293 der Beilagen XXVIII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 351c wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In den Jahren 2027 und 2029 ist das in Abs. 15 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2027, 30. Juni 2027, 1. Oktober 2027 bzw. 1. Februar 2029, 30. Juni 2029 und 1. Oktober 2029 erneut durchzuführen. Abs. 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die am 1. Februar 2027 bzw. 1. Februar 2029 geltende Rezeptgebühr zu berücksichtigen ist.“
2. Im § 705 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „2025“ durch den Ausdruck „2029“ und jeweils der Ausdruck „2026“ durch den Ausdruck „2030“ ersetzt.
3. Im § 792 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2029“ ersetzt.
4. Nach § 819 wird folgender § 820 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 820. (1) Die §§ 351c Abs. 18, 705 Abs. 3 und 792 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 18 erfassten Arzneispezialitäten im Jahr 2027 bis 1. Oktober 2027 und im Jahr 2029 bis 1. Oktober 2029 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen im Jahr 2027 bis 31. Dezember 2027 und im Jahr 2029 bis 31. Dezember 2029 ausgeschlossen.“