298 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 4

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit

§ 43a. (1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und insbesondere die Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von Mädchen zu fördern, ist es Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs untersagt, ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen. Das Verbot gilt in der Schule, nicht jedoch im dislozierten Unterricht oder bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, für die Befolgung des Verbots zu sorgen.

(2) Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1 hat die Schulleitung unverzüglich mit der betroffenen Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstoßes zu klären. Die Schulleitung kann sich dabei von einer Lehrperson vertreten lassen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weitere Lehrpersonen oder andere geeignete Personen beiziehen. Im Rahmen des Gesprächs ist auch ein Informationsschreiben für die Erziehungsberechtigten über das Verbot gemäß Abs. 1 und die Konsequenzen bei weiteren Verstößen nachweislich zu übergeben.

(3) Kommt es nach dem Gespräch gemäß Abs. 2 zu einem erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1, hat die Schulleitung die zuständige Schulbehörde zu verständigen. Diese hat die Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigte unverzüglich und nachweislich zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In der Ladung ist auf die Konsequenzen bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme am Gespräch und bei weiteren Verstößen gegen das Verbot gemäß Abs. 1 hinzuweisen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Gespräch die Schulleitung oder eine von dieser bestimmten Vertretung beizuziehen, weitere Personen können beigezogen werden. Mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten sind die Gründe für den erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1 zu erheben. Weiters sind die Erziehungsberechtigten nachweislich über ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an Bildung und Erziehung und über die Pflicht, für die Befolgung des Verbotes gemäß Abs. 1 zu sorgen, aufzuklären. Das Stattfinden des Gesprächs ist zu dokumentieren.

(4) Wird nach dem gemäß Abs. 3 anberaumten Gespräch weiterhin gegen das Verbot gemäß Abs. 1 verstoßen, auch an einer anderen Schule, so hat die Schulleitung dies der zuständigen Schulbehörde mitzuteilen. Ein weiteres Gespräch gemäß Abs. 3 ist nicht mehr erforderlich. In diesem Fall hat die zuständige Schulbehörde auch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, zu verständigen.“

2. Dem § 44 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:

„(5) Bei Gefahr in Verzug hat die zuständige Schulbehörde eine Schülerin bzw. einen Schüler auf Antrag der Schulleitung unverzüglich vom weiteren Schulbesuch zu suspendieren. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die Schülerin oder der Schüler insbesondere

           1. gegenüber anderen Schülerinnen, Schülern, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen

               a) einen vorsätzlichen tätlichen Angriff begeht,

               b) eine Drohung äußert, die geeignet ist, andere in Furcht und Unruhe zu versetzen,

                c) beharrliche Verfolgung, Herabwürdigung oder Verächtlichmachung begeht oder

               d) eine vorsätzliche Schädigung in ihrem Eigentum herbeiführt oder

           2. Schuleigentum vorsätzlich beschädigt

und weiterhin eine unmittelbare Gefährdung von ihr oder ihm ausgeht. Die Schulleitung hat unverzüglich einen Antrag auf Suspendierung zu stellen und zu prüfen, ob ein Antrag auf Ausschluss gemäß § 49 zu stellen ist.

(6) Die Suspendierung hat mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde zu erfolgen. Darin sind auch Art und Umfang der Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung der Reintegration bekannt zu geben, beispielsweise die Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an Terminen. Eine Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt wurde, dann kann die Suspendierung einmalig um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Eine Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass von der Schülerin oder dem Schüler keine Gefährdung mehr ausgeht. Einem Rechtsmittel gegen die Suspendierung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Suspendierte Schülerinnen und Schüler sind vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen und haben stattdessen an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen (Suspendierungsbegleitung). Letzteres gilt nicht, wenn die Suspendierung mit weniger als vier Tagen bemessen wurde oder seitens der Bildungsdirektion anlässlich des der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhalts ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde. Die Reintegrationsmaßnahme kann zur Gänze, zeit- oder teilweise sowohl disloziert, ortsungebunden als auch an der Schule oder in schul- und schulartübergreifenden Gruppen durchgeführt werden. Jede Bildungsdirektion kann für die Schulen, an welchen diese Gruppen eingerichtet werden, ein Einzugsgebiet durch Verordnung festlegen.

(8) Suspendierte Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, an der Reintegrationsmaßnahme mitzuwirken. Ihnen ist durch die Schulbehörde binnen vier Schultagen ab Zustellung des Suspendierungsbescheides

           1. mitzuteilen, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort die Schülerin oder der Schüler sich einzufinden hat und

           2. der insgesamt zumindest 8 und höchstens 20 Stunden je ganzer Woche der Suspendierung umfassende anzuwendende Förderplan bekanntzugeben, der

               a) psychosoziale oder diesen vergleichbare Maßnahmen, einschließlich außerschulischer, und

               b) nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten bis höchstens zum gleichen zeitlichen Ausmaß wie die Maßnahmen gemäß lit. a vorzusehen hat.

Die Schülerin bzw. der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist der Schülerin bzw. dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. Wenn Erziehungsberechtigte ihre Mitwirkungspflichten verletzen, ist ein Gesprächstermin durch die Schulbehörde, insbesondere mit einer Person aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung, anzuberaumen; dabei sind sie über ihre Pflichten zu belehren und ist ihnen eine angemessene Frist für das Nachholen der versäumten Pflichten zu setzen.

(9) Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e beendet wird, hat die Schülerin oder der Schüler an einem durch die Schulleitung der bisherigen Schule festgelegten Termin an einem Gespräch über die Gründe für die Beendigung des Schulbesuches (Perspektivengespräch) teilzunehmen. Ist die Schülerin oder der Schüler minderjährig, hat zumindest auch einer der Erziehungsberechtigten an dem Gespräch teilzunehmen. Das Gespräch ist seitens der Schule von zumindest einer mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Lehrperson zu führen, und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden. Gegenstand des Gesprächs, dessen Stattfinden zu dokumentieren ist, ist eine Analyse über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs

           1. zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie

           2. zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule.

Bleiben die Erziehungsberechtigten dem Termin ungerechtfertigt fern oder verweigern sie die Mitwirkung daran, so ist ein weiterer Gesprächstermin durch die Schulbehörde, insbesondere mit einer Person aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung, unter Beiziehung einer mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Lehrperson anzuberaumen. In allen anderen Fällen der vorzeitigen Beendigung des Schulbesuchs gemäß § 33 Abs. 2 und bei Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der achten Schulstufe sowie der neunten Schulstufe einer allgemein bildenden Pflichtschule kann ein Perspektivengespräch geführt werden.“

3. In § 47 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

4. § 48 samt Überschrift lautet:

„Verständigungspflichten

§ 48. (1) Wenn es die Erziehungssituation erfordert, haben Klassenvorstand oder Schulleitung (die Abteilungsleitung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 mitzuteilen.

(3) Die Schulbehörde hat unverzüglich über den erfolgten Ausschluss von der Schule

           1. von schulpflichtigen Kindern nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Abwägung eines allfälligen Handlungsbedarfes,

           2. nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, sowie

           3. gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Miteinbeziehung der Information in ein Verfahren gemäß §§ 11ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,

zu informieren. Dabei sind der Name der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten, die Wohnadresse, die Schule des Ausschlusses, der Sachverhalt, der Ausschlussgrund und das Datum des Ausschlusses zu verarbeiten.“

5. § 49 samt Überschrift lautet:

„Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers

§ 49. (1) Eine Schülerin bzw. ein Schüler ist von der Schule auszuschließen, wenn

           1. sie oder er ihre bzw. seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder

           2. ihr bzw. sein Verhalten eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Eigentums von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstellt.

An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur nach Z 2 zulässig und wenn die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulleitung einen begründeten Antrag auf Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Zweitschrift des Antrages ist der Schülerin bzw. dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann jedoch aufgrund der vorgefallenen Pflichtverletzung zugleich der Schülerin bzw. dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(4) Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken, wobei nur jene Form auszusprechen ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann. An der bzw. den vom Ausschluss betroffenen Schule bzw. Schulen ist die Aufnahme weder als ordentliche noch als außerordentliche Schülerin bzw. weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.

(5) Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers oder deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.“

6. In § 58 Abs. 2 Z 1 wird am Ende der lit. f der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g eingefügt:

         „g) das Recht auf Anhörung im Verfahren über den Ausschluss eines Schülers;“

7. In § 58 Abs. 2 Z 2 entfällt die lit. b.

8. § 58 Abs. 2 letzter Satz wird die Wendung „Z 1 lit. d und Z 2“ durch die Wendung „Z1 lit. d und g sowie Z 2“ ersetzt.

9. In § 61 Abs. 2 Z 1 wird am Ende der lit. e der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f eingefügt:

         „f) das Recht auf Anhörung im Verfahren über den Ausschluss eines Schülers;“

10. In § 61 Abs. 2 Z 2 entfallen die lit. a und b.

11. In § 73 Abs. 3a wird die Wendung „§ 49 Abs. 3“ durch die Wendung „§ 44 Abs. 6“ ersetzt.

12. Nach § 80a wird folgender § 80b samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen

§ 80b. (1) Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter

           1. bekanntgegebene Pflichten gemäß § 44 Abs. 6 zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz nicht erfüllt oder

           2. die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß § 44 Abs. 9 nicht erfüllt oder

           3. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz nicht erfüllt oder

           4. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz anberaumten Gespräch

               a) erneut an einem Schultag oder

               b) erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

das Verbot nicht befolgt.“

13. Dem § 82 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 43a samt Überschrift, § 44 Abs. 5 bis 9, § 47 Abs. 2, § 48 samt Überschrift, § 49 samt Überschrift, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Z 1 und 2, § 73 Abs. 3a sowie § 80b samt Überschrift treten mit 1. September 2026 in Kraft;

           2. § 82j samt Überschrift tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.“

14. Nach § 82i wird folgender § 82j samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Perspektivengespräch

§ 82j. Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

           1. zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie

           2. zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule

führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, zu führen und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.“

Artikel 2

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass Schulerhaltern von Schulen, an welchen Reintegrationsmaßnahmen gemäß § 44 des Schulunterrichtsgesetzes durchgeführt werden, die ihnen allenfalls entstehenden Kosten zustehen. Für Schülerinnen und Schüler von Bundesschulen hat der Bund diese Kosten zu tragen.“

2. In § 19 erhält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023 angefügte Abs. 17 die Absatzbezeichnung „(18)“ und wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 8 Abs. 5 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1.In § 24 Abs. 4 wird nach der Wendung „vom Unterricht an“ und nach der Wendung „zu bringen ist und von dieser“ jeweils das Wort „jeweils“ eingefügt und die Wendung „110 € bis zu 440 €“ durch die Wendung „150 € bis zu 800 €“ ersetzt.

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 24 Abs. 4 tritt mit 1. September 2026 in Kraft;

           2. § 31 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

3. In § 31 Abs. 2 wird die Wendung „§ 24 Abs. 4“ durch die Wendung „§ 26“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Bundesgesetz über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „wird“ durch die Wendung „und die kindgerechte Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit gefördert werden“ ersetzt.

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. § 43a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, ist auf Privatschulen anzuwenden.“

3. In § 22 Abs. 1 wird nach der Wendung „Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung“ die Wendung „des § 2b und“ eingefügt.

4. In § 24 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wer als Erziehungsberechtigter

           1. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oder

           2. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gespräch

               a) erneut an einem Schultag oder

               b) erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

das Verbot nicht befolgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung, die durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.“

5. Dem § 29 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 2 mit 1. September.2026,

           2. § 2b, § 22 Abs. 1 und § 24 mit 1. September.2026.“