zu stärken, um die Importabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren sowie

        6. bundesweit einheitliche Vorgaben für den Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen zur Wärmebereitstellung in Gebäuden zu regeln und dadurch beizutragen, Klimaschäden und damit einhergehend volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile für öffentliche Haushalte zu vermeiden, die nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder nicht mehr zu beheben sind.

(2) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 wird ein stufenweiser Ausstieg aus der Wärmeversorgung von Gebäuden mittels fossiler Brennstoffe mit dem Ziel verfolgt, dass Anlagen, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder die mit festen fossilen oder gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, nach Ablauf der durch dieses Bundesgesetz jeweils vorgegebenen Zeitpunkte stillgelegt sind.

(3) Bund und Länder bekennen sich gemeinsam zur langfristigen sozialen Abfederung der ordnungsrechtlichen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und zur Ausarbeitung eines langfristigen Anreizplanes, auch unter Berücksichtigung der Effekte der ökosozialen Steuerreform.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Basis erster Erkenntnisse der budgetären Pilotphase zum EWG (2027-2028) beginnend ab 2029 alle drei Jahre den Fortschritt über den Ausstieg aus der Wärmeversorgung von Gebäuden mittels fossiler Brennstoffe sowie die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes zu evaluieren. Dabei sind die Ergebnisse der Evaluierung der klimarelevanten Förderungen gemäß § 14 UFG zu berücksichtigen.

 

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien und der begleitenden Regelung nachfolgender Verordnungen:

1. Verordnung (EU) 2021/1119, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/667, zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

2. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1;

3. Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), Abl. Nr. L 231, S.1;

4. Richtlinie 2024/1275/EU vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), 8.5.2024, S. 1;

5. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.

 

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

        1. „neue Baulichkeiten“

           a) die Errichtung von neuen Gebäuden und von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden,

           b) die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume oder

           c) die bauliche Änderung von Gebäuden, von Teilen von Gebäuden oder von Räumen;

sofern zur Versorgung dieser Baulichkeiten mit Wärme eine Anlage zur Wärmebereitstellung erstmalig errichtet, eingebaut oder aufgestellt wird;

        2. „bestehende Bauten“ Gebäude oder Teile von Gebäuden, die keine „neuen Baulichkeiten“ nach Z 1 sind,

        3. „Anlage“ bzw. „Anlage zur Wärmebereitstellung“ eine Anlage zum Zwecke der Raumheizung oder der Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon für ein oder mehrere Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungseinheiten oder Räume unter Einsatz von Energie; Einrichtungen gemäß Z 17 sind von dieser Definition ausgenommen,

        4. „Errichtung einer oder mehrerer Anlagen“ den Einbau oder die Aufstellung von einer oder mehreren Anlagen zur Wärmebereitstellung,

        5. „Änderung eines wesentlichen Anlagenteiles“ eine Änderung der Anlage (Adaptierungen, Abänderungen, Erweiterungen, Austäusche), die Anlagenteile betreffen, welche insbesondere eine erhebliche Auswirkung auf die Leistung, die von der Anlage ausgehenden Emissionen, den Wirkungsgrad, die Lebensdauer, die Brennstoffnutzung und die Einsatzmöglichkeiten der Anlage haben,

        6. „fossile Brennstoffe“ sind die in den Z 7 bis Z 10 angeführten Brennstoffe; Abwärme aus fossilen Brennstoffen, die für die Gewinnung von Prozesswärme verwendet werden, ist nicht umfasst,

        7. „feste fossile Brennstoffe“ insbesondere Stückkohle (Braunkohle, Steinkohle), Briketts, Torf und Koks, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können,

        8. „flüssige fossile Brennstoffe“ insbesondere Heizöl, Diesel und Petroleum, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können,

        9. „fossiles Flüssiggas“ insbesondere Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können,

      10. „gasförmige fossile Brennstoffe“ insbesondere Erdgas, das für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden kann,

      11. „zentrale Anlage“ eine Anlage gemäß Z 3, über die mehrere oder alle Nutzungseinheiten eines oder mehrerer Gebäude zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon versorgt werden,

      12. „dezentrale Anlage“ eine Anlage gemäß Z 3, über die lediglich einzelne Räume oder eine von mehreren Nutzungseinheiten eines Gebäudes zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon versorgt werden,

      13. „Stilllegung“ die dauerhafte Einstellung des Betriebs der Anlage zur Wärmebereitstellung,

      14. „Nutzungseinheit“ ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse oder anderen Nutzungen zu dienen,

      15. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbares Gas,

      16. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche zur Erreichung der in § 2 enthaltenen Ziele am effizientesten beitragen,

      17. „Fernwärme“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäude zur Bereitstellung von Raumwärme oder Warmwasser oder einer Kombination davon oder zur Bereitstellung von Prozesswärme; dies unter der Voraussetzung, dass die Wärme zumindest zur Belieferung von zwei räumlich getrennten Gebäuden auf zumindest zwei getrennten Liegenschaften und überwiegend zum Fremdverkauf verwendet wird;

      18. „qualitätsgesicherte Fernwärme“ eine zumindest die folgenden Kriterien erfüllende Fernwärme:

           a) sie kann mit ausreichender Leistung und Menge zur Versorgung des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Nutzungseinheit bereitgestellt werden,

           b) sie ist entweder der behördlichen Regelung gemäß dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, oder einer festgelegten Regelung zur Preisänderung unterworfen, und

           c) die Fernwärme

               aa) stammt zumindest zu 80% aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern, Wärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus Abwärme oder einer Kombination davon, oder

               bb) ist mit einem verbindlichen Dekarbonisierungsplan gemäß § 25 Abs. 1 Z 1a lit. b Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, ausgestattet, mit dem die dauerhafte Einhaltung der Kriterien gemäß sublit. aa) ab 2035 sichergestellt ist, und keine Ausweitung der mit fossilen Brennstoffen erzeugten Anlagenleistung erfolgt;

      19. „Gebiet, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist“ ein Gebiet,

           a) das flächenbezogen normativ (Gesetz, Verordnung oder Bescheid) festgelegt sowie allgemein und leicht zugänglich veröffentlicht ist, oder

           b) für nach anderen Kriterien auf normativer Basis (Gesetz, Verordnung oder Bescheid) bestimmt ist, welche Liegenschaften umfasst sind,

            und die auf der jeweiligen Liegenschaft befindlichen Gebäude technisch möglich und zu wirtschaftlich zumutbaren Kosten an qualitätsgesicherte Fernwärme angeschlossenen werden können;

      20. „kritische Infrastruktur“ Infrastruktureinrichtungen (Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon), die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben und deren Störung oder Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl großer Teile der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde.

(2) Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten

Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 5. Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist.

 

3. Abschnitt

Wärmebereitstellung für bestehende Bauten

Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 6. (1) Zentrale oder dezentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung für bestehende Bauten sind stillzulegen, soweit sie

        1. für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind, oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2038, oder

        2. mit gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2040.

(2) Bestehende Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und direkt über eine innerbetriebliche Leitung versorgt werden, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2040 betrieben werden, wenn:

        1. die innerbetriebliche Leitung überwiegend auch Anlagen zur Erzeugung von Prozessenergie dieses Produktionsbetriebs beliefert,

        2. eine Nutzung von Abwärme aus der Erzeugung von Prozessenergie zur Versorgung des Gebäudes, zu der die Anlage zur Wärmebereitstellung eingerichtet ist, in technischer Hinsicht nicht möglich ist,

        3. die Anlagen zur Wärmebereitstellung und die Anlagen zur Erzeugung von Prozessenergie sich auf einer Liegenschaft oder auf zwei aneinander angrenzenden Liegenschaften befinden, und

        4. das Gebäude, in dem sich die Anlage zur Erzeugung von Prozessenergie befindet, und das Gebäude oder die Nutzungseinheit, zu dessen Versorgung die Anlage zur Wärmebereitstellung dient, im wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Eigentum derselben natürlichen oder juristischen Person oder von verbundenen Unternehmen stehen, und die Wärme ausschließlich zur Eigenversorgung genutzt wird.

(3) Die Stilllegung von Anlagen zur Wärmebereitstellung, die Errichtung einer zeitgemäßen Anlage zur Wärmebereitstellung und der Anschluss an eine solche Anlage haben unter möglichster Schonung des Mietrechtes der betroffenen Mieterinnen bzw. Mieter sowie Wohnungseigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümer zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Umstellung von Anlagen zur Wärmebereitstellung dürfen die angemessenen Gesamtkosten des Betriebs dieser Anlage anteilsmäßig auf die Mieterinnen bzw. Mieter des Gebäudes weitergereicht werden. Über Anträge gemäß dieser Bestimmung entscheiden die für wohnzivilrechtliche Verfahren örtlich zuständigen Bezirksgerichte im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die §§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat innerhalb von zwölf Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine Regierungsvorlage zur Änderung der wohnzivilrechtlichen Regelungen zuzuleiten, die die fristgerechte Umsetzung der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz unterstützen.

 

Mitteilungsverpflichtung

§ 7. (1) Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist gemäß den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen in bestehenden Bauten die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage oder einer Anlage, an der ein wesentlicher Anlagenteil gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 geändert wurde, den Behörden unter Angabe des eingesetzten Brennstoffes oder Energieträgers, des Standortes sowie der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes mitzuteilen; diese Regelung gilt nur für Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind.

(2) Eine Stilllegung einer Anlage zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, ist den Behörden nach Maßgabe der landes- oder bundesrechtlichen Regelungen mitzuteilen.

 

Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 8. (1) In bestehenden Bauten sind zentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung bei der Umstellung auf eine andere Art und Weise der Wärmebereitstellung zu erneuern, zu verbessern und zu sanieren, sodass diese ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern oder mit qualitätsgesicherter Fernwärme betrieben werden können. Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist beim Ersatz einer zentralen Anlage zur Wärmebereitstellung für bestehende Bauten,

        1. die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet ist, oder

        2. die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben wird,

die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer Anlage zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist. Die zu ersetzende Anlage ist stillzulegen. Dem Ersatz sind die erstmalige Errichtung und die Änderung eines wesentlichen Anlagenteils gleichzusetzen.

(2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für die Errichtung einer Anlage oder für die Durchführung einer Änderung eines wesentlichen Anlagenteiles,

        1. für die gemäß den bis dahin geltenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen keine Zulassung erforderlich war und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurde und die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung mitgeteilt wird,

        2. für die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Zulassung beantragt wurde; anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden (im Falle einer positiven Entscheidung sind diese Anlagen innerhalb der Fertigstellungsfristen ordnungsgemäß in Betrieb zu nehmen).

(3) Soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, sind Ausnahmen von Abs. 1 auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, bei Vorliegen eines angeführten Ausnahmetatbestandes mit Bescheid zuzulassen. Ein objektiver Ausnahmetatbestand liegt in folgenden Fällen vor:

        1. eine Prüfung gemäß Anhang I ergibt, dass im Anlassfall keine Anlagenart gemäß Anhang I zumutbar ist, um eine funktionierende Wärmeversorgung sicherzustellen; der Nachweis ist von einer befugten Fachperson oder Einrichtung unter Namhaftmachung der verfassenden Person zu erstellen und zu unterzeichnen;

        2. es wird glaubhaft gemacht, dass der Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme erfolgen wird, weil das zu versorgende Gebäude in einem Gebiet liegt, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist oder ein entsprechendes Ausbaugebiet vorgesehen und bis spätestens 30. Juni 2038 umgesetzt ist;

        3. es wird glaubhaft gemacht, dass das zu versorgende Gebäude innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Antragstellung in einer Weise thermisch saniert wird, dass den Anforderungen an die Energiekennzahlen im Sinne einer größeren Renovierung entsprochen und dadurch die Heizlast reduziert wird, oder das Gebäude abgerissen wird;

        4. die Anlage versorgt eine Einrichtung der kritischen Infrastruktur und wird ausschließlich als Ausfallsreserve sowie nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr im Durchschnitt der letzten drei Jahre genutzt wird.

(4) Eine Anlage, derentwegen ein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wird, darf erst aufgrund einer rechtskräftigen Zulassung der beantragten Ausnahme in Betrieb genommen werden.

(5) Dem zu begründenden Antrag auf Zulassung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 sind Nachweise über das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes anzuschließen. Eine Zulassung ist auf das, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung unbedingt erforderliche Ausmaß zu befristen, wobei die Stilllegungszeitpunkte gemäß Anhang II und die jeweilige Frist des § 6 Abs. 1 nicht überschritten werden dürfen. Eine positive Entscheidung über den Antrag tritt spätestens, unabhängig von einer ausgesprochenen Befristung, fünf Jahre nach Rechtskraft außer Kraft. Eine neuerliche Zulassung einer Ausnahme ist auf begründeten Antrag zu gewähren, sofern das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 nachgewiesen wird. Ein neuerlicher Antrag auf Zulassung einer Ausnahme ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der im Bescheid für die zugelassene Ausnahme vorgegebenen Frist zu stellen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, ist der Ablauf der gewährten Zulassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die neuerliche Zulassung einer Ausnahme gehemmt. Wird gegen die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zulassung einer Ausnahme der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Zulassungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(6) Technischer Notstand als Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 liegt vor, wenn aufgrund eines technischen Gebrechens die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht mehr gegeben ist und die Umstellung auf eine Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist zu einer unvertretbar langen Unterbrechung der Wärmeversorgung führen würde, sodass eine vorübergehende Überbrückung der Wärmeversorgung von höchstens zwölf Monaten ab Inbetriebnahme einer Anlage, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden kann, notwendig ist. Ein zeitlich darüberhinausgehender Betrieb ist nur zulässig, wenn spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist eine Zulassung gemäß Abs. 3 beantragt und zuerkannt wird. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gelten die Regelungen für die Befristung, die Ablaufhemmung und den zulässigen Weiterbetrieb gemäß Abs. 5 sinngemäß.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist ermächtigt, von den technischen Spezifikationen der Anhänge I und II abweichende Bestimmungen, wie insbesondere die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien, durch Verordnung zu erlassen, wenn dies aufgrund der technologischen, wirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Entwicklung oder Rahmenbedingungen für eine effektive und kostengünstige Zielerreichung gemäß § 2 und § 6 erforderlich ist.

 

Datenerfassung, Evaluierung und Informationsverpflichtung bei Stilllegung und Umstellung

§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) In den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen ist sicherzustellen, dass den für die Überwachung des Stilllegungsgebots gemäß § 10 oder des Umstellungsgebots gemäß § 11 zuständigen Behörden zu sämtlichen, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zumindest die Daten zum Standort, zum Alter der Anlage, zum eingesetzten Brennstoff, zur Leistung sowie zur Art der Anlage (zentral, dezentral) vorliegen.

(2) In den landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen ist vorzusehen, dass die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, in geeigneter Form von der Verpflichtung zur Stilllegung gemäß § 10 und § 11 in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Die Länder haben dem Bund beginnend ab 2028 jährlich bis spätestens 30. Juni auf der Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten, sowie der aufgrund von § 8 Abs. 3 und 6, § 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 8 genehmigten Ausnahmebewilligungen des Vorjahres, in aggregierter Form einen Bericht über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Betrieb befindlichen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, zum Zwecke der Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Außerdem hat dieser Bericht, bezogen auf Gemeindeebene, folgende Informationen in aggregierter Form zu enthalten: Angaben zum aktuellen Bestand der Anlagen, kategorisiert nach Alters- und Leistungsklassen (bis 25 kW, bis 50 kW, über 50 kW), die eingesetzten fossilen Energieträger sowie die Einstufung als zentrale oder dezentrale Anlagen. Weiters hat der Bericht, bezogen auf Gemeindeebene, die Anzahl der behördlich erteilten Ausnahmen vom Erneuerbaren-, Stilllegungs- oder Umstellungsgebot, kategorisiert nach dem Ausnahmegrund, einschließlich dem Ausmaß der Befristungen, zu enthalten.

 

Altersbedingtes Stilllegungsgebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 10. (1) Ab 1. Jänner 2029 ist eine zentrale Anlage zur Wärmebereitstellung für bestehende Bauten,

        1. die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet ist, oder

        2. die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden,

bis zu dem gemäß Anhang II jeweils vorgesehenen Zeitpunkt stillzulegen. Der Ersatz einer solchen Anlage durch eine Anlage, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer Anlage zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist.

(2) Soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, sind auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, Ausnahmen bei Vorliegen eines gemäß § 8 Abs. 3 angeführten Ausnahmetatbestandes mit Bescheid zuzulassen. Außerdem kann ein Antrag aufgrund eines persönlichen Ausnahmetatbestands gestellt werden, wenn eine Gesamtbeurteilung der individuellen Lebenssituation ergibt, dass einer Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder ihres gesundheitlichen Zustandes der Umstieg auf eine zulässige Anlage gemäß Abs. 1 nicht zumutbar ist; dies gilt nur für Personen, die in einem Gebäude mit höchstens zwei Nutzungseinheiten ihren Hauptwohnsitz haben. Der Nachweis ist von einer befugten Fachperson oder Einrichtung unter Namhaftmachung der verfassenden Person zu erstellen und zu unterzeichnen.

(3) Eine positive Entscheidung über den Antrag tritt unabhängig von einer ausgesprochenen Befristung fünf Jahre nach Rechtskraft außer Kraft. Für die Antragstellung, Nachweisführung, das Außerkrafttreten der Entscheidung und das Verfahren gilt § 8 Abs. 5 sinngemäß für sämtliche Ausnahmetatbestände gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe, dass eine Befristung der Zulassung die jeweils anzuwendende Frist des § 6 Abs. 1 nicht überschreiten darf.

(4) Eine altersbedingt stillzulegende Anlage, derentwegen ein Antrag gemäß Abs. 2 gestellt wird, darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Ausnahme weiter betrieben werden.

 

Umstellungsgebot bei dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

§ 11. (1) In bestehenden Bauten mit einer oder mehreren bestehenden dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die

        1. für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet ist, oder

        2. mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, oder

        3. für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind, sofern sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 vor Ablauf des 30. Juni 2038 vorhanden ist,

hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes eine zentrale Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist oder zum Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme, zu errichten und zu betreiben. Dabei ist sicherzustellen, dass eine ausreichende Leistung zum Anschluss aller einzelnen Nutzungseinheiten bereitgestellt und die angeschlossenen Nutzungseinheiten mit Wärme versorgt werden können: unter diesen Voraussetzungen kann anstelle der Errichtung einer zentralen Anlage auch der Anschluss an eine bestehende zentrale Anlage erfolgen.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind so zeitgerecht zu erfüllen, dass unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit den verfügungsberechtigten Eigentümerinnen (Mit- oder Wohnungseigentümerinnen) bzw. den Eigentümern (Mit- oder Wohnungseigentümern) jeder einzelnen Nutzungseinheit eine fristgerechte Inbetriebnahme des Anschlusses an die zentrale Anlage

        1. gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 bis 30. Juni 2038 und

        2. gemäß Abs. 1 Z 3 bis 30. Juni 2040

ermöglicht wird. Bei Gebäuden, in denen sowohl Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 als auch Anlagen gemäß Z 3 eingesetzt werden, bestimmt sich die jeweils anzuwendende Frist nach der überwiegenden Nutzfläche, die mit Wärme versorgt wird.

(3) Im Fall der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat

        1. die verfügungsberechtigte Eigentümerin (Mit- oder Wohnungseigentümerin) bzw. der verfügungsberechtigte Eigentümer (Mit- oder Wohnungseigentümer) der Nutzungseinheit, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 versorgt wird, innerhalb von fünf Jahren nachdem ein Anschluss an die zentrale Anlage technisch und rechtlich möglich ist, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2038,

        2. die verfügungsberechtigte Eigentümerin (Mit- oder Wohnungseigentümerin) bzw. der verfügungsberechtigte Eigentümer (Mit- oder Wohnungseigentümer) der Nutzungseinheit, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 3 versorgt wird, innerhalb von fünf Jahren nachdem ein Anschluss an die zentrale Anlage technisch und rechtlich möglich ist, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2040,

ihre bzw. seine Nutzungseinheit an die zentrale Anlage bei gleichzeitiger Stilllegung der dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 anzuschließen. Mit der Inbetriebnahme der Anlage gemäß Abs. 1 sind auch zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind und zusätzlich zu den dezentralen Anlagen

(4) Anstelle der Verpflichtung gemäß Abs. 1 kann die Wärme für die gemäß Abs. 1 betroffenen Nutzungseinheiten mittels dezentraler oder zentraler Anlagen oder einer Kombination davon, die nicht für den Betrieb mit fossilen Energieträgern geeignet sind, oder mittels zentraler oder dezentraler Anschlüsse an qualitätsgesicherte Fernwärme oder einer Kombination davon, bereitgestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Wärmebereitstellung für jede betroffene Nutzungseinheit anhand der Kriterien des Anhang I machbar ist und die Stilllegungszeitpunkte nach Abs. 5 eingehalten werden. Wird von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht, ist der zuständigen Behörde gemäß § 7 eine für alle Eigentümerinnen bzw. Eigentümer verbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, dass von der Errichtung einer zentralen Anlage gemäß Abs. 1 abgesehen wird.

(5) Die Erklärung gemäß Abs. 4 ist längstens innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen, widrigenfalls ist von einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 auszugehen. Befindet sich das Gebäude in den Fällen des Abs. 1 Z 3 erst nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in einem Gebiet gemäß § 4 Abs. 1 Z 19, ist die Erklärung gemäß Abs. 4 innerhalb von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 zu erstatten. Im Falle einer solchen Erklärung haben:

        1. die verfügungsberechtigten (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümerinnen bzw. (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümer der Nutzungseinheiten, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 versorgt werden, diese spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2038 stillzulegen;

        2. die verfügungsberechtigten (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümerinnen bzw. (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümer der Nutzungseinheiten, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 3 versorgt werden, diese spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2040 stillzulegen.

Die Errichtung von Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Energieträgern geeignet sind, oder der Anschluss an nicht qualitätsgesicherte Fernwärme ist unzulässig.

(6) Auf bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffene oder gerichtsanhängige wohnrechtliche Festlegungen über die Wärmebereitstellung, die die Vorgaben Abs. 1 oder Abs. 4 zum Inhalt haben, bleibt die bisherige Rechtslage zur Festlegung weiterhin anwendbar. Wurden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine oder mehrere zentrale Anlagen gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 errichtet, haben die verfügungsberechtigte (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümerin bzw. der verfügungsberechtigte (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümer der Nutzungseinheit, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 mit Wärme versorgt werden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre oder seine Anlage stillzulegen. In allen Fällen ist hierüber die gemäß § 7 zuständige Behörde innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich zu informieren.

(7) Die Wärmebereitstellung gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 kann für Zwecke der Raumheizung oder der Warmwasserbereitung getrennt oder kombiniert erfolgen.

(8) Auf Antrag der verfügungsberechtigten (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümerin bzw. des verfügungsberechtigten (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümers jeder einzelnen Nutzungseinheit, die mittels dezentraler Anlage gemäß Abs. 1 versorgt wird, kann eine Ausnahme von der Anschluss- und Stilllegungsverpflichtung gemäß Abs. 3 und Abs. 5 mit Bescheid gewährt werden, wenn eine Gesamtbeurteilung der individuellen Lebenssituation einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in der Nutzungseinheit hat, ergibt, dass dieser Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder ihres gesundheitlichen Zustandes die Umstellung auf eine Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, nicht zugemutet werden kann. Dem zu begründenden Antrag ist ein Nachweis über das Vorliegen des Ausnahmegrundes anzuschließen. Die Ausnahme ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu befristen, wobei die gemäß Abs. 3 und Abs. 5 vorgesehenen Fristen nicht überschritten werden dürfen. Eine Anlage, für die ein Antrag gestellt wird, darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Ausnahme weiter betrieben werden. Ein neuerlicher Antrag auf Zulassung einer Ausnahme ist möglich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der im Bescheid für die zugelassene Ausnahme vorgegebenen Frist zu stellen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die neuerliche Zulassung der Ablauf der ersten Zulassung gehemmt. Wird gegen die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zulassung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Zulassung bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

4. Abschnitt

Finanzielle Abfederung

§ 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Im Rahmen der Evaluierung gemäß § 2 Abs. 4 hat der Bund unter Berücksichtigung des langfristigen Anreizplanes (§ 2 Abs. 3) und steuerlicher oder sonstiger öffentlicher Unterstützungsmaßnahmen auf nationaler oder europäischer Ebene den Förderbedarf zur Abfederung der Kostenbelastungen, die aus der Investition in Ersatzanlagen zur Wärmebereitstellung, die ausschließlich zum Betrieb mit erneuerbaren Energieträger geeignet sind oder zum Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme verbleiben, zu erheben. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse werden der Bund im Rahmen der jeweils geltenden bundesfinanzrahmengesetzlichen und die Länder im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Vorgaben sich auf die Bereitstellung der Mittel für die Förderung bis 2040 einigen, wobei die Mittelbereitstellung des Bundes eine angemessene Beteiligung der Länder voraussetzt.

(2) Der Bund hat die Mittel für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG bereitzustellen, die erforderlich sind, um bis 2040 die nach Einbeziehung sämtlicher öffentlichen Unterstützungen gemäß Abs. 1 den einkommensschwachen Haushalten die aus der Investition in Ersatzanlagen gemäß Abs. 1 verbleibenden Kostenbelastungen abzufedern, soweit eine Kostentragung durch diese Haushalte nicht zumutbar ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Jahr 2029 eine Evaluierung zur Ausgestaltung der öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen von Bund und Länder für den Zeitraum ab 2031 vorzunehmen. Diesen Bericht haben die Bundesminister dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 13. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, mit Ausnahme des Abs. 3, und des § 6 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und des § 8 Abs. 7 ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 12 sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Im Übrigen sind die Regelungen von den, gemäß den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, zuständigen Behörden zu vollziehen.

 

Notifikation

§ 14. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, notifiziert (Notifizierungsnummer xxx).

 

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften

§ 15. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 9, 12 und 13 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz), BGBl. I Nr. 8/2024 außer Kraft; dieses ist auf bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.

(2) Die §§ 2 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 4 genannten jeweiligen bundes- bzw. landesrechtlichen Regelungen, spätestens jedoch neun Monaten, im Falle der Durchführung eines Notifikationsverfahrens gemäß § 1 Abs. 4 spätestens zwölf Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

 

Anhang I

Zumutbarkeitsprüfung

Die Beurteilung, ob im Anlassfall eine Anlagenart zumutbar ist, um eine funktionierende Wärmeversorgung sicherzustellen, hat durch einen Vergleich mit nachfolgend angeführten Technologien zu erfolgen:

        − zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit festen erneuerbaren Brennstoffen geeignet sind,

        − dezentrale Anlagen, die für den Betrieb mit festen erneuerbaren Brennstoffen geeignet sind,

        − Anlagen zum Anschluss an Fernwärme zur zentralen oder dezentralen Wärmebereitstellung,

        − elektrische Wärmepumpen zur zentralen Wärmebereitstellung,

        − elektrische Wärmepumpen zur dezentralen Wärmebereitstellung.

Ausnahmebegründende Tatbestände

        1. Allgemeine Voraussetzungen:

Eine Anlage, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen nicht geeignet ist, ist unzumutbar, wenn dem mindestens einer der rechtlichen Gründe entgegensteht:

        1.1. Die Errichtung oder der Betrieb der Anlage ist aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Regelungen nicht zulässig.

        1.2. Die Errichtung oder der Betrieb der Anlage ist nach dem Stand der Technik nicht möglich.

        2. Zentrale Anlage, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird

Die zentrale Wärmebereitstellung mittels einer Anlage, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem mindestens einer der folgenden Gründe entgegensteht:

        2.1. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für ein Brennstofflager entsprechend der Anlieferungsmöglichkeit zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen.

        2.2. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, -speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen; Möglichkeiten, die Wärmebereitstellungsanlage (und das Brennstofflager) im Außenbereich des Gebäudes zu platzieren, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen.

        3. Dezentrale Anlagen, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden

Die dezentrale Wärmebereitstellung mittels mehrerer Anlagen, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden, stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmeversorgung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:

        3.1. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für ein nutzungseinheitenbezogenes Brennstofflager bezogen auf einen durchschnittlichen Brennstoffbedarf für mindestens zwei Wochen mit einer Anlieferungsmöglichkeit zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich vorgegebenen Zwecken vorbehaltenen Flächen einer Nutzungseinheit einzubeziehen; Möglichkeiten, das Brennstofflager im Außenbereich der Nutzungseinheit zu platzieren, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen.

        3.2. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung in den einzelnen Nutzungseinheiten zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen; Möglichkeiten, die Anlagenkomponenten im Außenbereich der Nutzungseinheit zu platzieren, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen.

        3.3. Bei Nutzungseinheiten, die sich in Gebäuden mit zwei oder mehr Ebenen befinden, steht keine mechanische Aufstiegshilfe zum Transport des Brennstoffes zur Verfügung.

        4. Anlagen zum Anschluss an Fernwärme zur zentralen oder dezentralen Wärmebereitstellung:

Die zentrale oder dezentrale Wärmebereitstellung mittels einer Anlage zum Anschluss an Fernwärme ist unzumutbar, wenn dem mindestens einer der folgenden Gründe entgegensteht:

        4.1. Am Standort des Gebäudes wird keine qualitätsgesicherte Fernwärme angeboten; das Gebäude liegt in keinem Ausbaugebiet für Fernwärme oder es liegt keine rechtsverbindliche Zusage des Fernwärmeanbieters vor, dass innerhalb von längstens fünf Jahren, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2038, das Gebäude an das Fernwärmenetz angeschlossen wird.

        4.2. Für die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Anlage zum Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme besteht keine Möglichkeit, den erforderlichen Raumbedarf für die Aufstellung der Anlagenkomponenten der zentralen Wärmebereitstellung, -speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltene Flächen einzubeziehen.

        4.3. Für die Errichtung und den Betrieb einer bzw. mehrerer dezentraler Anlagen zum Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme besteht keine Möglichkeit, den erforderlichen Raumbedarf zur Aufstellung allenfalls erforderlicher nutzungseinheitengebundener dezentraler Übergabestationen und zur Wärmespeicherung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen.

        5. Elektrische Wärmepumpen zur zentralen Wärmebereitstellung:

Die zentrale Wärmebereitstellung mittels einer elektrischen Wärmepumpe stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:

        5.1. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Aufstellung der im Gebäudeinneren zu platzierenden Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, -speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht bestimmten Zwecken vorbehaltenen Nutzflächen einzubeziehen; es besteht keine Möglichkeit für die Aufstellung der Außenteile der Wärmebereitstellung; Möglichkeiten einer Anbringung auf der Gebäudeoberfläche, auf Dachflächen sowie in ausreichend belüftbaren Dachräumen oder Garagen sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen.

        5.2. Im Fall des Fehlens einschlägiger landes- oder bundesrechtlicher Regelungen zum Schallschutz für Wohngebäude besteht keine Möglichkeit, die Grenzwerte des Schalldruckpegels an der Grundstücksgrenze gemäß der ÖNORM S 5021 vom 01.8.2017 einzuhalten.[1]

        5.3. Es besteht keine Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Norm-Innentemperaturanforderungen, die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems auf maximal 55°C zu begrenzen und eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ETA (ηs)  von zumindest 125% bei mittlerem Klima gemäß ÖNORM EN 14825 vom 15.02.2023 und bei 55°C Vorlauftemperatur zu erreichen.

        5.4. Bezüglich der Wärmebereitstellung mittels einer Grundwasserwärmepumpe:

           5.4.1. Die Grundwassertiefe beträgt laut hydrologischer Abschätzung mehr als 30 Meter.

           5.4.2. Die chemisch-physikalische Zusammensetzung des Grundwassers ist für die Nutzung einer Grundwasserpumpe ungeeignet, oder

           5.4.3. es besteht keine Möglichkeit der Herstellung von Grundwasserbrunnen.

        5.5. Bezüglich der Wärmebereitstellung mittels einer Erdkollektoranlage

            5.5.1 die erwartete effektive Wärmeleitfähigkeit des Erdreichs bis 200 Meter beträgt weniger als 1,6 W/(m.K);

            5.5.2 besteht keine Möglichkeit, den Platzbedarf für die Errichtung von Erdsonden- oder ‑kollektoranlagen zu decken.

        6. Elektrische Wärmepumpen zur dezentralen Wärmebereitstellung:

Die dezentrale Wärmebereitstellung mittels mehrerer elektrischer Wärmepumpen stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:

        6.1. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Aufstellung der in den Nutzungseinheiten zu platzierenden Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, ‑speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen mit einzubeziehen; es besteht keine Möglichkeit für die Aufstellung der Außenteile der Wärmebereitstellung; Möglichkeiten einer Anbringung auf der Gebäudeoberfläche, auf Dachflächen sowie in ausreichend belüftbaren Dachräumen oder Garagen sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen;

        6.2. Im Fall des Fehlens einschlägiger landes- oder bundesrechtlicher Regelungen zum Schallschutz für Wohngebäude: es besteht keine Möglichkeit, die Grenzwerte des Schalldruckpegels an der Grundstücksgrenze gemäß der ÖNORM S 5021 vom 01.8.2017 einzuhalten;[2]

        6.3. Es besteht keine Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Norm-Innentemperaturanforderungen die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems auf maximal 55°C zu begrenzen und eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz  ETA (ηs) von zumindest 125% bei mittlerem Klima gemäß ÖNORM EN 14825 vom 15.02.2023 und bei 55°C Vorlauftemperatur zu erreichen und eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ETA (ηs)  von zumindest 125% bei mittlerem Klima gemäß ÖNORM EN 14825 vom 15.02.2023 und bei 55°C Vorlauftemperatur zu erreichen;

        6.4. Bezüglich der Wärmeversorgung durch eine Grundwasserwärmepumpe:

           6.4.1. Die Grundwassertiefe beträgt voraussichtlich mehr als 30 Meter.

           6.4.2. Die chemisch-physikalische Zusammensetzung des Grundwassers ist für die Nutzung einer Grundwasserpumpe ungeeignet.

           6.4.3. Es besteht keine Möglichkeit der Herstellung von Grundwasserbrunnen.

        6.5. Bezüglich der Wärmebereitstellung mittels einer Erdkollektoranlage

           6.5.1. die erwartete effektive Wärmeleitfähigkeit des Erdreichs bis 200 Meter beträgt weniger als 1,6 W/(m.K);

            6.5.2 besteht keine Möglichkeit, den Platzbedarf für die Errichtung von Erdsonden- oder ‑kollektoranlagen zu decken.

 

Anhang II

Altersbedingte Stilllegung von zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung

Das Alter der Anlage zur Wärmebereitstellung bestimmt sich nach dem am Kessel ordnungsgemäß angebrachten Typenschild und dem dort ausgewiesenen Baujahr (oder der dort ausgewiesenen Herstellungsnummer). Soweit kein Typenschild angebracht ist, ist das Baujahr subsidiär anhand des Datums der Baugenehmigung des Heizraumes oder des Lagerraumes für flüssige fossile Brennstoffe oder für fossiles Flüssiggas oder jenes Baujahrs des Kessels, das sich aus der letzten wesentlichen Änderung der Anlage zur Wärmeversorgung ableiten lässt, zu ermitteln.

Eine Anlage gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni des in der Tabelle vorgesehenen Stilllegungsjahres stillzulegen.

 

Tabelle

Baujahr

Ablauf des 30. Juni im Stilllegungsjahr

1989 und älter

2029

1990 bis 1996

2030

1997 bis 1998

2031

1999 bis 2001

2032

2002 bis 2007

2034

2008 bis 2013

2036

2014 und jünger

2038

 

 

 

 

Begründung:

 

Allgemeiner Teil

I. Ausgangssituation und Handlungsbedarf

Das Pariser Weltklimaabkommen wurde am 12. Dezember 2015 von allen Vertragsparteien der UNFCCC (195 Staaten und die Europäische Union) verabschiedet und sieht die Begrenzung der anthropogenen globalen Erwärmung auf deutlich unter 2 °C gegenüber vorindustriellen Werten bis 2050 vor. Im Dezember 2020 hat die Europäische Union mit dem Klima- und Energiepaket und den darauf aufbauenden Rechtsakten ein Bündel an Vorschriften beschlossen, dass die Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten der EU bis 2030 um mindestens 55% und bis 2040 um mindestens 90 % gegenüber dem Wert aus 1990 gesenkt werden müssen.

In Österreich war der Sektor Gebäude (Wohn- und betriebliche Gebäude) im Jahr 2023 für Treibhausgasemissionen in Höhe von 6,3 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent verantwortlich, das sind rund 9,2 % der österreichischen Gesamtemissionen (einschließlich Emissionshandel-Sektoren). Zudem betrug 2023 der Endenergieeinsatz im Sektor Gebäude rund 376 PJ. Dies bedeutet eine Steigerung von 15 % im Vergleich zu 1990 (326 PJ) (Klimaschutzbericht 2025).

Die gegenwärtige geopolitische Lage führt dramatisch vor Augen, wie krisenanfällig die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern Europa und Österreich macht. Noch bis kurzem befanden sich die Erdöl- und Gaspreise auf sehr hohem Niveau, dessen Auswirkungen auf den Gebäudesektor nur deswegen begrenzt blieben, weil die Ausschläge außerhalb der Heizsaison passierten. Andernfalls wären die Belastungen für die Haushalte deutlich stärker ausgefallen, insbesondere weil die kurzfristigen Handlungsoptionen beim Heizen in wesentlich geringerem Ausmaß als in anderen Sektoren zur Verfügung stehen.

Derzeit werden in Österreich rund 440.000 Ölheizungen (Hauszentralheizungen und Einzelöfen) in Wohngebäuden betrieben, weiters befinden sich rund 845.000 Gasheizungen in Wohngebäuden. Hinzu kommen weitere fossile Heizungen, die sich in Dienstleistungsgebäuden befinden.

Insgesamt sind somit rund 1,3 Millionen Heizungssysteme alleine in Wohngebäuden in Betrieb, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Für die Erreichung der Klimaneutralität im Jahr 2040 und der damit einhergehenden Erreichung des Umstellungsziels für mit fossilen Energieträgern betriebenen Heizungssystemen ist es notwendig, all diese Heizungen umzustellen.

Mit dem Iran-Krieg hat sich schon kurze Zeit nach dem russischen Überfall auf die Ukraine gezeigt, dass die Erdöl- und Erdgasmärkte besonders sensibel auf geopolitische Verwerfungen reagieren. Die Konsequenz sind massive Preisausschläge sowie zumindest teilweise Versorgungsengpässe, deren größten Auswirkungen auf die Unternehmen und Haushalte nur mit sehr kostenintensiven Instrumenten abgefedert werden können. Die Kosten dieser Instrumente kommen zusätzlich zu den hohen Importkosten von über 10 Milliarden Euro, die die österreichische Volkswirtschaft Jahr für Jahr für Erdöl und Erdgas ausgibt. Außerdem wird deutlich vor Augen geführt, dass die klimakontraproduktiven Subventionen nicht in der Lage sind, für eine nachhaltige, stabile und kostengünstige Energieversorgung zu sorgen.

Die Abkehr von Erdgas und Erdöl im Gebäudesektor ist nur mit dem Umstieg auf Heizsystemen mit kostengünstigen, zuverlässigen und vor allem heimischen Energieträgern, zu schaffen. Das spart immense Kosten für die gesamte Volkswirtschaft und für Unternehmen und Haushalte und sorgt im Gegensatz zu Erdöl und Erdgas für besonders hohe Wertschöpfungseffekte und Konjunkturimpulse, bringt also dringend notwendige Entlastungen für den Bundeshaushalt und schafft gleichzeitig Arbeitsplätze.

 

II. Unionsrecht:

Energie- und Klimaunion

Mit der Governance-VO wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (im Folgenden: „Governance-Mechanismus“) geschaffen, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Übereinkommen von Paris“) durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - unter Begrenzung des Verwaltungsaufwands - erreicht wird.

Die Energieunion soll fünf Dimensionen abdecken:

-     Sicherheit der Energieversorgung,

-     Energiebinnenmarkt,

-     Energieeffizienz,

-     Dekarbonisierung sowie Forschung,

-     Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Europäisches Klimagesetz

Das Europäische Klimagesetz legt die Erreichung der Klimaneutralität der EU bis 2050 und eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55% bis 2030 und um 90 % bis 2040 in Vergleich zu 1990 fest. Die Europäischen Institutionen und Mitgliedstaaten verpflichten sich zur Setzung der zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen. Die Einhaltung des Pfades zur Erreichung dieser Ziele wird regelmäßig überwacht und im Rahmen dessen werden auch die nationalen Maßnahmen bewertet.

Erneuerbaren Energien Richtlinien (RED III) und Richtliche über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)

Mit der erneuerbaren Energien Richtlinie der EU (RED III), wurde für 2030 das Ziel zum Einsatz von erneuerbaren Energien in der EU bis 2030 auf 42,5% festgelegt.

Am 28. Mai 2024 trat die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft, die das Ziel der vollständigen Dekarbonisierung des Gebäudesektors bis 2050 verfolgt. Neben Minimum-Effizienzstandards für Gebäude sieht die EPBD vor, dass die Mitgliedstaaten einen Plan zum Ausstieg aus fossilen Heizsystemen bis 2040 vorzulegen haben.

Heating and Cooling Strategie

Im Jahr 2023 machten Raum- und Warmwasserheizung rund 77 % des Endenergieverbrauchs aller europäischen Haushalte aus. Der Ersatz fossiler Brennstoffe in der Wärme- und Kälteerzeugung verläuft langsamer als bei der Stromerzeugung. Die EU hat daher eine Heating and Cooling Strategie angekündigt, die die Umsetzung bereits bestehender Rechtsvorschriften unterstützen soll um die Dekarbonisierung dieser Sektoren zu beschleunigen.

 

III. Innerstaatliche Rechtslage

Mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2040 hat sich die österreichische Bundesregierung zu einer schrittweisen Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bekannt. Dies bedeutet, dass bis 2040 nur noch erneuerbare Energien zur Versorgung von Gebäuden mit Wärmeenergie eingesetzt werden sollen.

Basierend auf einem von Bundesländern und Bund vereinbarten Mandat wurde ab 2020 auf Expertenebene von Bund (damaliges BMK, BMF) und Bundesländer für den Ausstieg aus fossilen Heizungen ein Konzept samt legistischem Umsetzungsvorschlag erarbeitet. Der damalige Entwurf für ein Erneuerbares Wärme-Gesetz hatte ein Verbot des Einsatzes von fossilen Heizsystemen im Neubau sowie ein Rechtsrahmen zum sukzessiven Ausstieg aus bestehenden Öl- und Kohleheizungen bis 2035 sowie Gasheizungen bis 2040.

Trotz der Vielzahl an Änderungen, die sich aus dem parlamentarischen Verhandlungsprozess ergeben hatten, konnte letztlich keine ausreichende parlamentarische Mehrheit für den Gesetzesentwurf erzielt werden. Stattdessen wurde eine neue Regierungsvorlage für ein Erneuerbare-Wärme-Gesetz von ÖVP, Grüne und SPÖ beschlossen, das lediglich ein Einbauverbot im Neubau vorsah. Für den Bestand wurden umfassende Förderungen u.a. auch für einkommensschwache Haushalte per Gesetz fixiert.

Vor diesem Hintergrund verblieb die Regelungskompetenz für den Ausstieg aus fossilen Heizsystemen bei den Bundesländern.

Für die Erfüllung der Zielsetzung des raschen bzw. bis 2040 abzuschließenden Ausstiegs aus fossilen Heizsystemen ist eine Ausstiegsregelung über landesrechtliche Bestimmungen weder zweckmäßig noch zielführend. Nur mit der Überführung dieses Regelungsbereiches in die Bundeskompetenz kann ein energiewirtschaftlich gebotener rascher Ausstieg aus fossil betriebenen Heizsystemen sichergestellt und für einheitliche Rahmenbedingungen in Österreich gesorgt werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2040 wird bundesweit ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der Planbarkeit und Verlässlichkeit für die Wirtschaft, die die klimafreundlichen Heizsysteme produzieren und installieren, für die Haushalte, Eigentümer:innen und Unternehmen, die die Investitionen setzen und die Sicherheit, dass der Ausstieg aus fossilen Heizsystemen gesetzlich fixiert ist, geschaffen werden. Der Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme leistet auch einen dringend notwendigen Beitrag zur Verbesserung der österreichischen Treibhausgasemissionsbilanz, die nach Abschätzung des Umweltbundesamtes im Jahr 2025 voraussichtlich wieder steigen wird.

Der vorliegende Entwurf entspricht weitgehend dem Entwurf, auf den sich Bund und Bundesländer im Jahr 2023 geeinigt haben.

Stilllegungsgebot

Um den europäischen und nationalen Vorgaben nachzukommen, wurde ein altersbedingtes Stilllegungsgebot (§ 10) erarbeitet. Durch dieses soll sichergestellt werden, dass die Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler fester und fossiler flüssiger Energieträger ab 2029 sukzessive stillgelegt werden. Um einer Überlastung des Marktes entgegen zu wirken und einen gleichmäßigen Heizungstausch zu gewährleisten, wird ein Abbaupfad vorgesehen. Dieser wurde ursprünglich vom Umweltbundesamt (UBA) entwickelt und orientiert sich am Alter und der Altersverteilung der sich derzeit in Betrieb befindlichen Anlagen. Zum Zwecke dieses Antrags wurde der Abbaupfad entsprechend dem geänderten Zeitrahmen adaptiert.

Sicherstellung der sozialen Verträglichkeit der Maßnahmen

Zur Sicherstellung der sozialen Verträglichkeit der Maßnahmen aus dem EWG werden sowohl vom Bund als auch von den Bundesländern Basisförderungen zum Tausch einer fossilen Anlage zur Wärmebereitstellung angeboten. Die Basisförderung des Bundes ist im UFG geregelt, Förderungen der Bundesländer werden in den jeweiligen Landesgesetzen behandelt.

Für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten stehen für den Zeitraum 2023 bis 2030 insgesamt 1 000 Millionen Euro zur Verfügung. Besonders die untersten Einkommensdezile werden beim Tausch auf eine klimafreundliche Anlage zur Wärmebereitstellung bis zur jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenze unterstützt.

Im Rahmen der Doppelbudgets 2025/2026 sowie 2027/2028 wurden die Zusagerahmen für die Förderungen reduziert. Um die soziale Verträglichkeit der Maßnahmen aus dem EWG sicherzustellen, müssen die entsprechenden Förderprogramme ausreichend dotiert sein.

 

IV. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte

Kompetenzgrundlage

Nach der geltenden österreichischen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kommt den Ländern mit ihrer Baurechts- sowie Luftreinhalte- bzw. Heizungsanlagenkompetenz, sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung beim Umstieg von fossiler Energieversorgung auf nicht fossile Brennstoffe im Gebäudebereich eine nahezu umfassende Kompetenz zu. Demgegenüber hat der Bund diesbezüglich Kompetenzen, die ihm derzeit ein gewisses Mitspracherecht ermöglichen (insbesondere im gewerblich-industriellen Bereich, bei der Warmwasserbereitung außerhalb von Heizungsanlagen, im Bergbau, bei Abfallbehandlungsanlagen etc.).

Mit der Kompetenzdeckungsklausel des § 1 wird im Gegensatz zu anderen Alternativen, wie die Schaffung einer Bundeskompetenz nach Art. 10, 11 oder 12 B-VG, am schonendsten in die Luftreinhalte- und Baurechtskompetenz der Länder eingegriffen und eine weitere bundesstaatliche Kompetenzzersplitterung vermieden. Der Bundesgesetzgeber soll zwecks bundesweiter Vereinheitlichung von Vorgaben notwendige Kompetenzen erhalten und diese mit den Bezugsreglungen des EWG 2040 präzisieren. Gleichzeitig bleiben im Vollzugsbereich die herkömmlichen Strukturen in den Ländern erhalten, bzw. müssen diese durch landesrechtliche Begleitregelungen in ihrem Heizungsanlagen- und Baurecht zur effektiven Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben entsprechend der landesspezifischen Gegenstandsverortung und Regelungstechnik angepasst werden. Die Zuständigkeiten sollen durch bereits eingerichtete Behörden und in deren Wirkungsbereich wahrgenommen werden.

Grundrechtsbewertung

Die Bezugsregelungen des EWG 2040 für den Umstieg von fossiler Energieversorgung auf nicht fossile Brennstoffe zum Betrieb einer Wärmebereitstellungsanlage im Gebäudebereich treffen in ihrer konkreten Ausgestaltung die Sphäre des Endverbrauchers als Eigentümer unterschiedlich. Der 2. Abschnitt betrifft Regelungen für die Wärmebereitstellung „in neuen Baulichkeiten“ und übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen Bundesgesetzes über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten, BGBl. I Nr. 8/2024. Demgegenüber regelt der 3. Abschnitt erstmals den Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung und zentral die Stilllegung von bestehenden Anlagen „in bestehenden Baulichkeiten“; die unter Umständen auch erst kürzlich errichtet wurden oder noch funktionstauglich sind.

Der Klimaschutz im Allgemeinen und im Besonderen die Umsetzung der angeführten Vorgaben des Pariser Weltklimaabkommens und vor allem des Klima- und Energiepakets der Union liegen als gesetzgeberisches Motiv zwingend im übergeordneten öffentlichen Interesse und bieten die sachlich nachvollziehbare Rechtfertigung für die Grundrechtsbewertung.

Mit Bedachtnahme auf den Gleichheitsgrundsatz und dem daraus abzuleitenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt der Entwurf auch den Vertrauensschutz wahrend, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen und Übergangsbestimmungen aufgrund folgender Maßnahmen:

Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Stilllegungsgebotes werden lange Vorlaufzeiten für den Ausstieg bis 2038 bzw. 2040 festgelegt.

Die bestehenden und mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen sollen keinesfalls abrupt verboten werden, sondern aufgrund eines stufenweisen Ausstiegsplans ab 2029 sukzessive bis 2038 bzw. 2040 stillgelegt werden. Für die Stilllegungsverpflichtung ist das Kesselalter ausschlaggebend, wobei bei der Festlegung der Stilllegungstermine darauf Rücksicht genommen wurde, dass die Märkte nicht überlastet werden.

Die vorläufige Ausklammerung von infrastrukturgebundenen Gasheizungen aus dem Verbot fossiler Brennstoffe für die Wärmebereitstellung im Gebäudebestand ist damit begründet, dass sich die technischen Umstiegsoptionen in diesem Segment von jenen für nicht infrastrukturgebundene Heizsysteme unterscheiden können und sich die Maßnahmensetzung, insbesondere im mehrgeschossigen Gebäudesektor mit dezentralen Heizanlagen, erheblich komplexer gestaltet.

Durch die Normierung von Ausnahmegründen können zeitlich befristete Aufschübe den Stilllegungsvorschriften in einem eigenen behördlichen Feststellungsverfahren bescheidmäßig erwirkt werden, sodass auch ein entsprechendes Rechtsschutzsystem zur Verfügung gestellt wird.

Schließlich sollen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und vor allem zur Beanreizung eines freiwilligen früheren Ausstiegs, unterstützende Förderungen auch zur sozialen Abfederung der Beschränkungen bereitgestellt werden. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind nicht Gegenstand des EWG, da hier der ordnungsrechtliche Rahmen für die Hoheitsverwaltung festlegt werden soll.

 

Besonderer Teil

Zu § 1 (Kompetenzgrundlage)

Das mit dieser Kompetenzgrundlage verfolgte Konzept des Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Regelung des ordnungsrechtlichen Rahmens für den Ausstieg aus der fossilen Wärmebereitstellung ist Spiegelbild und Ergebnis dessen, wie Bund und Länder im gemeinsamen Prozess der Wärmestrategie auf Basis des Mandats konstruktiv zusammenwirken und auch pro futuro zusammenwirken werden. Die bestehende Kompetenzverteilung in diesem Bereich wird im Hinblick auf die Zielsetzungen des EWG 2040 maßvoll verschoben, und sichert den Ländern eine breite Mitwirkungsmöglichkeit bei den gegenständlichen Regelungsmaterien zu. Die Kompetenzen werden jedoch auch im notwendigen Ausmaß an den Bund übertragen um sicherzustellen, dass die gesamtstaatliche Zielsetzung der Dekarbonisierung des Heizungssystems effektiv und dort, wo dies Bund und Länder für zweckmäßig und notwendig erachten, bundesweit einheitlich verfolgt werden kann. Vor dem Hintergrund des Kompetenzgemenges sind auch die Begriffsbestimmungen des § 4 gestaltet, sodass die durchaus unterschiedlichen Begrifflichkeiten auf Länderebene nicht angetastet werden. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen.

Die aktuelle verfassungsrechtliche Kompetenzlage weist den Ländern in Angelegenheiten des Heizungsanlagenrechts eine sehr weitgehende Regelungszuständigkeit zu (Art. 10 Z 1 Z 12 iVm Art. 15 B-VG). Eine Zuständigkeit für den Bund ergibt sich etwa aus den Spezialkompetenztatbeständen des Eisenbahn-, Luft- und Schifffahrtswesen und der Abfallwirtschaft.

Die Bundesländer haben sich mit dem Mandat der Landeshauptleutekonferenz am 6. November 2020 darauf verständigt, gemeinsam mit dem Bund (vertreten durch die damalige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen) eine Strategie zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu erarbeiten, als deren zentrales Element die Einrichtung eines ordnungsrechtlichen Rahmens zum Ausstieg aus Ölheizungen und Erdgasheizungen auf Bundesebene festgelegt ist.

Angesichts dieser kompetenzrechtlichen Ausgangslage haben Bund und Länder sich im Rahmen des eingerichteten Strategieprozesses auf die Bündelung der notwendigen Kompetenzen beim Bund verständigt. Dem folgend sollen die Erlassung und Aufhebung der Regelungen im EWG 2040 in die Bundeskompetenz übergehen. Die jeweiligen, bereits in Kraft befindlichen Regelungen auf Landesebene sollen im Rechtsbestand erhalten bleiben können, sofern diese den Regelungen des EWG 2040 nicht entgegenstehen. Im Sinne der klimapolitischen Zielsetzungen wird klargestellt, dass auch dann die Länder ihre Regelungskompetenz nicht verlieren, wenn diese Regelungen erlassen, mit denen eine raschere Erreichung der mit dem EWG verfolgten Zielsetzungen angestrebt wird.

Der Kompetenzübergang soll grundsätzlich auch die Abänderung des EWG 2040 umfassen (Abs. 2), allerdings steht den Ländern dabei – in Anlehnung an Art. 14b Abs. 4 B-VG zum öffentlichen Auftragswesen – ein umfassendes Mitbestimmungsrecht im Sinne eines Mitwirkungs- und Zustimmungsrecht zu. Die Länder begründeten bereits im Rahmen der Ausarbeitung einer rechtlichen Regelung 2023 den Wunsch nach Mitbestimmung damit, dass den Ländern zahlreiche Kompetenzen im Heizungsanlagenrecht weiter verblieben und daher eine enge Kohärenz mit einer bundesrechtlichen Regelung für sie unverzichtbar sei.

Mit der kompetenzrechtlichen Festlegung gemäß Z 1 und Z 2 wird klargestellt, dass es den Ländern freisteht, auch Regelungen zu treffen, die den Betrieb von Heizungsanlagen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden, einschränken oder untersagen. Eine derartige Regelung wäre nicht vom Widerspruchsverbot des zweiten Satzes betroffen und somit im Einklang mit den Vorgaben des EWG 2040. Von der Regelungskompetenz der Länder zur früheren Stilllegung von Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe sind Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 ausgenommen.

Kompetenzrechtlich unbeachtlich wären auch Regelungen, die Länder zu anderen Wärmebereitstellungsarten in Gebäuden treffen könnten und für die eine Regelungskompetenz des Bundes nicht berührt werden würde. So können z.B. Landesregelungen, die den (nicht-gewerblichen) Betrieb von Kochgasherden zum Gegenstand haben, erlassen werden, wenn diese etwa nicht aus Gründen der Luftreinhaltung (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) oder anderen dem Bundesgesetzgeber kompetenzrechtlich zugewiesenen Materien getroffen werden. Insofern obliegt es dem Landesgesetzgeber, die seine Regelungskompetenz rechtfertigende Grundlage darzulegen wie auch sonstige mit einer solchen Regelung verbundene Folgen, wie etwa der Kostentragung, landesrechtlich zu regeln.

In beiderlei Hinsicht ist festzuhalten, dass die Kompetenz zur Regelung einer Materie den Landesgesetzgeber nicht dazu verpflichtet, eine derartige Regelung zu erlassen.

Komplementär zur Mitwirkungskompetenz wird auch eine umfassende Mitwirkungsverpflichtung der Länder verankert, die darauf abzielt, dass diese jene Begleitregelungen auf Gesetzes- und Vollzugsebene zu erlassen haben, die notwendig sind, damit die mit den Bezugsregelungen des EWG 2040 verankerten Vorgaben und Zielsetzungen zum Ausstieg aus den fossilen Energieträgern im Bereich der Wärmebereitstellung effektiv und zeitgerecht erreicht werden (Abs. 4). Diese Verpflichtung betrifft die Festlegung der Behördenzuständigkeit, korrespondierende Verwaltungsverfahrensvorschriften und gegebenenfalls notwendige materielle Ergänzungsregeln (z.B. Ergänzung von Antragsunterlagen oder Meldetatbeständen, verwaltungspolizeiliche Regelungen) sowie jedenfalls effektiver Verwaltungsstrafbestimmungen. Können erforderliche Begleitregeln auf Landesebene binnen der in Abs. 4 festgelegten Zeiträume nicht erlassen werden, devolviert die Regelungskompetenz an den Bund. Für die Länder bringt diese Verpflichtung den Vorteil, dass diese die angesprochenen Regelungen auf die jeweiligen landesrechtlichen Spezifika ausrichten und somit die bestehenden landesrechtlichen Strukturen und Regelungen maßgeschneidert gestalten können.

Die den Ländern zukommende ausschließliche Vollzugskompetenz ist bezüglich der Erlassung von Durchführungsverordnungen zur Abänderung des Anhang I („Prüfung der zumutbaren Wärmebereitstellung anhand klimafreundlicher Technologien“) sowie des Anhang II („Altersbedingte Stilllegung von zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung“) durchbrochen (Abs. 3). Beide Verordnungsermächtigungen beruhen auf der Überlegung, dass für die Ausgestaltung dieser Regelungsbereiche eine bundeseinheitliche und zeitgleiche Vorgangsweise gesichert sein muss. Auch bei der Erlassung dieser Verordnungen ist eine umfassende Einbindung der Länder explizit verankert, wiewohl – anders als bei der Zustimmungskompetenz gemäß Abs. 2 – das Inkrafttreten nicht an die formale Zustimmung der Länder gebunden ist. Damit soll ein rasches Adaptieren der gegenständlichen Regelungsmaterien möglich sein.

Zu § 2 (Ziele)

Bezüglich der allgemeinen, mit den Regelungen des EWG 2040 verfolgten Zielsetzungen, wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Herauszustreichen ist das Konzept, der für die Zielerreichung ordnungsrechtlich vorgelegten Maßnahmen in Form eines Stufenplans. In Fortsetzung der langjährigen Vorarbeiten zwischen Bund und Ländern, haben sich der Bund und die Länder auf die Erarbeitung eines ordnungsrechtlichen Rahmens für einen stufenweisen Ausstieg aus fossilen Heizungssystemen bereits im Regierungsprogramm 2020-2024 festgelegten Schritten verständigt.

Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Regelungen bauen somit auf dem stufenweisen Ausstieg für Heizsysteme auf Basis flüssiger und fester fossiler Brennstoffe bis 2038 bzw. dem, aus dem allgemeinen Klimaneutralitätsziel abzuleitenden stufenweisen Ausstieg für Erdgas betriebene Heizsysteme bis 2040 auf. Über die energiewirtschaftlich-strategische Notwendigkeit wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil verwiesen. Bezüglich der konkreten Festlegung, der von den vorgegebenen Stilllegungszeitpunkten jeweils betroffenen Technologien, wird auf die Ausführungen zu § 6 verwiesen.

Der ordnungsrechtliche Rahmen ist nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist dieser unmittelbar verbunden mit dem zur Abfederung der mit den Verpflichtungen der Bevölkerung erwachsenen Mehrbelastungen zu sehen, zu der sich Bund und Länder explizit bekennen und ihre Verantwortung dafür in Abs. 2 zum Ausdruck bringen.

In dieser gemeinsamen Verantwortung verpflichten sich Bund und Länder zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Plans, der die bundes- und länderseitigen Anreizinstrumente einschließlich der ökosozialen Steuerreform einbeziehen soll, und der für die finanzielle Durchführbarkeit der gemäß dem EWG 2040 zu setzenden Maßnahmen sorgen soll.

Das bundesseitige Förderprogramm, das die Regelungen im EWG 2040 zur Stilllegung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen begleiten soll, ist in der Sanierungsoffensive bzw. im Förderprogramm „Raus-aus-Öl-und-Gas“ verankert. Diese Förderangebote werden in einer gut entwickelten Kooperation durch die Förderangebote der Länder ergänzt und ein attraktives und effektives Gesamtangebot zur Verfügung steht, das es langfristig mit ausreichender Dotierung sicherzustellen gilt.

Ergänzend zu dieser Basisförderung hat der Bund als zentrales Element für die Erreichung der im EWG verfolgten Ziele ein gesondertes Unterstützungsvolumen für die Durchführung der beschriebenen Umstellungsmaßnahmen durch einkommensschwache Haushalte bereitgestellt („Sauber Heizen für alle“). Mit der UFG-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 116/2020, wurde die Grundlage für dieses Sonderbudget geschaffen.

Eine entsprechend hohe Dotation der Förderungsbudgets ist Ausdruck des in Abs. 3 angesprochenen Bekenntnisses zur finanziellen Abfederung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die aufgrund des EWG 2040 durchzuführen sind.

Die mit dem EWG 2040 gesetzten Regelungen werden regelmäßig einer Evaluierung unterzogen. Die Evaluierung umfasst auch die begleitenden Förderungen von Bund und Ländern, die im Rahmen der Evaluierung gemäß § 14 UFG durchgeführt wird. Bei der Evaluierung gemäß § 14 UFG werden bereits jetzt die typischen Effekte (erzielte Effekte bzgl. Treibhausgasreduktion, Steigerung des Anteils erneuerbare Energieträger, Steigerung der Endenergieeffizienz usw.) sowie auch die Kosteneffektivität der Förderungen untersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es als zweckmäßig und zielführend, für die Gesamtevaluation des EWG 2040 die UFG-Evaluierungsergebnisse einzubeziehen. Die Erstevaluation der Pilotphase soll 2029 durchgeführt werden, sodass die bis dahin gewonnenen Ergebnisse im Rahmen der Kesseltauschförderungen weiterverarbeitet und genutzt werden können.

Zu § 3 (Umsetzung Unionsrecht)

Zu Z 1 (Europäisches Klimagesetz)

Mit Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021 wurde das „Europäisches Klimagesetz“ verabschiedet. Damit wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken, die im Unionsrecht geregelt werden, geschaffen. Sie gibt u. a. das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung.

Zu Z 2, 3 und 4

Artikel 15a der RL (EU) 2018/2001 in der Fassung der RL (EU) 2024/1711 („Erneuerbaren-Richtlinie“) zielt auf die Steigerung des Anteils der Energie aus Erneuerbaren Quellen in Gebäuden für die die gesamte Europäische Union in Höhe von mindestens 49% vor. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, die jeweiligen Beiträge zu leisten.

Der Wärmesektor wird direkt in Artikel 23 Abs. 1 der Erneuerbaren-RL geregelt und damit anerkannt, dass - um die langfristigen Dekarbonisierungsziele zu erreichen - der Anteil der Erneuerbaren in dem Sektor schrittweise erhöht werden muss. Die Mitgliedstaaten sollen sich bemühen, in den Zeiträumen 2021 – 2025 und 2026 – 2030 den Anteil an Erneuerbaren Energien im Wärmebereich im Durchschnitt um 1,1 Prozentpunkte/Jahr zu erhöhen, ausgehend vom Niveau des Jahres 2020.

Im Besonderen wird Fernwärme in Artikel 24 der Erneuerbaren-RL mit dem Grundverständnis geregelt, dass Fernwärme durch höhere Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien ein großes Potenzial für die Dekarbonisierung bietet. Eine dazu notwendige Voraussetzung ist die Brennstoffumstellung auf erneuerbare Energiequellen zu ermöglichen.

Weiters verpflichtet die Erneuerbaren-Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Erhebung des Potenzials der erneuerbaren Energieträger für die Wärme- und Kälteversorgung, die in weiterer Folge gemäß den Bestimmungen der RL 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der VO 2023/955 (Neufassung) („Energieeffizienz-Richtlinie“) einer Bewertung zu unterziehen ist.

Das EWG 2040 legt das Ziel der vollständigen Dekarbonisierung des Gebäudesektors fest. Neben Minimum-Effizienzstandards für Gebäude sieht die RL 2024/1275 vor, dass die Mitgliedstaaten einen Plan zum Ausstieg aus fossilen Heizsystemen bis 2040 vorzulegen haben.

Das EWG soll die Begleitregelungen für die zwei Grundpfeiler der Governance-Verordnung (Verordnung 2018/119 vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz) bereitstellen, weshalb dementsprechende Datenerfassungen und Berichtspflichten eingefordert werden: Erstens muss den Planungs- und Berichtspflichten als Mitgliedstaat in den Bereichen Klima und Energie nachgekommen werden. Zweitens soll zur Verwirklichung der Energieunionsziele, insbesondere der Verringerung der CO2-Emissionen und darin Ausbau der Erneuerbaren, dem zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nachzukommenden Grundsatz der Kooperation entsprochen werden.

Zu § 4 (Begriffsbestimmungen)

Die Bezugsregelungen des EWG 2040 betreffen insbesondere das Heizungsanlagenrecht und baurechtliche Materien der Bundesländer. Kontext und Ausgangspunkt bei den vorgenommen Begriffen und deren Definitionen ist ein Bundesländervergleich, wonach bundeslandspezifisch bereits im geltenden Rechtsbestand große und schwer vergleichbare Unterschiede hinsichtlich Regelungstechniken, Systematik und Verortung über Begriffe, Definitionen, Zuständigkeiten und Verfahrenstypen in Bezug auf die Regelung von Heizungsanlagen vorherrschen.

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Notwendigkeit, generellere und abstraktere Begriffe und Definitionen so schonend zu gestalten (wie z.B. „neue Baulichkeiten“), dass sie mit den spezielleren Begriffen und Definitionen, die in landesrechtlichen Bestimmungen und OIB-Richtlinien usw. verankert sind, nicht in Widerspruch stehen, diese Regelungen abändern oder dort bereits bestehende Begriffe und deren Definitionen ersetzen (z.B. Neubau – Umbau - Zubau). Mit dieser Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass bundeslandspezifisch und dort konkret bereichsbezogen eine Einordnung, Subsumption und Anknüpfung auch im Hinblick auf die Normierung von Begleitregelungen zum EWG 2040 harmonisch und flexibel erfolgen kann, ohne dass in bestehende Regelungssysteme, die andere Gesichtspunkte betreffen, ändernd eingegriffen wird.

Zu Z 1 („neue Baulichkeiten“)

Dieser Begriff steht in Kontraposition zum Begriff „bestehende Bauten“. Die Abgrenzung ist erforderlich, da das EWG 2040 unterschiedliche Regelungen bezogen auf die Wärmebereitstellung einerseits im 2. Abschnitt für „neue Baulichkeiten“ und anderseits im 3. Abschnitt für „bestehenden Baulichkeiten“ trifft.

Als generell-abstrakterer Oberbegriff sind bauliche Maßnahmen umfasst, die nach lit. a) unter die Definition „Neubau“ fallen und - im Verständnis der Alltagssprache – lit. b) den „Zubau“ und lit. c) den „Umbau“ umfassen. Festzuhalten ist, dass im Geltungsbereich des EWG 2040 diese Definitionen immer nur dann zur Anwendung gelangen, wenn zusätzlich im Zuge Maßnahmen eine Anlage zur Wärmebereitstellung erstmalig errichtet, eingebaut oderaufgestellt werden soll. Mit der Begriffswahl und der Definition wird gewährleistet, dass keine Konkurrenzbestimmung und damit kein Eingriff in einschlägige Begriffsbestimmungen und Maßnahmen des Baurechts oder Heizungsanlagenrechts der Länder erfolgen soll, die vom Geltungsbereich des EWG 2040 verschiedene Gesichtspunkte und Sachverhalte regeln. Zu lit. a.): Die Definition entspricht dem Begriff „Neubau“ gem. OIB – Richtlinie Begriffsbestimmungen, 2019; da der Begriff „Neubau“ in den meisten landesrechtlichen Regelungen auch mit dieser Definition bereits einschlägig „besetzt“ war, wurde im EWG nur die bereits „vereinheitlichte“ Definition übernommen.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriffe „Zubau“ und „Umbau“ (lit. b und c) werden in den OIB – Richtlinie Begriffsbestimmungen nicht definiert. Im Bundesländervergleich haben die landesrechtlichen Materien diese Begriffe teilweise gar nicht als Rechtsbegriffe eingeführt und/oder definiert, sondern lediglich beschreibend im Sinne von Vorhaben und Verhaltensweisen als Tatbestände umschrieben. Vor diesem Hintergrund sieht das EWG 2040 davon ab, einen neuen Begriff „Zubau“ oder „Umbau“ als Rechtbegriff einzuführen und zu definieren. Dies auch deshalb, weil die Tatbestände lit. a) bis b) zwingend den beschriebenen Zusammenhang mit der Wärmebereitstellungsanlage aufweisen müssen, um ausschließlich im Geltungsbereich des EWG 2040 relevant zu sein. So ist beispielsweise ein Fenstertausch ein „Umbau“ (und betrifft die Gebäudehülle), aber im Sinne dieser Begriffsdefinition keine „neue Baulichkeit“, solange diese Maßnahme noch keinen Konnex mit einer erstmaligen Errichtung einer Anlage zur Wärmebereitstellung zur Versorgung dieser neuen Baulichkeiten aufweist.

Zu Z 2 („bestehende Bauten“)

Diese Definition umschreibt im Gegenschluss die Kontraposition zum Begriff „neue Baulichkeiten“ dahingehend, dass unter „bestehende Bauten“ alle Sachverhalte fallen, die nicht als „neue Baulichkeiten gelten. Die Unterscheidung ist deshalb von Relevanz, weil das EWG 2040 im 3. Abschnitt die Wärmebereitstellung für „bestehende Bauten“ in Abgrenzung zum 2. Abschnitt regelt, der nur für „neue Baulichkeiten“ gilt.

Zu Z 3 („Anlage“, „Anlage zur Wärmebereitstellung“)

Der Regelungsgegenstand beschränkt sich auf jenen Bestandteil einer Wärme(gesamt)versorgungsanlage, der mittels Verbrennung von Brennstoffen die Nutzwärme zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon erzeugt, oder zu diesen Zwecken im Falle der Fernwärme an der Übergabestation Wärme bereitstellt. Das Wärmeverteilungssystem oder das Wärmeabgabesystem im Gebäude sind vom Regelungsgegenstand des EWG 2040 nicht umfasst. Dieser Begriff erfasst sowohl ortsfeste Anlagen, die durch Errichtung oder Einbau, also eine untrennbare oder auch wieder (mit Aufwand) trennbare Verbindung mit dem Gebäude eingehen, als auch mobile (nicht ortsfeste) Anlagen. Wiewohl in einem bestimmten Ausmaß auch mit fossilen Brennstoffen betrieben, sind Fernwärmezentralen explizit nicht von dieser Begrifflichkeit umfasst, weshalb ein bestehender Fernwärmeanschluss in keinem Fall die Gebots- oder Verbotsfolgen des EWG 2040 auslöst. Hingegen sind Wärmezentralen, die grundstücksübergreifend Wärme verteilen, als Anlagen zur Wärmebereitstellung anzusehen, wenn diese zur Deckung des „eigenen“ Wärmebedarfs einer Wohnanlage (kein überwiegender Fremdverkauf – Z 17) errichtet wurden.

Zu Z 4 („Errichtung einer oder mehrerer Anlagen“)

Die Definition bezweckt, dass vom Begriff sämtliche Ausführungen der „Erstinstallation“ einer Anlage umfasst sind, sodass im weiteren Gesetzestext laufend umfangreiche Aufzählungen vermieden werden.

Zu Z 5 („Änderung eines wesentlichen Anlagenteiles“)

Gegenständlich sind sämtliche „Änderungen an Bestandteilen“ der bestehenden Anlage zur Wärmebereitstellung. Konkretisierend werden in der Definition neben den Adaptierungen, Abänderungen, Erweiterungen insbesondere Austäusche angeführt. „Wesentlichkeit“ ist in der Rechtssprache und im Anlagenvollzug der Länder nichts Neues und bedeutet, dass – erforderlichenfalls auf sachverständiger Basis – zu beurteilen ist, ob aufgrund der beabsichtigten oder vorgenommenen Änderung eine erhebliche Auswirkung auf die Leistung, die von der Anlage ausgehenden Emissionen, den Wirkungsgrad, die Lebensdauer, die Brennstoffnutzung und die Einsatzmöglichkeiten der bestehenden Wärmebereitstellungsanlage nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, also mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die Definition ist für den 3. Abschnitt, die Wärmebereitstellung in bestehenden Bauten von Relevanz. Vom Erneuerbarengebot (§ 8) ist der Austausch von lediglich gleichartigen Ersatzteilen („Verschleißteilen“) dann nicht umfasst, wenn keine dementsprechende Auswirkungsprognose zu erwarten ist. Beispielsweise kann ein Brennertausch die Lebensdauer des Kessels deutlich verlängern, sodass dann von einer Änderung eines wesentlichen Anlagenteils ausgegangen werden kann; der Austausch einer Brennerdüse kann sich als unwesentlich erweisen.

Das altersbedingte Stilllegungsjahr sowie das Baujahr des Kessels können keinesfalls durch eine Abänderung von Anlagen(bestandteilen) verändert werden.

Zu Z 6 bis 10 („fossile Brennstoffe“, „feste fossile Brennstoffe“, „flüssige fossile Brennstoffe“, „fossiles Flüssiggas“, „gasförmige fossile Brennstoffe“)

Zu diesen Begriffen bzw. Kategorien werden im Einzelnen jene fossilen Brennstoffe demonstrativ aufgezählt, die durch den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder von qualitätsgesicherter Fernwärme substituiert werden sollen.

Zu Z 11 und 12 („zentrale Anlage“ und „dezentrale Anlagen“)

Die Unterscheidung, ob eine zentrale oder dezentrale Anlage zur Wärmebereitstellung vorliegt, ist im Einzelfall bezogen auf die beabsichtigte bzw. tatsächliche Wärmebewirtschaftung des konkreten Gebäudes zu prüfen. Die Frage kann sich grundsätzlich auch bei einem Einfamilienhaus stellen, dass sowohl zentral als auch dezentral oder aus einer Kombination davon mit Wärme versorgt werden kann. Einzelne Räume müssen nicht an eine zentrale Anlage angeschlossen werden.

Zu Z 13 („Stilllegung“)

Das EWG 2040 beschränkt sich darauf, dass die dauerhafte Einstellung des Betriebs der Anlage zur Wärmebereitstellung faktisch und effektiv sichergestellt werden muss. Die dazu erforderlichen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen bestimmen sich nach bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben, zumal im Rechtsbestand der einschlägigen Materiengesetze (insbesondere Baurecht und Heizungsanlagenrecht) diesbezüglich Institute bereits verankert sind und daran angeknüpft werden kann. Die Stilllegung betrifft den Betrieb der Wärmebereitstellung, nicht jedoch die sonstigen Komponenten der Wärmeversorgung eines Objektes.

Zu Z 14 („Nutzungseinheit“)

Die Definition resultiert aus einer Zusammenschau der Definitionen für „Wohnung“ und „Sonstige Nutzungseinheit“ gemäß § 2 Z 4 und Z 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz). Zu beachten ist, dass sich die Regelungen des EWG 2040 auf alle Gebäude, dh nicht nur den Wohnbau, sondern auch auf für alle anderen Nutzungszwecke gewidmeten Bauten beziehen, wie beispielsweise Geschäftslokale, Handelsbetriebe, Büroeinheiten, Ordinationen, etc. Unter „Nutzungseinheit“ wird eine Gesamtheit mehrerer Räume verstanden; einzelne Räume gelten nicht als Nutzungseinheit.

Zu Z 15 („erneuerbare Energieträger“)

Sowohl Begriff als auch Definition sind dem § 5 Abs. 1 Z 13 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG entnommen und entspricht der Definition nach Artikel 2 Z 1 RL (EU) 2018/2001.

Zu Z 16 („Stand der Technik“)

Begriff und Definition entsprechen jenem Verständnis, wie sie in Landes- und Bundesgesetzen vielfach verankert sind (auf Bundesebene ist beispielsweise zu nennen: § 71a der Gewerbeordnung (GewO), § 4 GTG Gentechnikgesetz, § 33b WRG Wasserrechtsgesetz, § 5 Abs. 1 Z 39 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG). Heranzuziehen sind jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, welche am effizientesten zur Erreichung der in § 2 enthaltenen Ziele sind.

Zu Z 17 („Fernwärme“)

Die Definition korrespondiert mit der Definition des Artikel 2 Z 19 RL (EU) 2018/2001 ergänzt um typischerweise der Fernwärmewirtschaft zugeschriebene Geschäftstätigkeiten (Belieferung von Gebäuden mit Wärme, überwiegender Fremdverkauf).

Zu Z 18 („qualitätsgesicherte Fernwärme“)

Die Kriterien einer „qualitätsgesicherten Fernwärme“ wurden im Wärmestrategieprozess von Bund und Ländern im Rahmen der Arbeitsgruppe „Fernwärme“ entwickelt und mit den einschlägigen EU-Richtlinien, der Art. 15a-B-VG-Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor sowie aus dem Förderrecht akkordiert.

Die Inhalte der lit. a und b korrespondieren mit den Fördervoraussetzungen nach dem Umweltförderungsgesetz – UFG, wonach im Hinblick auf die Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 für die Gewährung einer Förderung bereits dem Förderansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt werden muss. Der Dekarbonisierungsplan nach § 25 UFG fordert einen 60% Anteil an erneuerbaren Energieträgern und/oder Abwärmenutzung bis 2030 und einen 80% Anteil bis 2035. Die Übernahme des Zwischenziels für 2030 dient der kontinuierlichen Pfadeinhaltung der Fernwärme. Die Nutzung von (Ab-)Wärme entspricht den Vorgaben der diesbezüglichen Förderungsschiene gemäß § 25 UFG, die die Einrechnung von Abwärme aus industriellen Prozessen, im Tertiärsektor sowie Abwärme aus Abfallverwertungsanlagen einbezieht.

Zu Z 19 („Gebiet, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist“):

Ob ein entsprechendes Gebiet vorliegt, ist im Erfüllungszeitpunkt aus der Perspektive des zu versorgenden Gebäudes zu beurteilen, wobei es nicht darauf ankommt, ob gegebenenfalls das Fernwärmenetz erstmalig errichtet, erweitert und/oder durch zusätzliche „Anschlüsse“ verdichtet wird.

Ein Bundesländervergleich hat gezeigt, dass sowohl in den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als auch in anderen Materiengesetzen in unterschiedlicher Ausprägung und anhand von unterschiedlichen Kriterien Gebietsfestlegungen für Fernwärme vorhanden sind. Vor allem die Raumordnungsgesetze der Länder normieren die Tatbestände regelungstechnisch unterschiedlich im Normativitätsgrad und nicht vergleichbar (beispielsweise durch Festlegung von Vorranggebieten und/oder Anschlussbereichen). Daneben wird berücksichtigt, dass auch andere Materiengesetzgeber im Rahmen ihrer Fachplanungskompetenzen Gegenständliches regeln können.

Gegenstandsabgrenzend ist zu betonen, dass mit den Regelungen des EWG 2040 keine Verpflichtung der Länder zur Ausweisung der Gebiete einhergeht. Das EWG 2040 stellt auf die Stilllegung von fossilen Brennstoffen betriebene Raumwärme- oder Warmwasserbereitstellungsanlagen ab. Dementsprechend werden beispielsweise die Rechtsfolgen des § 11 auch nur für diese Anlagen ausgelöst. Eine unmittelbar angeordnete Verpflichtung für Netzbetreiber, ihre Netze in einer bestimmten Weise zu betreiben, ist nicht Gegenstand des EWG 2040.

Um Rechtsschutzdefiziten zu begegnen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sollen vor allem künftige Gebietsausweisungen oder -festlegungen in den Rechtssatzformen Gesetz, Verordnung oder Bescheid erfolgen. Nähere Ausgestaltungsvorgaben werden im EWG 2040 nicht getroffen, sodass z.B. durch Verordnung den netzbetreibenden Personen die Möglichkeit geboten wird, qualitätsgesicherte Fernwärmenetze und deren räumliche Ausweisung auf einer vom Land eingerichteten allgemein zugänglichen Plattform eintragen zu lassen. Vereinheitlichende Vorgaben betreffend Inhalt und Umfang von Informations- und Auskunftspflichten der netzbetreibenden Personen sollen im Rahmen des Wärmestrategieprozesses so rasch wie möglich behandelt werden, um eine größere Planbarkeit des Umstiegs auf klimafreundliche Anlagen zu gewährleisten.

Zu Z 20 („kritische Infrastruktur“):

Die Definition ist dem Österreichischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (APCIP) entnommen und kommt ausschließlich in Verbindung mit dem einschränkenden Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 3 Z 4 zur Anwendung.

Zu § 5

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten, BGBl. I Nr. 8/2024.

Zu § 6 (allgemeines Stilllegungsgebot)

Die Regelungen des § 6 gründen unmittelbar auf dem im Mandat von den Ländern und auf Bundesebene festgehaltenen Bekenntnis, den Ausstieg aus der fossilen Wärmebereitstellung in Gebäuden stufenweise bis 2040 abzuschließen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Mandats soll das vollständige Phase-Out für fossile flüssige und fossile feste Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas im Jahr 2038, jenes für Erdgasanlagen im Jahr 2040 realisiert sein.

Mit der im EWG geregelten Kompetenzverteilung (siehe § 1) wird ein neuer ordnungsrechtlicher Rahmen eingeführt, sodass die Gesetzgeber der Begleitregelungen und die Rechtsanwender gerade in der ersten Einführungs- und Umstellungsphase vor Herausforderungen gestellt werden; dies betrifft vor allem die Anwendung der Bestimmungen des 2. Abschnitts, die zwangsläufig eine Vielzahl von unterschiedlichen baulichen und rechtlichen Lebenssachverhalten erfassen muss. Vor dem Hintergrund sind im Verwaltungsvollzug sich stellende Auslegungsfragen, wie beispielsweise die Behandlung von Reihenhäusern, zu erwarten, weshalb im Rahmen des Wärmestrategieprozesses im Hinblick auf einen bundesweit einheitlichen Vollzug Lösungen erarbeitet werden müssen.

Die Stilllegungsverpflichtung trifft Anlagen, die mit fossilen flüssigen Brennstoffen (Öl) oder mit fossilem Flüssiggas betrieben werden können („geeignet sind“) sowie andererseits Anlagen, die mit fossilen festen (Kohle) oder gasförmigen Brennstoffen (Erdgas) betrieben werden.

Die von der Stilllegungsverpflichtung des § 6 betroffenen Technologien sind bezüglich den festen und flüssigen fossilen Brennstoffen ident mit jenen, die von den Stilllegungsverpflichtungen gemäß §§ 8 und 10 erfasst sind.

Mit der Stilllegungsverpflichtung von in Betrieb befindlichen Anlagen ist insofern ein Grundrechtseingriff in das Eigentum verbunden, als sie zu einer Vollausschaltung der Nutzungsmöglichkeit führt und in den meisten Fällen notwendigerweise auch in einer Neuanschaffung mündet. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig hervorzuheben, dass mit der Kundmachung und dem Inkrafttreten des allgemeinen Stilllegungsgebots bis zum Jahr 2038 bzw. 2040 den von dieser Verpflichtung betroffenen Personen eine rechtzeitige und ausreichende Vorbereitungszeit zur Disposition einräumt wird.

Die unterschiedlichen Stilllegungstermine von Anlagen auf Basis flüssiger oder fester fossiler Brennstoffe bzw. fossilem Flüssiggas einerseits und fossilen gasförmigen Brennstoffen andererseits rechtfertigen sich aufgrund der wesentlich höheren Bestandsmengen für infrastrukturgebundene Anlagen auf Basis von Erdgas, weshalb ein längerer Zeitraum für die Umstellung vor allem im mehrgeschossigen Gebäudebau eingeräumt wird.

Darüber hinaus ist es mit Blick auf die Marktkapazitäten bei Heizungsanlagen für die Zielerreichung 2038 bzw. 2040 unerlässlich, brennstoffbezogen zu differenzieren, damit die jährlichen Umstellungsraten möglichst wenig volatil bzw. möglichst gleichmäßig verlaufen können. In Zusammenschau dieser Parameter ergibt sich folgende Bewertungsübersicht für

-     Anlagen auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe („Ölkessel“): hoher Anlagenbestand, sehr hohe Klimaschädlichkeit, keine Infrastrukturgebundenheit und somit gute Umstiegsoptionen, Hybridlösungen sind möglich, jedoch auf absehbare Zeit kaum ausreichende erneuerbare Brennstoffmengen verfügbar;

-     Anlagen auf Basis von fossilem Flüssiggas: geringer Anlagenbestand, hohe Klimaschädlichkeit (ähnlich wie Erdgas), keine Infrastrukturgebundenheit und somit gute Umstiegsoptionen, Hybridlösungen sind möglich, jedoch auf absehbare Zeit kaum ausreichende erneuerbarer Brennstoffmengen verfügbar;

-     Anlagen auf Basis fossiler fester Brennstoffe („Kohlekessel“): sehr geringer Anlagenbestand, sehr hohe Klimaschädlichkeit, keine Infrastrukturgebundenheit und somit gute Umstiegsoptionen, kein Einsatz alternativer fossiler Brennstoffe möglich;

-     Anlagen auf Basis fester fossiler Brennstoffe, die jedoch auch mit anderen fossilen festen Brennstoffen betrieben werden können („Allesbrenner“): mittlerer Anlagenbestand, geringere Klimaschädlichkeit wegen geringer Wahrscheinlichkeit des Einsatzes von fossilen Brennstoffalternativen, kleine Infrastrukturgebundenheit und somit gute Umstiegsoptionen;

-     Anlagen auf Basis fossiler gasförmiger Brennstoffe („Gaskessel“): sehr hoher Anlagenbestand, hohe Klimaschädlichkeit, Infrastrukturgebundenheit und besonders bei Gasetagenheizungen häufig geringe Umstiegsoptionen, Hybridlösungen möglich, jedoch keine ausreichenden erneuerbare Brennstoffmengen.

Auf dieser Sachlage aufbauend sieht das EWG 2040 für die Umsetzung der allgemeinen Stilllegungsverpflichtung bezogen auf die zwingend zu unterscheidenden Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe folgende Terminvorgaben vor, die eine verhältnismäßige und daher zumutbare und im Hinblick auf die klimapolitischen Zielsetzungen effektive Umstellung der Heizsysteme auf erneuerbare Energieträger oder qualitätsgesicherte Fernwärme sicherstellen sollen:

-     Für Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen flüssigen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas geeignet sind, wird als absoluter Stilllegungsverplichtungszeitpunkt 30. Juni 2038 festgelegt. Der jeweilige Umstellungszeitraum für diese Anlagen ist angesichts verhältnismäßig guter Umstiegsoptionen technisch und wirtschaftlich zumutbar.

-     Für Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen festen Brennstoffen betrieben werden, ist die Stilllegung des fossilen Betriebs bis 30. Juni 2038 aufgrund verhältnismäßig guter Umstellungsoptionen technisch und wirtschaftlich zumutbar. Für die Stilllegung dieser Anlagen ist ein Abstellen auf die Eignung mit den in Frage kommenden fossilen Brennstoffen nicht notwendig, da ein mengenmäßig hoher Einsatz des alternativen fossilen Brennstoffes „Kohle“ bei „Allesbrennern“ nicht wahrscheinlich ist.

-     Für dezentrale Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen gasförmigen Brennstoffen (Erdgas) geeignet sind, trifft das EWG 2040 nur eine konkrete Anordnung, wenn sich diese in bestimmten Zonen befinden, nämlich in Gebieten, in denen qualitätsgesicherte Fernwärme bereits vorhanden ist oder die zukünftig zu diesem Zweck ausgebaut werden soll (§ 11). Im Übrigen sieht das EWG 2040 aktuell keine weiteren Phase-Out-Schritte für erdgasbetriebene Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund kommt dem stufenweisen Ausstieg des § 6 Abs. 1 Z 2 eine besondere Bedeutung zu, indem mit 30. Juni 2040 ein verbindliches Datum festgelegt wird, bis zu dem erdgasbetriebene Wärmebereitstellungsanlagen stillgelegt sein müssen, auch wenn die einzelnen Maßnahmen bis dahin noch einer konkreten gesetzlichen Regelung bedürfen. Der gegenüber den anderen in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Technologien längerer Stilllegungszeitraum (14 Jahre) wird angesichts des großen Anlagenbestands als erforderlich angesehen.

Wie schon zum Einbauverbot gemäß § 5 obliegt es den Gesetzgebungs- und/oder Vollzugsorganen auf Landes- oder Bundesebene die näheren Begleitregelungen zu treffen.

Abs. 2 nimmt die Verwendung von Erdgas, das in Produktionsbetrieben in Produktionsprozessen eingesetzt wird, aus dem Regelungsbereich von den noch zu treffenden Regelungen gemäß Abs. 2 aus und lässt damit innerhalb bestimmter Grenzen die Verwendung von Erdgas zu Raumheizungs- oder Warmwasserbereitungszwecken bis 30. Juni 2040 zu. Dazu muss das Erdgas zu mehr als 50% („überwiegend“) für Produktionszwecke eingesetzt werden und eine Abwärmenutzung für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung nicht möglich sein. Darüber hinaus müssen bau- und liegenschaftsbezogene Kriterien erfüllt sein (innerbetriebliche Leitung, benachbarte Liegenschaften, Nutzung zu Eigenversorgungszwecken).

Zur Unterstützung der Erreichung der Ziele des EWG 2040 und der Umsetzung von dessen Maßnahmen sollen die wohnrechtlichen Begleitregelungen optimiert werden (Abs. 3). Insbesondere betrifft dies die Qualifikation der Maßnahmen bei Anlagen zur Wärmebereitstellung als privilegierte Maßnahmen der Verwaltung, um die Beeinspruchung von Maßnahmen wegen fehlender Deckung in der Rücklage zu verhindern und eine rechtzeitige Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen. Ebenso umfasst dies die Ausweitung von Duldungspflichten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, die vermeiden, dass Mieter und Mieterinnen und Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben behindern können. Weiters betrifft dies auch die Verpflichtung zur kosteneffizienten Umsetzung der Maßnahmen (Lebenszykluskosten) unter größtmöglicher Schonung der Rechte von Mietern und Mieterinnen (Schutz- und Sorgfaltspflicht). Die jeweiligen Wohnrechtsmaterien (in allen Mietrechts- und (Wohnungs-)Eigentumsbereichen) sollen ehest möglich adaptiert werden (Abs. 4).

Zu § 7 (Mitteilungsverpflichtung)

Um eine effektive Durchsetzung der im EWG 2040 vorgesehenen Maßnahmen zum Phase-Out der Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Brennstoffe sicherzustellen, ordnet § 7 an, dass die Behörden über die Inbetriebnahme einer Wärmebereitstellungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen ist. Die Behörde, die in den Anlassfällen zu informieren ist, ist in den jeweils relevanten landes- oder bundesrechtlichen Gesetzesmaterien festgelegt bzw. – sofern noch nicht erfolgt - festzulegen.

Diese Anordnung findet immer dann Anwendung, wenn in Bestandsgebäuden eine bestehende Anlage durch eine neu zu errichtende Anlage ersetzt oder wenn an einer bestehenden Anlage ein wesentlicher Anlagenteil geändert wird: somit alle Fälle, die im Gefolge des Erneuerbarengebots gemäß § 8, des altersbedingten Stilllegungsgebots gemäß § 10 oder des Umstellungsgebots gemäß § 11 durchgeführt werden. Die Inbetriebnahme von Anlagen, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Mit der Mitteilungsverpflichtung ist gesichert, dass der Einbau dieser mit fossilen Brennstoffen betreibbaren Anlagen in keinem Fall ohne Kenntnis bzw. im Falle eines festgestellten Ausnahmegrundes nur mit Kenntnis der zuständigen Behörden erfolgen kann.

Die Verpflichtung zur Mitteilung an die Behörden gilt auch für die Stilllegung von Anlagen.

Die Regelung überlässt es den landes- oder bundesrechtlichen Vorgaben, zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Form die Mitteilung getätigt wird. Damit wird eine Einbettung in die von den jeweiligen Gesetzgebungs- oder Vollzugsorganen bevorzugte Organisations- und Verfahrensstruktur ermöglicht. So wäre es z.B. möglich, dass bereits mit der Eintragung in eine Datenbank, auf die eine zuständige Behörde Zugriff hat, der Mitteilungsverpflichtung nachgekommen werden kann. Ebenso ist es – so nach den landes- oder bundesrechtlichen Vorgaben zulässig – möglich, dass die Mitteilung im Wege von beauftragten Prüforganen erfolgt, sofern damit die zuständigen Behörden in effektiver Weise vom Vorhaben Kenntnis erlangen und gegebenenfalls einschreiten können.

Zu § 8 (Erneuerbarengebot)

Das Erneuerbarengebot statuiert mit dem Einleitungssatz ein grundsätzliches Verschlechterungs- und Rückfallsverbot sowie ein Verbesserungsgebot. Gemeinsam mit den weiteren, konkreten Anordnungen des § 8 stellt das Erneuerbarengebot die erste Säule des Phase-Out von bestehenden fossilen Wärmebereitstellungsanlagen im Hinblick auf den stufenweisen Ausstieg bzw. das Erreichen der Zielzustände des EWG 2040 dar. Zunächst wird der in § 5 festgehaltene Grundsatz, wonach ausschließlich Anlagentechnologien zur Wärmebereitstellung, die nicht auf fossilen Energieträgern basieren, neu errichtet, eingebaut oder aufgestellt werden dürfen, auch für Bestandsgebäude manifestiert. Der tatbestandliche Unterschied zu § 5 besteht darin, dass § 8 auf Sachverhalten aufbaut, bei denen in einem Bestandsgebäude entweder eine bestehende Anlage ersetzt wird (1. Fall), eine weitere Anlage hinzugefügt wird (2. Fall) oder die Änderung eines wesentlichen Anlagenteils erfolgt (3. Fall). In Abgrenzung zum Anwendungsbereich des § 5 liegt diesem der Sachverhalt zugrunde, dass ein Gebäude oder Raum errichtet oder in einer bestimmten Weise abgeändert wird, in dem bislang keine Anlage zur Wärmebereitstellung installiert ist. Diese Unterschiedlichkeit markiert auch das Zusammenspiel dieser beiden Bestimmungen, sodass eine lückenlose Sachverhaltserfassung gewährleisten sein soll.

Übergangsregelungen berücksichtigen, dass nicht jeder Ausgangssachverhalt, bei dem eine Anlage auf Basis fossiler Energieträger ersetzt werden soll, abrupt mit dem Inkrafttreten von der Anordnung des § 8 umfasst ist:

-     Nach Abs. 2 sind Vorhaben nicht umfasst, für die das Rechtsgeschäft für den Erwerb oder die Auftragsdurchführung nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung „abgeschlossen wurde und diese bis binnen eines Jahres realisiert werden. Damit können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG 2040 schon gestartete Vorhaben unverändert nach den bislang geltenden Bestimmungen umgesetzt werden. Allerdings ist auch für diese Projekte darauf zu verweisen, dass diese dem altersbedingten Stilllegungsgebot des § 10 unterliegen, weshalb bei der Projektdurchführung diesem Aspekt in einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung nach Möglichkeit Rechnung getragen werden sollte, um so zusätzliche Kosten zu vermeiden.

-     Anlagen zur dezentralen Wärmebereitstellung fallen nicht unter das Stilllegungsgebot des § 8. Diese Anlagen sind jedoch teilweise von den Regelungen des § 11 umfasst, was bedeutet, dass die Umstellungsfrist auch für diese Anlagen längstens am 30. Juni 2038 bzw. 2040 endet (siehe zudem § 6 Abs. 1 Z 1 und 2). In diesen Fällen ist zu beachten, dass für zentrale Anlagen in Gebäuden, in denen die Wärmeversorgung sowohl durch zentrale als auch dezentrale Anlagen erfolgt, die Bestimmungen des Erneuerbarengebots als auch des Umstellungsgebots gemäß § 11 Anwendung finden. Auf die Ausführungen zu § 11 wird verwiesen.

-     Anlagen auf Basis fester fossiler Brennstoffe müssen nur dann stillgelegt werden, wenn diese tatsächlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Damit müssen Allesbrenner, die ausschließlich mit Holz betrieben werden, nicht stillgelegt werden (zur sachlichen Begründung für diese Unterscheidung wird auf die Erläuterungen zu § 6 verwiesen).

Eine effektive Wirkung des Erneuerbarengebots ist erst dann erreicht, wenn die zu ersetzenden fossilen Anlagen nachhaltig und dauerhaft außer Betrieb genommen werden. Die Stilllegung selbst ist in den jeweiligen landes- oder bundesrechtentsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Regelungen in einer Weise festzulegen, dass diese Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen werden können (§ 4 Abs. 1 Z 13).

In weiterer Folge folgt § 8 im Grundsatz derselben Methodik wie § 5, in dem die Regelung als Ersatztechnologie lediglich den Einbau, die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zulässt, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können. In dieser Hinsicht wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 5 verwiesen.

Vom Erneuerbarengebot kann unter gewissen Bedingungen eine Ausnahme erwirkt werden (vgl. die zusammenschauenden Erläuterungen bezüglich Ausnahmetatbestände unten zu § 8 Abs. 3 bis Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Ab. 4).

Die Festlegung der für die Prüfung gemäß Anhang I heranzuziehenden Technologien und Kriterien unterliegen einem ständigen Wandel, der insbesondere angesichts der Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung weiter an Dynamik gewinnen wird. Im Sinne einer kostengünstigen und effektiven Zielerreichung ist es erforderlich, dass die im Anhang I festgelegten Spezifikationen entsprechend flexibel und rasch adaptiert werden können. Eine ähnliche Notwendigkeit ergibt sich für Anhang II betreffend die Festlegungen der Stilllegungsjahre auf Basis von flüssigen oder festen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas basierenden Wärmebereitstellungsanlagen, wobei diesbezüglich die Einhaltung des Zielpfades für die Erreichung der Zielsetzungen für 30. Juni 2038 bzw. 2040 im Vordergrund steht. Für diese Zwecke ist der Mechanismus zur Abänderung des EWG 2040 zu träge und daher nicht geeignet. Daher sollen sowohl Anhang I und Anhang II innerhalb der von Abs. 7 vorgegebenen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen per Verordnung und unter Mitwirkung der Bundesländer abgeändert werden können, etwa durch die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für Technologien bzw. Betriebsmittel, wenn dies aufgrund der technologischen, wirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Entwicklung oder Rahmenbedingungen für die Zielerreichung geboten oder unerlässlich ist.

Zu § 8 Abs. 2 bis 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 (Ausnahmen)

Vor dem Hintergrund der Grundrechtsthematik (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutz) und der daraus resultierenden Notwendigkeit von Übergangslösungen beinhalten diese Bestimmungen bundesweit vereinheitlichte Vorgaben für die behördliche Bewertung von Ausnahmen und für die Bereitstellung eines Rechtsschutzsystems.

Es werden folgende Fallgruppen differenziert:

Die erste Fallgruppe berücksichtigt Ausnahmetatbestände, die an der Anlage selbst anknüpfen und aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit und Planbarkeit vorab in einem behördlichen Verfahren durch Antragstellung erwirkt werden können (objektive Ausnahmetatbestände). Dies betrifft Fälle, in denen

-     aufgrund der näher geregelten Zumutbarkeitsprüfung nachgewiesen wird, dass alternativ keine Anlagentechnologie gemäß Anhang I als zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmeversorgung zur Verfügung steht

-     der Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme bis spätestens 30. Juni 2038 glaubhaft gemacht wird;

-     eine bevorstehende thermische Sanierung oder ein Gebäudeabriss innerhalb von zwei Jahren glaubhaft gemacht wird;

-     die Anlage zur Versorgung von kritischer Infrastruktur eingesetzt ist.

Die zweite Fallgruppe (§ 8 Abs. 6) berücksichtigt, dass durch ein unvorhersehbares Ereignis bzw. Gebrechen an der Anlage der Normalbetrieb länger gestört wird („technischer Notstand“) und eine vorübergehende Ersatzversorgung zur Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung erforderlich ist.

Eine dritte Fallgruppe (§ 10 Abs. 2) berücksichtigt nicht in der Anlage selbst, sondern in der Person des Antragstellers gelegene (subjektive) Ausnahmegründe (Pflegebedürftigkeit und Gesundheitszustand).

Wird der bestehende Ausnahmegrund mit Bescheid zumindest festgestellt, bedeutet dies, dass ein zeitlicher Aufschub von einer Verpflichtung aufgrund der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt bis zu dem im Spruch festzulegenden Ablaufdatum erwirkt wird. Der Spruch des Bescheides soll zumindest als Dispens die Feststellung enthalten, dass der konkrete Ausnahmegrund als festgestellte Tatsache vorliegt, oder kann auch als Ausnahmebewilligung vom konkreten Verbot gestaltet werden (sodass die Feststellung des Ausnahmegrundes als Tatsache darin beinhaltet ist). Festzuhalten ist, dass es sich um keine Anlagengenehmigung von der vom Verpflichteten betriebenen oder beabsichtigten Wärmebereitstellungsanlage handelt; diese muss, sofern von einer Bewilligungspflicht umfasst, weiterhin aufgrund der einschlägigen Materiengesetze beurteilt werden. In allen Fällen soll mit dem Erwirken zumindest eines Bescheides dem Rechtsschutzdefizit begegnet werden, dass aufgrund der Offizialmaxime erst im einzuleitenden verwaltungspolizeilichen Verfahren und/oder Strafverfahren das Bestehen eines Ausnahmegrundes geklärt werden muss.

Der konkret in Anspruch genommene Ausnahmetatbestand ist vom Gebäudeeigentümer bei der zuständigen Behörde im Antrag zu bezeichnen. Diese hat dem Antrag nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stattzugeben, wenn die notwendigen Nachweise vom Antragsteller erstellt und vorgelegt werden. Für die Zumutbarkeitsprüfung gemäß Anhang I sind die Antragsunterlagen von einer befugten Person oder Einrichtung aufzubereiten und zu unterzeichnen, die in wirtschaftlicher Hinsicht von Anlagen- bzw. Brennstofflieferanten unabhängig sein müssen.

Der Bescheid ist von der Behörde unabhängig von den Antragsangaben auf den notwendigen Zeitraum zu befristen, bis die Umstellung auf eine nicht fossil betriebene Anlage oder auf qualitätsgesicherte Fernwärme möglich ist. Wenn sich der Antrag auf die geplante Durchführung einer thermischen Sanierung oder eines Gebäudeabrisses stützt, kann die Behörde längstens einen Aufschub für zwei Jahre, im Fall des zukünftigen Anschlusses an qualitätsgesicherte Fernwärme bis zum tatsächlich in Aussicht geplanten Anschluss (längstens jedoch bis 30. Juni 2038) bewilligen. In allen anderen Fällen tritt der Bewilligungsbescheid spätestens nach fünf Jahren unmittelbar aufgrund des Gesetzes außer Kraft.

Ab Eintritt der Rechtskraft des positiven Feststellungsbescheides kann die fossil betriebene Wärmebereitstellungsanlage in Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Zulassung einer Ausnahme ist keine Verlängerung der „alten Ausnahmezulassung“, sondern erst aufgrund eines neuerlichen Antrages und einer positiven Entscheidung erlaubt; damit wird sichergestellt, dass neue und bislang nicht der Rechtskraft unterliegende Umstände im Einzelfall erstmals berücksichtigt werden können. Die neuerliche Zulassung ist rechtzeitig vor dem Ablauf der aktuellen Zulassung zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den neuerlichen Antrag kann aufgrund der verankerten Ablaufhemmung die Anlage ohne Unterbrechung weiterbetrieben werden. Wird der Ausnahmeantrag auf den Ausnahmegrund „Durchführung einer thermischen Sanierung oder des Gebäudeabrisses“ gestützt, ist aus diesem Grund eine neuerliche Ausnahme zu versagen.

Zu beachten ist, dass die zeitliche Befristung der Ausnahmebewilligung nicht über die sonstigen Umstellungs- oder Stilllegungsfristen des EWG 2040 (§ 6, § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II oder § 11) hinaus erteilt werden kann. Insofern sind alle Ausnahmebewilligungen des EWG als zeitlich befristete Zwischenlösungen zu betrachten, die „nur“ einen Aufschub der Umstellung, keinesfalls jedoch eine dauerhafte Ausnahme bewirken können. Insofern bietet es sich im Vorfeld der Antragstellung an, auch die „aufgeschobenen“ Kosten für eine Zwischenlösung mitzudenken und gegebenenfalls die kostengünstigere Installation einer nicht ortsfesten („mobilen“) oder gebrauchten Übergangslösung auf Basis fossiler Brennstoffe in die Überlegungen zur Anlagenentscheidung einzubeziehen.

Die auf Unzumutbarkeit begründeten Ausnahmetatbestände betreffen Fälle, in denen der Umstieg auf eine nicht fossile Anlage oder auf Fernwärmeversorgung technisch gar nicht möglich ist oder nur mit unzumutbarem technischen und damit einhergehendem wirtschaftlichen Aufwand umgesetzt werden könnte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Basis der Prüfung gemäß Anhang I nachzuweisen. In dieses aufwendigere Ermittlungsverfahren ist ausschließlich aufgrund des beantragten Ausnahmegrundes und nur dann behördlich fortzuführen, wenn die anderen beantragten Ausnahmegründe, die beweistechnisch lediglich eine Glaubhaftmachung verlangen, entweder nicht beantragt werden oder nicht positiv entschieden werden können (Fernwärmeanschluss, thermische Sanierung oder Gebäudeabriss). Da grundsätzlich die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze zur Anwendung kommen, sollen Verfahrenskosten nur für zwingend erforderliche Verfahrensschritte entstehen. In der Praxis werden für den raschen Vollzug – wie auch sonst in Vollzugsbereichen praktiziert – Antragsformulare, Checklisten und Ablaufschemen nach Sachverhaltsgruppen zu entwickeln sein.

Mit dem Ausnahmegrund einer thermischen Sanierung können Projektanten selbst in Fällen, in denen der Umstieg auf nicht-fossil betriebene Anlagen durchaus möglich wäre, mit dem Umstieg zuwarten, und damit die Dimensionierung der Wärmebereitstellungsanlage auf einen verbesserten thermischen Gebäudezustand ausrichten. Diese Regelung bringt nicht nur energiewirtschaftlich Vorteile mit sich, sondern kann auch dazu führen, dass die Errichtung eines nicht-fossilen Wärmeversorgungssystems überhaupt erst durch die Sanierung des Gebäudes technisch realisiert werden kann. Die Glaubhaftmachung eines solchen Vorhabens kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen, sei es durch das Vorlegen des Ansuchens auf Bewilligung einer thermischen Sanierung, aus der hervorgeht, dass nach Ablauf der Ausnahme der im Gesetz geforderte Sanierungszustand erreicht wird oder durch Vorlage sonstiger Unterlagen, die den Willen zur Durchführung dieser Maßnahme belegen. Zur Beurteilung einer größeren Renovierung kann, sofern die Gesetzesvorschriften nichts anders bestimmen, die OIB-Richtlinie 6 herangezogen werden.

In der Fallgruppe „technischer Notstand“ ist mitunter die sofortige Wiederherstellung der Wärmeversorgung mittels einer nicht fossil betriebenen Anlage oder der Anschluss an Fernwärme nicht unmittelbar machbar. Daher lässt Abs. 6 in dieser Situation auch die vorübergehende Anschaffung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlage zu. Auch diese Anschaffung ist an die Verpflichtung der Verständigung der zuständigen Behörden (§ 7) gebunden. Der Betrieb dieser Anlage ist von Gesetzes wegen erlaubt, aber auf einen Zeitraum bis 12 Monate beschränkt, ein zeitlich darüber hinausgehender Betrieb ist nur dann zulässig, wenn fristgerecht ein Antrag gemäß Abs. 3 beantragt wird. Auch bei dieser Ausnahmemöglichkeit steht deren vorübergehende Charakter der Installation im Vordergrund, sodass auch in diesen Fällen die Anschaffung einer mobilen oder gebrauchten Übergangslösung als eine vermutlich kostengünstige Option mitberücksichtigt werden sollte.

Zu § 9 (Datenerfassung und Informationsverpflichtung bei Stilllegung und Umstellung)

Während § 7 den Informationsfluss an die Behörden im Anlassfall der Inbetriebnahme einer Anlage auf Basis fossiler Brennstoffe sicherstellt, zielt § 9 darauf ab, unabhängig von den genannten Anlassfällen den Behörden einen vollständigen Überblick über die in Betrieb befindlichen Wärmebereitstellunganlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden können, zu gewährleisten. Zweck dieses vollständigen Überblicks ist es, den Behörden die Möglichkeit der Bewertung der Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen. Ein solch umfassender Datenbestand besteht aktuell noch nicht, wiewohl in allen Bundesländern die Erhebung dieser Daten angelaufen bzw. demnächst gestartet wird.

Die Datenerhebung bzw. die Vervollständigung der bestehenden Daten hat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten abgeschlossen zu sein. Die Organisation und Regelung der Datenerhebung hat ‑ der Systematik des § 1 folgend ‑ gemäß den landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen. § 9 ordnet lediglich an, dass die Daten zu diesen Anlagen den für die Überwachung des Stilllegungs- und des Umstellungsgebots zuständigen Behörden fristgerecht zur Verfügung stehen müssen. Demgemäß bleibt es diesen Regelungen überlassen, festzulegen, wie (Datenerhebung via Datenbanken, via Mail oder in sonstiger Weise) bzw. durch wen die Datenerhebung durchgeführt zu werden hat.

Auch beim Umfang der zu erfassenden Daten wird es den landes- oder bundesrechtlichen Gesetzgebungs- oder Vollzugsorgane überlassen, welche Daten durch wen den jeweiligen Behörden zu übermitteln sind. § 9 gibt jedoch vor, dass die Kriterien des Standorts (Adresse) und des Alters der Anlage sowie der eingesetzte Energieträger, der Leistung der Anlage und der Art der Anlage (zentrale oder dezentrale Anlage) zu erheben sind, weil diese Daten für den Vollzug der §§ 10 und 11 unabdingbar sind. In den Gesprächen im Rahmen der Wärmestrategie wurde auch diskutiert, ob auch der oder die Eigentümer:innen an der Anlage oder Gebäude zweckmäßigerweise zu erheben sei. Dabei setzte sich die Meinung durch, dass für die in den Ländern geplanten Erhebungsstrategien die Erfassung dieses Kriterium vorort (in der Regel durch die Rauchfangkehrer:innen im Rahmen der wiederkehrenden Kehrung) kaum zuverlässige Daten zur Eigentümerschaft zeigen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Eigentümerschaft des Gebäudes nicht verpflichtend zu erheben, wiewohl im Sinne eines ordnungsgemäßen Vollzuges der §§ 10 und 11 dafür zu sorgen ist, dass den zuständigen Behörden in irgendeiner Weise (z.B. Grundbuchabfrage) die Daten der, gemäß diesen Regelungen Verpflichteten zugänglich ist.

Mit der Kundmachung des Gesetzestextes werden die Verantwortungen der gemäß §§ 10 und 11 Verpflichteten zur Beachtung der Vorgaben des EWG 2040 und damit des Stilllegungsgebots öffentlich und bekannt. Unwissenheit schützt daher nicht vor allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Ahndungen. Da jedoch der Informationsstand über die eigene Heizungsanlage bzw. die Kenntnis über die Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz auch Personengruppen treffen werden, die sich gegebenenfalls nicht in verlässlicher und einfacher Weise Zugang zu diesen Information verschaffen können, gleichzeitig die Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz jedenfalls eine angemessene Vorlaufzeit bedingen, verpflichtet Abs. 2 die jeweiligen Behörden die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Eigentümer von Gebäuden, in geeigneter Weise über die jeweils treffenden Verpflichtungen zu informieren. In welcher Form diese Information ergeht, bleibt – wiederum - den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen vorbehalten. Diese Information kann daher auch im Wege von Gemeindeschreiben, Veröffentlichungen in einer von der Gemeinde regelmäßig für die Verbreitung von gemeinderelevanten Information (z.B. Gemeindezeitung, Amtstafel) udgl. erfolgen. Die Verpflichteten sollen jedoch jedenfalls zeitlich vorgelagert und nach Möglichkeit und in einem angemessenen Zeitabstand über die sie treffenden Verpflichtung aus §§ 10 oder § 11 Kenntnis erlangen, und damit in die Lage versetzt werden, sich gebührend auf die Verpflichtung einzustellen bzw. diese vorzubereiten.

Abs. 3 normiert eine Berichtspflicht an den Bund aufgrund eines innerstaatlich gebotenen Wirkungscontrollings der Verwaltung. Die in aggregierter Form geforderten Daten und Informationen sind für die Evaluierung des Gesetzes im Hinblick auf dessen stufenweise Zielerreichung erforderlich. Gleichzeitig ist diese Bestimmung eine wesentliche Begleitregelung zur EU Governance-Verordnung, um zwei den Gesamtstaat treffende Verpflichtungen nachzukommen. Erstens muss den Planungs- und Berichtspflichten als Mitgliedstaat in den Bereichen Klima und Energie nachgekommen werden. Zweitens soll zur Verwirklichung der Energieunionsziele, insbesondere der Verringerung der CO2-Emissionen und - angesichts des aus energiewirtschaftlicher Sicht dringend gebotenen -   Ausbaus der Erneuerbaren, dem zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nachzukommenden Grundsatz der Kooperation entsprochen werden.

Zu § 10 (altersbedingtes Stilllegungsgebot)

Das altersbedingte Stilllegungsgebot ist als zweite Säule für das Phase-Out bestehender Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe eingerichtet. Wie schon das Erneuerbarengebot setzt auch das altersbedingte Stilllegungsgebot auf der Methodik auf, dass bestimmte Anlagen obligatorisch stillzulegen sind. Anders als das Erneuerbarengebot knüpft das Stilllegungsgebot des § 10 jedoch an das Erreichen eines bestimmten Alters der Anlage, genauer gesagt auf das Baujahr des Kessels an. Betroffen können also auch Anlagen sein, die funktionsfähig sind und technisch gesehen weiter betrieben werden könnten. Die jeweils in einem Jahr stillzulegenden Anlagen sind nach Altersgruppen gestaffelt in Anhang II festgelegt.

Vom Stilllegungsgebot des § 10 sind die identen Gruppen von Technologien betroffen, die auch von der Stilllegungsverpflichtung innerhalb des Erneuerbarengebots des § 8 umfasst sind. Vice versa sind die von § 8 ausgenommen Technologien auch von § 10 nicht umfasst. Dezentrale Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe fallen teilweise in den Anwendungsbereich des § 11. Wiederum gilt, dass für zentrale Anlagen in Gebäuden, in denen die Wärmeversorgung sowohl durch zentrale als auch dezentrale Anlagen erfolgt, sowohl die Bestimmungen des altersbedingten Stilllegungsgebots gemäß § 10 als auch des Umstellungsgebots gemäß § 11 zu beachten sind. Auf die Ausführungen zu § 11 wird verwiesen.

Das altersbedingte Stilllegungsgebot grenzt sich vom Erneuerbarengebot dadurch ab, dass letzteres bereits zur Anwendung kommt, wenn aus Gründen, die in der Sphäre und im Willensentschluss des Verpflichteten liegen, in bestehenden Bauten erstmals eine Anlage errichtet, eingebaut oder aufgestellt wird, beziehungsweise eine bestehende (Alt-)Anlage vor Erreichen des Stilllegungsalters durch eine neue Anlage ersetzt oder in ihren wesentlichen Anlagenteilen abgeändert werden soll. Im Einzelfall endet der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich des Erneuerbarengebotes mit dem Erreichen des altersbedingten Stilllegungsdatums, welches für die einzelne Anlage vorgesehen ist. Ebenso endet eine auf dem Erneuerbarengebot zugelassene Ausnahme ab Eintritt des altersbedingten Stilllegungsgebot. Eine dann noch „benötigte“ Ausnahme vom altersbedingten Stilllegungsgebot wäre gesondert gem. § 10 Abs. 2 zur Entscheidung zu beantragen.

In der Regel wird auch die altersbedingte Stilllegung die Anschaffung einer Ersatzanlage erfordern. Allerdings schreibt § 10 keine Verpflichtung fest, dass anstatt der stillzulegenden Anlage eine Ersatzanlage anzuschaffen ist. Damit bleibt die Kompetenz der Länder unberührt erhalten, weitergehende Maßnahmen bis hin zur Anordnung einer Tauschverpflichtung aufgrund anderer Materiengesetze durchzusetzen.

Ungeachtet dessen bedarf es für eine Heizungsumstellung einer ausreichenden Vorbereitung, um den Zeitpunkt der Umstellung in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht gut zu planen zu können. Um diese ausreichende Vorbereitung zu ermöglichen, startet das altersbedingte Stilllegungsgebot erst ab 1. Juli 2029. Die Stilllegungstabelle des Anhang II ist so konzipiert, dass zuerst Anlagen mit einem frühen Baujahr und danach absteigend die jüngeren Anlagen stillzulegen sind. Daher werden in der Anfangsphase Anlagen betroffen sein, deren Alter deutlich über der anlagentypischen technischen Lebensdauer liegt, weshalb die gesetzliche Vermutung aufgestellt wird, dass für diese Anlagen ungeachtet der gesetzlich angeordneten Stilllegung ohnehin mit dem Ersatz der Anlage gerechnet werden müsste. Insofern ist es vor dem Hintergrund der klimapolitischen Notwendigkeit und angesichts der umfassenden Förderungsangebote gerechtfertigt und zumutbar, dass für diese Anlagen ein vergleichsweise kurzer Zeitraum bis zum Schlagendwerden des altersbedingten Stilllegungsgebots liegt. Auf die einhergehende Mitteilungsverpflichtung an die zuständige Behörde gemäß § 7 wird verwiesen.

Die Stilllegung selbst hat unter Einhaltung der auf landes- oder bundesrechtlicher Ebene festgelegten oder festzulegenden Bedingungen und Kriterien zu erfolgen. Systematisch konform zu den Regelungen des § 6 und § 8 sind beim altersbedingten Stilllegungsgebot lediglich Anlagen, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, sowie der Anschluss an Fernwärme als Ersatzsysteme zugelassen.

Ein zeitlicher Aufschub der altersbedingten Stilllegung kann bei Vorliegen bestimmter Ausnahmegründe erwirkt werden. Die verfahrensrechtliche Konzeption deckt sich im Wesentlichen mit § 8 Abs. 3 bis Abs. 5, wobei sich aus dem Gegenstand resultierende Besonderheiten ergeben:

Da für das altersbedingte Stilllegungsgebot systemimmanent in der Regel längere Vorlaufzeiten tatbestandsbildlich sind, sind mit Inkrafttreten keine Übergangslösungen für bereits in Auftrag gegebene oder georderte Ersatzanlagen zu besorgen. Dies gilt insbesondere auch für Anlagen, die in den ersten Jahren ab 2029 stillzulegen sind: Das Alter dieser Anlagen übersteigt teilweise beträchtlich die technische Lebensdauer, weshalb auch aus rein technisch-wirtschaftlicher Sicht vorausgesetzt werden kann, dass unabhängig von den Bestimmungen des EWG 2040 bzw. des altersbedingten Stilllegungsgebots bereits mit den Vorkehrungen für einen bevorstehenden Ersatz der Anlage begonnen wurde. Verbunden mit dem allgemein gestiegenen klima- und energiepolitischen Bewusstsein für die Notwendigkeit des Ausstiegs aus fossilen Energieträgern (insbesondere auch bei der Raumwärme und Warmwasserbereitung) und der für die Unterstützung der Umstellungsmaßnahmen bereitgestellten öffentlichen Mittel, ist davon auszugehen, dass ein unzumutbarer „Überraschungseffekt“ für die Verpflichteten auszuschließen ist.

Es werden neben den objektiven auch in der Person gelegene (subjektive) Ausnahmegründe berücksichtigt, die darauf beruhen, dass es dem Nutzer oder der Nutzerin des Gebäudes oder einer Nutzungseinheit im Gebäude aufgrund der aktuellen körperlichen Verfassung nicht zumutbar ist, den mit der Stilllegung und der Installation einer neuen Anlage verbundenen Aufwand zu verkraften. Zu denken ist dabei etwa an bettlägerige Personen oder an Personen, die aufgrund einer akuten Erkrankung sehr eingeschränkt mobil sind, sodass die Umbauarbeiten eine zusätzliche Belastung darstellen würden, die aus medizinischer Sicht nicht vertretbar wäre. Dieser „persönliche Ausnahmetatbestand“ ist auf Ein- oder Zweifamilienhäuser beschränkt, weil davon auszugehen ist, dass die Ein- und Umbauarbeiten in Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten in der Regel mit geringeren individuellen Belastungen für die Bewohner durchgeführt werden können und daher eine unzumutbare Gesamtbelastung unterbleibt. Für Gebäude mit bis zu zwei Nutzungseinheiten ist eine darauf gestützte Ausnahmezulassung daran geknüpft, dass die betreffende Person, wegen der der Antrag gestellt wird, ihren ordentlichen Wohnsitz am Standort des Gebäudes zwingend haben muss. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist entweder durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Antragsberechtigt und nachweisverpflichtet ist unverändert der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Gebäudes, der bzw. die für diese Zwecke, die entsprechenden Unterlagen von den betroffenen Personen zu beschaffen hat.

Beim altersbedingten Stilllegungsgebot kommt ein technischer Notstand (siehe § 8 Abs. 6) systemimmanent nicht in Frage. Daher ist ein derartiger Ausnahmegrund im Unterschied zum Erneuerbarengebot nicht vorgesehen.

Zu § 11

Im Unterschied zum Erneuerbarengebot oder altersbedingten Stilllegungsgebot stellt das Umstellungsgebot auf Sachverhalte ab, bei denen die Wärmeversorgung in Gebäuden nicht ausschließlich über eine zentrale Anlage bewerkstelligt wird. Zu diesen Sachverhalten zählen beispielsweise Gebäude, die ausschließlich mittels dezentralen Anlagen versorgt werden und auch solche Gebäude, in denen mehrere Nutzungseinheiten mit einer zentralen Anlage und zumindest eine Nutzungseinheit mit einer dezentralen Anlage versorgt werden. Wenn auch seltener, so kann das Umstellungsgebot auch Ein- oder Zweifamilienhäuser betreffen, wenn bei diesen die Wärmebereitstellung nicht ausschließlich zentral erfolgt. Das Umstellungsgebot soll die besonders vielfältigen und diffizilen Situationen adressieren, die in einem Gebäude mit den beschriebenen Ausgangsituationen im Hinblick auf das Erreichen der Dekarbonisierungsziele vorzufinden und zu lösen sind. So stößt man bei dezentrale Wärmeversorgungslösungen, die auf Pelletskessel, Wärmepumpen oder Fernwärme basieren, häufig auf platztechnische und rechtliche Umsetzungshindernisse. Zudem ergeben sich insbesondere in Geschoßwohnbauten sehr viele unterschiedlich Sachverhaltskonstellationen, bei denen die komplexen wohnrechtlichen Entscheidungsstrukturen energiewirtschaftlich zweckmäßigen und kostenmäßig überschaubaren Gesamtlösungen im Wege stehen, oder aber deutlich längere Umsetzungszeiträume bedingen. Diese Liste möglicher Hindernisse ist nicht vollständig, aber ein Beleg dafür, dass für diese Ausgangssachverhalte eine von der Vorgangsweise gemäß §§ 8 und 10 abweichende Regelung zu treffen ist.

Ein vor allem technisch motivierter Lösungsansatz begründet für diese Sachverhalte die Zentralisierung der gesamten Wärmeversorgung eines Gebäudes als zu bevorzugende Option. Darunter ist die Umstellung der Wärmeversorgung auf eine zentrale Versorgung, die alle dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen ablöst, zu verstehen. Diese idealtypische Lösung bietet den Vorteil, dass die entsprechenden Allgemeinflächen in Geschoßwohnbauten für die Installation einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage genutzt werden können, und von dort die Versorgung der Nutzungseinheiten erfolgen kann. Faktisch bedingen diese Systemumstellungen eine Vielzahl von begleitenden baulichen Maßnahmen, insbesondere das Steigleitungssystem betreffend; allerdings hat die Zentralisierung der Wärmebereitstellung den Vorteil, dass die technischen, ökonomischen und wohnrechtlichen Komplexitäten erheblich entschärft werden können, die sich aus der Vielfalt von ansonsten individuell zu findenden Dekarbonisierungslösungen ergeben würden.

Entsprechend der im EWG sich generell durchziehenden Methodik betrifft das Umstellungsgebot des § 11 Gebäude mit dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen (Öl) oder mit fossilem Flüssiggas betrieben werden können oder die mit festen fossilen Brennstoffen (Kohle) betrieben werden. Auf die Begründung, warum bei den ersteren Technologien auf die Eignung für den Einsatz von fossilen Brennstoffen, während bei letzterer lediglich auf den tatsächlichen Brennstoffeinsatz abgestellt wird, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 6 verwiesen.

Im Unterschied zu §§ 8 und 10 regelt das Umstellungsgebot bestimmte Ausgangssachverhalte, bei denen die Wärmeversorgung mittels Anlagen erfolgt, die mit Erdgas betrieben werden können, und zwar dann, wenn das Gebäude sich in einem Gebiet befindet, in dem der Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme (§ 4 Abs. 1 Z 19) möglich ist. Solange keine qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist, wird § 11 nicht „ausgelöst“. Umgekehrt formuliert, wird § 11 Abs. 1 Z 3 für die davon betroffenen Anlagen erst dann wirksam, wenn sämtliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 19 erfüllt sind.

Die Regelung dieser erdgasbasierten Sachverhalte bereits in der ersten Phase gründet darin, dass die Umstellung auf Fernwärme technisch bereits jetzt vielfach möglich ist. Insofern hilft diese Regelung das gerade im urbanen Bereich nicht selten vorzufindende Nebeneinander von Erdgas- und Fernwärmestruktur zu entflechten, wodurch Effizienzsteigerungen beim Einsatz von Fernwärme und damit ein wichtiger Beitrag zur Senkung des Primärenergieträgereinsatzes in der Wärmeversorgung bewirkt werden. Und es ermöglicht auch, dass mit der Dekarbonisierung eines gewissen Teils der insgesamt mehr als 700.000 dezentralen Anlagen, die mit fossilem Gas betrieben werden (Gasetagenheizungen und Einzelöfen), bereits jetzt gestartet werden kann.

Das Umstellungsgebot eröffnet zwei Entscheidungsoptionen, wie die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung eines Gebäudes erfolgen kann:

Abs. 1 sieht die Errichtung einer zentralen Anlage vor, die leistungsmäßig den Anschluss aller Nutzungseinheiten ermöglicht. Dabei ist es unerheblich, welche technische Lösung für die Umstellung gewählt wird, solange die Anlage nicht mit fossilen Energieträgern betrieben werden kann oder auf Fernwärme beruht. Die zentrale Anlage muss, wenn der Ausgangssachverhalt mehrheitlich erdgasbasierte dezentrale Anlagen (Gasetagenheizungen) zum Gegenstand hat, bis zum 30. Juni 2040 errichtet sein. Bei Ausgangssachverhalten mit anderen, in Z 1 und Z 2 angeführten dezentralen fossilen Anlagen ist dieser Termin mit 30. Juni 2038 befristet. In diese Frist ist jeweils auch einzurechnen, dass zu diesen Endterminen auch die zu versorgenden Nutzungseinheiten angeschlossen sein müssen, wofür wiederum angemessene Vorbereitungs- und Realisierungszeiträume einzukalkulieren sind. Freilich kann die Errichtung der Anlage bis dahin zu jedem anderen früheren Zeitpunkt durchgeführt werden. Insofern ordnet Abs. 3 an, dass die Eigentümer:innen der Nutzungseinheiten spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten des EWG bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem dies möglich ist, sich anzuschließen haben. Die Fünfjahresfrist für den Anschluss gilt auch für Fälle, bei denen eine Anschlussmöglichkeit bereits vor dem Inkrafttreten des EWG gegeben war. Gleichzeitig mit dem Anschluss an die zentrale Anlage sind die einzelnen dezentralen Anlagen entsprechend den in Abs. 1 Z 1 bis Z 3 geregelten Ausgangssachverhalten stillzulegen. Von der Stilllegung ist die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen (§ 7).

In technischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben oder auf Basis von Fernwärme betrieben werden kann, mitunter nicht sofort realisierbar ist. So kann es durchaus vorkommen, dass als technologischer Zwischenschritt die (sukzessive) Zentralisierung der Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Energieträger gesetzt wird, um damit die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine spätere Dekarbonisierung zu schaffen. Diese Vorgangsweise steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 11, sofern dessen letztgültigen Termine für die Umstellung auf eine nicht mit fossilen Brennstoffen betreibbare Anlage eingehalten werden.

Weiters ist zu beachten, dass die Wärmenutzungen im Gebäude (Raumheizung und Warmwasser) äußerst heterogen sind. So werden für die Raumheizung in Bestandgebäuden hohe Vorlauftemperaturen, in thermisch renovierten Gebäuden bereits moderate Vorlauftemperaturen und in neueren Gebäuden eher niedrige Vorlauftemperaturen benötigt, um mit bestehenden Wärmeabgabesystemen die jeweiligen Gebäude möglichst ohne große Eingriffe in die vorhandenen Wärmeabgabesysteme sinnvoll versorgen zu können (was unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen und aus Rücksicht gegenüber Nutzerinnen und Nutzern zu vermeiden ist, wo dies vermieden werden kann).

Demgegenüber stellt sich dies für die Warmwasserversorgung infolge hygienischer Randbedingungen etwas differenzierter dar. So ist der nachträgliche Einbau dezentraler Warmwasserverteilsysteme oftmals mit großen Eingriffen verbunden (hier stellt sich wiederum die Frage der Zumutbarkeit bzw. Vermeidbarkeit – siehe zuvor), womit allenfalls vorhandene oder leicht herzustellende dezentrale Lösungen für die Warmwasserversorgung eine erste Rechtfertigung erfahren. Die zweite Rechtfertigung liegt im Bereich der Energieeffizienz durch die Vermeidung von Verteilverlusten. Diese Verteilverluste vervielfachen in zahlreichen Nachrüstfällen den Warmwasserenergiebedarf, während bei dezentralen Versorgungssystemen diesbezüglich deutlich günstigere Ergebnisse erzielt werden können.

Vor diesem Hintergrund stellt es die Regelung des § 11 Abs. 1 mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Wärmenutzungsformen (§ 4 Abs. 1 Z 3) der Eigentümerschaft frei zu entscheiden, ob für die Raumwärmeversorgung und die Warmwasserbereitstellung unterschiedliche Umsetzungsvarianten (zentrale oder dezentrale) gewählt werden. Auf diese Weise ist der Eigentümerschaft ermöglicht, die optimale Lösungskombination für Raumheizung und Warmwasser zu suchen, die sowohl kombinierte als auch getrennte Varianten sein können.

Abs. 4 ermöglicht es von der Errichtung einer zentralen Anlage abzusehen. Dazu müssen der oder die Eigentümer:in bzw. die Eigentümergemeinschaft eine, nach den jeweils anzuwendenden wohnzivilrechtlichen Regelungen herbeizuführende Entscheidung treffen, von der Errichtung einer zentralen Anlage für alle Nutzungseinheiten abzusehen. Der zuständigen Behörde ist eine für alle Eigentümerinnen oder Eigentümer verbindliche Erklärung abzugeben, dass keine zentrale Anlage für alle Nutzungseinheiten errichtet wird. Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft, die vor dem Inkrafttreten des EWG getroffen wurden, und die der Umsetzung einer der beiden Varianten des § 11 nicht entgegenstehen, bleiben unberührt (Abs. 6).

Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Eigentümer:innen der im Gebäude befindlichen zentralen oder dezentralen Anlagen, die erdgasbetriebenen Anlagen bis 30. Juni 2040, alle anderen zentralen oder dezentralen auf fossilen Brennstoffen basierten Anlagen nach Maßgabe der Vorgaben des Abs. 3 bzw. Abs. 5 und Abs. 6 stillzulegen. In der Regel werden für die stillzulegenden Anlagen Ersatzanlagen zu installieren sein, für die – wie schon für §§ 5, 8 und 10 – vorausgesetzt ist, dass diese nicht für den Einsatz mit fossilen Brennstoffen geeignet sind bzw. diese ausschließlich mit Fernwärme versorgt werden, die qualitätsgesichert ist.

Liegt innerhalb von fünf Jahren keine Erklärung der Eigentümergemeinschaft der Behörde vor, hat die Eigentümergemeinschaft die zentrale Anlage nach den Vorgaben des Abs. 1 und 2 zu errichten.

Für das Umstellungsgebot sind im Hinblick auf die sehr langen Umsetzungsfristen keine Ausnahmemöglichkeiten im Sinne des objektiven Ausnahmetatbestandes nach § 8 vorgesehen. Einzig in dem Fall, dass eine medizinisch-pflegerischer Ausnahmegrund im Sinne des § 10 Abs. 2 vorliegt, sieht Abs. 8 auf Antrag die Gewährung eines Aufschubs der Stilllegungsverpflichtung vor, in dem die Fünf-Jahresfrist gemäß Abs. 3 entfällt; freilich bleibt das in Abs. 3 genannte letztmögliche Umstellungsdatum aufrecht.

Zu § 12

Die aufgrund der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Investitionen sind mit Kostenbelastungen verbunden. Diese Kostenbelastungen sind jedoch nicht vollumfänglich als zusätzliche Kosten anzusehen, da insbesondere in den kommenden Jahren die betroffenen Anlagen altersbedingt ohnehin am Ende ihrer technischen Nutzungsdauer angelangt sein werden oder aber aufgrund von technischen Gebrechen ausgetauscht werden müssten. Darüber hinaus zeichnen sich die Ersatzanlagen idR durch eine höhere Effizienz als die stillzulegenden Anlagen aus. Und schließlich ist langfristig davon auszugehen, dass die spezifischen Kosten fossiler Brennstoffe im Vergleich zu jenen von klimafreundlichen Wärmebereitstellungsystemen höher werden.

Dennoch werden für die Umstellung der Heizungssysteme Förderungen und sonstige Unterstützungsmaßnahmen seitens der öffentlichen Hand angeboten. Zunächst sind die steuerlichen Vorteile für Heizungsumstellungen im Rahmen der ökosozialen Steuerreform zu nennen. Der größte Teil der staatlichen Unterstützungen werden jedoch über Bundesförderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b UFG („Raus-aus-Öl-und-Gas“) und begleitender Landesförderungen ausgeschüttet. Diese von Bund und Länder gewährte Basisförderung wird bei einkommensschwachen Haushalten durch das Unterstützungsvolumen für einkommensschwache Haushalte aufgestockt (§ 6 Abs. 2f Z 1c UFG).

Für die weitere Förderungsausgestaltung bis 2030 kommen Bund und Länder überein, eine gemeinsame Vorgangsweise, u.a. auf der Grundlage des erhobenen Förderbedarfs sowie unionsrechtlicher Entwicklungen im Kontext des „Fit for 55-Pakets“ abzustimmen. Für eine Erhebung des Förderbedarfs sind neben den Ergebnissen der Evaluierung auch die Marktgegebenheiten (insbesondere Investitions- und Betriebskosten), u.a. auch die bestehende und zukünftige Unterstützungslandschaft sowie die für die Umstellung der Heizungssysteme verbleibende Vorlaufzeit einzubeziehen.

Unter Berücksichtigung des erhobenen Förderbedarfs werden sich Bund und Länder auf eine abgestimmte Vorgangsweise zur Ausgestaltung der Basisförderung verständigen. Diese Abstimmung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und –prozesse auf Bundes- und Länderebene sowie auf einer angemessenen bundes- wie auch landesseitigen Beteiligung an der Mittelaufbringung zu beruhen. Die Mittelbereitstellung erfolgt bundesseitig im Wege des UFG.

Das Unterstützungsvolumen für einkommensschwache Haushalte basiert auf der Basisförderung von Bund und Länder. Die danach verbleibenden Kostenbelastungen werden für die unterstützungswürdigen einkommensschwachen Haushalte mit den vom Bund bereitzustellenden Mittel soweit abgedeckt, als dies für diese Einkommensgruppen zumutbar ist. Die Zumutbarkeit bestimmt sich aufgrund der Finanzkraft der einzelnen einkommensschwachen Haushalte und kann – wie dies derzeit schon im Bereich der Ein-/Zweifamilien- und Reihenhäuser der Fall ist – bis zur Vollabdeckung der Investitionskosten führen.

Das Ausmaß der bundesseitigen Mittelbereitstellung erfolgt unter Berücksichtigung der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes im Rahmen der Bestimmungen zum UFG, jene der Länder im Wege der vorzunehmenden Abstimmung. Dabei ist darauf zu achten, dass entsprechende Mittel in ausreichender Höhe dotiert sind.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die Förderungen der gemäß diesem Bundesgesetz umzusetzenden Maßnahmen dahingehend optimieren, dass diese insbesondere für Förderungsberechtigte im Bereich des mehrgeschossigen Wohnbaus einfacher zugänglich und abrufbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass einkommensschwache Haushalte administrativ einfach zu der entsprechenden Förderung kommen.

Zu § 13

Mit Ausnahme von § 8 Abs. 6 wird in die Baurechts- und Luftreinhaltekompetenz der Länder zur Vollziehung des EWG 2040 und in die Vollziehung der von den Ländern aufgrund des EWG 2040 zu erlassenden Begleitregelungen nicht eingegriffen. So bleibt es Aufgabe des Landesgesetzgebers zu bezeichnen, welche behördlichen Aufgaben der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen sind.

Eine Zuständigkeit nicht nur zur einfachen Gesetzgebung, sondern zur Vollziehung ergibt sich für den Bund aus den Spezialkompetenztatbeständen des Eisenbahn-, Luft- und Schifffahrtswesen und der Abfallwirtschaft sowie für Warmwasserbereitungsanlagen

Zu § 14

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6, 9, 12 bedürfen keiner weiteren Gesetzgebung, um die materiellen und verfahrensrechtlichen Mindestvoraussetzungen für den Vollzug dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund werden diese Regelungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft gesetzt.

Demgegenüber treten die übrigen Bestimmungen (§§ 7, 8, 10, 11 sowie die Anhänge I und II) erst dann in Kraft, wenn die zuständigen Gesetzgeber die notwendigen Begleitregelungen erlassen haben. Hierfür gilt eine Frist von neun bzw. zwölf Monaten (§ 1 Abs. 4).

Zu Anhang I Zumutbarkeitsprüfung

Die Zumutbarkeit ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Mit dem Begriff der Zumutbarkeit wird die technische Möglichkeit zur Errichtung bestimmter Wärmebereitstellungssysteme unter Einbeziehung von wirtschaftlichen Aspekten und Aspekten des Wohnkomforts am Standort (z.B. erforderliche Investitionskosten, Aufstiegshilfen für die Befüllung von Lagermöglichkeiten in Wohnungen) anhand eines objektiven Maßstabes mitberücksichtigt. Bei Vorliegen eines der angeführten ausnahmebegründenden Tatbestände gilt das Maß der Zumutbarkeit als überschritten. Eine darüberhinausgehende Interpretation des Begriffs ist im Zuge der Beurteilung von Anträgen nicht erforderlich.

Die Prüfung wird anhand der im Anhang aufgelisteten Technologien zur Wärmebereitstellung durchgeführt. Es handelt sich hierbei um die wesentlichen, heute gängigen und erprobten „klimafreundlichen“ Technologien zur Wärmebereitstellung in Gebäuden. Darüberhinausgehende, hier nicht aufgelistete, „klimafreundliche Technologien, d.h. mit nicht fossilen Brennstoffen betriebene Heizungssysteme, können zwar realisiert werden; diese sind als Beurteilungsgegenstand bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht einzubeziehen.

Ad 3.

Mit dem Begriff der festen erneuerbaren Brennstoffe werden alle festen biogenen Brennstoffe zusammengefasst. Eine spezifische Aufzählung (Scheitholz, Pellets, Hackgut, etc.) wird bewusst nicht vorgenommen, weil eine solche spätestens bei Neuentwicklungen zwangsläufig zu Lücken führen würde.

Der Raumbedarf für das Brennstofflager in angemessener Größe und die Anlieferungsmöglichkeiten von Brennstoff stehen in Wechselbeziehung zueinander. Ist von einer ganzjährigen Anliefermöglichkeit auszugehen, dann ist auch eine mehrmalige Befüllung des Brennstofflagers pro Jahr als zumutbar anzusehen. Eine bis zu viermal jährliche Anlieferung kann jedenfalls als zumutbar angesehen werden. Dementsprechend kleiner kann der verfügbare Platz für das Brennstofflager sein.

Prüfungsrelevant ist, ob der Bedarf an Brennstoff für die Wärmebereitstellung zu jeder Zeit im Jahr gedeckt werden kann. Ferner sind Lagerungsrisiken an den für die Bevorratung in Frage kommenden Flächen einzubeziehen (zB wenn die Gefahr der Befeuchtung des zu lagernden Brennstoffs besteht).

Beispiel: Bei einem abgelegenen Gebäude in alpiner Lage, bei dem davon auszugehen ist, dass in den Wintermonaten witterungsbedingt Anlieferungen von Brennstoffen nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, sind beispielsweise feste erneuerbare Brennstoffe für die Wärmeversorgung nur dann zumutbar, wenn eine entsprechend umfangreiche Brennstofflagerkapazität vor Ort realisiert werden kann.

Aus der Beurteilung des verfügbaren Raumangebots sind jene Flächen auszunehmen, die per Gesetz, Verordnung oder Bescheid besonderen anderen Zwecken vorbehaltenen sind. Derartige Nutzungsvorbehalte können beispielsweise aus einschlägigen Bestimmungen in Bauordnungen, Stellplatzverordnungen, Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen resultieren.

Beispiel: § 119 Abs. 5 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idgF, verlangt die Errichtung von Räumen zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern. Diese Flächen sind daher nicht für eine Prüfung verfügbarer Flächen heranzuziehen.

Beispiel: Ein Bescheid über die Zuerkennung von Mitteln der Wohnbauförderung basiert auf der Existenz von Gemeinschaftsräumen; auch diese Flächen sind daher nicht für eine Prüfung verfügbarer Flächen heranzuziehen.

Demgegenüber kann auch die Aufstellung der Wärmebereitstellungsanlage und/oder des Brennstofflagers im Außenbereich des Gebäudes oder ein Vergraben eines Lagertanks für feste erneuerbare Brennstoffe im Sinne der oben erwähnten Aspekte der Prüfung zumutbar sein.

Beispiel: Ein Container, in dem eine Wärmebereitstellungsanlage oder das Brennstofflager untergebracht ist, ist keine zumutbare technische Option, wenn dieser an allen verfügbaren Aufstellorten eine erhebliche Beeinträchtigung der Tageslichtversorgung zumindest einer Wohnung bedingen würde. Als Maß der erheblichen Beeinträchtigung ist die baurechtliche Mindestanforderung an die Belichtung laut OIB RL 3 in ihrer gültigen Fassung heranzuziehen.[3]

Unter einem nutzungseinheitenbezogenen Brennstofflager ist ein Brennstofflager zu verstehen, das spezifisch einer Nutzungseinheit (etwa einer Wohnung, oder Büroräumlichkeit) zugeordnet ist und, das sich inner- oder außerhalb der Nutzungseinheit befinden kann.

Beispielsweise ein Kellerabteil, das einer bestimmten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zugeordnet ist.

Das Fehlen einer mechanischen Aufstiegshilfe stellt ein Hindernis für die Einrichtung eines mit erneuerbaren Brennstoffen zu betreibendes Wärmebereitstellungssystem dar, weil das Tragen von Brennstoffen in das nächste Stockwerk als unzumutbar anzusehen ist. Eine Stiegenhöhe von weniger als einem Stockwerk ist als zumutbar anzusehen.

Ad 4.

Die Begriffe „Fernwärme“ bzw. „qualitätsgesicherte Fernwärme“ sind in § 4 Abs. 1 Z 17 und 18 definiert. Eine Differenzierung zwischen Fernwärme oder Nahwärme ist nicht vorzusehen.

Komponenten mit einem Platzbedarf in Innenräumen sind insbesondere die Fernwärmeübergabestation mit den Mess- und Regeleinrichtungen.

Ad 5. und 6.

Die ÖNORM S 5021 regelt die schalltechnischen Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und -ordnung. Diese Norm gibt im Kapitel 6.2.1 in der Tabelle 1 die Planungsrichtwerte für die Schall-Immissionen an. Sie gibt überdies im Kapitel 6.2.2. den zulässigen A-bewerteten[4] Schalldruckpegel von Dauergeräuschen an.

Die erforderliche Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems ist ein Ergebnis der Raumheizlast in Verbindung mit dem Wärmeabgabesystem. Die Heizlast ist nach dem aktuell gültigen Normenwerk zu ermitteln das Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast, Berechnungsverfahren, die Angabe der Norm-Innentemperatur und die Angabe der Norm-Außentemperatur enthält.

Als zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Vorlauftemperatur gilt jedenfalls der Heizkörpertausch gegen Niedertemperaturradiatoren oder Gebläsekonvektoren. Die Zumutbarkeit der Errichtung von Flächenheizsystemen oder eines Fenstertausches ist im Einzelfall zu beurteilen. Im Falle des Einsatzes von Gebläsekonvektoren sind nur solche Geräte in Betracht zu ziehen, die hinsichtlich ihrer Schallemissionen die Schutzziele laut ÖNORM B 8115-2 (2021-04-15) erfüllen.[5]

Als (neben den wasser-, bodenschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften) darüberhinausgehende unüberwindliche Hindernisse sind beispielsweise zu berücksichtigen: bereits bestehende fremde Wasserrechte in der Umgebung, die eine thermische Grundwassernutzung am eigenen Grundstück (schon aufgrund der vorhanden Vorbelastung) ausschließen, die Unmöglichkeit der Einbringung der erforderlichen Baugeräte zur Herstellung der Grundwasserbrunnen, oder eine bekannte bzw. zu erwartende Kontamination des Erdreichs oder Verschmutzung der Gewässer.

Der Platzbedarf einer Erdsonden- oder Erdkollektoranlage ergibt sich aus der erforderlichen Heizleistung, der damit verbundenen Heizwärme und der Bauart der Erdsonden- oder -kollektoranlage. Bei der Beurteilung der Begrenztheit des Platzbedarfs sind jedenfalls alle Möglichkeiten zu dessen Minimierung auszuschöpfen, wie etwa mit dem Ausschöpfen wirtschaftlicher Bohrtiefen von Erdsonden bis zu einer Tiefe von 150m.

Wiederum sind Platzverhältnisse als unüberwindbare Hindernisse anzuerkennen, bei denen die Einbringung der erforderlichen Baugeräte zur Herstellung der Erdsonden- oder -kollektoranlagen nicht oder nur mit überbordendem Aufwand möglich wäre; wobei die Bandbreite verfügbarer Geräte, auch explizit von Kleingeräten, in Betracht zu ziehen ist.

 

Zu Anhang II

Im Zuge des Wärmestrategieprozesses wurde durch das Umweltbundesamt (UBA) eine Analyse der Altersstruktur der sich im Bestand befindlichen Öl-Hauszentralheizungen durchgeführt. Der Abbaupfad im Anhang II orientiert sich daran und wurde zum Zwecke dieses Gesetzes entsprechend abgeändert.

 

 

 

Im Ausschussverfahren müsste die Durchführung der erforderlichen Notifizierung veranlasst werden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.



[1] Zur Ermittlung des maximalen Schallleistungspegels, ist bis zu einer Nenn-Wärmeleistung der elektrischen Wärmepumpe von 30 kW von einem Schallleistungspegel von maximal 50 dB(A) und ab einer Nenn-Wärmeleistung der Wärmepumpe von 100 kW von einem Schallleistungspegel von maximal 70 dB(A) auszugehen. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren. Bei Grundstücksgrenzen, die unmittelbar an Verkehrsflächen anschließen, sind die Immissionsgrenzen auf die nächste Grundstücksgrenze jenseits der Verkehrsfläche anzuwenden.

[2] Siehe FN 1.

[3]  OIB RL 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, April 2019

[4] Der A-bewertete Schalldruckpegel berücksichtigt die natürliche frequenzabhängige Gehörempfindung des Menschen.

[5] ÖNORM B 8115-2, 2021-0415: Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 2: Methodik zur Ermittlung von Schallschutzniveaus. Diese ÖNORM enthält ein Verfahren, mit dem der zulässige äquivalente Anlagengeräuschpegel haustechnischer Anlagen ermittelt werden kann.