5903/AB XXVIII. GP
Eingelangt am 03.09.2026
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Am 14.09.2026 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme
Adaptierung
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6494/J vom 3. Juli 2026 der Abgeordneten Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
1. Sind Ihnen Geschäfte des von der Ukraine seit 25. Februar 2025 sanktionierten ukrainischen Geschäftsmannes Konstyantyn Zhevago (geb. 7. Januar 1974) in Österreich bekannt?
2. Wurde Ihr Ministerium nach der Verhängung der Sanktionen gegen Konstyantyn Zhevago tätig und wurden dessen Vermögenswerte in Österreich eingefroren?
8. Der ukrainische Geschäftsmann Konstyntyn Zhevago erwarb in den letzten Jahren über die ihm zugerechnete Calexco S.a.r.I. (Luxemburg) Anteile der Voestalpine AG an der VA lntertrading AG.
Wurden in Zusammenhang mit der VA lntertrading AG, deren Organen, wirtschaftlichen Eigentümern oder verbundenen Unternehmen Ermittlungen, Prüfungen oder Bewertungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen Sanktionsbestimmungen, Geldwäschevorschriften oder sonstige finanzmarktbezogene Regelungen durchgeführt?
Herr Konstyantyn Zhevago befindet sich, wie in der Begründung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage angeführt wurde, auf einer Sanktionsliste der Ukraine, nicht jedoch der Europäischen Union. Daher gibt es grundsätzlich keinen Anknüpfungspunkt für entsprechende Ermittlungen oder Maßnahmen durch österreichische Behörden. Aus diesem Grund unterliegen auch Warenbewegungen in Drittländer oder aus Drittländern, von oder an Zhevago oder Unternehmen, an denen er beteiligt ist, oder, die ihm zugerechnet werden können, keinen Beschränkungen. Analysen von zollrechtlichen Daten wurden daher nicht durchgeführt.
3. Verfügt Konstyantyn Zhevago über Immobilienbesitz in Österreich?
13. Die Verluste der DDSG-First Logistics Holding GmbH betrugen gemäß Firmenbuch in den letzten drei Jahren:
2024: 40.985.132 Euro
2023: 42.292.069 Euro
2022: 44.799.052 Euro
Werden die Firmenbucheingaben des Unternehmens von Ihrem Ministerium geprüft und wird verhindert, dass Gelder zu Lasten der österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zur Seite geschafft werden?
16. Sind folgende Immobilien Teil der Vermögenswerte des Konstyantyn Zhevago in Österreich?
Villa Schwarzenfels in der Wörthersee-Süduferstraße 18, 9073 Maria Wörth Villa in der Krapfenwaldgasse 32, 1190 Wien
Villa in der Krapfenwaldgasse 19, 1190 Wien
Villa in der Wilhelm-Kress-Gasse 24, 3013 Pressbaum
17. Wurden zum Ankaufszeitpunkt Mittelherkunftsnachweise durchgeführt, um diese viele Millionen Euro teuren Immobilien in Wien, Niederösterreich und Kärnten zu kaufen?
Der Vollzug der mit den vorliegenden Fragen angesprochenen Themenbereiche fällt gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 in der derzeit geltenden Fassung nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Es wird daher um Verständnis ersucht, dass entsprechend Artikel 52 B-VG in Verbindung mit den dazu erlassenen näheren Regelungen des § 91 Abs. 4 GOG eine inhaltliche Beantwortung in Form der gewünschten Auskunft nicht erfolgen kann. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen zu den Fragen 4 bis 7, 9 bis 12, 14, 15 und 18 verwiesen.
4. Ist Konstyantyn Zhevago an österreichischen Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt? Wenn ja in welcher Höhe?
5. Sind Ihnen die Geschäfte der Voestalpine AG oder einer ihrer Tochterunternehmen mit der in der Schweiz ansässigen Ferrexpo AG bekannt? Falls ja:
Welcher Art sind diese Geschäftsbeziehungen?
6. Wurden in Zusammenhang mit der Ferrexpo AG, deren Organen, wirtschaftlichen Eigentümern oder verbundenen Unternehmen Ermittlungen, Prüfungen oder Bewertungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen Sanktionsbestimmungen, Geldwäschevorschriften oder sonstige finanzmarktbezogene Regelungen durchgeführt?
7. Wurde in Zusammenhang mit Geschäften der Voestalpine AG mit der Ferrexpo AG eine Prüfung der Geschäfte auf Ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die österreichische Steuergesetzgebung durchgeführt?
9. Wurde in Zusammenhang mit Geschäften der Voestalpine AG mit der VA lntertrading AG eine Prüfung der Geschäfte auf Ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die österreichische Steuergesetzgebung durchgeführt?
10. Der ukrainische Geschäftsmann Konstyantyn Zhevago erwarb in den letzten Jahren über die ihm mehrheitlich zugerechnete Ferrexpo AG (Schweiz) 100% der Anteile an der First-DDSG Logistics Holding GmbH (Firmenbuch-Nr. 293420a).
Geschäftsführer des Unternehmens sind Viktor Gladkyi
Yaroslavna Blonska Mykola Kladiev.
Ist Ihrem Ressort bekannt, wer nach Auffassung der zuständigen Behörden wirtschaftlicher Eigentümer der First-DDSG Logistics Holding GmbH im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) ist?
11. Wurden in Zusammenhang mit der First-DDSG Logistics Holding GmbH, deren Organen, wirtschaftlichen Eigentümern oder verbundenen Unternehmen Ermittlungen, Prüfungen oder Bewertungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen Sanktionsbestimmungen, Geldwäschevorschriften oder sonstige finanzmarktbezogene Regelungen durchgeführt?
12. Ist Ihnen bekannt, wieso die First-DDSG Logistics Holding GmbH seit Jahren hohe Verluste macht und gab es Untersuchungen aus Ihrem Ressort, ob diese Verluste nach einer Verletzung der Transfer-Pricing-Richtlinie stattgefunden haben?
14. Liegen Ihrem Ressort oder nachgeordneten Behörden Erkenntnisse darüber vor, dass die folgenden Personen im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten, Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Interessen von Konstyantyn Zhevago in Österreich tätig wurden oder Gegenstand behördlicher Prüfungen, Ermittlungen oder sonstiger Maßnahmen waren: N.N.,
Hannes Lattenmayer
Kateryna Lattenmayer
Oxana Moroz (nach der Verheiratung: Oxana Ochsner)? Falls ja:
a) welcher Art sind diese Erkenntnisse,
b) welche Behörden waren eingebunden und
c) welche Maßnahmen wurden gesetzt bzw. mit welchem Ergebnis wurden Verfahren abgeschlossen?
15. liegen Ihrem Ressort oder nachgeordneten Behörden Erkenntnisse darüber vor, dass die folgenden Firmen im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten, Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Interessen von Konstyantyn Zhevago in Österreich tätig wurden oder Gegenstand behördlicher Prüfungen, Ermittlungen oder sonstiger Maßnahmen waren: MAG Handels- und Transport GmbH
MAGferr GmbH
Eliomys Vermögensverwaltung KG Oxanikus Vermögensverwaltung KG Falls ja:
a) welcher Art sind diese Erkenntnisse,
b) welche Behörden waren eingebunden und
c) welche Maßnahmen wurden gesetzt bzw. mit welchem Ergebnis wurden Verfahren abgeschlossen?
18. Liegen Ihrem Ressort, der Finanzmarktaufsicht oder sonstigen nachgeordneten Behörden Erkenntnisse, Hinweise, Verdachtsmeldungen oder Prüfungsergebnisse darüber vor, dass nicht öffentlich bekannte Informationen über den Abschluss, die Verlängerung, Änderung, Beendigung oder wirtschaftlichen Konditionen wesentlicher Liefer-, Beschaffungs-, Transport- oder Handelsverträge zwischen der Voestalpine AG bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen und der Ferrexpo AG, der VA lntertrading AG, der First-DDSG Logistics Holding GmbH oder sonstigen Konstyantyn Zhevago zurechenbaren Unternehmen vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe an Dritte weitergegeben oder von diesen für Geschäfte mit Aktien oder sonstigen Finanzinstrumenten der Voestalpine AG genutzt worden sein könnten?
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist nach den Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) als nicht allgemein öffentlich zugängliches Register eingerichtet worden und unterliegt strengen gesetzlichen Zugangs‑ und Datenschutzregelungen (§§ 1, 2, 9–11 WiEReG).
Es ist dem BMF ein Anliegen, dem Nationalrat alle gewünschten Informationen zu erteilen. Allerdings ist das BMF vom Verfassungsgesetzgeber ebenso dazu angehalten, das Recht
auf Datenschutz zu wahren, soweit personenbezogene Daten in einem schutzwürdigen Interesse betroffen sind.
Eine Beantwortung der vorliegenden Frage und damit die Veröffentlichung der gewünschten Informationen würde allerdings die Interessen der betroffenen Person berühren sowie dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer widersprechen. Darüber hinaus gilt es, die abgabenrechtliche Geheimhaltung gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu beachten.
Das Interpellationsrecht sowie die genannten Geheimhaltungsinteressen stehen sich dabei ohne Hierarchie in ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung gegenüber. Einen generellen Vorrang genießt keines der beiden Interessen, weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen war.
Nach erfolgter Interessenabwägung muss ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen infolge der ansonsten als schwerwiegender einzuschätzenden Verletzung des Datenschutzes sowie der abgabenrechtlichen Geheimhaltung erkannt werden, weshalb darum um Verständnis ersucht werden muss, dass entsprechend Artikel 52 B-VG in Verbindung mit den dazu erlassenen näheren Regelungen des § 91 Abs. 4 GOG-NR eine inhaltliche Beantwortung in Form der gewünschten Auskunft nicht erfolgen kann.
19. Wurden durch die FMA oder andere zuständige Behörden Handelsdaten in Aktien, Derivaten oder sonstigen Finanzinstrumenten der Voestalpine AG daraufhin überprüft, ob es im zeitlichen Zusammenhang mit wesentlichen Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüssen, Lieferausfällen, Preisänderungen oder sonstigen wirtschaftlich relevanten Entwicklungen zwischen der Voestalpine-Gruppe und der Ferrexpo-Gruppe auffällige Handelsmuster durch Organmitglieder, Führungskräfte, Mitarbeiter, Berater, nahestehende Personen oder sonstige Dritte gab?
20. Liegen Ihrem Ressort oder der Finanzmarktaufsicht Erkenntnisse darüber vor, dass Vertreter oder nahestehende Personen der Ferrexpo AG, der VA lntertrading AG, der First- DDSG Logistics Holding GmbH oder sonstiger Konstyantyn Zhevago zurechenbarer Unternehmen, insbesondere N.N. oder seinem Umfeld zugerechnete Personen, mit Organmitgliedern, Führungskräften, Mitarbeitern oder Beratern der Voestalpine AG oder den für Rohstoffbeschaffung zuständigen Konzerngesellschaften bzw. Organisationseinheiten der Voestalpine-Gruppe in Kontakt standen und dabei nicht öffentlich bekannte Informationen über wesentliche Rohstoffbeschaffungs-, Liefer- oder
Handelsgeschäfte ausgetauscht wurden, die geeignet gewesen wären , den Kurs der Voestalpine-Aktie oder anderer Finanzinstrumente der Voestalpine AG zu beeinflussen? Falls ja:
a) welche Personen, Gesellschaften, Organisationseinheiten, Zeiträume oder Transaktionen waren betroffen?
b) wurden Prüfungen oder Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Marktmissbrauchsverordnung, insbesondere wegen Insiderhandels, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen oder Marktmanipulation, eingeleitet?
c) wurden verdächtige Transaktionen oder Aufträge gemäß Art. 16 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) an die FMA gemeldet?
d) wurden Sachverhalte an die Staatsanwaltschaft oder an ausländische Aufsichtsbehörden übermittelt?
e) mit welchem Ergebnis wurden etwaige Prüfungen, Ermittlungen oder Verfahren abgeschlossen?
Die FMA ist weisungsfrei, unabhängig und dem BMF nicht berichtspflichtig. Für eine Anfrage bei der FMA, um die für eine Beantwortung erforderlichen Informationen zu erheben, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen zu den Fragen 4 bis 7, 9 bis 12, 14, 15 und 18 verwiesen.