Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zum Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung (Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2040 – EWG 2040) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt |
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§ 1. |
Kompetenzgrundlage |
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§ 2. |
Ziele |
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§ 3. |
Umsetzung von Unionsrecht |
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§ 4. |
Begriffsbestimmungen |
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2. Abschnitt |
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§ 5. |
Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung |
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3. Abschnitt |
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§ 6. |
Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung |
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§ 7. |
Mitteilungsverpflichtung |
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§ 8. |
Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung |
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§ 9. |
Datenerfassung, Evaluierung und Informationsverpflichtung bei Stilllegung und Umstellung |
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§ 10. |
Altersbedingtes Stilllegungsgebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung |
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§ 11. |
Umstellungsgebot bei dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung |
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4. Abschnitt |
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§ 12. |
Finanzielle Abfederung |
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5. Abschnitt |
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§ 13. |
Vollziehung |
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§ 14. |
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften |
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Anhang I |
Zumutbarkeitsprüfung |
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Anhang II |
Altersbedingte Stilllegung von zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Belangen nach dem B‑VG zuständige Gesetzgebung bleibt insoweit zuständig für Vorschriften, die mit jenen nach diesem Bundesgesetz und den vom Bund erlassenen Durchführungsverordnungen nicht in Widerspruch stehen. Vorschriften der Länder, die
1. sofern diese nicht Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 betreffen - eine frühere Stilllegung von Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Energieträger vorsehen oder
2. den Betrieb von Anlagen zur Wärmebereitstellung mit erneuerbarem Gas einschränken oder untersagen,
dürfen weiterhin erlassen oder beibehalten werden.
(2) Für die Änderung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben hat, an der Vorbereitung mitzuwirken.
(3) Die Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz sind, soweit in den nachfolgenden Vorschriften vorgesehen und mit der Maßgabe, dass der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben hat, an der Vorbereitung mitzuwirken, vom Bund zu erlassen.
(4) Die für die Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendigen Regelungen, einschließlich angemessener Verwaltungsstrafbestimmungen, sind binnen einer Frist von neun Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen; falls vor deren Erlassung die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, erforderlich ist, verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate. Im Fall der Säumigkeit eines Landes geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Regelungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land diese Regelungen erlassen hat, treten die Regelungen des Bundes außer Kraft.
Ziele
§ 2. (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 156/2021, und des Ziels der Europäischen Union, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 %, bis 2040 um mindestens 90 % (gegenüber 1990) und bis 2050 auf netto Null zu senken, Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
1. die Wärmeversorgung von Gebäuden vollständig auf erneuerbare Energieträger oder auf qualitätsgesicherte Fernwärme umzustellen,
2. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken,
3. den Ausbau von Fernwärmesystemen voranzutreiben,
4. zu den nationalen Energie- und Klimazielen sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 beizutragen,
5. als begleitende Maßnahme zur unionsweiten Klimaneutralität bis 2050 beizutragen sowie unter Berücksichtigung der Ressourcen- und Versorgungskapazitäten die Versorgungssicherheit in Österreich und der Europäischen Union zu stärken, um die Importabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren sowie
6. bundesweit einheitliche Vorgaben für den Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen zur Wärmebereitstellung in Gebäuden zu regeln und dadurch beizutragen, Klimaschäden und damit einhergehend volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile für öffentliche Haushalte zu vermeiden, die nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder nicht mehr zu beheben sind.
(2) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 wird ein stufenweiser Ausstieg aus der Wärmeversorgung von Gebäuden mittels fossiler Brennstoffe mit dem Ziel verfolgt, dass Anlagen, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder die mit festen fossilen oder gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, nach Ablauf der durch dieses Bundesgesetz jeweils vorgegebenen Zeitpunkte stillgelegt sind.
(3) Bund und Länder bekennen sich gemeinsam zur langfristigen sozialen Abfederung der ordnungsrechtlichen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und zur Ausarbeitung eines langfristigen Anreizplanes, auch unter Berücksichtigung der Effekte der ökosozialen Steuerreform.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Basis erster Erkenntnisse der budgetären Pilotphase zum EWG (2027-2028) beginnend ab 2029 alle drei Jahre den Fortschritt über den Ausstieg aus der Wärmeversorgung von Gebäuden mittels fossiler Brennstoffe sowie die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes zu evaluieren. Dabei sind die Ergebnisse der Evaluierung der klimarelevanten Förderungen gemäß § 14 UFG zu berücksichtigen.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien und der begleitenden Regelung nachfolgender Verordnungen:
1. Verordnung (EU) 2021/1119, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/667, zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)
2. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1;
3. Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), Abl. Nr. L 231, S.1;
4. Richtlinie 2024/1275/EU vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), 8.5.2024, S. 1;
5. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „neue Baulichkeiten“
a) die Errichtung von neuen Gebäuden und von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden,
b) die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume oder
c) die bauliche Änderung von Gebäuden, von Teilen von Gebäuden oder von Räumen;
sofern zur Versorgung dieser Baulichkeiten mit Wärme eine Anlage zur Wärmebereitstellung erstmalig errichtet, eingebaut oder aufgestellt wird;
2. „bestehende Bauten“ Gebäude oder Teile von Gebäuden, die keine „neuen Baulichkeiten“ nach Z 1 sind,
3. „Anlage“ bzw. „Anlage zur Wärmebereitstellung“ eine Anlage zum Zwecke der Raumheizung oder der Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon für ein oder mehrere Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungseinheiten oder Räume unter Einsatz von Energie; Einrichtungen gemäß Z 17 sind von dieser Definition ausgenommen,
4. „Errichtung einer oder mehrerer Anlagen“ den Einbau oder die Aufstellung von einer oder mehreren Anlagen zur Wärmebereitstellung,
5. „Änderung eines wesentlichen Anlagenteiles“ eine Änderung der Anlage (Adaptierungen, Abänderungen, Erweiterungen, Austäusche), die Anlagenteile betreffen, welche insbesondere eine erhebliche Auswirkung auf die Leistung, die von der Anlage ausgehenden Emissionen, den Wirkungsgrad, die Lebensdauer, die Brennstoffnutzung und die Einsatzmöglichkeiten der Anlage haben,
6. „fossile Brennstoffe“ sind die in den Z 7 bis Z 10 angeführten Brennstoffe; Abwärme aus fossilen Brennstoffen, die für die Gewinnung von Prozesswärme verwendet werden, ist nicht umfasst,
7. „feste fossile Brennstoffe“ insbesondere Stückkohle (Braunkohle, Steinkohle), Briketts, Torf und Koks, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können,
8. „flüssige fossile Brennstoffe“ insbesondere Heizöl, Diesel und Petroleum, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können,
9. „fossiles Flüssiggas“ insbesondere Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können,
10. „gasförmige fossile Brennstoffe“ insbesondere Erdgas, das für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden kann,
11. „zentrale Anlage“ eine Anlage gemäß Z 3, über die mehrere oder alle Nutzungseinheiten eines oder mehrerer Gebäude zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon versorgt werden,
12. „dezentrale Anlage“ eine Anlage gemäß Z 3, über die lediglich einzelne Räume oder eine von mehreren Nutzungseinheiten eines Gebäudes zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon versorgt werden,
13. „Stilllegung“ die dauerhafte Einstellung des Betriebs der Anlage zur Wärmebereitstellung,
14. „Nutzungseinheit“ ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse oder anderen Nutzungen zu dienen,
15. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbares Gas,
16. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche zur Erreichung der in § 2 enthaltenen Ziele am effizientesten beitragen,
17. „Fernwärme“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäude zur Bereitstellung von Raumwärme oder Warmwasser oder einer Kombination davon oder zur Bereitstellung von Prozesswärme; dies unter der Voraussetzung, dass die Wärme zumindest zur Belieferung von zwei räumlich getrennten Gebäuden auf zumindest zwei getrennten Liegenschaften und überwiegend zum Fremdverkauf verwendet wird;
18. „qualitätsgesicherte Fernwärme“ eine zumindest die folgenden Kriterien erfüllende Fernwärme:
a) sie kann mit ausreichender Leistung und Menge zur Versorgung des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Nutzungseinheit bereitgestellt werden,
b) sie ist entweder der behördlichen Regelung gemäß dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, oder einer festgelegten Regelung zur Preisänderung unterworfen, und
c) die Fernwärme
aa) stammt zumindest zu 80% aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern, Wärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus Abwärme oder einer Kombination davon, oder
bb) ist mit einem verbindlichen Dekarbonisierungsplan gemäß § 25 Abs. 1 Z 1a lit. b Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, ausgestattet, mit dem die dauerhafte Einhaltung der Kriterien gemäß sublit. aa) ab 2035 sichergestellt ist, und keine Ausweitung der mit fossilen Brennstoffen erzeugten Anlagenleistung erfolgt;
19. „Gebiet, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist“ ein Gebiet,
a) das flächenbezogen normativ (Gesetz, Verordnung oder Bescheid) festgelegt sowie allgemein und leicht zugänglich veröffentlicht ist, oder
b) für nach anderen Kriterien auf normativer Basis (Gesetz, Verordnung oder Bescheid) bestimmt ist, welche Liegenschaften umfasst sind,
und die auf der jeweiligen Liegenschaft befindlichen Gebäude technisch möglich und zu wirtschaftlich zumutbaren Kosten an qualitätsgesicherte Fernwärme angeschlossenen werden können;
20. „kritische Infrastruktur“ Infrastruktureinrichtungen (Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon), die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben und deren Störung oder Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl großer Teile der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde.
(2) Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Abschnitt
Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten
Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung
§ 5. Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist.
3. Abschnitt
Wärmebereitstellung für bestehende Bauten
Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung
§ 6. (1) Zentrale oder dezentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung für bestehende Bauten sind stillzulegen, soweit sie
1. für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind, oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2038, oder
2. mit gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2040.
(2) Bestehende Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und direkt über eine innerbetriebliche Leitung versorgt werden, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2040 betrieben werden, wenn:
1. die innerbetriebliche Leitung überwiegend auch Anlagen zur Erzeugung von Prozessenergie dieses Produktionsbetriebs beliefert,
2. eine Nutzung von Abwärme aus der Erzeugung von Prozessenergie zur Versorgung des Gebäudes, zu der die Anlage zur Wärmebereitstellung eingerichtet ist, in technischer Hinsicht nicht möglich ist,
3. die Anlagen zur Wärmebereitstellung und die Anlagen zur Erzeugung von Prozessenergie sich auf einer Liegenschaft oder auf zwei aneinander angrenzenden Liegenschaften befinden, und
4. das Gebäude, in dem sich die Anlage zur Erzeugung von Prozessenergie befindet, und das Gebäude oder die Nutzungseinheit, zu dessen Versorgung die Anlage zur Wärmebereitstellung dient, im wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Eigentum derselben natürlichen oder juristischen Person oder von verbundenen Unternehmen stehen, und die Wärme ausschließlich zur Eigenversorgung genutzt wird.
(3) Die Stilllegung von Anlagen zur Wärmebereitstellung, die Errichtung einer zeitgemäßen Anlage zur Wärmebereitstellung und der Anschluss an eine solche Anlage haben unter möglichster Schonung des Mietrechtes der betroffenen Mieterinnen bzw. Mieter sowie Wohnungseigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümer zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Umstellung von Anlagen zur Wärmebereitstellung dürfen die angemessenen Gesamtkosten des Betriebs dieser Anlage anteilsmäßig auf die Mieterinnen bzw. Mieter des Gebäudes weitergereicht werden. Über Anträge gemäß dieser Bestimmung entscheiden die für wohnzivilrechtliche Verfahren örtlich zuständigen Bezirksgerichte im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die §§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat innerhalb von zwölf Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine Regierungsvorlage zur Änderung der wohnzivilrechtlichen Regelungen zuzuleiten, die die fristgerechte Umsetzung der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz unterstützen.
Mitteilungsverpflichtung
§ 7. (1) Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist gemäß den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen in bestehenden Bauten die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage oder einer Anlage, an der ein wesentlicher Anlagenteil gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 geändert wurde, den Behörden unter Angabe des eingesetzten Brennstoffes oder Energieträgers, des Standortes sowie der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes mitzuteilen; diese Regelung gilt nur für Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind.
(2) Eine Stilllegung einer Anlage zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, ist den Behörden nach Maßgabe der landes- oder bundesrechtlichen Regelungen mitzuteilen.
Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
§ 8. (1) In bestehenden Bauten sind zentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung bei der Umstellung auf eine andere Art und Weise der Wärmebereitstellung zu erneuern, zu verbessern und zu sanieren, sodass diese ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern oder mit qualitätsgesicherter Fernwärme betrieben werden können. Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist beim Ersatz einer zentralen Anlage zur Wärmebereitstellung für bestehende Bauten,
1. die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet ist, oder
2. die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben wird,
die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer Anlage zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist. Die zu ersetzende Anlage ist stillzulegen. Dem Ersatz sind die erstmalige Errichtung und die Änderung eines wesentlichen Anlagenteils gleichzusetzen.
(2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für die Errichtung einer Anlage oder für die Durchführung einer Änderung eines wesentlichen Anlagenteiles,
1. für die gemäß den bis dahin geltenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen keine Zulassung erforderlich war und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurde und die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung mitgeteilt wird,
2. für die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Zulassung beantragt wurde; anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden (im Falle einer positiven Entscheidung sind diese Anlagen innerhalb der Fertigstellungsfristen ordnungsgemäß in Betrieb zu nehmen).
(3) Soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, sind Ausnahmen von Abs. 1 auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, bei Vorliegen eines angeführten Ausnahmetatbestandes mit Bescheid zuzulassen. Ein objektiver Ausnahmetatbestand liegt in folgenden Fällen vor:
1. eine Prüfung gemäß Anhang I ergibt, dass im Anlassfall keine Anlagenart gemäß Anhang I zumutbar ist, um eine funktionierende Wärmeversorgung sicherzustellen; der Nachweis ist von einer befugten Fachperson oder Einrichtung unter Namhaftmachung der verfassenden Person zu erstellen und zu unterzeichnen;
2. es wird glaubhaft gemacht, dass der Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme erfolgen wird, weil das zu versorgende Gebäude in einem Gebiet liegt, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme vorhanden ist oder ein entsprechendes Ausbaugebiet vorgesehen und bis spätestens 30. Juni 2038 umgesetzt ist;
3. es wird glaubhaft gemacht, dass das zu versorgende Gebäude innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Antragstellung in einer Weise thermisch saniert wird, dass den Anforderungen an die Energiekennzahlen im Sinne einer größeren Renovierung entsprochen und dadurch die Heizlast reduziert wird, oder das Gebäude abgerissen wird;
4. die Anlage versorgt eine Einrichtung der kritischen Infrastruktur und wird ausschließlich als Ausfallsreserve sowie nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr im Durchschnitt der letzten drei Jahre genutzt wird.
(4) Eine Anlage, derentwegen ein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wird, darf erst aufgrund einer rechtskräftigen Zulassung der beantragten Ausnahme in Betrieb genommen werden.
(5) Dem zu begründenden Antrag auf Zulassung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 sind Nachweise über das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes anzuschließen. Eine Zulassung ist auf das, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung unbedingt erforderliche Ausmaß zu befristen, wobei die Stilllegungszeitpunkte gemäß Anhang II und die jeweilige Frist des § 6 Abs. 1 nicht überschritten werden dürfen. Eine positive Entscheidung über den Antrag tritt spätestens, unabhängig von einer ausgesprochenen Befristung, fünf Jahre nach Rechtskraft außer Kraft. Eine neuerliche Zulassung einer Ausnahme ist auf begründeten Antrag zu gewähren, sofern das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 nachgewiesen wird. Ein neuerlicher Antrag auf Zulassung einer Ausnahme ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der im Bescheid für die zugelassene Ausnahme vorgegebenen Frist zu stellen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, ist der Ablauf der gewährten Zulassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die neuerliche Zulassung einer Ausnahme gehemmt. Wird gegen die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zulassung einer Ausnahme der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Zulassungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
(6) Technischer Notstand als Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 liegt vor, wenn aufgrund eines technischen Gebrechens die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht mehr gegeben ist und die Umstellung auf eine Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist zu einer unvertretbar langen Unterbrechung der Wärmeversorgung führen würde, sodass eine vorübergehende Überbrückung der Wärmeversorgung von höchstens zwölf Monaten ab Inbetriebnahme einer Anlage, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden kann, notwendig ist. Ein zeitlich darüberhinausgehender Betrieb ist nur zulässig, wenn spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist eine Zulassung gemäß Abs. 3 beantragt und zuerkannt wird. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gelten die Regelungen für die Befristung, die Ablaufhemmung und den zulässigen Weiterbetrieb gemäß Abs. 5 sinngemäß.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist ermächtigt, von den technischen Spezifikationen der Anhänge I und II abweichende Bestimmungen, wie insbesondere die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien, durch Verordnung zu erlassen, wenn dies aufgrund der technologischen, wirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Entwicklung oder Rahmenbedingungen für eine effektive und kostengünstige Zielerreichung gemäß § 2 und § 6 erforderlich ist.
Datenerfassung, Evaluierung und Informationsverpflichtung bei Stilllegung und Umstellung
§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) In den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen ist sicherzustellen, dass den für die Überwachung des Stilllegungsgebots gemäß § 10 oder des Umstellungsgebots gemäß § 11 zuständigen Behörden zu sämtlichen, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zumindest die Daten zum Standort, zum Alter der Anlage, zum eingesetzten Brennstoff, zur Leistung sowie zur Art der Anlage (zentral, dezentral) vorliegen.
(2) In den landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen ist vorzusehen, dass die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, in geeigneter Form von der Verpflichtung zur Stilllegung gemäß § 10 und § 11 in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Die Länder haben dem Bund beginnend ab 2028 jährlich bis spätestens 30. Juni auf der Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten, sowie der aufgrund von § 8 Abs. 3 und 6, § 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 8 genehmigten Ausnahmebewilligungen des Vorjahres, in aggregierter Form einen Bericht über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Betrieb befindlichen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, zum Zwecke der Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Außerdem hat dieser Bericht, bezogen auf Gemeindeebene, folgende Informationen in aggregierter Form zu enthalten: Angaben zum aktuellen Bestand der Anlagen, kategorisiert nach Alters- und Leistungsklassen (bis 25 kW, bis 50 kW, über 50 kW), die eingesetzten fossilen Energieträger sowie die Einstufung als zentrale oder dezentrale Anlagen. Weiters hat der Bericht, bezogen auf Gemeindeebene, die Anzahl der behördlich erteilten Ausnahmen vom Erneuerbaren-, Stilllegungs- oder Umstellungsgebot, kategorisiert nach dem Ausnahmegrund, einschließlich dem Ausmaß der Befristungen, zu enthalten.
Altersbedingtes Stilllegungsgebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
§ 10. (1) Ab 1. Jänner 2029 ist eine zentrale Anlage zur Wärmebereitstellung für bestehende Bauten,
1. die für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet ist, oder
2. die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden,
bis zu dem gemäß Anhang II jeweils vorgesehenen Zeitpunkt stillzulegen. Der Ersatz einer solchen Anlage durch eine Anlage, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer Anlage zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist.
(2) Soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, sind auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, das durch die Anlage mit Wärme versorgt wird, Ausnahmen bei Vorliegen eines gemäß § 8 Abs. 3 angeführten Ausnahmetatbestandes mit Bescheid zuzulassen. Außerdem kann ein Antrag aufgrund eines persönlichen Ausnahmetatbestands gestellt werden, wenn eine Gesamtbeurteilung der individuellen Lebenssituation ergibt, dass einer Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder ihres gesundheitlichen Zustandes der Umstieg auf eine zulässige Anlage gemäß Abs. 1 nicht zumutbar ist; dies gilt nur für Personen, die in einem Gebäude mit höchstens zwei Nutzungseinheiten ihren Hauptwohnsitz haben. Der Nachweis ist von einer befugten Fachperson oder Einrichtung unter Namhaftmachung der verfassenden Person zu erstellen und zu unterzeichnen.
(3) Eine positive Entscheidung über den Antrag tritt unabhängig von einer ausgesprochenen Befristung fünf Jahre nach Rechtskraft außer Kraft. Für die Antragstellung, Nachweisführung, das Außerkrafttreten der Entscheidung und das Verfahren gilt § 8 Abs. 5 sinngemäß für sämtliche Ausnahmetatbestände gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe, dass eine Befristung der Zulassung die jeweils anzuwendende Frist des § 6 Abs. 1 nicht überschreiten darf.
(4) Eine altersbedingt stillzulegende Anlage, derentwegen ein Antrag gemäß Abs. 2 gestellt wird, darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Ausnahme weiter betrieben werden.
Umstellungsgebot bei dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
§ 11. (1) In bestehenden Bauten mit einer oder mehreren bestehenden dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die
1. für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet ist, oder
2. mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, oder
3. für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind, sofern sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 vor Ablauf des 30. Juni 2038 vorhanden ist,
hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes eine zentrale Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist oder zum Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme, zu errichten und zu betreiben. Dabei ist sicherzustellen, dass eine ausreichende Leistung zum Anschluss aller einzelnen Nutzungseinheiten bereitgestellt und die angeschlossenen Nutzungseinheiten mit Wärme versorgt werden können: unter diesen Voraussetzungen kann anstelle der Errichtung einer zentralen Anlage auch der Anschluss an eine bestehende zentrale Anlage erfolgen.
(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind so zeitgerecht zu erfüllen, dass unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit den verfügungsberechtigten Eigentümerinnen (Mit- oder Wohnungseigentümerinnen) bzw. den Eigentümern (Mit- oder Wohnungseigentümern) jeder einzelnen Nutzungseinheit eine fristgerechte Inbetriebnahme des Anschlusses an die zentrale Anlage
1. gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 bis 30. Juni 2038 und
2. gemäß Abs. 1 Z 3 bis 30. Juni 2040
ermöglicht wird. Bei Gebäuden, in denen sowohl Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 als auch Anlagen gemäß Z 3 eingesetzt werden, bestimmt sich die jeweils anzuwendende Frist nach der überwiegenden Nutzfläche, die mit Wärme versorgt wird.
(3) Im Fall der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat
1. die verfügungsberechtigte Eigentümerin (Mit- oder Wohnungseigentümerin) bzw. der verfügungsberechtigte Eigentümer (Mit- oder Wohnungseigentümer) der Nutzungseinheit, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 versorgt wird, innerhalb von fünf Jahren nachdem ein Anschluss an die zentrale Anlage technisch und rechtlich möglich ist, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2038,
2. die verfügungsberechtigte Eigentümerin (Mit- oder Wohnungseigentümerin) bzw. der verfügungsberechtigte Eigentümer (Mit- oder Wohnungseigentümer) der Nutzungseinheit, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 3 versorgt wird, innerhalb von fünf Jahren nachdem ein Anschluss an die zentrale Anlage technisch und rechtlich möglich ist, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2040,
ihre bzw. seine Nutzungseinheit an die zentrale Anlage bei gleichzeitiger Stilllegung der dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 anzuschließen. Mit der Inbetriebnahme der Anlage gemäß Abs. 1 sind auch zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind und zusätzlich zu den dezentralen Anlagen
(4) Anstelle der Verpflichtung gemäß Abs. 1 kann die Wärme für die gemäß Abs. 1 betroffenen Nutzungseinheiten mittels dezentraler oder zentraler Anlagen oder einer Kombination davon, die nicht für den Betrieb mit fossilen Energieträgern geeignet sind, oder mittels zentraler oder dezentraler Anschlüsse an qualitätsgesicherte Fernwärme oder einer Kombination davon, bereitgestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Wärmebereitstellung für jede betroffene Nutzungseinheit anhand der Kriterien des Anhang I machbar ist und die Stilllegungszeitpunkte nach Abs. 5 eingehalten werden. Wird von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht, ist der zuständigen Behörde gemäß § 7 eine für alle Eigentümerinnen bzw. Eigentümer verbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, dass von der Errichtung einer zentralen Anlage gemäß Abs. 1 abgesehen wird.
(5) Die Erklärung gemäß Abs. 4 ist längstens innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen, widrigenfalls ist von einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 auszugehen. Befindet sich das Gebäude in den Fällen des Abs. 1 Z 3 erst nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in einem Gebiet gemäß § 4 Abs. 1 Z 19, ist die Erklärung gemäß Abs. 4 innerhalb von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 zu erstatten. Im Falle einer solchen Erklärung haben:
1. die verfügungsberechtigten (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümerinnen bzw. (Mit- oder Wohnungs‑)Eigentümer der Nutzungseinheiten, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 versorgt werden, diese spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2038 stillzulegen;
2. die verfügungsberechtigten (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümerinnen bzw. (Mit- oder Wohnungs‑)Eigentümer der Nutzungseinheiten, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 Z 3 versorgt werden, diese spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2040 stillzulegen.
Die Errichtung von Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Energieträgern geeignet sind, oder der Anschluss an nicht qualitätsgesicherte Fernwärme ist unzulässig.
(6) Auf bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffene oder gerichtsanhängige wohnrechtliche Festlegungen über die Wärmebereitstellung, die die Vorgaben Abs. 1 oder Abs. 4 zum Inhalt haben, bleibt die bisherige Rechtslage zur Festlegung weiterhin anwendbar. Wurden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine oder mehrere zentrale Anlagen gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 errichtet, haben die verfügungsberechtigte (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümerin bzw. der verfügungsberechtigte (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümer der Nutzungseinheit, die mit einer dezentralen Anlage gemäß Abs. 1 mit Wärme versorgt werden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre oder seine Anlage stillzulegen. In allen Fällen ist hierüber die gemäß § 7 zuständige Behörde innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich zu informieren.
(7) Die Wärmebereitstellung gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 kann für Zwecke der Raumheizung oder der Warmwasserbereitung getrennt oder kombiniert erfolgen.
(8) Auf Antrag der verfügungsberechtigten (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümerin bzw. des verfügungsberechtigten (Mit- oder Wohnungs-)Eigentümers jeder einzelnen Nutzungseinheit, die mittels dezentraler Anlage gemäß Abs. 1 versorgt wird, kann eine Ausnahme von der Anschluss- und Stilllegungsverpflichtung gemäß Abs. 3 und Abs. 5 mit Bescheid gewährt werden, wenn eine Gesamtbeurteilung der individuellen Lebenssituation einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in der Nutzungseinheit hat, ergibt, dass dieser Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder ihres gesundheitlichen Zustandes die Umstellung auf eine Anlage, die nicht für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, nicht zugemutet werden kann. Dem zu begründenden Antrag ist ein Nachweis über das Vorliegen des Ausnahmegrundes anzuschließen. Die Ausnahme ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu befristen, wobei die gemäß Abs. 3 und Abs. 5 vorgesehenen Fristen nicht überschritten werden dürfen. Eine Anlage, für die ein Antrag gestellt wird, darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Ausnahme weiter betrieben werden. Ein neuerlicher Antrag auf Zulassung einer Ausnahme ist möglich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der im Bescheid für die zugelassene Ausnahme vorgegebenen Frist zu stellen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die neuerliche Zulassung der Ablauf der ersten Zulassung gehemmt. Wird gegen die Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zulassung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Zulassung bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
4. Abschnitt
Finanzielle Abfederung
§ 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Im Rahmen der Evaluierung gemäß § 2 Abs. 4 hat der Bund unter Berücksichtigung des langfristigen Anreizplanes (§ 2 Abs. 3) und steuerlicher oder sonstiger öffentlicher Unterstützungsmaßnahmen auf nationaler oder europäischer Ebene den Förderbedarf zur Abfederung der Kostenbelastungen, die aus der Investition in Ersatzanlagen zur Wärmebereitstellung, die ausschließlich zum Betrieb mit erneuerbaren Energieträger geeignet sind oder zum Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme verbleiben, zu erheben. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse werden der Bund im Rahmen der jeweils geltenden bundesfinanzrahmengesetzlichen und die Länder im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Vorgaben sich auf die Bereitstellung der Mittel für die Förderung bis 2040 einigen, wobei die Mittelbereitstellung des Bundes eine angemessene Beteiligung der Länder voraussetzt.
(2) Der Bund hat die Mittel für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG bereitzustellen, die erforderlich sind, um bis 2040 die nach Einbeziehung sämtlicher öffentlichen Unterstützungen gemäß Abs. 1 den einkommensschwachen Haushalten die aus der Investition in Ersatzanlagen gemäß Abs. 1 verbleibenden Kostenbelastungen abzufedern, soweit eine Kostentragung durch diese Haushalte nicht zumutbar ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Jahr 2029 eine Evaluierung zur Ausgestaltung der öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen von Bund und Länder für den Zeitraum ab 2031 vorzunehmen. Diesen Bericht haben die Bundesminister dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 13. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, mit Ausnahme des Abs. 3, und des § 6 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und des § 8 Abs. 7 ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 12 sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Im Übrigen sind die Regelungen von den, gemäß den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, zuständigen Behörden zu vollziehen.
Notifikation
§ 14. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, notifiziert (Notifizierungsnummer xxx).
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften
§ 15. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 9, 12 und 13 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz), BGBl. I Nr. 8/2024 außer Kraft; dieses ist auf bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Die §§ 2 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 4 genannten jeweiligen bundes- bzw. landesrechtlichen Regelungen, spätestens jedoch neun Monaten, im Falle der Durchführung eines Notifikationsverfahrens gemäß § 1 Abs. 4 spätestens zwölf Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Anhang I
Zumutbarkeitsprüfung
Die Beurteilung, ob im Anlassfall eine Anlagenart zumutbar ist, um eine funktionierende Wärmeversorgung sicherzustellen, hat durch einen Vergleich mit nachfolgend angeführten Technologien zu erfolgen:
− zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit festen erneuerbaren Brennstoffen geeignet sind,
− dezentrale Anlagen, die für den Betrieb mit festen erneuerbaren Brennstoffen geeignet sind,
− Anlagen zum Anschluss an Fernwärme zur zentralen oder dezentralen Wärmebereitstellung,
− elektrische Wärmepumpen zur zentralen Wärmebereitstellung,
− elektrische Wärmepumpen zur dezentralen Wärmebereitstellung.
Ausnahmebegründende Tatbestände
1. Allgemeine Voraussetzungen:
Eine Anlage, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen nicht geeignet ist, ist unzumutbar, wenn dem mindestens einer der rechtlichen Gründe entgegensteht:
1.1. Die Errichtung oder der Betrieb der Anlage ist aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Regelungen nicht zulässig.
1.2. Die Errichtung oder der Betrieb der Anlage ist nach dem Stand der Technik nicht möglich.
2. Zentrale Anlage, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird
Die zentrale Wärmebereitstellung mittels einer Anlage, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem mindestens einer der folgenden Gründe entgegensteht:
2.2. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, -speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen; Möglichkeiten, die Wärmebereitstellungsanlage (und das Brennstofflager) im Außenbereich des Gebäudes zu platzieren, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen.
3. Dezentrale Anlagen, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden
Die dezentrale Wärmebereitstellung mittels mehrerer Anlagen, die mit festen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden, stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmeversorgung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:
3.2. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung in den einzelnen Nutzungseinheiten zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen; Möglichkeiten, die Anlagenkomponenten im Außenbereich der Nutzungseinheit zu platzieren, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen.
3.3. Bei Nutzungseinheiten, die sich in Gebäuden mit zwei oder mehr Ebenen befinden, steht keine mechanische Aufstiegshilfe zum Transport des Brennstoffes zur Verfügung.
4. Anlagen zum Anschluss an Fernwärme zur zentralen oder dezentralen Wärmebereitstellung:
Die zentrale oder dezentrale Wärmebereitstellung mittels einer Anlage zum Anschluss an Fernwärme ist unzumutbar, wenn dem mindestens einer der folgenden Gründe entgegensteht:
4.1. Am Standort des Gebäudes wird keine qualitätsgesicherte Fernwärme angeboten; das Gebäude liegt in keinem Ausbaugebiet für Fernwärme oder es liegt keine rechtsverbindliche Zusage des Fernwärmeanbieters vor, dass innerhalb von längstens fünf Jahren, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2038, das Gebäude an das Fernwärmenetz angeschlossen wird.
4.2. Für die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Anlage zum Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme besteht keine Möglichkeit, den erforderlichen Raumbedarf für die Aufstellung der Anlagenkomponenten der zentralen Wärmebereitstellung, -speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltene Flächen einzubeziehen.
4.3. Für die Errichtung und den Betrieb einer bzw. mehrerer dezentraler Anlagen zum Anschluss an qualitätsgesicherte Fernwärme besteht keine Möglichkeit, den erforderlichen Raumbedarf zur Aufstellung allenfalls erforderlicher nutzungseinheitengebundener dezentraler Übergabestationen und zur Wärmespeicherung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen einzubeziehen.
5. Elektrische Wärmepumpen zur zentralen Wärmebereitstellung:
Die zentrale Wärmebereitstellung mittels einer elektrischen Wärmepumpe stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:
5.1. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Aufstellung der im Gebäudeinneren zu platzierenden Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, -speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht bestimmten Zwecken vorbehaltenen Nutzflächen einzubeziehen; es besteht keine Möglichkeit für die Aufstellung der Außenteile der Wärmebereitstellung; Möglichkeiten einer Anbringung auf der Gebäudeoberfläche, auf Dachflächen sowie in ausreichend belüftbaren Dachräumen oder Garagen sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen.
5.2. Im Fall des Fehlens einschlägiger landes- oder bundesrechtlicher Regelungen zum Schallschutz für Wohngebäude besteht keine Möglichkeit, die Grenzwerte des Schalldruckpegels an der Grundstücksgrenze gemäß der ÖNORM S 5021 vom 01.8.2017 einzuhalten.[1]
5.4. Bezüglich der Wärmebereitstellung mittels einer Grundwasserwärmepumpe:
5.4.1. Die Grundwassertiefe beträgt laut hydrologischer Abschätzung mehr als 30 Meter.
5.4.2. Die chemisch-physikalische Zusammensetzung des Grundwassers ist für die Nutzung einer Grundwasserpumpe ungeeignet, oder
5.4.3. es besteht keine Möglichkeit der Herstellung von Grundwasserbrunnen.
5.5. Bezüglich der Wärmebereitstellung mittels einer Erdkollektoranlage
5.5.1 die erwartete effektive Wärmeleitfähigkeit des Erdreichs bis 200 Meter beträgt weniger als 1,6 W/(m.K);
5.5.2 besteht keine Möglichkeit, den Platzbedarf für die Errichtung von Erdsonden- oder ‑kollektoranlagen zu decken.
6. Elektrische Wärmepumpen zur dezentralen Wärmebereitstellung:
Die dezentrale Wärmebereitstellung mittels mehrerer elektrischer Wärmepumpen stellt keine zumutbare Form der Sicherstellung einer funktionierenden Wärmebereitstellung dar, wenn dem zumindest einer der folgenden Gründe entgegensteht:
6.1. Es besteht keine Möglichkeit, den Raumbedarf für die Aufstellung der in den Nutzungseinheiten zu platzierenden Anlagenkomponenten der Wärmebereitstellung, ‑speicherung und -verteilung zu decken; in diese Beurteilung sind alle nicht gesetzlich bestimmten Zwecken vorbehaltenen Flächen mit einzubeziehen; es besteht keine Möglichkeit für die Aufstellung der Außenteile der Wärmebereitstellung; Möglichkeiten einer Anbringung auf der Gebäudeoberfläche, auf Dachflächen sowie in ausreichend belüftbaren Dachräumen oder Garagen sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen;
6.2. Im Fall des Fehlens einschlägiger landes- oder bundesrechtlicher Regelungen zum Schallschutz für Wohngebäude: es besteht keine Möglichkeit, die Grenzwerte des Schalldruckpegels an der Grundstücksgrenze gemäß der ÖNORM S 5021 vom 01.8.2017 einzuhalten;[2]
6.4. Bezüglich der Wärmeversorgung durch eine Grundwasserwärmepumpe:
6.4.1. Die Grundwassertiefe beträgt voraussichtlich mehr als 30 Meter.
6.4.2. Die chemisch-physikalische Zusammensetzung des Grundwassers ist für die Nutzung einer Grundwasserpumpe ungeeignet.
6.4.3. Es besteht keine Möglichkeit der Herstellung von Grundwasserbrunnen.
6.5. Bezüglich der Wärmebereitstellung mittels einer Erdkollektoranlage
6.5.1. die erwartete effektive Wärmeleitfähigkeit des Erdreichs bis 200 Meter beträgt weniger als 1,6 W/(m.K);
6.5.2 besteht keine Möglichkeit, den Platzbedarf für die Errichtung von Erdsonden- oder ‑kollektoranlagen zu decken.
Anhang II
Altersbedingte Stilllegung von zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
Das Alter der Anlage zur Wärmebereitstellung bestimmt sich nach dem am Kessel ordnungsgemäß angebrachten Typenschild und dem dort ausgewiesenen Baujahr (oder der dort ausgewiesenen Herstellungsnummer). Soweit kein Typenschild angebracht ist, ist das Baujahr subsidiär anhand des Datums der Baugenehmigung des Heizraumes oder des Lagerraumes für flüssige fossile Brennstoffe oder für fossiles Flüssiggas oder jenes Baujahrs des Kessels, das sich aus der letzten wesentlichen Änderung der Anlage zur Wärmeversorgung ableiten lässt, zu ermitteln.
Eine Anlage gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni des in der Tabelle vorgesehenen Stilllegungsjahres stillzulegen.
Tabelle
|
Baujahr |
Ablauf des 30. Juni im Stilllegungsjahr |
|
1989 und älter |
2029 |
|
1990 bis 1996 |
2030 |
|
1997 bis 1998 |
2031 |
|
1999 bis 2001 |
2032 |
|
2002 bis 2007 |
2034 |
|
2008 bis 2013 |
2036 |
|
2014 und jünger |
2038 |
[1] Zur Ermittlung des maximalen Schallleistungspegels, ist bis zu einer Nenn-Wärmeleistung der elektrischen Wärmepumpe von 30 kW von einem Schallleistungspegel von maximal 50 dB(A) und ab einer Nenn-Wärmeleistung der Wärmepumpe von 100 kW von einem Schallleistungspegel von maximal 70 dB(A) auszugehen. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren. Bei Grundstücksgrenzen, die unmittelbar an Verkehrsflächen anschließen, sind die Immissionsgrenzen auf die nächste Grundstücksgrenze jenseits der Verkehrsfläche anzuwenden.
[2] Siehe FN 1.