305 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1          Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes

Artikel 2          Änderung des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes

Artikel 3          Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Artikel 4          Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1

Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes

Das eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG, BGBl. I Nr. 82/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 7 KBGG“ durch die Wortfolge „§ 7 und 24c KBGG“ ersetzt.

2. In § 12 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 82/2023, “ die Wortfolge „und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx“ eingefügt, erhält die Z 3 die Ziffernbezeichnung „4.“, wird in der Z 4 das Wort „Jänner“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt und wird nach der Z 2 folgende Z 3 (neu) eingefügt:

         „3. § 4 Abs. 4a mit 1. März 2029,“

Artikel 2

Änderung des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes

Das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, BGBl. I Nr. 82/2023, wird in seinem Artikel 1 wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung)“ durch den Klammerausdruck „(zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung, Gesundheitsgespräch)“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 wird in Z 1 der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wortfolge „ Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,“ eingefügt, weiters entfällt in Z 2 lit. c nach dem Wort „Orthopädie“ die Wortfolge „ , Orthopädische Chirurgie“, es wird nach dem Wort „Traumatologie“ die Wortfolge „sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“ eingefügt, es entfällt der Beistrich am Ende der Z 3, es wird in Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und es entfallen die Z 5 und 6.

3. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder“.

4. In § 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und“ die Wortfolge „des Gesundheitsgesprächs und“ eingefügt.

5. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Hebammenberatung“ durch die Wortfolge „Hebammenberatungen und des Gesundheitsgesprächs“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „ärztlichen Untersuchungen“ die Wortfolge „und für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 durchgeführt wird,“ eingefügt und das Wort „übrigen“ durch die Wortfolge „in Abs. 1 Z 1 bis 2 genannten“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Abs. 1 ein Gesundheitsgespräch und Beratungen mit einer Hebamme gemäß § 2 Abs. 2 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 durchgeführt wird und die Beratungen sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.“

8. Es wird in § 3 nach Abs. 7 ein neuer Abs. 7a angefügt, dieser lautet:

„(7a) Das Gesundheitsgespräch kann wahlweise bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 durchgeführt werden.“

9. In § 4 Abs. 2 wird in Z 2 die Wortfolge „das Kind nach der Geburt“ durch die Wortfolge „das lebend geborene Kind“ ersetzt, in Abs. 2 entfällt die Wortfolge „jeweils mit dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Adresse, der Staatsbürgerschaft, dem Geburtsort und, falls vorhanden, der Sozialversicherungsnummer“ und es wird nach der Wortfolge „im eEKP“ die Wortfolge „unter Verwendung von Name, Geburtsdatum und Geschlecht oder unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer“ eingefügt, es wird das Wort „Patientenindex“ durch die Wortfolge „Patient/inn/en/index“ ersetzt und als letzter Satz des Abs. 2 der Satz „Diese weiteren Kontaktdaten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nur gelesen, nicht aber eingetragen werden.“ eingefügt.

10. In § 4 Abs. 3 wird die Wort und Zeichenfolge „Eltern-Kind--Untersuchungsprogramms“ durch die Wort und Zeichenfolge „Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 3 Z 1 entfällt in lit. a die Wortfolge „Wohnadresse,“ und lautet lit. b:

             „b) Anamnese der Schwangeren und der familiären Vorbelastungen sowie allgemeine Befunde,“

12. § 4 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet:

              „e) Angaben zu den Hebammenberatungen,“

13. § 4 Abs. 3 Z 1 lit. h und i lauten:

             „h) Angaben zum Wochenbett sowie

                 i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen und Angaben zum Gesundheitsgespräch“

14. In § 4 Abs. 3 Z 2 entfällt in lit. a die Wortfolge „Wohnadresse,“ und wird am Ende der lit. a ein Beistrich eingefügt, es wird am Ende der lit. d das Wort „sowie“ eingefügt und lautet lit. e:

              „e) die in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaft“

15. In § 4 werden nach Abs. 3 neue Abs. 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) In der eEKP‑Anwendung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind die zugehörige Gemeindekennziffer, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK‑GH der Schwangeren zu speichern, die das Kind geboren hat und sofern das bPK‑GH verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (§ 16 Meldegesetz 1991 [MeldeG], BGBl. Nr. 9/1992) erhoben.

(3b) Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, im eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.

(3c) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,

           1. Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und Schwangerenuntersuchungen sowie Laborbefunde auch dann speichern, wenn es sich zwar nicht um Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms handelt, die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand der Schwangeren im Rahmen des weiteren Schwangerschaftsverlaufes erfordern (kurative Untersuchungsergebnisse) und

           2. dokumentieren, ob eine freiwillige Elternberatung durch Familienberatungsstellen stattgefunden hat.“

16. § 4 Abs. 4 wird Abs. durch folgende § 4 Abs. 4 und 4a ersetzt:

„(4) Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name beziehungsweise Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt. Der Name beziehungsweise die Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, und die OID sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.

(4a) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 4 zu speichernden Daten ist bei jedem Zugriff eines Gesundheitsdiensteanbieters der Name der natürlichen Person und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich diese natürliche Person bei der Datenverarbeitung bedient, zu speichern.“

17. In § 4 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „besonderen Befunde, die“ die Wortfolge „medizinische Relevanz für das Kind haben und in der Anlage 2 genannt sind“ eingefügt, es entfällt die Wortfolge „in einer Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin genannt sind“ und es entfällt der letzte Satz des § 4 Abs. 5. Nach Abs. 5 wird ein neuer Abs. 5a eingefügt:

     „(5a) Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die eine weitere Behandlung der Schwangeren oder eine erhöhte Aufmerksamkeit auf ihren Gesundheitszustand oder auf den Gesundheitszustand des (ungeborenen) Kindes erfordern.“

18. In § 4 Abs. 6 wird nach dem Wort „monatlich“ die Wortfolge „durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013“ eingefügt und nach der Wortfolge „die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten“ die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 5“ eingefügt.

19. § 4 Abs. 7 lautet:

„(7) Der eEKP des Kindes ist automatisiert zehn Tage nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu schließen. Die im eEKP des Kindes gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu löschen.“

20. In § 4 wird ein neuer Abs. 8 angefügt:

„(8) Der eEKP der Schwangeren ist automatisiert 83 Tage nach der Geburt des Kindes zu schließen. Wird keine Geburt erfasst, so ist der eEKP der Schwangeren automatisiert 83 Tage nach dem errechneten Geburtstermin zu schließen. Bei vorzeitiger Beendigung der Schwangerschaft ist der eEKP der Schwangeren, ohne Angabe eines Grundes, durch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzte und –ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Krankenanstalten zu schließen. Die im eEKP der Schwangeren gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Geburt des Kindes, oder sofern keine Geburt erfasst wird, 30 Jahre nach errechnetem Geburtstermin zu löschen..“

21. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „des Geburtsablaufs“ durch die Wortfolge „der Geburt“ ersetzt und wird in § 5 Abs. 2 Z 6 die Wortfolge „Untersuchungen und Beratungen“ durch das Wort „Informationen“ ersetzt.

22. § 5 Abs. 2 Z 7 wird durch folgende Z 7 bis 11 ersetzt:

         „7. von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin

               a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP und

               b) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),

           8. von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,

           9. vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,

        10. von Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzten und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten zur Deaktivierung des eEKP,

        11. von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 2.“

23. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:

           1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs 3c und Abs. 4,

           2. lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d,

           4. Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d,

           5. Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4,

           6. das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4,

           7. eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3c und Abs. 4,

           8. die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 3,

           9. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3c und Abs. 4 und

        10. der Dachverband auf Daten gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3c.

Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.“

24. In § 5 Abs. 4 wird nach der Zeichenfolge „§ 7“ die Zeichenfolge „ und § 24c“ eingefügt und die Wortfolge „Untersuchungs- bzw. Beratungstermin“ durch die Wortfolge „Untersuchungstermin“ ersetzt.

25. In § 5 Abs. 6 werden die Beistriche am Ende der Z 1 und 3 jeweils durch Strichpunkte ersetzt und lautet Z 2:

         „2. ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durch

               a) eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e‑card und dem Auslesen von Daten der e‑card mittels e‑card-System (§§ 31a ff ASVG), oder

               b) Verwenden eines E‑ID (§ 2 Z 10 E‑GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oder

                c) Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 gespeichert ist wobei das IT‑Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oder

               d) Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß lit. a bis c erfolgt, oder

                e) wenn eine Identifikation gemäß lit. a bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP‑Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 6 Z 2 lit. a auszustellen;“

26. In § 5 Abs. 6 Z 4 entfällt die Wortfolge „bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten Untersuchungsraums zuzüglich“ und es wird das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

27. In § 6 wird in Abs. 1 das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ und die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „bereitstellen“ ersetzt; in Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Beratungen“ und wird die Wortfolge „Anlage 2“ durch die Wortfolge „Anlage 3“ ersetzt.

28. § 7 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen gemäß Art. 89 DSGVO die im eEKP gespeicherten Daten

           1. zu den Schwangeren (§ 4 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3c),

           2. zu den Kindern (§ 4 Abs. 3 Z 2) und

           3. zu den Gesundheitsdiensteanbietern (§ 4 Abs. 4) sowie

           4. die in der eEKP‑Anwendung gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 3a)

von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß § 10 GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.

(1a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Abs. 1 durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.“

29. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „in einer Verordnung im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin festzulegen“ durch die Wortfolge „durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen.“ ersetzt.

30. Nach § 7 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3c vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (§ 30c Abs. 1 Z 7 ASVG).“

31. Nach § 7 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO und Art. 89 DSGVO gespeichert und gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO und Art. 89 DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Abs. 1 und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.“

32. In § 8 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „Untersuchungsergebnisse“ durch die Wortfolge „Untersuchungs- und Beratungsergebnisse“ ersetzt und in Z 2 das Wort „Untersuchungen“ durch die Wortfolge „Untersuchungs- und Beratungszeiträume“ ersetzt.

33. In § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 entfallen jeweils die Wortfolgen „die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten“ und „zu verändern oder“ und es wird jeweils das Wort „diese“ durch die Wortfolge „die gespeicherten Daten“ ersetzt.

34. In § 8 Abs. 5 wird ein neuer letzter Satz angefügt, der lautet:

„Sofern die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 4 Abs. 6 nach dem Ableben des Kindes auf dessen Daten zugreifen wollen, so erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Wege der einzurichtenden Servicestelle.“

35. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Ab 1. Oktober 2026 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1. März 2027 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich festgestellt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (§ 7 und § 24c KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.“

36. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Ab dem in Abs. 1 genannten Tag sind die“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem“ , es wird nach der Wortfolge „zu dokumentieren“ das Wort „sind“ eingefügt und es wird das Wort „Nachtragung“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.

37. In § 16 Abs. 1 wird nach der Zeichen- und Ziffernfolge „§ 10“ die Zeichen- und Ziffernfolge „Abs. 1“ eingefügt.

38. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Besondere Befunde im Sinne des § 4 Abs. 5a sind:

           1. Blutung vor der SSW 28,

           2. Blutung nach der SSW 28,

           3. Placenta praevia,

           4. Placentainsuffizienz,

           5. Plazentaauffälligkeiten,

           6. Toxoplasmose,

           7. Nabelschnurauffälligkeiten,

           8. Polyhydramnion,

           9. Oligohydramnion,

        10. Anhydramnion,

        11. Vorzeitige Wehentätigkeit,

        12. Zervixinsuffizienz,

        13. Anämie,

        14. Rezidivierender Harnwegsinfekt,

        15. Relevante antierythrozytäre Antikörper,

        16. Risiko aus anderen serologischen Befunden,

        17. Blutungsrisiko,

        18. Hypertonie (> 140/90mmHg),

        19. Eiweißausscheidung > 1g/l,

        20. Mittelgradige – generalisierte Ödeme,

        21. Gestationsdiabetes insulinpflichtig,

        22. Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,

        23. Besondere psychosoziale Belastungen,

        24. Missbräuchlicher Substanzkonsum in der Schwangerschaft,

        25. Tabakkonsum in der Schwangerschaft,

        26. Auffällige Gewichtszunahme,

        27. Präkonzeptionelles Übergewicht (BMI),

        28. Präkonzeptionelles Untergewicht (BMI),

        29. Behandlungsbedürftige Erkrankungen,

        30. Andere Auffälligkeiten,

        31. Verordnungen und andere Befunde,

        32. Fetale Auffälligkeiten während der Schwangerschaft,

        33. Stationäre oder ambulante Behandlung während der Schwangerschaft,

        34. Weitere Eintragungen (z. B. Therapien)“

39. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Besondere Befunde, die im eEKP des Kindes zu übernehmen sind, sind:

           1. Toxoplamose,

           2. Anämie,

           3. Relevante antierythrozytäre Antikörper,

           4. Risiko aus anderen serologischen Befunden,

           5. Blutungsrisiko,

           6. Gestationsdiabetes insulinpflichtig,

           7. Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,

           8. Besondere psychosoziale Belastungen,

           9. Missbräuchlicher Substanzkonsum in der Schwangerschaft,

        10. Tabakkonsum in der Schwangerschaft,

        11. Behandlungsbedürftige Erkrankungen,

        12. Fetale Auffälligkeiten während der Schwangerschaft,

        13. Stationäre oder ambulante Behandlung während der Schwangerschaft“

40. Anlage 2 wird in „Anlage 3“ umbenannt und es lautet die Z 1:

         „1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK‑GH) und Sozialversicherungsnummer der Mutter“

41. In Anlage 3 lautet die Z 3:

         „3. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK‑GH) und Sozialversicherungsnummer des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)“

42. In Anlage 3 lautet die Z 7:

         „7. Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin“

Artikel 3

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 38 lautet:

„§ 7 Abs. 4, § 24c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 3 und § 24e in der Fassung des Art. 4 Z 9 des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind auf die nach dem 30. September 2026 ärztlich bestätigten Schwangerschaften und die daraus hervorgehenden Kinder sowie auf alle Geburten ab 1. März 2027 anzuwenden. § 7a samt Überschrift und Abschnitt 9 treten mit 1. Oktober 2026 außer Kraft.“

2. Dem § 50 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 50 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 39k Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, die Hebammenberatungen und das Gesundheitsgespräch gemäß § 2 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, sowie der Betrieb und die Wartung des elektronischen Eltern-Kind-Passes (eEKP) ist nach Maßgabe des EKPG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) § 39k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“