34/BI XXVIII. GP

Eingebracht am 23.04.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Bürgerinitiative

 

betreffend

Austritt Österreichs aus der European Sky Shield Initiative (ESSI)

 

 

Seitens der Einbringer:innen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in

Folgender Hinsicht angenommen:

BVG; Neutralitätsgesetz; Völkerrecht; Völkergewohnheitsrecht; EU-Recht; EU-Vertrag; Genfer

Konventionen; Washington-Pakt; Montreux-Konvention; Haager Übereinkommen; UN-Satzung;

„Manual on International Law Applicable to Air and Missile Warfare (‘HPCR Manual’)”;

internationale Zusammenarbeit

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von _1810_ Bürger:innen

mit ihrer Unterschrift unterstützt.

(Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im

Nationalrat vorliegen.)

 

 

Anliegen

Der Nationalrat wird ersucht,

 

Der Nationalrat wird ersucht, den Beitritt zur European Sky Shield Initiative (ESSI) in Form des Letter of lntent (LOI) und des Memorandum of Understanding (MOU) zu widerrufen, da sie gegen die Pflichten eines dauernd neutralen Staates verstoßen.

 

 

 


 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

Austritt Österreichs aus der European Sky Shield Initiative (ESSI)

 

 

 

Angaben Erstunterzeichner:in

Name

Anschrift und

E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der

Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

Robert

Glaubauf

 

 

 


 

Begründung

Auf den nachfolgenden Seiten 3 bis 6 als Übersicht zusammengefasst, zu der wir zwecks Detailierung auf das öffentlich einsehbare Rechtsgutachten, erstellt durch Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger, verweisen (siehe Anlage 1 bzw. online verfügbar unter

https://uni-salzburg.elsevierpure.com/de/activities/die-beteiligung-%C3%B6sterreichs-an-der-european-sky-shield-initiative/):

Seite 8 – 34:   Einleitung und Beschreibung von ESSI anhand der öffentlich zugänglichen amtlichen Materialien

34 – 48:    Inhalt und Rechtsnatur der ESSI-Absichtserklärung und der Zusatzerklärungen Österreichs und der Schweiz: ESSI ist Teil von IAMD, NATO’s Integrated Air and Missile Defence

(Rechtsgrundlagen: Art 50 Abs 1 Z 1 B-VG)

48 - 56:     Der Beitritt Österreichs zur ESSI-Absichtserklärung bedeutet den Beitritt zu einem militärischen Bündnis

(Rechtsgrundlagen: EU-Recht Titel V Kapitel I und II des EU-Vertrags (EUV);

Art 3 International Law Committee (ILC) über Staatenverantwortlichkeit; Art 23j B-VG; Art I Abs 2 BVG Neutralität; „Pakt der Vereinten Nationen“ aka Washington-Pakt)

56 - 89:     Österreichs Beteiligung an ESSI würde gegen die Pflichten eines dauernd neutralen Staates in Friedenszeiten verstoßen

(Rechtsgrundlagen: Artikel 113 EWGV; Artikel 59 EGKSV; VI EAGV; GASP; Humanitäres Völkerrecht: die vier Genfer Konventionen 1949 und die beiden Zusatzprotokolle 1977 und jenes aus 2005; Völkergewohnheitsrecht; Montreux-Konvention; Artikel 1 – 3 des V. Haager Übereinkommen; Artikel 2 Z 4 und Artikel 51 UN-Satzung; Artikel 2 Österreichischer Staatsvertrag; Neutralitätsgesetz; Moskauer Memorandum; Leitprinzipien der Völkerrechtskommission, GASP; „Manual on International Law Applicable to Air and Missile Warfare (‘HPCR Manual’)“: Regel 167 a, Regel 167 b, Regel 168 a, Regeln 170 b und c, Regel 171, Regel 172 a, Regel 173, Regel 174)

89 - 96:     Der Ukrainekrieg seit 2022 und der Palästinakrieg seit 2023 als Neutralitätsfälle für Österreich

(Rechtsgrundlagen: Regel 29 HCPR Manual; IGH)

Mit den von Verteidigungsministerin Klaudia Tanner in Kraft gesetzten Dokumenten,

•    dem Letter of Intent (LOI, unterzeichnet am o7.o7.2o23),

•    und dem Memorandum of Understanding (MOU, unterzeichnet am 28.o5.2o24)

verstößt Österreich gegen die Pflichten eines dauernd neutralen Staates.

 


 

Übersicht/Zusammenfassung

1. Die Beteiligung Österreichs an der European Sky Shield Initiative (ESSI) bedeutet eine Verletzung der immerwährenden Neutralität Österreichs. Sie stellt zugleich einen Bruch des Völkerrechts und des Bundesverfassungsgesetzes über die immerwährende Neutralität Österreichs (BVG Neutralität) dar.

2. Der Verletzungstatbestand wurde mit der Unterzeichnung der Absichtserklärung durch die österreichische Verteidigungsministerin gesetzt. Entgegen dem Wortlaut der betreffenden Erklärungen erfolgt ein Beitritt zu einem Militärbündnis. Dieser Beitritt widerspricht dem ausdrücklichen Gebot des BVG Neutralität, dass Österreich keinen militärischen Bündnissen beitreten wird.

2.1.     Für das Vorliegen eines militärischen Bündnisses ist weder ein förmlicher völkerrechtlicher Vertrag, noch eine Institutionalisierung, noch eine gegenseitige Beistandspflicht Voraussetzung.

2.2.     Der Beitritt Österreichs zur European Sky Shield Initiative erfüllt die völkerrechtlichen Voraussetzungen des Beitritts zu einem militärischen Bündnis.

2.3.     Erschwerend kommt hinzu, dass der Beitritt zu dem militärischen Bündnis in Kriegszeiten erfolgt und ESSI ein unmittelbar kriegsbezogenes Bündnis darstellt. Es verfolgt den Aufbau einer möglichst effizienten gemeinsamen Luft- und Raketenabwehr als Teil des europäischen Pfeilers der NATO und zieht somit das dauernd neutrale Österreich in ein kollektives Verteidigungsbündnis, das nicht nur im Ukrainekrieg, sondern generell und auf lange Sicht Russland als feindliches Gegenüber festlegt.

3. Ungeachtet vom Beitritt zu einem Militärbündnis und wären Friedenszeiten gegeben, verstößt der Beitritt Österreichs gegen die völkerrechtliche Pflicht Österreichs als eines dauernd neutralen Staates nach universellem Völkerrecht, in Friedenszeiten keine Verpflichtung einzugehen, die die Erfüllung der Neutralitätspflichten Österreichs im Kriegsfall vereiteln würde.

3.1.     Der Beitritt zu ESSI und nicht erst eine spätere Maßnahme, insbesondere, ob Österreich weiter autonom entscheiden darf, wessen Raketen oder sonstigen Flugobjekte zu welchem Zeitpunkt und über welchem Territorium unter Verwendung eines gemeinsamen ESSI Systems im Ernstfall einer kriegerischen Auseinandersetzung abgeschossen werden darf, ist neutralitätsrechtlich entscheidend. Mit dem Beitritt zu ESSI entscheidet sich Österreich für die Beteiligung an der militärischen Bedrohung und Abschreckung gegen Russland und gleichzeitig Verteidigung gegen Russland durch die NATO. Diese Entscheidung bedeutet gleichzeitig, nicht auf der Seite Russlands und seiner Bedrohung und Abschreckung gegen die NATO und gleichzeitig Verteidigung gegen die NATO einzutreten.

3.2.     Es ist aufrechter Bestand des Völkergewohnheitsrechts, dass der dauernd neutrale Staat im Frieden keine Verpflichtungen übernehmen darf, die es ihm unmöglich machen, im Kriegsfalle seinen Pflichten als Neutraler zu genügen.

3.3.     Die Erwartungshaltung an dauernd Neutrale ist genau diejenige, die zum Zeitpunkt der Annahme des BVG Neutralität 1955 gegeben war.

3.4.     „Nichtkriegführende Staaten“ sind keine völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Kategorie als Alternative für „Neutrale Staaten“.

3.5.     Lässt man die Qualifikation von ESSI als militärisches Bündnis außer Betracht und bedenkt man eine Zusammenarbeit unterhalb und außerhalb eines militärischen Bündnisses, so scheidet jegliche Verbindung mit einem Staat aus, der sich auf mangelnder völkerrechtlicher Grundlage als „Nichtkriegführender“ bezeichnet, soweit es sich nicht um den „courant normale“ in den Wirtschaftsbeziehungen, das heißt um die Fortführung der aufrechten Wirtschaftsbeziehungen handelt. Deutschland und nahezu alle ESSl Teilnehmerstaaten bezeichnen sich derzeit als „Nichtkriegführende“.

3.6.     Österreich hat seinen Status als dauernd neutraler Staat völkerrechtswirksam weder aufgegeben, noch geändert.

3.7.     Der Status als dauernd neutraler Staat ist unteilbar. Der vorgebliche Versuch Österreichs, seine dauernde Neutralität auf eine sogenannte „militärische Neutralität“ zu reduzieren, ist völkerrechtlich ein ebenso untauglicher Versuch, wie die Gemeinsame Erklärung, mit der sich die EU aus Anlass des Beitritts Österreichs zur EU absichern wollte, dass Österreich an der GASP vollinhaltlich teilnehmen kann und wird.

3.8.     Es fehlt an einem Akt, der den Bedingungen der Ziffer 1 der Leitprinzipien der Völkerrechtskommission zu einseitigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäften Genüge tun könnte.

3.9.     Gäbe es so einen Akt, dann wäre er entsprechend den für die Beendigung oder Abänderung eines einseitigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Völkerrechtskommission formulierten Voraussetzungen als willkürlich einzustufen.

3.10.   Der Beitritt Österreichs zu ESSI würde in Friedenszeiten den sich aus dem neutralitätsrechtlichen Luftrecht ergebenden Vorwirkungen widersprechen. Die völkergewohnheitsrechtlichen Regeln des neutralitätsrechtlichen Luftrechts sind in Kapitel X des Handbuchs über das für den Luft- und Raketenkrieg anwendbare Völkerrecht zusammengefasst.

3.11.   Angesichts des gegenseitigen und langfristig angelegten Bedrohungsszenarios von NATO und EU auf der einen Seite und der Russischen Föderation auf der anderen Seite verbietet sich für Österreich die Beteiligung an ESSI, ginge man von einer Friedenszeit aus, insofern ESSI Österreich auf der Seite von NATO und EU und gegen Russland in folgende und weitere mit dem neutralitätsrechtlichen Luftrecht unvereinbare Tätigkeiten im Kriegsfall führen würde: Betrieb eines militärischen Kommunikationssystems, Datenaustausch, Operationsbasis für Ziel- und Aufklärungszwecke, Eingebundensein in das nachrichtliche System einer Konfliktpartei, Beteiligung an Aufklärungs-, Frühwarn-, Überwachungs- oder Führungs-, Kontroll- und Kommunikationsmissionen sowie generell Beitrag zu den Kriegsanstrengungen einer potentiellen Konfliktpartei.

3.12.   Österreichs Beitrittserklärung zu ESSI bedeutet somit in vielfacher Hinsicht eine Verletzung der Vorwirkungen des Status Österreichs als dauernd neutraler Staat nach Völkerrecht, ginge man davon aus, es wären Friedenszeiten gegeben.

4. Angesichts des Ukrainekriegs seit 2022 und des Palästinakriegs seit 2023 treffen Österreich die Neutralitätspflichten im Kriegsfall. Dieser Fall war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung gegeben und ist weiterhin aufrecht. Eine militärische Kooperation, welcher Form 97 immer, mit Staaten einzugehen, die in diesem Krieg eine Kriegspartei (die Ukraine/Israel) gegen die andere (Russische Föderation/Palästina) unterstützen, verletzt die Kernpflichten eines neutralen Staates im Krieg, das Paritäts- und Abstinenzprinzip.

4.1.     Sowohl beim Ukrainekrieg seit Februar 2022, als auch beim Palästina krieg, nimmt man bei letzterem nur die Ereignisse seit Oktober 2023 in den Blick und lässt man außer Acht, dass es sich im Grunde um einen Krieg handelt, der schon über 50 Jahre andauert, handelt es sich um international bewaffnete Konflikte. Sie erreichen das Ausmaß und die vom Neutralitätsrecht geforderte Spezifik, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck für Österreich die Anwendung des Neutralitätsrechts notwendig und sinnvoll machen.

4.2.     Die Europäische Skyshield-lnitiative wurde vom deutschen Bundeskanzler Olaf Scholz im August 2022, also wenige Monate nach dem Beginn des Ukrainekriegs, ins Leben gerufen. Die Initiative ist direkt mit dem Ukraine krieg verknüpft, das Projekt gilt „als Antwort auf Putins Krieg“. In den Ukrainekrieg sind alle ESSl-Teilnehmerstaaten mehr oder weniger unmittelbar involviert. Alle daran beteiligten Staaten lavieren am Rande des dritten Weltkriegs. Er ist ein Neutralitätsfall par excellence für Österreich.

4.3.     In den Palästinakrieg seit 2023 ist der gesamte Nahe Osten bis hin zu dem de-facto Regime der Huthis in Jemen und dem Iran beteiligt. Die militärische Eskapade zwischen Israel und dem Iran führte zur unmittelbaren militärischen Beteiligung von ESSl-Teilnehmerstaaten auf der Seite von Israel. Jemen, vertreten durch die Huthis, wiederum eröffnete eine Front gegen Israel direkt und gegen Schiffe aus Israel, nach Israel und derjenigen Staaten, die Israel unterstützen, und griff damit zugunsten Palästinas in das Kriegsgeschehen ein. Die Angriffe des Jemen auf Schiffe wiederum führten zur Militäroperation „Aspides“ der EU im Roten Meer und involvierten ebenfalls ESSl-Teilnehmerstaaten im Roten Meer. Auch dieser Krieg hat das Potential, vor allem über den ESSI koordinierenden Staat Deutschland, Österreich hinein zu ziehen. Er ist ein Neutralitätsfall für Österreich.

4.4.     Seit dem Beginn der beiden genannten Konflikte greifen für Österreich die beiden Grundprinzipien des Neutralitätsrechts, die Pflicht zur Nichtteilnahme (Abstinenzprinzip) und zur Unparteilichkeit (Paritätsprinzip). Sie sind das notwendige Gegengewicht zum Recht Österreichs, von den Konflikten nicht beeinträchtigt zu werden.

4.5.     Das Abstinenzprinzip bedeutet vor allem das Unterlassen von Unterstützungshandlungen zugunsten einer Konfliktpartei. Für den Luftkrieg ergibt sich, dass keine durch Regel 29 des Handbuchs über das für den Luft- und Raketenkrieg anwendbare Völkerrecht genannte Handlung zugunsten einer der Konfliktparteien gesetzt werden darf.

4.6.     Das Paritätsprinzip verbietet eine differenzierende Behandlung der Kriegführenden und damit Diskriminierung. Nur Unterschiede in den Handelsbeziehungen zwischen den Neutralen und den jeweiligen Konfliktparteien, die bei Ausbruch des bewaffneten Konflikts bestanden, dürfen fortgeführt werden (Prinzip des courant normal).

4.7.     Die Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu ESSI durch Österreich verstößt sowohl gegen das Abstinenz-, als auch das Paritätsprinzip, die zu wahren Österreich in beiden Konflikten verpflichtet ist, und sie verstößt gegen das Bündnisverbot. Einer weiteren Spezifizierung bedürfte es nicht. Was aber den Ukrainekrieg anbelangt, fällt ESSI in den Bereich der (verbotenen) Unterstützungshandlungen der auf Seiten der Ukraine eintretenden Staaten, begünstigt es so die Ukraine und benachteiligt es die Russische Föderation. Was den Palästinakrieg seit 2023 anbelangt, so bedeutet die Beteiligung an der Beschaffung des israelischen und US-Systems Arrow 3 durch Österreich eine Abweichung vom courant normale zugunsten Israels. Es bedeutet daher eine Unterstützungshandlung zugunsten Israels und benachteiligt Palästina.

5. Die Verletzung seiner Neutralitätspflichten durch Österreich ist durch die Berufung der Ukraine und Israels auf ihr Selbstverteidigungsrecht nicht gerechtfertigt.

5.1.     In beiden Fällen fehlt es an der erforderlichen Feststellung einer Aggression und eines Aggressorstaates durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

5.2.     Zudem bedeutet dauernde Neutralität den Verzicht auf das Recht der kollektiven Selbstverteidigung, und zwar im Sinne des Rechts zur (aktiven) Hilfeleistung.

Resümee: LOI und MOU sind zu widerrufen!

Wie dargestellt sind LOI und MOU Neutralitätsbrüche und in den Details der beiliegenden Rechtsanalyse mit geltendem nationalem, Europa- und Völkerrecht gehärtet. Schon ohne den rechtlichen Hintergrund ist dieser Umstand aus dem Titel des LOI ersichtlich:

„Absichtserklärung betreffend die Stärkung der Europäischen Säule in der Integrierten Luft- und Raketenabwehr der NATO (NATO‘S lntegrated Air and Missile Defence – IAMD) durch die Europäische Sky Shield Initiative (ESSI).

Für Österreich greifen die beiden Grundprinzipien des Neutralitätsrechts, die pflicht zur Nichtteilnahme (Abstinenzprinzip) und zur Unparteilichkeit (Paritätsprinzip). Sie sind das notwendige Gegengewicht zum Recht Österreichs, von Konflikten nicht beeinträchtigt zu werden.

Die Absichtserklärung stellt eine Neutralitätsverletzung dar und gefährdet sohin den Schutz der Österreichischen Bürger, den sie durch die Neutralität erfahren.

 


 

Anlage 1

Rechtsgutachten

Universität Salzburg

Fachbereich

Völkerrecht

Europarecht

Grundlagen des Rechts

Ao.Univ.Prof.i.R.

Dr. Michael Geistlinger

vom 23. Mai 2024

Online verfügbar unter

https://uni-salzburg.elsevierpure.com/de/activities/die-beteiligung-%C3%B6sterreichs-an-der-european-sky-shield-initiative/