319 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land‑ und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen‑Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land‑ und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land‑ und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen‑ und ‑hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.                    Gegenstand

1                        Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2                        Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3                        Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4                        Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5                        Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6                        Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

7                        Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8                        Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9                        Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10                      Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

11                      Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

12                      Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

13                      Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

14                      Änderung des Pensionsgesetzes 1965

15                      Änderung des Bundesbahngesetzes

16                      Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

17                      Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

18                      Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

19                      Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

20                      Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

21                      Änderung des Väter-Karenzgesetzes

22                      Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

23                      Änderung des Poststrukturgesetzes

24                      Änderung des Einsatzzulagengesetzes

25                      Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

26                      Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

27                      Änderung des UmsetzungsG‑RL 2014/54/EU

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7 und § 280c Abs. 5 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 12 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule“ durch die Wortfolge „ , Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung“ ersetzt.

3. In § 23 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ergebnisse“ die Wortfolge „des zweiten Teiles“ eingefügt.

4. In § 37 Abs. 3 Z 1, § 48 Abs. 3b Z 1 und § 56 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50f“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g“ ersetzt.

5. In § 45a Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz“ und wird nach der Wortfolge „zu unterschreiben“ die Wortfolge „oder, wenn die Dokumentation unter Nutzung der standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren des Personalmanagements des Bundes erfolgt, im Rahmen dieser Verfahren zu bestätigen“ eingefügt.

6. In § 45a Abs. 6 wird nach der Wortfolge „personalführenden Stelle“ die Wortfolge „und den Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung“ eingefügt.

7. Dem § 45a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Erfolgt die Dokumentation unter Nutzung der standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren des Personalmanagements des Bundes, sind die Abs. 5 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Ausfertigung der Ergebnisse gemäß Abs. 5 und 6 sowie der nachweislichen Verständigung gemäß Abs. 7 entsprechende Zugriffe im Rahmen der standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren treten, und

           2. die Beschränkung des Zugriffs entsprechend Abs. 5 bis 7 zu gewährleisten ist.“

8. In § 48f Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen“ durch die Wortfolge „in forensisch-therapeutischen Zentren“ ersetzt.

9. In § 50c Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50g“ ersetzt.

10. Nach § 50f wird folgender § 50g samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension

§ 50g. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a PG 1965 bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn

           1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15b, 15c oder 236d erfüllt und

           2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann von der Beamtin oder dem Beamten nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 möglich.

(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den §§ 15b, 15c oder 236d auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit folgt.

(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.“

11. In § 76 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a bis 50c, 50e und 50f“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c und 50e bis 50g“ ersetzt.

12. In § 79 Abs. 3 wird die Wortfolge „einem Genesungsheim“ durch die Wortfolge „einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ und die Wortfolge „in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim“ durch die Wortfolge „in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes“ ersetzt.

13. In § 79 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein Genesungsheim“ durch die Wortfolge „eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ ersetzt.

14. In § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 1, § 137 Abs. 5, § 203c, § 207c und § 222 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

15. In § 137 Abs. 1 wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

16. In § 137 Abs. 4 Schlussteil, § 143 Abs. 4 Schlussteil und § 147 Abs. 4 Schlussteil wird jeweils die Wortfolge „vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

17. In § 143 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

18. In § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und Abs. 3 Schlussteil, § 178 Abs. 2c und § 194 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bildung“ durch das Wort „Frauen“ ersetzt.

19. In § 169 Abs. 5 Z 1 und § 213 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50g“ ersetzt.

20. In § 207f Abs. 12, 15 und 16, § 207h Abs. 5, § 207i Abs. 1 Z 2, § 222 Abs. 3 Z 3 und 4 sowie Z 6 lit. b, § 225 Abs. 3, 5, 7 und 8, § 226 Abs. 3, § 273 Abs. 9 und § 227b Abs. 10 entfällt jeweils die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

21. In § 207j Z 1 und Z 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

22. In § 213 Abs. 1 werden das Zitat „§§ 50a bis 50f“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50g“ ersetzt und das Zitat „Abs. 2 bis 10“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 12“ ersetzt.

23. Dem § 213 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension auf 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 50g mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,

           2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und

           3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt.

Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

(12) Eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 50g herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

24. In § 233a Abs. 1 wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

25. In § 249b Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

26. Dem § 284 wird folgender Abs. 122 angefügt:

„(122) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 207f Abs. 12, 15 und 16, § 207h Abs. 5, § 207i Abs. 1 Z 2, § 207j Z 1 und Z 3, § 222 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 3, Z 4 sowie Z 6 lit. b, § 225 Abs. 3, 5, 7 und 8, § 226 Abs. 3, § 227b Abs. 10, § 231a Abs. 2, § 233a Abs. 1, § 249b Abs. 4, § 273 Abs. 9, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280c Abs. 5 und Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, c, d, e und i, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j in der Fassung der Z 33, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k, l und m sowie Z 1.3.6 lit. a und c, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d in der Fassung der Z 41, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f und i sowie Z 1.3.7 lit. b, e, f und g mit 1. April 2025,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f mit 1. Mai 2025,

           3. § 37 Abs. 3 Z 1, § 48 Abs. 3b Z 1, § 50c Abs. 3, § 50g samt Überschrift, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3, § 169 Abs. 5 Z 1, § 213 Abs. 1, 3, 11 und 12 sowie Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j in der Fassung der Z 34 und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d in der Fassung der Z 42 mit 1. Jänner 2026;

           4. § 12 Abs. 5 Z 1, § 23 Abs. 2, § 45a Abs. 4, 6 und 8, § 48f Abs. 4 Z 2, § 79 Abs. 3 und 4 und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b sowie der Entfall der Anlage 1 Z 12.3 lit. f und g, Z 12.5 lit. a, Z 12.7 lit. b und d sowie Z 12.8 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

27. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a wird nach der Zeile „der Sektion I (Präsidium),“ die Zeile „der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),“ eingefügt.

28. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung“ ersetzt, der Klammerausdruck „(Präsidialagenden; Digitalisierung; Gleichstellung und Diversitätsmanagement)“ durch den Klammerausdruck „(Präsidialagenden; Digitalisierung)“ ersetzt und entfallen die Zeilen „der Sektion IV (Universitäten und Fachhochschulen),“ und „der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),“.

29. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d wird der Klammerausdruck „(Telekommunikation, Post und Bergbau)“ durch den Klammerausdruck „(Bergbau)“ ersetzt.

30. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e werden die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ sowie die Zeile „der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),“ durch die Zeile „der Sektion I (Präsidialangelegenheiten),“ ersetzt.

31. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f wird der Klammerausdruck „(Ressourcen)“ durch den Klammerausdruck „(Präsidium)“, der Klammerausdruck „(Service und Kontrolle)“ durch den Klammerausdruck „(Cyber Sicherheit, Digitales und Service)“ und der Klammerausdruck „(Fremdenwesen)“ durch den Klammerausdruck „(Migration und Internationales)“ ersetzt.

32. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i lautet:

                      „i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

der Sektion Steuerung und Services,

der Sektion I (Recht),

der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),

der Sektion III (Forstwirtschaft und Regionen),

der Sektion IV (Wasserwirtschaft),

der Sektion V (Kreislaufwirtschaft, Chemie und Strahlenschutz),

der Sektion VI (Umwelt und Klima),“

33. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j wird die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt und werden nach der Zeile „der Sektion VII (Öffentliche Gesundheit und Gesundheitssystem),“ folgende Zeilen angefügt:

„der Sektion VIII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),

der Sektion IX (Arbeitsmarkt),“

34. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j entfällt die Zeile „der Sektion VI (Humanmedizinrecht und Gesundheitstelematik),“, wird der Klammerausdruck „(Öffentliche Gesundheit und Gesundheitssystem)“ durch den Klammerausdruck „(Öffentliche Gesundheit)“ ersetzt und nach der Zeile „der Sektion IX (Arbeitsmarkt),“ folgende Zeile angefügt:

„der Sektion X (Gesundheitssystem und Digitalisierung im Gesundheitswesen),“

35. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k wird die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und entfallen die Zeilen „der Sektion V (Umwelt und Kreislaufwirtschaft),“ und „der Sektion VI (Klima und Energie),“.

36. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l lautet:

                      „l) im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

der Präsidialsektion (Steuerung und Services),

der Sektion I (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),

der Sektion II (EU und internationale Marktstrategien),

der Sektion III (Nationale Marktstrategien),

der Sektion V (Energie),“

37. In Anlage 1 Z 1.2.4 wird nach lit. l folgende lit. m eingefügt:

                   „m) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

der Präsidialsektion (Präsidialagenden, Risikomanagement, Öffentlichkeitsarbeit),

der Sektion I (Universitäten und Hochschulen),

der Sektion II (Wissenschaftliche Forschung, Internationale Angelegenheiten),“

38. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a entfällt die Zeile „der Sektion III (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“.

39. In Anlage 1.3.6 lit. b wird der Klammerausdruck „(Entwicklung)“ durch den Klammerausdruck „(Internationale Partnerschaften und Humanitäre Hilfe)“ ersetzt.

40. In Anlage 1 Z 1.3.6 wird nach lit. b folgende lit. c eingefügt:

                     „c) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

der Sektion III (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“

41. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d entfällt.

42. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d lautet:

                     „d) im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

der Sektion VI (Humanmedizinrecht),“

43. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt, entfällt die Zeile „der Sektion I (Präsidialangelegenheiten),“ und wird nach der Zeile „der Sektion II (Sport),“ die Zeile „der Sektion III (Telekom und Post),“ eingefügt.

44. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i lautet:

                      „i) im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

der Sektion IV (Kulturelles Erbe),

der Sektion VI (Tourismus),“

45. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. b wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.

46. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. e wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

47. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. f wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

48. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

49. Anlage 1 Z 12.3 lit. f und g entfällt.

50. Anlage 1 Z 12.5 lit. a entfällt.

51. Anlage 1 Z 12.7 lit. b und d entfällt.

52. Anlage 1 Z 12.8 lit. a entfällt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 12e Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 53b Abs. 4 Z 1 und § 61 Abs. 12 wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50g BDG 1979“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 und 2a, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 Schlussteil, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und Abs. 4 Schlussteil, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 Schlussteil, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3 Schlussteil, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113c Abs. 2, § 169g Abs. 3 Z 3, § 169h Abs. 1 Schlussteil, § 171a sowie § 174a wird in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. § 15 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat, soweit ihr oder ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, dass eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.“

4. In § 15a Abs. 1 Z 1, § 40b Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 2 Z 1 und § 112 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g BDG 1979“ ersetzt.

5. In § 22 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Z 1 des EU‑Beamten-Sozialversicherungsgesetzes – EUB‑SVG, BGBl. I Nr. 7/1999, karenziert ist oder war, gemäß § 75a Abs. 3 BDG 1979 die Anrechnung der Zeit dieses Karenzurlaubs für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, ist ein dafür beim Bund einlangender Geldbetrag („versicherungsmathematischer Gegenwert eines bei den Europäischen Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs“) der Einrichtung der Europäischen Union gleichmäßig auf die für die Anrechnung in Betracht kommenden Monate unter Berücksichtigung des Abs. 9a aufzuteilen. Für diese Zeit bereits entrichtete Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insofern zu erstatten, als sie durch die Teile des von der Einrichtung der Europäischen Union einlangenden Geldbetrages gedeckt sind. Ein allenfalls verbleibender Rest dieses Geldbetrages ist der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten. Ein Antrag der Beamtin oder des Beamten im Sinne des § 12 Abs. 1 EUB‑SVG gilt als Antrag nach § 75a Abs. 3 BDG 1979.“

6. In § 23b Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und

               a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,

               b) unbekannt oder flüchtig ist,

                c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder

               d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.“

7. In § 23b Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.

8. § 23b Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.“

9. § 23b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.“

10. In § 23c Abs. 5 letzter Satz entfällt die Wortfolge „nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Grundausbildung“.

11. In § 24a Abs. 7 vorletzter Satz wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich auf ihrer Website“ sowie das Wort „verlautbart“ durch das Wort „veröffentlicht“ ersetzt.

12. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

3 405,6

2 669,2

2 428,6

2 390,3

2 355,4

2 319,5

2 283,8

2

3 527,6

2 730,7

2 475,7

2 423,7

2 384,6

2 343,9

2 301,0

3

3 711,2

2 792,2

2 523,9

2 458,0

2 415,6

2 367,1

2 319,5

4

3 973,3

2 853,6

2 573,7

2 494,6

2 444,7

2 391,4

2 337,0

5

4 237,0

2 915,2

2 624,7

2 531,9

2 478,2

2 415,6

2 356,6

6

4 502,1

2 978,3

2 673,2

2 569,5

2 511,0

2 438,8

2 375,3

7

4 766,0

3 149,1

2 732,1

2 606,4

2 548,6

2 464,4

2 392,5

8

5 031,1

3 352,7

2 797,4

2 645,5

2 584,2

2 490,8

2 411,1

9

5 297,7

3 553,3

2 864,2

2 683,4

2 619,5

2 517,3

2 429,6

10

5 564,6

3 756,9

2 930,7

2 725,4

2 657,5

2 544,9

2 448,2

11

5 829,6

3 956,1

2 998,4

2 764,8

2 692,8

2 573,7

2 468,1

12

6 094,9

4 175,6

3 079,0

2 806,7

2 730,7

2 602,3

2 490,8

13

6 361,6

4 396,4

3 167,7

2 847,1

2 770,0

2 631,4

2 511,0

14

6 626,8

4 556,8

3 263,8

2 889,1

2 814,4

2 658,6

2 533,1

15

6 920,7

4 697,3

3 371,4

2 955,6

2 885,0

2 687,5

2 556,7

16

7 195,9

4 839,1

3 480,4

3 054,6

2 985,6

2 718,9

2 577,5

17

--

4 981,0

3 593,6

3 155,0

3 095,9

2 747,6

2 599,6

18

--

5 246,2

3 703,7

3 225,1

3 170,4

2 779,0

2 622,2

19

--

5 323,8

3 815,6

3 266,6

3 210,7

2 809,2

2 644,3

13. Die Tabelle in § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 101,9

2

3 198,0

3

3 299,5

4

3 443,0

5

3 678,0

6

3 976,3

7

4 134,0

8

4 377,4

9

4 619,9

10

4 865,1

11

5 115,8

12

5 359,6

13

5 581,6

14

5 805,4

15

6 026,1

16

6 279,9

17

6 540,7

14. Die Tabelle in § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

140,3

131,6

352,5

140,3

52,1

52,1

42,0

31,7

große Daz

559,1

527,2

468,1

225,4

80,7

85,3

68,0

48,9

15. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

der Verwendungsgruppe

in der

Funktionsgruppe

in der Funktionsstufe

1

2

3

4

Euro

A 1

1

79,3

235,4

439,2

501,4

 

2

391,5

626,9

1 408,5

2 346,1

 

3

423,3

774,4

1 696,0

2 807,1

 

4

450,7

986,7

1 846,2

2 960,1

 

5

1 035,7

1 818,8

3 247,3

4 424,6

 

6

1 248,1

2 103,3

3 559,4

4 706,7

A 2

1

47,6

79,3

109,8

141,5

 

2

79,3

125,5

157,4

235,4

 

3

267,3

377,0

547,5

1 095,2

 

4

345,1

469,5

783,0

1 408,5

 

5

423,3

547,5

938,9

1 642,7

 

6

469,5

626,9

1 095,2

1 846,2

 

7

547,5

783,0

1 252,4

2 034,0

 

8

1 103,7

1 471,9

2 207,4

3 090,1

A 3

1

47,6

63,7

79,3

94,0

 

2

79,3

102,6

125,5

157,4

 

3

125,5

187,8

313,6

547,5

 

4

171,8

235,4

391,5

626,9

 

5

235,4

313,6

469,5

704,9

 

6

313,6

391,5

547,5

783,0

 

7

391,5

469,5

657,3

860,8

 

8

469,5

626,9

783,0

938,9

A 4

1

39,2

47,6

56,2

63,7

 

2

79,3

125,5

187,8

313,6

A 5

1

39,2

47,6

56,2

63,7

 

2

56,2

70,6

86,7

102,6

16. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 12 062,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 12 779,2 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 12 912,6 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 13 622,3 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 13 622,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 14 586,3 €.“

17. Die Tabelle in § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

318,0

128,6

24,5

23,2

23,2

23,2

2

284,6

134,2

31,7

24,5

27,3

27,3

3

291,9

140,3

39,2

27,3

30,4

30,4

4

312,2

147,1

44,7

29,1

34,6

34,6

5

351,0

153,2

52,1

31,7

37,4

37,4

6

436,2

160,5

57,7

33,3

42,0

40,5

7

484,1

198,0

69,2

33,3

47,6

44,7

8

514,2

263,0

85,3

34,6

53,5

47,6

9

544,6

327,9

99,6

35,9

57,7

52,1

10

576,5

393,1

114,2

37,4

62,1

56,2

11

609,8

458,1

128,6

40,5

66,3

59,2

12

634,2

524,4

145,8

43,3

70,6

63,7

13

656,1

592,3

167,7

43,3

78,1

66,3

14

709,4

635,5

193,5

42,0

86,7

70,6

15

771,4

651,6

210,7

39,2

109,8

73,8

16

835,0

667,3

215,3

34,6

147,1

78,1

17

898,6

682,0

220,9

31,7

186,4

82,4

18

937,4

739,5

241,2

29,1

208,0

86,7

19

944,8

788,7

260,0

29,1

209,5

89,5

18. Die Tabelle in § 34 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

309,1

131,6

27,3

23,2

24,5

24,5

2

275,8

137,4

34,6

25,7

29,1

29,1

3

297,5

143,2

42,0

29,1

31,7

31,7

4

318,0

150,4

47,6

30,4

35,9

35,9

5

362,6

155,9

54,9

33,3

40,5

39,2

6

459,3

164,6

62,1

33,3

44,7

43,3

7

491,1

231,2

76,5

34,6

50,8

46,2

8

521,7

296,2

92,2

34,6

54,9

48,9

9

551,9

361,1

107,0

37,4

60,5

53,5

10

585,2

426,2

121,3

39,2

65,0

57,7

11

618,1

489,6

135,5

42,0

69,2

62,1

12

638,6

559,1

157,4

43,3

73,8

65,0

13

659,9

626,9

177,7

42,0

82,4

69,2

14

725,2

642,7

209,5

40,5

90,9

72,4

15

787,2

659,9

212,2

37,4

128,6

76,5

16

851,0

674,8

218,2

33,3

167,7

80,7

17

914,2

689,0

223,7

29,1

205,2

83,9

18

944,8

788,7

260,0

29,1

209,5

89,5

19

944,8

788,7

260,0

29,1

209,5

89,5

19. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „144,3 €“ durch den Betrag „149,1 €“ ersetzt.

20. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „15,3 €“ durch den Betrag „15,8 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „29,4 €“ durch den Betrag „30,4 €“,

c) in Z 2 der Betrag „248,9 €“ durch den Betrag „257,1 €“,

d) in Z 3 der Betrag „422,3 €“ durch den Betrag „436,2 €“,

e) in Z 4 der Betrag „583,2 €“ durch den Betrag „602,4 €“,

f) in Z 5 der Betrag „546,7 €“ durch den Betrag „564,7 €“,

g) in Z 6 der Betrag „460,3 €“ durch den Betrag „475,5 €“.

21. In § 40c Abs. 1 werden der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „557,7 €“ und der Betrag „737,0 €“ durch den Betrag „761,3 €“ ersetzt.

22. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehaltsstufe

für Universitätsprofessoren
 (§ 21 UOG 1993,
§ 22 KUOG)

für Außer-ordentliche Universitätsprofessoren

für Ordentliche
Universitätsprofessoren

Euro

1

5 316,3

4 734,3

6 159,3

2

5 575,9

4 880,8

6 451,8

3

5 867,0

5 025,8

6 744,3

4

6 159,3

5 170,6

7 036,7

5

6 451,8

5 316,3

7 425,3

6

6 744,3

5 575,9

7 816,6

7

7 036,7

5 867,0

8 325,5

8

7 425,3

6 159,3

8 835,7

9

7 816,6

6 451,8

9 344,6

10

8 325,5

6 744,3

9 854,9

11

8 835,7

7 036,7

--

12

9 344,6

7 425,3

--

13

9 854,9

7 816,6

--

14

--

8 325,5

--

15

--

8 835,7

--

23. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 582,1

2

3 689,7

3

3 974,7

4

4 652,5

5

4 918,1

6

5 183,3

7

5 449,8

8

5 715,2

9

5 981,5

10

6 246,8

11

6 513,6

12

6 778,6

13

7 058,3

14

7 389,4

15

7 757,7

16

8 127,5

17

8 404,4

24. Die Tabelle in § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

122,8

440,7

2

186,4

583,7

3

265,7

664,6

4

267,3

666,0

5

265,7

666,0

6

267,3

668,9

7

268,6

670,1

8

268,6

670,1

9

268,6

670,1

10

268,6

670,1

11

268,6

670,1

12

268,6

684,7

13

268,6

749,5

14

294,9

854,0

15

372,8

930,5

16

372,8

930,5

25. Die Tabelle in § 49 Abs. 2a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

158,9

557,7

2

265,7

664,6

3

267,3

666,0

4

265,7

666,0

5

265,7

668,9

6

268,6

670,1

7

268,6

670,1

8

268,6

670,1

9

268,6

670,1

10

268,6

670,1

11

268,6

671,5

12

268,6

723,6

13

270,1

827,6

14

372,8

930,5

15

372,8

930,5

16

372,8

930,5

26. Die Tabelle in § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Euro

kleine Daz

140,3

große Daz

557,7

27. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „1 028,1 €“ durch den Betrag „1 062,0 €“ ersetzt.

28. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „553,6 €“ durch den Betrag „571,9 €“ ersetzt.

29. In § 53b Abs. 1 werden der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „557,7 €“ und der Betrag „737,0 €“ durch den Betrag „761,3 €“ ersetzt.

30. In § 54c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „654,5 €“ durch den Betrag „676,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „363,7 €“ durch den Betrag „375,7 €“.

31. In § 54c Abs. 3 wird der Betrag „811,1 €“ durch den Betrag „837,9 €“ ersetzt.

32. In § 54d Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „117,4 €“ durch den Betrag „121,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „58,6 €“ durch den Betrag „60,5 €“.

33. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

Euro

1

2 391,4

2 605,2

2 860,3

3 038,8

3 405,6

3 540,4

2

2 420,3

2 644,3

2 932,2

3 124,6

3 527,6

3 613,5

3

2 448,2

2 685,0

3 008,5

3 210,7

3 711,2

3 901,6

4

2 479,5

2 726,8

3 109,0

3 317,0

3 973,3

4 191,3

5

2 517,3

2 823,7

3 270,9

3 498,8

4 237,0

4 480,6

6

2 581,6

2 939,9

3 438,7

3 705,3

4 502,1

4 771,7

7

2 660,0

3 064,3

3 610,6

3 920,2

4 766,0

5 064,4

8

2 742,5

3 194,8

3 801,4

4 159,5

5 031,1

5 356,6

9

2 830,1

3 322,3

3 993,3

4 397,8

5 297,7

5 649,0

10

2 920,5

3 452,8

4 182,5

4 637,1

5 564,6

5 940,4

11

3 015,5

3 617,9

4 373,4

4 876,3

5 829,6

6 234,1

12

3 114,6

3 794,2

4 563,9

5 117,3

6 094,9

6 524,9

13

3 213,5

3 970,4

4 756,1

5 359,6

6 361,6

6 817,3

14

3 333,8

4 146,7

4 942,3

5 593,3

6 626,8

7 134,1

15

3 470,2

4 310,3

5 114,4

5 811,1

6 920,7

7 521,3

16

3 607,8

4 470,7

5 247,8

5 978,9

7 195,9

7 911,1

17

3 676,8

4 512,2

--

--

--

8 203,7

34. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

 

 

 

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

Euro

kleine Daz

104,0

186,4

66,3

85,3

140,3

147,1

große Daz

208,0

247,0

268,6

339,4

559,1

589,3

35. Die Tabelle in § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

1 262,6

1 349,3

1 433,2

II

1 135,6

1 215,1

1 290,2

III

1 009,9

1 079,1

1 145,6

IV

882,6

944,8

1 003,9

V

758,3

809,0

859,4

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

1 126,9

1 203,2

1 276,8

II

1 012,8

1 085,0

1 149,8

III

900,2

963,6

1 022,8

IV

787,2

842,2

895,7

V

676,1

722,3

767,0

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

515,6

557,7

599,3

II

423,3

456,6

491,1

III

339,4

365,4

391,5

IV

284,6

304,7

326,4

V

237,0

254,2

271,6

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

401,6

437,6

472,4

II

338,1

366,9

391,5

III

283,2

304,7

326,4

IV

235,4

255,5

271,6

V

170,5

183,6

195,1

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

318,0

325,1

345,1

II

235,4

244,1

261,6

III

220,9

227,0

240,0

IV

158,9

163,2

173,4

V

111,0

114,2

119,9

VI

78,1

80,7

88,3

36. In § 58 Abs. 4 werden der Betrag „110,6 €“ durch den Betrag „114,2 €“ und der Betrag „201,4 €“ durch den Betrag „208,0 €“ ersetzt.

37. Die Tabelle in § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

125,5

177,7

251,3

L 2b 1

39,2

53,5

76,5

38. In § 58 Abs. 6 werden der Betrag „61,7 €“ durch den Betrag „63,7 €“ und der Betrag „18,2 €“ durch den Betrag „18,8 €“ ersetzt.

39. In § 58 Abs. 9 wird der Betrag „1 205,3 €“ durch den Betrag „1 245,1 €“ ersetzt.

40. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „811,1 €“ durch den Betrag „837,9 €“ ersetzt.

41. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „121,5 €“ durch den Betrag „125,5 €“,

b) in Z 2 der Betrag „184,4 €“ durch den Betrag „190,5 €“.

42. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „121,5 €“ durch den Betrag „125,5 €“ ersetzt.

43. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „26,4 €“ durch den Betrag „27,3 €“ ersetzt.

44. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „184,4 €“ durch den Betrag „190,5 €“ ersetzt.

45. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „146,9 €“ durch den Betrag „151,7 €“ ersetzt.

46. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „86,6 €“ jeweils durch den Betrag „89,5 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. b der Betrag „109,0 €“ jeweils durch den Betrag „112,6 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „129,9 €“ jeweils durch den Betrag „134,2 €“,

d) in Z 4 der Betrag „44,7 €“ durch den Betrag „46,2 €“.

47. In § 59b Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „86,6 €“ jeweils durch den Betrag „89,5 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. a und Z 3 lit. b der Betrag „109,0 €“ jeweils durch den Betrag „112,6 €“,

c) in Z 2 lit. b der Betrag „129,9 €“ durch den Betrag „134,2 €“.

48. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „86,6 €“ jeweils durch den Betrag „89,5 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „109,0 €“ jeweils durch den Betrag „112,6 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „120,3 €“ jeweils durch den Betrag „124,3 €“,

d) in Z 4 der Betrag „85,5 €“ durch den Betrag „88,3 €“,

e) in Z 5 der Betrag „43,3 €“ durch den Betrag „44,7 €“.

49. In § 59b Abs. 3 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „129,9 €“ durch den Betrag „134,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „152,4 €“ durch den Betrag „157,4 €“.

50. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „170,6 €“ durch den Betrag „176,2 €“ ersetzt.

51. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „55,9 €“ durch den Betrag „57,7 €“ ersetzt.

52. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „170,6 €“ durch den Betrag „176,2 €“ ersetzt.

53. In § 60 Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Z 1 und 2 der Betrag „110,6 €“ jeweils durch den Betrag „114,2 €“ und der Betrag „127,4 €“ jeweils durch den Betrag „131,6 €“,

b) in Z 3 der Betrag „201,4 €“ durch den Betrag „208,0 €“.

54. In § 60 Abs. 3 werden der Betrag „72,7 €“ durch den Betrag „75,1 €“ und der Betrag „61,7 €“ durch den Betrag „63,7 €“ ersetzt.

55. In § 60 Abs. 4 werden der Betrag „22,5 €“ durch den Betrag „23,2 €“ und der Betrag „18,2 €“ durch den Betrag „18,8 €“ ersetzt.

56. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

4

5

Euro

L 1

663,1

728,2

839,4

949,1

1 058,8

L 2a

592,3

640,0

725,2

827,6

931,9

L 2b

481,2

550,5

625,3

647,2

686,4

L 3

423,3

443,4

484,1

527,2

571,9

57. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „49,2 €“ durch den Betrag „50,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „41,9 €“ durch den Betrag „43,3 €“,

c) im Schlussteil der Betrag „43,3 €“ durch den Betrag „44,7 €“ und der Betrag „37,9 €“ durch den Betrag „39,2 €“.

58. In § 61 Abs. 16 Z 6 wird das Zitat „§ 71“ durch das Zitat „§ 68“ ersetzt.

59. In § 61 Abs. 19 entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

60. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „265,6 €“ durch den Betrag „274,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „233,5 €“ durch den Betrag „241,2 €“.

61. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „212,5 €“ durch den Betrag „219,5 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „180,4 €“ durch den Betrag „186,4 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „106,3 €“ durch den Betrag „109,8 €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „93,1 €“.

62. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 und 2 der Betrag „120,3 €“ jeweils durch den Betrag „124,3 €“,

b) in Z 3 der Betrag „200,0 €“ durch den Betrag „206,6 €“.

63. In § 61d Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „148,3 €“ durch den Betrag „153,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „74,1 €“ durch den Betrag „76,5 €“.

64. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „200,0 €“ durch den Betrag „206,6 €“,

b) in Z 2 der Betrag „74,1 €“ durch den Betrag „76,5 €“,

c) in Z 3 der Betrag „146,9 €“ durch den Betrag „151,7 €“.

65. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „253,2 €“ durch den Betrag „261,6 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „226,5 €“ durch den Betrag „234,0 €“,

c) in Z 2 der Betrag „200,0 €“ durch den Betrag „206,6 €“ und der Betrag „173,6 €“ durch den Betrag „179,3 €“,

d) in Z 3 und 4 der Betrag „166,3 €“ jeweils durch den Betrag „171,8 €“ und der Betrag „146,9 €“ jeweils durch den Betrag „151,7 €“.

66. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „15,3 €“ durch den Betrag „15,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „22,5 €“ durch den Betrag „23,2 €“,

c) in Z 3 der Betrag „29,4 €“ durch den Betrag „30,4 €“,

d) in Z 4 der Betrag „33,5 €“ durch den Betrag „34,6 €“.

67. In § 63 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „152,4 €“ durch den Betrag „157,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „204,0 €“ durch den Betrag „210,7 €“,

c) in Z 3 der Betrag „254,6 €“ durch den Betrag „263,0 €“.

68. In § 63b Abs. 4 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „292,3 €“ durch den Betrag „301,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „254,6 €“ durch den Betrag „263,0 €“.

69. In § 63b Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „37,9 €“ durch den Betrag „39,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „33,5 €“ durch den Betrag „34,6 €“.

70. In § 63d werden ersetzt:

a) in Abs. 1 der Betrag „60,7 €“ durch den Betrag „62,7 €“,

b) in Abs. 2 Z 1 der Betrag „727,4 €“ durch den Betrag „751,4 €“,

c) in Abs. 2 Z 2 der Betrag „970,0 €“ durch den Betrag „1 002,0 €“,

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 212,4 €“ durch den Betrag „1 252,4 €“.

71. In § 63e wird der Betrag „77,6 €“ durch den Betrag „80,2 €“ ersetzt.

72. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

7 274,9

2

8 189,3

3

8 964,8

73. Die Tabelle in § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 338,9

mehr als 5 Jahre

1 591,7

74. Die Tabelle in § 72 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

--

--

2 560,6

2 456,8

2

--

--

2 560,6

2 456,8

3

--

2 721,6

2 560,6

2 456,8

4

3 128,9

2 776,4

2 629,8

2 456,8

5

3 255,2

2 871,9

2 674,5

2 456,8

6

3 381,4

2 965,0

2 721,6

2 490,8

7

3 507,3

3 020,1

2 766,0

2 526,5

8

3 630,8

3 073,2

2 813,2

2 544,9

9

3 828,6

3 128,9

2 861,6

--

10

4 096,5

3 184,9

2 942,7

--

11

4 298,8

3 247,9

3 064,3

--

12

4 465,0

3 381,4

3 184,9

--

13

4 664,1

3 531,6

3 267,9

--

14

4 832,1

3 639,2

3 358,0

--

15

4 968,0

3 750,9

3 484,4

--

16

5 107,2

3 865,7

3 610,6

--

17

5 246,2

3 979,0

3 735,4

--

18

5 477,1

4 072,3

3 834,2

--

19

5 636,0

4 144,2

3 904,7

--

75. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

E 1

E 2a

E 2b

 

Euro

kleine Daz

242,7

89,5

89,5

große Daz

485,4

143,2

141,5

76. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der

Funktionsgruppe

in der Funktionsstufe

1

2

3

4

Euro

E 1

1

94,0

109,8

125,5

141,5

 

2

109,8

141,5

171,8

235,4

 

3

267,3

377,0

547,5

1 095,2

 

4

345,1

469,5

751,2

1 486,7

 

5

377,0

501,4

813,3

1 596,4

 

6

469,5

626,9

1 095,2

1 846,2

 

7

547,5

704,9

1 173,2

2 034,0

 

8

1 103,7

1 471,9

2 207,4

3 090,1

 

9

1 177,2

1 619,5

2 428,4

3 678,1

 

10

1 398,3

1 765,4

2 647,9

4 560,8

 

11

1 765,4

2 059,9

2 942,6

5 001,2

E 2a

1

94,0

109,8

125,5

141,5

 

2

109,8

141,5

171,8

203,8

 

3

157,4

235,4

313,6

547,5

 

4

235,4

313,6

391,5

626,9

 

5

313,6

391,5

626,9

955,0

 

6

391,5

469,5

783,0

1 017,3

 

7

469,5

626,9

938,9

1 252,4

77. In § 74a Abs. 1 werden der Betrag „11 677,2 €“ durch den Betrag „12 062,5 €“ und der Betrag „12 371,0 €“ durch den Betrag „12 779,2 €“ ersetzt.

78. Die Tabelle in § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

149,1

57,7

72,4

2

144,4

75,1

78,1

3

154,6

89,5

98,2

4

187,8

82,4

118,6

5

199,2

109,8

124,3

6

210,7

135,5

128,6

7

247,0

137,4

134,2

8

281,8

140,3

134,2

9

352,5

141,5

--

10

459,3

124,3

--

11

530,2

94,0

--

12

547,5

99,6

--

13

570,4

134,2

--

14

601,0

143,2

--

15

615,3

134,2

--

16

626,9

128,6

--

17

638,6

122,8

--

18

708,0

121,3

--

19

769,8

121,3

--

79. Die Tabelle in § 75 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

149,1

50,8

72,4

2

138,6

99,6

82,4

3

171,8

79,3

114,2

4

205,2

85,3

121,3

5

193,5

134,2

127,3

6

228,3

137,4

131,6

7

264,1

138,6

135,5

8

299,0

140,3

135,5

9

405,9

143,2

--

10

512,9

107,0

--

11

546,1

79,3

--

12

547,5

119,9

--

13

593,6

147,1

--

14

609,8

137,4

--

15

621,3

131,6

--

16

632,8

125,5

--

17

644,4

121,3

--

18

769,8

121,3

--

19

769,8

121,3

--

80. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

Euro 

E 2c

111,0

E 2b

130,1

E 2a

130,1

E 1

149,1

81. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „150,9 €“ durch den Betrag „155,9 €“ ersetzt.

82. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO

Euro

1

3 405,6

2 945,1

2 615,6

2

3 527,6

2 959,8

2 636,4

3

3 711,2

3 020,1

2 657,5

4

3 973,3

3 101,9

2 678,2

5

4 237,0

3 240,7

2 721,6

6

4 502,1

3 381,4

2 764,8

7

4 766,0

3 541,7

2 819,7

8

5 031,1

3 762,5

2 886,2

9

5 297,7

3 951,7

2 953,1

10

5 564,6

4 063,6

3 025,8

11

5 829,6

4 225,5

3 098,9

12

6 094,9

4 404,9

3 179,3

13

6 361,6

4 525,3

3 266,6

14

6 626,8

4 657,1

3 362,7

15

6 920,7

4 796,0

3 470,2

16

7 195,9

4 985,4

3 580,6

17

--

5 236,4

3 690,8

18

--

--

3 802,8

19

--

--

3 915,9

83. Die Tabelle in § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

Euro

 

kleine Daz

140,3

127,3

141,5

große Daz

559,1

507,1

225,4

84. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 12 062,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 12 779,2 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 12 912,6 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 13 622,3 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 13 622,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 14 586,3 €.“

85. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

3 405,6

2 945,1

2 890,2

2 615,6

2 456,8

2

3 527,6

2 959,8

2 932,2

2 636,4

2 456,8

3

3 711,2

3 020,1

2 945,1

2 657,5

2 456,8

4

3 973,3

3 101,9

2 988,4

2 678,2

2 456,8

5

4 237,0

3 240,7

3 050,2

2 721,6

2 456,8

6

4 502,1

3 381,4

3 172,0

2 764,8

2 460,5

7

4 766,0

3 541,7

3 311,0

2 819,7

2 480,9

8

5 031,1

3 762,5

3 451,6

2 886,2

2 503,8

9

5 297,7

3 951,7

3 650,5

2 953,1

2 524,0

10

5 564,6

4 063,6

3 871,6

3 025,8

2 545,1

11

5 829,6

4 225,5

4 003,4

3 098,9

2 567,2

12

6 094,9

4 404,9

4 138,2

3 179,3

2 579,0

86. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der

Funktionsgruppe

in der Funktionsstufe

1

2

3

4

Euro

 

1

79,3

235,4

439,2

501,4

M BO 1

2

391,5

626,9

1 408,5

2 346,1

und

3

423,3

774,4

1 696,0

2 807,1

M ZO 1

4

450,7

986,7

1 846,2

2 960,1

 

5

1 035,7

1 818,8

3 247,3

4 424,6

 

6

1 248,1

2 103,3

3 559,4

4 706,7

 

1

94,0

109,8

125,5

141,5

 

2

109,8

141,5

171,8

235,4

M BO 2,

3

267,3

377,0

547,5

1 095,2

M ZO 2

4

345,1

469,5

751,2

1 486,7

und

5

377,0

501,4

813,3

1 596,4

M ZO 3

6

469,5

626,9

1 095,2

1 846,2

 

7

547,5

704,9

1 173,2

2 034,0

 

8

1 103,7

1 471,9

2 207,4

3 090,1

 

9

1 177,2

1 619,5

2 428,4

3 678,1

 

1

94,0

109,8

125,5

141,5

 

2

109,8

141,5

171,8

203,8

M BUO

3

157,4

235,4

313,6

547,5

und

4

235,4

313,6

391,5

626,9

M ZUO

5

313,6

391,5

626,9

955,0

 

6

391,5

469,5

783,0

1 017,3

 

7

469,5

626,9

938,9

1 252,4

87. Die Tabelle in § 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und M ZO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

Euro

1

179,3

196,6

164,6

95,4

2

227,0

173,4

155,9

102,6

3

257,1

206,6

160,5

108,4

4

307,8

238,2

163,2

115,7

5

369,8

280,3

170,5

121,3

6

431,8

339,4

198,0

128,6

7

484,1

401,6

238,2

137,4

8

507,1

463,8

273,1

145,8

9

544,6

495,5

326,4

153,2

10

622,7

518,7

400,1

162,0

11

674,8

586,5

443,4

170,5

12

718,0

651,6

465,2

--

13

791,7

--

509,9

--

14

859,4

--

540,4

--

15

923,2

--

548,9

--

16

976,7

--

560,2

--

17

989,6

--

575,0

--

18

--

--

638,6

--

19

--

--

694,8

--

88. Die Tabelle in § 92 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

Euro

1

220,9

196,6

153,2

98,2

2

244,1

164,6

160,5

105,6

3

293,2

220,9

160,5

111,0

4

354,0

244,1

167,7

118,6

5

417,5

293,2

174,8

125,5

6

478,2

354,0

220,9

133,1

7

501,4

417,5

255,5

141,5

8

524,4

478,2

289,0

150,4

9

606,8

501,4

362,6

157,4

10

667,3

524,4

436,2

166,0

11

700,7

606,8

450,7

174,8

12

774,4

667,3

481,2

174,8

13

843,5

--

537,4

--

14

907,3

--

543,2

--

15

972,2

--

554,7

--

16

989,6

--

567,8

--

17

989,6

--

582,0

--

18

--

--

694,8

--

19

--

--

694,8

--

89. In § 98 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „144,3 €“ durch den Betrag „149,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „74,1 €“ durch den Betrag „76,5 €“.

90. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „102,2 €“ durch den Betrag „105,6 €“,

b) in Z 3 der Betrag „276,9 €“ durch den Betrag „286,0 €“,

c) in Z 4 der Betrag „437,8 €“ durch den Betrag „452,2 €“,

d) in Z 5 der Betrag „335,8 €“ durch den Betrag „346,9 €“,

e) in Z 6 der Betrag „248,9 €“ durch den Betrag „257,1 €“.

91. In § 101a Abs. 5 werden der Betrag „177,7 €“ durch den Betrag „183,6 €“ und der Betrag „355,2 €“ durch den Betrag „366,9 €“ ersetzt.

92. Die Tabelle in § 109 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

1

3 333,8

3 009,9

3 157,7

2 757,0

2 679,6

2 494,6

2

3 420,0

3 086,0

3 236,6

2 817,0

2 735,9

2 529,2

3

3 526,0

3 181,8

3 313,9

2 877,2

2 793,3

2 565,8

4

3 701,0

3 339,7

3 392,8

2 937,4

2 852,3

2 602,3

5

3 874,4

3 494,5

3 470,2

2 999,9

2 910,1

2 639,0

6

4 047,8

3 650,5

3 549,1

3 066,0

2 968,8

2 675,7

7

4 221,5

3 805,6

3 642,2

3 146,1

3 041,6

2 718,9

8

4 394,8

3 961,7

3 741,1

3 232,1

3 124,6

2 767,3

9

4 569,7

4 116,8

3 842,8

3 317,0

3 207,9

2 815,8

10

4 744,6

4 271,4

3 941,7

3 402,8

3 290,9

2 865,6

11

4 919,4

4 427,6

4 040,6

3 488,6

3 372,8

2 913,9

12

5 094,3

4 582,5

4 139,6

3 573,3

3 455,6

2 965,0

13

5 270,7

4 738,9

4 258,5

3 674,9

3 549,1

3 018,6

14

5 445,7

4 893,6

4 383,2

3 781,2

3 650,5

3 071,4

15

5 620,6

5 051,4

4 508,1

3 885,7

3 755,2

3 127,5

16

5 795,1

5 207,6

4 631,4

3 993,3

3 857,3

3 181,8

17

5 971,6

5 363,9

4 757,4

4 098,1

3 959,1

3 236,6

18

6 146,5

5 520,2

4 882,2

4 204,1

4 062,3

3 290,9

19

--

--

5 007,0

4 308,8

4 165,5

3 346,8

20

--

--

5 131,3

4 416,3

4 267,2

3 399,8

93. Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

199,2

179,3

174,8

147,1

130,1

69,2

große Daz

397,2

357,0

220,9

187,8

208,0

111,0

94. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „313,6 €“,

b) in Z 2 der Betrag „391,4 €“ durch den Betrag „404,3 €“,

c) in Z 3 der Betrag „477,0 €“ durch den Betrag „492,7 €“.

95. In § 112 Abs. 1 werden in der Tabelle der Betrag „223,8 €“ durch den Betrag „231,2 €“ und der Betrag „254,6 €“ durch den Betrag „263,0 €“ ersetzt.

96. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „68,3 €“ durch den Betrag „70,6 €“ ersetzt.

97. Dem § 116d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 3 gilt nicht für die Herabsetzung zur Erlangung einer Teilpension.“

98. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

1

2 449,2

2 449,2

2 712,5

2 712,5

2 712,5

3 349,9

2

2 472,0

2 518,6

2 764,8

2 764,8

2 764,8

3 513,3

3

2 502,3

2 584,2

2 827,4

2 828,8

2 828,8

3 685,0

4

2 539,5

2 595,9

2 899,6

2 903,5

2 947,9

3 867,1

5

2 584,2

2 620,9

2 979,8

2 991,3

3 057,3

4 056,7

6

2 636,4

2 660,0

3 079,0

3 098,9

3 170,4

4 257,2

7

2 695,2

2 712,5

3 187,7

3 217,7

3 295,3

4 465,0

8

2 763,5

2 779,0

3 303,7

3 348,3

3 437,2

4 684,6

9

2 839,3

2 857,6

3 431,3

3 488,6

3 593,6

4 912,3

10

2 923,1

2 950,5

3 564,7

3 642,2

3 762,5

5 150,1

11

3 018,6

3 066,0

3 708,1

3 808,5

3 947,5

5 396,7

12

3 127,5

3 199,1

3 860,1

3 984,6

4 146,7

5 653,4

13

3 243,7

3 346,8

4 020,5

4 172,4

4 361,8

5 918,8

14

3 369,7

3 510,1

4 191,3

4 371,7

4 591,2

6 122,0

15

3 503,3

3 685,0

4 371,7

4 584,1

4 837,7

--

16

3 642,2

3 874,4

4 559,7

4 807,8

5 100,0

--

17

3 715,2

3 971,9

4 608,3

4 865,1

5 167,5

--

99. Die Tabelle in § 117b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

72,4

100,9

144,4

173,4

200,6

68,0

große AVO

144,4

199,2

193,5

229,5

268,6

275,8

kleine Daz

109,8

149,1

216,7

260,0

301,9

104,0

große Daz

218,2

299,0

289,0

346,9

401,6

412,0

100. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

auf Arbeitsplätzen der

Verwendungsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

 

S

1 824,3

3 481,5

5 571,9

PF 1

2

1 204,7

1 606,5

3 212,9

 

3

1 105,2

1 506,6

2 007,9

 

1

1 067,4

1 495,2

1 815,8

 

1b

213,8

960,5

1 815,8

PF 2

2

427,5

960,5

1 281,3

 

2b

150,4

427,5

1 281,3

 

3

213,8

427,5

855,4

 

3b

150,4

427,5

855,4

PF 3

2

150,4

299,0

449,0

101. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „124,5 €“ durch den Betrag „128,6 €“ ersetzt.

102. Die Tabelle in § 117e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

140,3

0,0

0,0

237,0

2

27,3

128,6

0,0

0,0

208,0

3

46,2

127,3

1,2

0,0

229,5

4

31,7

157,4

2,8

24,5

245,3

5

21,7

187,8

5,9

34,6

273,1

6

14,3

213,8

10,1

35,9

306,3

7

10,1

238,2

15,8

40,5

336,7

8

8,7

260,0

23,2

44,7

362,6

9

10,1

278,8

30,4

52,1

387,3

10

15,8

294,9

40,5

60,5

408,9

11

24,5

306,3

52,1

70,6

429,3

12

37,4

314,9

63,7

82,4

444,9

13

52,1

319,3

76,5

95,4

459,3

14

70,6

322,1

90,9

111,0

470,8

15

92,2

323,6

108,4

128,6

478,2

16

116,9

322,1

125,5

147,1

481,2

17

130,1

320,6

130,1

153,2

482,4

103. Die Tabelle in § 117e Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

147,1

0,0

0,0

231,2

2

53,5

109,8

0,0

0,0

199,2

3

37,4

143,2

1,2

0,0

240,0

4

25,7

173,4

4,1

33,3

247,0

5

17,6

202,1

7,2

34,6

281,8

6

11,6

227,0

11,6

37,4

313,6

7

8,7

249,9

17,6

40,5

343,9

8

8,7

270,1

24,5

46,2

369,8

9

12,9

287,5

33,3

54,9

393,1

10

20,2

300,5

43,3

63,7

414,5

11

30,4

310,3

53,5

72,4

433,4

12

43,3

318,0

66,3

85,3

449,0

13

60,5

322,1

80,7

99,6

462,4

14

80,7

323,6

95,4

115,7

472,4

15

104,0

323,6

111,0

133,1

479,5

16

130,1

320,6

130,1

153,2

482,4

17

130,1

320,6

130,1

153,2

482,4

104. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

3 074,5

2 465,6

2 248,9

2 177,2

2 105,5

2

3 193,4

2 521,4

2 288,3

2 207,2

2 123,8

3

3 312,3

2 577,5

2 327,9

2 237,2

2 142,4

4

3 431,3

2 633,8

2 368,2

2 266,3

2 160,8

5

3 549,1

2 692,8

2 408,7

2 296,4

2 178,2

6

3 668,0

2 754,2

2 448,2

2 326,4

2 195,7

7

3 784,2

2 890,2

2 490,8

2 356,6

2 215,3

8

3 900,3

3 015,5

2 534,5

2 385,6

2 232,6

9

4 019,2

3 134,5

2 580,2

2 416,7

2 251,2

10

4 136,5

3 253,7

2 626,1

2 445,7

2 269,8

11

4 254,4

3 372,8

2 672,0

2 479,5

2 288,3

12

4 379,2

3 490,1

2 759,3

2 511,0

2 305,8

13

4 533,7

3 607,8

2 877,2

2 543,6

2 324,3

14

4 687,0

3 725,4

2 985,6

2 578,8

2 342,8

15

4 840,6

3 842,8

3 104,4

2 611,6

2 361,2

16

4 995,4

3 960,5

3 223,4

2 675,7

2 378,5

17

5 150,1

4 078,0

3 342,6

2 768,5

2 397,1

18

5 265,0

4 195,2

3 461,5

2 887,6

2 415,6

19

5 323,8

4 311,5

3 580,6

2 957,1

2 438,8

20

5 496,9

4 341,8

3 726,7

--

2 451,8

21

--

4 472,0

3 815,6

--

--

22

--

4 516,7

--

--

--

105. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

Euro

1

2 248,9

2 213,0

2 177,2

2 141,1

2 105,5

2

2 288,3

2 245,3

2 207,2

2 164,4

2 123,8

3

2 327,9

2 279,0

2 237,2

2 187,6

2 142,4

4

2 368,2

2 311,4

2 266,3

2 210,7

2 160,8

5

2 408,7

2 345,1

2 296,4

2 234,0

2 178,2

6

2 448,2

2 377,4

2 326,4

2 257,1

2 195,7

7

2 490,8

2 412,2

2 356,6

2 280,1

2 215,3

8

2 534,5

2 444,7

2 385,6

2 303,3

2 232,6

9

2 580,2

2 480,6

2 416,7

2 326,4

2 251,2

10

2 626,1

2 516,2

2 445,7

2 350,9

2 269,8

11

2 672,0

2 554,2

2 479,5

2 372,9

2 288,3

12

2 720,1

2 592,1

2 511,0

2 396,0

2 305,8

13

2 770,0

2 629,8

2 543,6

2 420,3

2 324,3

14

2 810,5

2 667,8

2 578,8

2 442,3

2 342,8

15

2 877,2

2 708,4

2 611,6

2 466,8

2 361,2

16

2 985,6

2 768,5

2 675,7

2 493,4

2 378,5

17

3 104,4

2 849,9

2 768,5

2 518,6

2 397,1

18

3 223,4

2 950,5

2 887,6

2 543,6

2 415,6

19

3 342,6

3 014,3

2 957,1

2 577,5

2 438,8

20

3 461,5

--

--

2 595,9

2 451,8

21

3 580,6

--

--

--

--

22

3 726,7

--

--

--

--

23

3 815,6

--

--

--

--

106. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

--

--

4 107,9

4 956,6

6 623,9

9 356,2

2

--

3 520,1

4 224,1

5 111,5

6 963,7

9 869,3

3

2 824,9

3 637,7

4 341,8

5 265,0

7 303,3

10 382,6

4

2 930,7

3 753,9

4 495,1

5 604,6

7 816,6

10 895,8

5

3 045,8

3 871,6

4 648,6

5 944,5

8 329,8

11 409,0

6

3 163,4

3 989,0

4 801,9

6 285,6

8 842,8

11 920,7

7

3 282,5

4 107,9

4 956,6

6 623,9

9 356,2

--

8

3 401,3

4 224,1

5 111,5

6 963,7

9 869,3

--

9

3 520,1

4 341,8

5 265,0

7 303,3

--

--

107. In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „225,1 €“ durch den Betrag „232,5 €“ und der Betrag „286,7 €“ durch den Betrag „296,2 €“ ersetzt.

108. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „78,1 €“ durch den Betrag „80,7 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „204,0 €“ jeweils durch den Betrag „210,7 €“,

c) in Z 3 lit. b der Betrag „244,8 €“ durch den Betrag „252,9 €“.

109. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „313,6 €“,

b) in Z 2 der Betrag „391,4 €“ durch den Betrag „404,3 €“,

c) in Z 3 der Betrag „477,0 €“ durch den Betrag „492,7 €“.

110. In § 130 wird der Betrag „107,5 €“ durch den Betrag „111,0 €“ ersetzt.

111. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „325,9 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt.

112. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „74,1 €“ durch den Betrag „76,5 €“ ersetzt.

113. In § 138 Z 3 werden ersetzt:

a) in lit. a der Betrag „3 493,7 €“ durch den Betrag „3 609,0 €“,

b) in lit. b der Betrag „3 578,4 €“ durch den Betrag „3 696,5 €“.

114. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 49,9 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der

 

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

94,0

167,7

Dienst- a)

199,2

284,6

stufe 1 b)

251,3

359,8

Dienststufe 2

359,8

444,9

Dienststufe 3

530,2

634,2

 

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage 

Euro

III

Leutnant

212,2

Und

Oberleutnant

249,9

IV

Hauptmann

325,1

ab V

 

355,4

115. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „192,8“ durch den Betrag „199,2 €“ ersetzt.

116. In § 141 werden der Betrag „155,4 €“ durch den Betrag „160,5 €“ und der Betrag „183,1 €“ durch den Betrag „189,1 €“ ersetzt.

117. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „86,6 €“ durch den Betrag „89,5 €“ ersetzt.

118. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

111,0

W 2

130,1

W 1

149,1

119. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

und

IV 

Fähnrich

125,5

Leutnant

157,4

Oberleutnant

189,1

Hauptmann

220,9

ab V

 

 

 

245,3

 

120. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „173,6 €“ durch den Betrag „179,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „135,5 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „88,0 €“ durch den Betrag „90,9 €“.

121. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „144,3 €“ durch den Betrag „149,1 €“ ersetzt.

122. In § 153 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „335,8 €“ durch den Betrag „346,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „248,9 €“ durch den Betrag „257,1 €“.

123. Die Tabelle in § 164 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

8 671,0

7 274,9

6 956,5

5 858,2

2

9 476,4

8 189,3

7 612,9

6 575,0

3

10 498,6

8 964,8

8 429,9

7 200,0

124. Dem § 169 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:

„(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 1 gebührt Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder einem Land stehen, auf das das BDG 1979, das VBG, Art IIa des RStDG, das LDG 1984, das LLDG 1985, das LVG oder das LLVG anzuwenden ist, und die gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, vom Dienst freigestellt und in den unten genannten Zulagengruppen erfasst sind, gemäß § 25 Abs. 5a PVG neben dem Bezug, einem allfälligen Kinderzuschuss und einem allfälligen Fahrtkostenzuschuss für die Dauer einer Dienstfreistellung eine Dienstzulage im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG oder § 8a Abs. 1 VBG (Ersatzzulage). Diese beträgt bei gänzlicher Dienstfreistellung ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren in der Zulagengruppe A 10 v.H., in der Zulagengruppe B 20 v.H., in der Zulagengruppe C 30 v.H. und in der Zulagengruppe D 40 v.H. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Mit Erreichen eines Besoldungsdienstalters von zehn, 15 und 20 Jahren erhöht sich der Hundertsatz des Referenzbetrages in der Zulagengruppe A jeweils um 15 Prozentpunkte und in den Zulagengruppen B, C und D um jeweils 20 Prozentpunkte. Ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren erfolgt in allen Zulagengruppen eine weitere Anhebung des Hundertsatzes des Referenzbetrages um fünf Prozentpunkte. Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung gebühren neben dem Bezug, einem allfälligen Kinderzuschuss, einem allfälligen Fahrtkostenzuschuss und der Ersatzzulage keine Nebengebühren.

(4) Für die Dauer einer teilweisen Dienstfreistellung gebührt die Ersatzzulage in dem der Dienstfreistellung entsprechenden Ausmaß. Pauschalierte Nebengebühren und Zulagen sind, mit Ausnahme der in § 12e Abs. 4 geregelten Zulagen, dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechend zu verringern.

(5) Die Ersatzzulage ist soweit zu reduzieren, dass durch diese der Monatsbezug (das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz VBG) insgesamt den Betrag gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a nicht übersteigt. Soweit der Bezug (ohne Sonderzahlung) zuzüglich der Summe der Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19 oder 20c), die die Beamtin oder der Beamte bzw. die oder der Vertragsbedienstete ohne Dienstfreistellung beziehen würde, höher ist als der Monatsbezug (das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz VBG) einschließlich der Ersatzzulage, gebühren die bisherigen Bezüge, Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren weiter, und ein Anspruch auf die Ersatzzulage besteht nicht. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist dabei von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die für die letzten zwölf Monate vor Beginn der Dienstfreistellung bezogen wurden.

(6) Die Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind den Zulagengruppen wie folgt zugeordnet:

           1. Zulagengruppe A:

               a) Verwendungsgruppen A 4, A 5, A 6, A 7, L 3, M ZCh, K 5, K 6; PF 4, PF 5, PF 6

               b) Entlohnungsgruppen v 4, h 4, h 5, l 3, k 5, k 6

           2. Zulagengruppe B:

               a) Verwendungsgruppen A 3, L 2b 1, M BUO, M ZUO, K 3, K 4, PF 3

               b) Entlohnungsgruppen v 3, h 1, h 2, h 3, l 2b 1, k 3, k 4, gk3, gk4

           3. Zulagengruppe C:

               a) Verwendungsgruppen A 2, L 2a 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, K 1, PF 2

               b) Entlohnungsgruppen v 2, l 2a 1, k 1

           4. Zulagengruppe D:

               a) Verwendungsgruppe A 1, PH 1, PH 2, PH 3, L PH, L 1, L 2a 2, M BO 1, M ZO 1, PF 1

               b) Besoldungsgruppe Universitätslehrer

                c) Gehaltsgruppen St 1, St 2, St 3

               d) Entlohnungsgruppen v 1, ph 1, ph 2, ph 3, l ph, l 1, l 2a 2, pd, sqm

                e) Besoldungsgruppen Schulqualitätsmanagement sowie Schul- und Fachinspektoren

                f) Besoldungsgruppe Exekutivdienst

(7) Beamtinnen und Beamte, die nach den Unterabschnitten E bis G von Abschnitt XI einer Dienstklasse zugeordnet sind, sind jener Zulagengruppe zuzuordnen, der die Verwendungsgruppe angehört, der sie im Falle einer Überleitung nach §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 angehören würden. Personen, deren Entlohnung sondervertraglich geregelt ist, sind jener Zulagengruppe zuzuordnen, die sich bei Enden der sondervertraglichen Entlohnung und Verbleiben im Dienststand in derselben Verwendung ergeben würde.“

125. In § 169f Abs. 9a wird in Z 1 die Wortfolge „bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025,“ und in Z 2 die Wortfolge „bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes“ jeweils durch die Wortfolge „bis zum 31. Juli 2025“ ersetzt.

126. In § 169f Abs. 9a Z 2 wird das Wort „Einstufungstermin“ durch das Wort „Einstufung“ ersetzt.

127. In § 169g Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

128. In § 169g Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 3 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.

129. § 170a und § 170b samt Überschriften lauten:

„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2026

§ 170a. (1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten

           1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,

           2. Vertragsbediensteten des Bundes,

           3. Landeslehrpersonen und

           4. Landesvertragslehrpersonen

mit 1. Juli 2026 um 3,3 v.H. und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.

Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

§ 170b. (1) Die in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich

           1. Beträge bis zu 3 010,0 € um 58,3 €,

           2. Beträge von mehr als 3 010,0 € bis 6 163,0 € um 40,4 € und

           3. Beträge von mehr als 6 163,0 € um 20,6 €.

Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.

(2) Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich

           1. Beträge bis zu 3 068,3 € um 59,2 €,

           2. Beträge von mehr als 3 068,3 € bis 4 311,0 € um 45,2 €,

           3. Beträge von mehr als 4 311,0 € bis 6 203,4 € um 33,2 € und

           4. Beträge von mehr als 6 203,4 € um 21,2 €.

Die gemäß Abs. 1 erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.

(3) Die Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch für in vor dem 1. August 2027 und die Erhöhung gemäß Abs. 2 für in im Zeitraum vom 1. August 2027 bis 31. August 2028 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei jeweils zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 bzw. 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. August 2027 bzw. 1. September 2028 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(4) Die Gehälter und Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.“

130. Dem § 175 wird folgender Abs. 115 angefügt:

„(115) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 169 Abs. 3 bis 7 mit 1. Jänner 2023; Dienstzulagen und Vergütungen, die gänzlich oder teilweise freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertretern aufgrund ihrer Dienstfreistellung zugeflossen sind, sind nicht rückforderbar. Solche für Dienstfreistellungen im Zeitraum ab 1. Jänner 2023 erhaltene Dienstzulagen und Vergütungen sind auf die Ansprüche gemäß § 169 Abs. 3 bis 7 anzurechnen und bleiben in ihrer zuletzt gewährten Höhe solange gewahrt, bis der jährlich gemäß § 169 Abs. 3 bis 7 zustehende Betrag den bisher jährlich gewährten Betrag übersteigt;

           2. § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113c Abs. 2, § 169g Abs. 3 Z 3, § 169h Abs. 1, § 171a und § 174a mit 1. April 2025,

           3. § 169f Abs. 9a Z 1 und 2 mit 1. August 2025,

           4. § 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1, § 112 Abs. 4 Z 1, § 116d Abs. 4 und § 170b samt Überschrift mit 1. Jänner 2026,

           5. § 23b mit 1. Jänner 2026; § 23b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist;

           6. § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4, 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 63d Abs. 1 und 2, § 63e, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1 und § 170a samt Überschrift mit 1. Juli 2026.

           7. § 22 Abs. 11a, § 23c Abs. 5, § 24a Abs. 7, § 61 Abs. 16 Z 6 sowie § 169g Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

131. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Gehaltsstufe

Gehalt

Euro

2

3 255,2

3

3 518,8

4

3 887,4

5

4 098,1

6

4 307,4

7

4 517,9

8

4 728,8

9

4 940,7

10

5 154,3

11

5 365,2

12

5 547,4

13

5 641,8

14

5 733,9

15 (1. und 2. Jahr)

5 825,3

15 (ab 3. Jahr)

5 893,9

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(35) Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 20c betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 20d.    Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension“

2. In § 1 Abs. 4 Schlussteil wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

3. In § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 40a Abs. 15, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 94c Abs. 3 Z 3, § 94d Abs. 1 Schlussteil, § 96b sowie § 97a wird in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 20c“ die Wortfolge „und an die Stelle der Herabsetzung nach § 50g BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d“ eingefügt.

5. In § 5d Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 1 bis 3 oder § 20c“ durch die Wortfolge „§ 20 Abs. 1 bis 3, § 20c oder § 20d“ ersetzt.

6. Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

3 150,3

2 526,5

2 291,9

2 217,6

2 142,4

2

3 223,4

2 578,8

2 329,9

2 247,8

2 159,7

3

3 296,8

2 631,4

2 369,4

2 279,0

2 177,2

4

3 369,7

2 685,0

2 410,1

2 309,3

2 193,3

5

3 455,6

2 741,1

2 448,2

2 340,5

2 211,9

6

3 577,7

2 800,0

2 490,8

2 370,5

2 228,0

7

3 702,5

2 860,3

2 534,5

2 400,6

2 245,3

8

3 827,0

2 938,7

2 578,8

2 431,9

2 262,9

9

3 949,0

3 030,2

2 622,2

2 463,2

2 280,1

10

4 072,3

3 144,8

2 669,2

2 497,2

2 297,5

11

4 195,2

3 270,9

2 717,6

2 529,2

2 315,0

12

4 317,2

3 394,1

2 766,0

2 564,6

2 331,2

13

4 442,1

3 518,8

2 818,3

2 598,5

2 349,6

14

4 575,3

3 640,9

2 869,3

2 635,1

2 367,1

15

4 735,7

3 765,5

2 920,5

2 669,2

2 383,2

16

4 899,2

3 888,8

2 972,8

2 707,2

2 400,6

17

5 059,8

4 011,9

3 031,4

2 743,8

2 419,3

18

5 221,6

4 135,4

3 088,9

2 784,2

2 435,3

19

5 345,3

4 258,5

3 144,8

2 823,7

2 453,0

20

--

4 288,8

3 203,5

2 864,2

2 470,4

21

--

--

3 232,1

2 883,8

2 482,0

7. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

Euro

1

2 299,9

2 261,8

2 225,8

2 187,6

2 150,5

2

2 340,5

2 296,4

2 255,9

2 213,0

2 168,0

3

2 378,5

2 329,9

2 288,3

2 236,1

2 185,2

4

2 419,3

2 364,6

2 318,5

2 259,3

2 201,5

5

2 459,3

2 398,3

2 349,6

2 284,8

2 220,1

6

2 502,3

2 433,1

2 379,8

2 307,9

2 237,2

7

2 546,2

2 466,8

2 411,1

2 331,2

2 254,7

8

2 592,1

2 504,9

2 441,1

2 356,6

2 270,9

9

2 637,7

2 542,3

2 473,3

2 379,8

2 289,3

10

2 683,4

2 581,6

2 507,2

2 404,2

2 306,9

11

2 732,1

2 619,5

2 541,0

2 428,6

2 324,3

12

2 783,0

2 660,0

2 576,2

2 451,8

2 342,8

13

2 834,1

2 702,1

2 610,2

2 479,5

2 359,0

14

2 886,2

2 742,5

2 645,5

2 504,9

2 376,4

15

2 938,7

2 785,7

2 682,3

2 531,9

2 393,7

16

2 992,6

2 830,1

2 720,1

2 559,3

2 411,1

17

3 051,5

2 875,8

2 758,1

2 586,7

2 428,6

18

3 109,0

2 919,2

2 798,6

2 613,0

2 445,7

19

3 167,7

2 965,0

2 837,9

2 641,8

2 464,4

20

3 225,1

3 014,3

2 878,5

2 669,2

2 484,6

21

3 253,7

3 038,8

2 898,2

2 683,4

2 493,4

8. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension

§ 20d. (1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, vereinbaren, wenn

           1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Z 1 APG erfüllt und

           2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.

§ 50c BDG 1979 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit endet mit dem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch die oder den Vertragsbediensteten oder einem vorzeitigen Wegfall der Teilpension.

(3) Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.“

9. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit § 617 Abs. 11 ASVG“ ersetzt.

10. In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „225,1 €“ durch den Betrag „232,5 €“ und der Betrag „286,7 €“ durch den Betrag „296,2 €“ ersetzt.

11. In § 24a Abs. 2 wird die Wortfolge „einem Genesungsheim“ durch die Wortfolge „einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ und die Wortfolge „in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim“ durch die Wortfolge „in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes“ ersetzt.

12. In § 24a Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Genesungsheim“ durch die Wortfolge „eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ ersetzt.

13. Dem § 37 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension auf 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 20d mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,

           2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und

           3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt,

wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

(14) Eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

14. Nach § 38 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) Bei einer Verwendung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Unterrichtsgegenständen des naturwissenschaftlichen Fachbereichs kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelorgrades im Ausmaß von mindestens 180 ECTS‑Anrechnungspunkten und eines Mastergrades im Ausmaß von mindestens 60 ECTS‑Anrechnungspunkten im Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt) an der in § 1 Abs. 1 Z 9 Hochschulgesetz 2005 genannten Hochschule (Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) nachgewiesen werden.“

15. In § 38 Abs. 5, § 48a Abs. 3 Z 4, Z 5 und Z 7 lit. b, § 48r Abs. 3, 6, 8 und 9, § 48s Abs. 3 und § 58d Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

16. Die Tabelle in § 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

3 636,4

2

4 138,2

3

4 641,2

4

5 144,3

5

5 647,6

6

6 150,9

7

6 461,6

17. In § 46a werden ersetzt:

a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „135,5 €“,

b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „174,6 €“ durch den Betrag „180,4 €“,

c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „218,2 €“ jeweils durch den Betrag „225,4 €“,

d) in Abs. 10 der Betrag „436,3 €“ durch den Betrag „450,7 €“ und der Betrag „654,5 €“ durch den Betrag „676,1 €“,

e) in Abs. 11 Z 1 der Betrag „581,8 €“ durch den Betrag „601,0 €“,

f) in Abs. 11 Z 2 der Betrag „871,4 €“ durch den Betrag „900,2 €“,

g) in Abs. 11 Z 3 der Betrag „1 046,2 €“ durch den Betrag „1 080,7 €“,

h) in Abs. 11a Z 1 der Betrag „465,4 €“ durch den Betrag „480,8 €“,

i) in Abs. 11a Z 2 der Betrag „696,9 €“ durch den Betrag „719,9 €“,

j) in Abs. 11a Z 3 der Betrag „836,9 €“ durch den Betrag „864,5 €“.

18. Die Tabelle in § 46b Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

900,2

1 576,3

1 875,1

2 175,6

mehr als 5 Jahre

1 050,4

1 875,1

2 175,6

2 476,1

19. In § 46c werden ersetzt:

a) in Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „1 016,8 €“ jeweils durch den Betrag „1 050,4 €“,

b) in Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „1 234,9 €“ jeweils durch den Betrag „1 275,7 €“,

c) in Abs. 2 Z 4 lit. a der Betrag „436,3 €“ durch den Betrag „450,7 €“,

d) in Abs. 2 Z 4 lit. b der Betrag „654,5 €“ durch den Betrag „676,1 €“.

20. In § 46e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „34,8 €“ durch den Betrag „35,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „44,7 €“ durch den Betrag „46,2 €“,

c) in Z 3 der Betrag „18,2 €“ durch den Betrag „18,8 €“.

21. In § 46f wird der Betrag „1 205,3 €“ durch den Betrag „1 245,1 €“ ersetzt.

22. In § 47 Abs. 4 wird der Betrag „49,2 €“ durch den Betrag „50,8 €“ ersetzt.

23. In § 47a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 der Betrag „53,1 €“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Abs. 2 der Betrag „261,5 €“ durch den Betrag „270,1 €“.

24. In § 47b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „272,8 €“ durch den Betrag „281,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „34,8 €“ durch den Betrag „35,9 €“.

25. In § 47c werden ersetzt:

a) in Abs. 4 der Betrag „60,7 €“ durch den Betrag „62,7 €“,

b) in Abs. 6 Z 1 der Betrag „727,4 €“ durch den Betrag „751,4 €“,

c) in Abs. 6 Z 2 der Betrag „970,0 €“ durch den Betrag „1 002,0 €“,

d) in Abs. 6 Z 3 der Betrag der „1 212,4 €“ durch den Betrag „1 252,4 €“.

26. In § 47d Abs. 4 wird der Betrag „36,3 €“ durch den Betrag „37,5 €“ ersetzt.

27. In § 48a Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

28. In § 48o Abs. 3 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „654,5 €“ durch den Betrag „676,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „363,7 €“ durch den Betrag „375,7 €“.

29. In § 48o Abs. 5 wird der Betrag „811,1 €“ durch den Betrag „837,9 €“ ersetzt.

30. In § 48p Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „117,4 €“ durch den Betrag „121,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „58,6 €“ durch den Betrag „60,5 €“.

31. Die Tabelle in § 48v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

7 274,9

2

8 189,3

3

8 964,8

32. Die Tabelle in § 48w Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 338,9

mehr als 5 Jahre

1 591,7

33. In § 49f Abs. 8 wird das Wort „Bildung“ durch das Wort „Frauen“ ersetzt.

34. In § 49q werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „66 609,4 €“ durch den Betrag „68 807,5 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „79 628,8 €“ durch den Betrag „82 256,6 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „73 119,2 €“ durch den Betrag „75 532,1 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „86 137,3 €“ durch den Betrag „88 979,8 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „79 628,8 €“ durch den Betrag „82 256,6 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „92 646,9 €“ durch den Betrag „95 704,2 €“,

g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „81 953,3 €“ durch den Betrag „84 657,8 €“,

h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „94 970,3 €“ durch den Betrag „98 104,3 €“.

35. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

3 576,3

2

4 045,1

3

4 178,2

4

4 525,3

5

4 873,6

6

5 223,7

7

5 533,0

8

5 842,6

9

6 043,3

10

6 245,3

11

6 378,6

36. Die Tabelle in § 54a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungsstufe

ohne
Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis
oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

109,8

390,2

2

153,2

544,6

3

258,7

658,6

4

268,6

664,6

5

265,7

663,1

6

263,0

667,3

7

271,6

666,0

8

270,1

654,3

9

251,3

653,1

10

268,6

670,1

11

268,6

670,1

12

268,6

674,8

13

267,3

673,3

14

280,3

598,2

15

254,2

635,5

16

127,3

888,5

17

508,3

1 269,9

18

508,3

1 269,9

19

508,3

1 269,9

37. Die Tabelle in § 54a Abs. 4a erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungsstufe

ohne
Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis
oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

118,6

507,1

2

255,5

657,3

3

268,6

666,0

4

268,6

661,8

5

260,0

667,3

6

270,1

668,9

7

277,6

656,1

8

245,3

647,2

9

268,6

670,1

10

268,6

670,1

11

268,6

667,3

12

268,6

697,7

13

260,0

599,3

14

339,4

593,6

15

0,0

761,3

16

508,3

1 269,9

17

508,3

1 269,9

18

508,3

1 269,9

19

508,3

1 269,9

38. In § 54e Abs. 1 werden der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „557,7 €“ und der Betrag „737,0 €“ durch den Betrag „761,3 €“ ersetzt.

39. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

 

Euro

 

1

3 758,4

2

4 029,1

3

4 671,4

4

4 933,6

5

5 197,3

6

5 465,5

7

5 725,0

8

5 981,5

9

6 248,6

10

6 513,6

11

6 777,3

12

7 049,5

13

7 377,9

14

7 818,0

15

8 321,0

16

8 699,5

17

8 824,4

18

9 202,8

40. In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „557,7 €“ und der Betrag „737,0 €“ durch den Betrag „761,3 €“ ersetzt.

41. Die Tabelle in § 61 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

Euro

1

3 407,0

3 075,9

3 228,0

2 811,9

2 730,7

2 538,3

2

3 494,5

3 155,0

3 308,3

2 873,4

2 789,6

2 575,0

3

3 605,0

3 253,7

3 388,4

2 934,8

2 849,9

2 611,6

4

3 784,2

3 412,7

3 468,8

2 998,4

2 907,2

2 651,0

5

3 961,7

3 573,3

3 549,1

3 066,0

2 967,5

2 687,5

6

4 139,6

3 732,3

3 627,6

3 134,5

3 034,2

2 726,8

7

4 317,2

3 891,5

3 723,9

3 217,7

3 110,5

2 771,1

8

4 496,6

4 050,7

3 827,0

3 305,4

3 194,8

2 820,8

9

4 674,3

4 210,0

3 929,0

3 392,8

3 279,5

2 871,9

10

4 853,7

4 369,0

4 030,5

3 480,4

3 364,1

2 921,6

11

5 028,4

4 528,1

4 130,9

3 567,6

3 448,7

2 972,8

12

5 187,5

4 687,0

4 232,9

3 653,7

3 533,2

3 030,2

13

5 339,4

4 847,9

4 354,6

3 758,4

3 627,6

3 086,0

14

5 492,8

5 004,1

4 482,2

3 865,7

3 733,9

3 140,3

15

5 644,8

5 150,1

4 609,7

3 973,3

3 840,1

3 196,4

16

5 801,0

5 284,8

4 738,9

4 083,6

3 944,4

3 253,7

17

5 971,6

5 421,4

4 866,5

4 191,3

4 049,4

3 308,3

18

6 146,5

5 558,9

4 995,4

4 298,8

4 153,9

3 365,5

19

6 344,4

5 710,7

5 110,0

4 407,6

4 260,0

3 421,3

20

6 540,7

5 864,2

5 221,6

4 515,1

4 364,6

3 477,2

21

--

--

5 375,4

4 665,8

4 496,6

3 546,3

22

--

--

5 418,2

4 705,7

4 575,3

3 589,2

42. Die Tabelle in § 63d Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

gk3

gk4

Euro

1

4 690,1

3 684,1

2

4 803,7

3 800,6

3

4 917,1

3 917,1

4

5 030,6

4 033,9

5

5 144,0

4 150,4

6

5 257,6

4 150,4

7

5 371,0

4 150,4

8

5 484,5

4 267,1

9

5 484,5

4 267,1

10

5 598,0

4 383,6

11

5 598,0

4 383,6

12

5 711,5

4 500,3

43. In § 63e wird der Betrag „169,4“ durch den Betrag „175,0“ ersetzt.

44. In § 63e wird nach dem Wort „Bediensteten“ die Wortfolge „anstelle der in den §§ 19a und 19b GehG vorgesehenen Nebengebühren“ eingefügt.

45. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

v1

v2

v3

v4

v5

Euro

1

3 635,2

2 845,8

2 560,6

2 419,3

2 325,3

2

4 029,1

2 906,0

2 603,9

2 449,2

2 345,1

3

4 278,7

3 023,1

2 656,2

2 484,6

2 364,6

4

4 490,7

3 162,0

2 700,5

2 517,3

2 383,2

5

4 714,5

3 302,3

2 742,5

2 552,6

2 403,0

6

4 926,7

3 440,0

2 786,8

2 588,1

2 422,7

7

5 068,5

3 584,9

2 830,1

2 622,2

2 442,3

8

5 185,8

3 676,8

2 874,6

2 657,5

2 460,4

9

5 262,0

3 750,9

2 917,7

2 692,8

2 478,2

10

5 337,8

3 824,4

2 963,6

2 727,9

2 494,6

11

5 414,0

3 898,6

3 011,6

2 763,5

2 512,5

12

5 490,0

3 973,3

3 060,1

2 800,0

2 529,2

13

5 564,6

4 049,4

3 110,5

2 834,1

2 548,6

14

5 640,3

4 123,7

3 157,7

2 870,6

2 565,8

15

5 715,2

4 198,6

3 207,9

2 906,0

2 584,2

16

5 791,1

4 272,7

3 256,4

2 942,7

2 601,3

17

5 867,0

4 347,4

3 305,4

2 979,8

2 619,5

18

5 922,9

4 422,1

3 355,5

3 021,4

2 637,7

19

--

4 496,6

3 402,8

3 063,1

2 654,9

20

--

4 517,9

3 452,8

3 127,5

2 673,2

21

--

--

3 477,2

3 169,0

2 682,3

46. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

h4

h5

Euro

1

2 575,0

2 476,9

2 430,6

2 383,2

2 335,9

2

2 618,0

2 511,0

2 461,7

2 410,1

2 356,6

3

2 672,0

2 544,9

2 497,2

2 434,3

2 375,3

4

2 715,0

2 581,6

2 531,9

2 460,4

2 395,0

5

2 758,1

2 615,6

2 567,1

2 488,3

2 415,6

6

2 802,8

2 652,3

2 602,3

2 516,2

2 434,3

7

2 845,8

2 686,1

2 637,7

2 543,6

2 454,2

8

2 891,6

2 722,9

2 673,2

2 572,5

2 473,3

9

2 936,0

2 758,1

2 708,4

2 598,5

2 490,8

10

2 981,3

2 794,8

2 743,8

2 626,1

2 508,5

11

3 031,4

2 830,1

2 780,4

2 652,3

2 525,3

12

3 080,1

2 866,8

2 815,8

2 678,2

2 543,6

13

3 130,3

2 904,8

2 852,3

2 707,2

2 563,3

14

3 179,3

2 947,9

2 887,6

2 733,3

2 580,2

15

3 228,0

2 992,6

2 923,1

2 759,3

2 597,2

16

3 278,0

3 043,0

2 960,9

2 786,8

2 615,6

17

3 326,7

3 093,1

2 998,4

2 813,2

2 635,1

18

3 377,1

3 141,9

3 041,6

2 840,6

2 652,3

19

3 427,3

3 192,1

3 083,1

2 870,6

2 670,4

20

3 475,6

3 240,7

3 147,4

2 907,2

2 687,5

21

3 501,5

3 266,6

3 190,5

2 932,2

2 696,6

47. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

Bewertungsgruppe

in der
Einstiegsstufe

in der
Regelstufe

Euro

v1/1

203,4

406,7

v1/2

203,4

661,8

v1/3

203,4

827,6

v1/4

203,4

1 998,0

v2/1

36,2

72,4

v2/2

110,9

221,9

v2/3

185,5

371,1

v2/4

185,5

543,2

v2/5

185,5

713,7

v2/6

185,5

1 384,0

v3/1, h1/1

26,9

53,5

v3/2, h1/2

60,0

119,9

v3/3, h1/3

93,1

186,4

v3/4, h1/4

93,1

329,6

v3/5

93,1

485,4

v4/1, h2/1

28,9

57,7

v4/2, h2/2

48,9

97,5

v4/3, h2/3

68,8

137,4

48. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 11 411,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 12 045,3 €,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 12 163,1 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 12 796,4 €,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 12 796,4 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 13 667,8 €.“

49. In § 78a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

50. Nach § 84 Abs. 3e wird folgender Abs. 3f eingefügt:

„(3f) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch zu nehmen.“

51. Nach § 84 Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG ist zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses für die Berechnung der Höhe der Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Erfolgt die Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG unmittelbar nach einer in Abs. 4a genannten Teilzeitbeschäftigung, ist für die Höhe der Berechnung der Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Beginn dieser Maßnahmen zugrunde zu legen.“

52. In § 84c Abs. 2 wird der Betrag „3 692,2 €“ durch den Betrag „3 814,0 €“ ersetzt.

53. In § 87 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bundesminister für“ der Ausdruck „Arbeit,“ eingefügt.

54. Dem § 90 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 20d mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,

           2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und

           3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt.

Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

(8) Eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

55. Die Tabelle in § 90e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3 688,1

3 475,6

3 162,0

2 963,6

2 685,0

2 442,3

2

3 762,5

3 584,9

3 252,4

3 044,5

2 727,9

2 475,7

3

4 063,6

3 733,9

3 339,7

3 127,5

2 772,8

2 508,5

4

4 364,6

3 989,0

3 451,6

3 230,8

2 819,7

2 542,3

5

4 667,4

4 255,7

3 640,9

3 399,8

2 921,6

2 588,1

6

4 969,7

4 519,6

3 855,8

3 573,3

3 053,0

2 657,5

7

5 274,7

4 778,9

4 081,1

3 753,9

3 189,4

2 743,8

8

5 580,4

5 047,1

4 328,8

3 950,3

3 322,3

2 835,3

9

5 884,2

5 315,0

4 578,4

4 149,4

3 457,1

2 930,7

10

6 191,0

5 564,6

4 830,6

4 351,9

3 593,6

3 030,2

11

6 499,0

5 829,6

5 082,9

4 551,0

3 763,8

3 134,5

12

6 805,8

6 094,9

5 335,2

4 753,1

3 949,0

3 237,9

13

7 111,2

6 361,6

5 587,4

4 955,1

4 134,0

3 344,0

14

7 448,1

6 625,2

5 832,5

5 151,7

4 317,2

3 468,8

15

7 871,3

6 903,3

6 060,7

5 330,9

4 488,0

3 612,1

16

8 278,3

7 155,9

6 301,3

5 520,2

4 655,7

3 755,2

17

8 683,8

7 280,6

6 545,0

5 715,2

4 836,3

3 896,0

18

8 987,6

7 658,6

6 719,8

5 852,9

5 008,4

4 039,2

19

--

--

--

--

5 048,5

4 111,0

56. Die Tabelle in § 90o Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

l ph

3 350,4

l 2a 2

1 702,8

l 2a 1

1 594,8

l 2b 1

1 416,0

l 3

1 309,2

57. In § 90p werden ersetzt:

a) in Abs. 2 der Betrag „86,6 €“ durch den Betrag „89,5 €“ und der Betrag „26,4 €“ durch den Betrag „27,3 €“

b) in Abs. 2 und 5 der Betrag „32,2 €“ jeweils durch den Betrag „33,3 €“ und der Betrag „9,8 €“ jeweils durch den Betrag „10,1 €“,

c) in Abs. 3 und 4 der Betrag „58,6 €“ jeweils durch den Betrag „60,5 €“ und der Betrag „106,3 €“ jeweils durch den Betrag „109,8 €“,

d) in Abs. 5 der Betrag „39,2 €“ durch den Betrag „40,5 €“ und der Betrag „12,5 €“ durch den Betrag „12,9 €“,

e) in Abs. 6 der Betrag „65,8 €“ durch den Betrag „68,0 €“,

f) in Abs. 7 der Betrag „13,8 €“ durch den Betrag „14,3 €“,

g) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „62,9 €“ durch den Betrag „65,0 €“,

h) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,6 €“,

i) in Abs. 9 der Betrag „112,0 €“ durch den Betrag „115,7 €“.

58. In § 90q werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „1 036,3 €“ jeweils durch den Betrag „1 070,5 €“,

b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „1 294,9 €“ jeweils durch den Betrag „1 337,6 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 555,2 €“ durch den Betrag „1 606,5 €“,

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 430,9 €“ durch den Betrag „1 478,1 €“.

59. In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „6 202,3 €“ durch den Betrag „6 407,0 €“,

b) der Betrag „5 479,2 €“ durch den Betrag „5 660,0 €“,

c) der Betrag „4 554,7 €“ durch den Betrag „4 705,0 €“,

d) der Betrag „3 420,8 €“ durch den Betrag „3 533,7 €“.

60. In § 94b Abs. 9a wird in Z 1 die Wortfolge „bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025,“ und in Z 2 die Wortfolge „bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Juli 2025“ ersetzt.

61. In § 94b Abs. 9a Z 2 wird das Wort „Einstufungstermin“ durch das Wort „Einstufung“ ersetzt.

62. In § 94c Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

63. In § 94c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 3 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.

64. § 95 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Juli 2026 um 3,3% erhöht, sofern

           1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

           2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2026 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

65. Dem § 100 wird folgender Abs. 120 angefügt:

„(120) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 5, § 40a Abs. 15, § 48a Abs. 1 Z 6, Abs. 3 Z 4, Z 5 und Z 7 lit. b, § 48r Abs. 3, 6, 8 und 9, § 48s Abs. 3, § 49f Abs. 8, § 58d Abs. 9, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2, § 94c Abs. 3 Z 3, § 94d Abs. 1, § 96b und § 97a mit 1. April 2025,

           2. § 94b Abs. 9a Z 1 und 2 mit 1. August 2025,

           3. Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, § 5d Abs. 3, § 20d samt Überschrift, § 37 Abs. 13 und 14, § 84 Abs. 3f und 4c sowie § 90 Abs. 7 und 8 mit 1. Jänner 2026,

           4. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 47c Abs. 4 und 6, § 47d Abs. 4, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 63d Abs. 1, § 63e in der Fassung der Z 42, § 71 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 84c Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o Abs. 2, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 2026.

           5. § 22 Abs. 1, § 24a Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2d, § 63e in der Fassung der Z 43 und § 94c Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel III Abs. 2 wird nach dem Zitat „76f,“ das Zitat „76k,“ eingefügt.

2. In § 30 Abs. 3, § 178 Abs. 3 und § 207 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

3. In § 62a Abs. 3 wird die Wortfolge „einem Genesungsheim“ durch die Wortfolge „einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ und die Wortfolge „in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim“ durch die Wortfolge „in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes“ ersetzt.

4. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der Gehaltsstufe

in der Gehaltsgruppe

R 1a

R 1b

R 1c

R 2

R 3

Euro

1

5 286,5

5 286,5

5 286,5

--

--

2

5 767,9

5 767,9

5 767,9

--

--

3

6 493,3

6 493,3

6 493,3

--

--

4

7 193,1

7 193,1

7 409,6

8 295,4

--

5

7 892,5

8 023,0

8 357,2

8 819,9

11 093,7

6

8 548,9

8 758,2

9 195,7

9 658,8

11 705,5

7

9 089,6

9 300,3

9 859,6

10 497,1

12 684,6

8

9 536,9

9 746,0

10 351,1

11 294,1

14 014,1

9

9 694,5

9 903,8

10 515,8

11 583,5

14 587,6

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 16 067,0 €,

           2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 16 009,8 €,

           3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 17 615,2 €,

           4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 14 586,3 €.“

5. In § 66 Abs. 12 werden der Betrag „10 468,7 €“ durch den Betrag „10 814,2 €“ und der Betrag „11 213,5 €“ durch den Betrag „11 583,5 €“ ersetzt.

6. Dem § 66 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) 4,15% des Monatsbezugs gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, für die ein Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, gebührt, ohne dass es eines Nachweises der konkret erbrachten Überstunden bedarf.“

7. In § 67 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „3 906,3 €“ durch den Betrag „4 035,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „4 349,4 €“ durch den Betrag „4 492,9 €“.

8. In § 68 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „208,4 €“ durch den Betrag „215,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „304,8 €“ durch den Betrag „314,9 €“,

c) in Z 3 und Z 6 der Betrag „469,9 €“ jeweils durch den Betrag „485,4 €“,

d) in Z 4 der Betrag „553,6 €“ durch den Betrag „571,9 €“,

e) in Z 5 der Betrag „704,9 €“ durch den Betrag „728,2 €“,

f) in Z 7 der Betrag „1 297,9 €“ durch den Betrag „1 340,7 €“,

g) in Z 8 der Betrag „1 615,2 €“ durch den Betrag „1 668,5 €“,

h) in Z 9 der Betrag „1 187,4 €“ durch den Betrag „1 226,6 €“,

i) in Z 10 der Betrag „829,3 €“ durch den Betrag „856,7 €“.

9. In § 72 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 75d Abs. 3, 75e, 75g, 76a, 76b, 76e, 76f“ durch das Zitat „§§ 75d Abs. 3, 75e, 75g, 76a, 76b, 76e, 76f, 76k“ ersetzt.

10. In § 76d Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 75e, 75g Abs. 2, 76a, 76b, 76e oder 76f“ durch das Zitat „§§ 75e, 75g Abs. 2, 76a, 76b, 76e, 76f oder 76k“ ersetzt.

11. In § 76d Abs. 4 wird das Zitat „§§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f“ durch das Zitat „§§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e, 76f oder 76k“ ersetzt.

12. Nach § 76j werden folgende §§ 76k samt Überschrift und 76l eingefügt:

„Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension

§ 76k. (1) Einer Richterin oder einem Richter kann auf Antrag ihr oder sein regelmäßiger Dienst zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wenn

           1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 87a, 88a oder 166h erfüllt und

           2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Richterin oder des Richters in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Auslastung kann von der Richterin oder dem Richter nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Auslastung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Auslastung von Amts wegen oder auf Antrag der Richterin oder des Richters eine Versetzung in den Ruhestand nach § 83 möglich.

(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Auslastung ist der Richterin oder dem Richter spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Richterin oder des Richters, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den §§ 87a, 88a oder 166h auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Auslastung folgt.

(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Auslastung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Auslastung ist nicht zulässig.

§ 76l. Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 76d sowie § 76f Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“

13. In § 147 wird die Wortfolge „der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder“ durch die Wortfolge „die unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder der unmittelbar vorgesetzte“ ersetzt.

14. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Gehaltsgruppe

I

II

III

Euro

1

3 668,0

--

--

2

3 761,2

--

--

3

4 132,6

--

--

4

4 505,1

--

--

5

4 877,8

--

--

6

5 254,9

--

--

7

5 629,1

--

--

8

5 974,5

6 474,8

--

9

6 248,6

6 568,0

6 936,4

10

6 603,9

6 942,2

7 029,6

11

6 962,1

7 319,1

7 499,7

12

7 319,1

7 693,3

8 345,7

13

7 676,0

8 070,4

9 284,6

14

8 038,7

8 539,1

9 660,1

15

8 413,2

9 290,2

10 035,5

16

8 789,7

9 946,9

10 409,7

17

9 070,8

10 229,2

10 693,7

15. Die Tabelle in § 169a erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

145,8

große Daz

585,2

16. In § 170 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „173,6 €“ durch den Betrag „179,3 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „159,3 €“ durch den Betrag „164,6 €“,

c) in Z 1 lit. c der Betrag „145,6 €“ durch den Betrag „150,4 €“,

d) in Z 1 lit. d der Betrag „133,0 €“ durch den Betrag „137,4 €“,

e) in Z 1 lit. e der Betrag „118,9 €“ durch den Betrag „122,8 €“,

f) in Z 1 lit. f der Betrag „103,6 €“ durch den Betrag „107,0 €“,

g) in Z 1 lit. g der Betrag „91,0 €“ durch den Betrag „94,0 €“,

h) in Z 2 lit. a der Betrag „124,5 €“ durch den Betrag „128,6 €“,

i) in Z 2 lit. b der Betrag „112,0 €“ durch den Betrag „115,7 €“,

j) in Z 2 lit. c der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,9 €“,

k) in Z 2 lit. d der Betrag „83,9 €“ durch den Betrag „86,7 €“.

17. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Gehaltsgruppe

St 1

St 2

St 3

Euro

1

5 607,4

--

--

2

6 089,1

--

--

3

6 815,9

--

--

4

7 514,1

8 295,4

--

5

8 215,0

8 819,9

11 093,7

6

8 870,3

9 658,8

11 705,5

7

9 412,1

10 497,1

12 684,6

8

9 859,6

11 294,1

14 014,1

9

10 016,9

11 583,5

14 587,6

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 16 345,2 €.“

18. In § 190 Abs. 7 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „12 635,0 €“ durch den Betrag „13 052,0 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „14 121,6 €“ durch den Betrag „14 587,6 €“,

c) in Z 2 lit. a und in Z 3 lit. a der Betrag „10 468,7 €“ jeweils durch den Betrag „10 814,2 €“,

d) in Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „11 213,5 €“ jeweils durch den Betrag „11 583,5 €“.

19. Dem § 190 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) 4,15% des Monatsbezugs gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, für die ein Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, gebührt, ohne dass es eines Nachweises der konkret erbrachten Überstunden bedarf.“

20. In § 192 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „373,3 €“ durch den Betrag „385,6 €“,

b) in Z 2 der Betrag „469,9 €“ durch den Betrag „485,4 €“,

c) in Z 3 der Betrag „980,4 €“ durch den Betrag „1 012,8 €“,

d) in Z 4 der Betrag „1 297,9 €“ durch den Betrag „1 340,7 €“,

e) in Z 5 der Betrag „1 615,2 €“ durch den Betrag „1 668,5 €“,

f) in Z 6 der Betrag „1 187,4 €“ durch den Betrag „1 226,6 €“,

g) in Z 7 der Betrag „152,4 €“ durch den Betrag „157,4 €“,

h) in Z 8 der Betrag „429,2 €“ durch den Betrag „443,4 €“.

21. Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Gehaltsgruppe

I

II

III

Euro

1

3 668,0

--

--

2

3 761,2

--

--

3

4 132,6

--

--

4

4 505,1

--

--

5

4 877,8

--

--

6

5 254,9

--

--

7

5 629,1

--

--

8

5 974,5

6 474,8

--

9

6 248,6

6 568,0

6 936,4

10

6 603,9

6 942,2

7 029,6

11

6 962,1

7 319,1

7 499,7

12

7 319,1

7 693,3

8 345,7

13

7 676,0

8 070,4

9 284,6

14

8 038,7

8 539,1

9 660,1

15

8 413,2

9 290,2

10 035,5

16

8 789,7

9 946,9

10 409,7

17

9 070,8

10 229,2

10 693,7

22. Die Tabelle in § 198 erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

145,8

große Daz

585,2

23. In § 200 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „173,6 €“ durch den Betrag „179,3 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „159,3 €“ durch den Betrag „164,6 €“,

c) in Z 1 lit. c der Betrag „145,6 €“ durch den Betrag „150,4 €“,

d) in Z 1 lit. d der Betrag „133,0 €“ durch den Betrag „137,4 €“,

e) in Z 1 lit. e der Betrag „118,9 €“ durch den Betrag „122,8 €“,

f) in Z 1 lit. f der Betrag „103,6 €“ durch den Betrag „107,0 €“,

g) in Z 1 lit. g der Betrag „91,0 €“ durch den Betrag „94,0 €“,

h) in Z 2 lit. a der Betrag „124,5 €“ durch den Betrag „128,6 €“,

i) in Z 2 lit. b der Betrag „112,0 €“ durch den Betrag „115,7 €“,

j) in Z 2 lit. c der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,9 €“,

k) in Z 2 lit. d der Betrag „83,9 €“ durch den Betrag „86,7 €“.

24. In § 207 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

25. Dem § 212 werden folgende Abs. 87 und Abs. 88 angefügt:

„(87) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 30 Abs. 3, § 178 Abs. 3 und § 207 Abs. 2 und 3 mit 1. April 2025,

           2. Artikel III Abs. 2, § 72 Abs. 3, § 76d Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 76k samt Überschrift sowie § 76l mit 1. Jänner 2026,

           3. § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Juli 2026,

           4. § 62a Abs. 3 und § 147 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(88) § 66 Abs. 13 und § 190 Abs. 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

           1. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,

           2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 8 entfällt.

2. In § 26a Abs. 14, § 50 Abs. 18, § 124 Abs. 1 und 2 und Artikel VI zu § 48 Abs. 4a entfällt jeweils die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

3. In § 40 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ durch das Zitat „§§ 45, 46, 46a oder 46c“ ersetzt.

4. Nach § 46b wird folgender § 46c samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension

§ 46c. (1) Einer Landeslehrperson kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 13c oder 115f erfüllt und an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. Wenn die Herabsetzung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, tritt

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung,

           2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung und

           3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75%.

Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

(2) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Landeslehrperson in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann von der Landeslehrperson nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung von Amts wegen oder auf Antrag der Landeslehrperson eine Versetzung in den Ruhestand nach § 12 möglich.

(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung ist der Landeslehrperson spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Landeslehrperson, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung als schriftliche Erklärung nach den §§ 13c oder 115f auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung folgt.

(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung ist nicht zulässig. Eine Landeslehrperson, deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landeslehrperson, deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

5. In § 47 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ durch das Zitat „§§ 45, 46, 46a oder 46c“ und das Zitat „§§ 45, 46 und 46a“ durch das Zitat „§§ 45, 46, 46a und 46c“ ersetzt.

6. In § 47 Abs. 3a wird jeweils das Zitat „§§ 44 bis 46a“ durch das Zitat „§§ 44 bis 46a und 46c“ ersetzt.

7. In § 50 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 44, 45, 46 oder 46a“ durch das Zitat „§§ 44, 45, 46, 46a oder 46c“ ersetzt.

8. In § 50 Abs. 18 und § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

9. In § 59a Abs. 3 wird das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ durch das Zitat „§§ 45, 46, 46a oder 46c“ ersetzt.

10. In § 60 Abs. 2 wird die Wortfolge „einem Genesungsheim“ durch die Wortfolge „einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ und die Wortfolge „in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim“ durch die Wortfolge „in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes“ ersetzt.

11. In § 60 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Genesungsheim“ durch die Wortfolge „eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ ersetzt.

12. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 10 erhält folgende Fassung:

in der Dienstzulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

I

826,4

882,6

937,4

II

769,8

823,1

874,0

III

634,2

677,5

719,6

IV

564,7

603,8

641,4

V

379,8

404,3

430,6

VI

316,3

338,1

358,2

13. In § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und in Abs. 7 Schlussteil die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

14. Dem § 123 wird folgender Abs. 104 angefügt:

„(104) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 26a Abs. 14, § 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 124 Abs. 1 und 2 sowie Artikel VI zu § 48 Abs. 4a mit 1. April 2025,

           2. § 40 Abs. 4 Z 1, § 46c samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 50 Abs. 6 und § 59a Abs. 3 mit 1. Jänner 2026,

           3. § 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Juli 2026,

           4. § 26 Abs. 8 sowie § 60 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 4 Z 1, § 66a Abs. 3 Z 1 und § 121 Abs. 7 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ durch das Zitat „§§ 45, 46, 46a oder 46c“ ersetzt.

2. Nach § 46b wird folgender § 46c samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension

§ 46c. (1) Einer Landeslehrperson kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 13c oder 124g erfüllt und an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. Wenn die Herabsetzung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung ganzer Unterrichtsstunden nicht möglich ist, tritt

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung,

           2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung und

           3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75%.

Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

(2) Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Lehrperson in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung kann von der Lehrperson nur nach Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Lehrverpflichtung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrperson eine Versetzung in den Ruhestand nach § 12 möglich.

(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist der Lehrperson spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Lehrperson, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung als schriftliche Erklärung nach den §§ 13c oder 124g auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung folgt.

(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Lehrverpflichtung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nicht zulässig. Eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Lehrperson, deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

3. In § 67 Abs. 3 wird die Wortfolge „einem Genesungsheim“ durch die Wortfolge „einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ und die Wortfolge „in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim“ durch die Wortfolge „in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes“ ersetzt.

4. In § 67 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein Genesungsheim“ durch die Wortfolge „eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,“ ersetzt.

5. In § 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

6. Dem § 127 wird folgender Abs. 81 angefügt:

„(81) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2025,

           2. § 40 Abs. 4 Z 1, § 46c samt Überschrift, § 66a Abs. 3 Z 1 und § 121 Abs. 7 Z 1 mit 1. Jänner 2026,

           3. § 67 Abs. 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

7. In § 128 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25 %, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung ganzer Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 20d mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,

           2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und

           3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt,

wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

(16) Eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d VBG herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

2. In § 3 Abs. 5 und in § 33 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge  , Wissenschaft und Forschung“.

3. Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

3 636,4

2

4 138,2

3

4 641,2

4

5 144,3

5

5 647,6

6

6 150,9

7

6 461,6

4. In § 19 werden ersetzt:

a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „135,5 €“,

b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „174,6 €“ durch den Betrag „180,4 €“,

c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „218,2 €“ jeweils durch den Betrag „225,4 €“,

d) in Abs. 10 der Betrag „436,3 €“ durch den Betrag „450,7 €“ und der Betrag „654,5 €“ durch den Betrag „676,1 €“.

5. In § 19 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

6. Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

900,2

1 576,3

1 875,1

2 175,6

mehr als 5 Jahre

1 050,4

1 875,1

2 175,6

2 476,1

7. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „727,2 €“ durch den Betrag „751,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „871,4 €“ durch den Betrag „900,2 €“.

8. In § 21b wird der Betrag „1 205,3 €“ durch den Betrag „1 245,1 €“ ersetzt.

9. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „34,8 €“ durch den Betrag „35,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „18,2 €“ durch den Betrag „18,8 €“.

10. In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „49,2 €“ durch den Betrag „50,8 €“ ersetzt.

11. In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „53,1 €“ durch den Betrag „54,9 €“ ersetzt.

12. In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „261,5 €“ durch den Betrag „270,1 €“ ersetzt.

13. In § 24a werden ersetzt:

a) in Abs. 4 der Betrag „60,7 €“ durch den Betrag „62,7 €“,

b) in Abs. 6 Z 1 der Betrag „727,4 €“ durch den Betrag „751,4 €“,

c) in Abs. 6 Z 2 der Betrag „970,0 €“ durch den Betrag „1 002,0 €“,

d) in Abs. 6 Z 3 der Betrag „1 212,4 €“ durch den Betrag „1 252,4 €“.

14. In § 24b Abs. 4 wird der Betrag „36,3 €“ durch den Betrag „37,5 €“ ersetzt.

15. In § 26 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „§ 90k Abs. 1 VBG“ durch das Zitat „§ 90k VBG“ ersetzt.

16. Dem § 32 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 5 sowie § 33 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2025,

           2. § 2 Abs. 15 und 16 mit 1. Jänner 2026,

           3. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 24a Abs. 4 und 6 und § 24b Abs. 4 mit 1. Juli 2026,

           4. § 19 Abs. 11 und § 26 Abs. 2 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

17. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung ganzer Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 20d mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,

           2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und

           3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt,

wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

(16) Eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d VBG herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

3. In § 3 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch

           1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder

               b) den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß lit. a sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG und

           2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende fachlich geeignete Berufspraxis.“

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird sowie in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch:

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,

           2. eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie

           3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten.“

5. In § 3 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 3“ durch „Abs. 2b“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abs. 3 Z 2“ durch die Wortfolge „Abs. 2b Z 2“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 6 und § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

8. In § 3 Abs. 8 wird die Wortfolge „ergänzend zu Abs. 2 oder 3“ durch die Wortfolge „ergänzend zu Abs. 2, 2a, 3 oder 3a“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 19 wird der Klammerausdruck „(§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 und § 19 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 42/2024)“ ersetzt.

10. Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

3 636,4

2

4 138,2

3

4 641,2

4

5 144,3

5

5 647,6

6

6 150,9

7

6 461,6

11. In § 20 werden ersetzt:

a) in Abs. 4 Z 1 der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „135,5 €“,

b) in Abs. 4 Z 2 der Betrag „174,6 €“ durch den Betrag „180,4 €“,

c) in Abs. 4 Z 3 und in Abs. 5 der Betrag „218,2 €“ jeweils durch den Betrag „225,4 €“,

d) in Abs. 6 der Betrag „436,3 €“ durch den Betrag „450,7 €“ und der Betrag „654,5 €“ durch den Betrag „676,1 €“,

e) in Abs. 7 Z 1 der Betrag „581,8 €“ durch den Betrag „601,0 €“,

f) in Abs. 7 Z 2 der Betrag „871,4 €“ durch den Betrag „900,2 €“,

g) in Abs. 7 Z 3 der Betrag „1 046,2 €“ durch den Betrag „1 080,7 €“.

12. Die Tabelle in § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

900,2

1 576,3

1 875,1

2 175,6

mehr als 5 Jahre

1 050,4

1 875,1

2 175,6

2 476,1

13. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „1 016,8 €“ durch den Betrag „1 050,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „1 234,9 €“ durch den Betrag „1 275,7 €“.

14. In § 23 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „44,7 €“ durch den Betrag „46,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „18,2 €“ durch den Betrag „18,8 €“.

15. In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „49,2 €“ durch den Betrag „50,8 €“ ersetzt.

16. In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „53,1 €“ durch den Betrag „54,9 €“ ersetzt.

17. In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „261,5 €“ durch den Betrag „270,1 €“ ersetzt.

18. In § 26 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 Z 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3)“ ersetzt.

19. Dem § 31 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 6 in der Fassung der Z 7 sowie § 32 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2025,

           2. § 3 Abs. 2, 2b, 3, 5, 6 in der Fassung der Z 6 und Abs. 8 mit 1. September 2025,

           3. § 2 Abs. 15 und 16 mit 1. Jänner 2026,

           4. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Juli 2026,

           5. § 8 Abs. 19 und § 26 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

20. In § 32 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 92b werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und 4d eingefügt:

„(4c) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bei demselben Dienstgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 AlVG, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 7d, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach § 7c oder § 29k VBG in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bei demselben Dienstgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.

(4d) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Dienstverhältnis durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer anderen Dienstgeberin oder einem anderen Dienstgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch zu nehmen.“

4. Dem § 93 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 mit 1. April 2025,

           2. § 92b Abs. 4c und 4d mit 1. Jänner 2026.“

Artikel 10

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2025 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 49a Abs. 1 Schlussteil, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 49a Abs. 1 Schlussteil, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, in der Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 bis 3, § 16b, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 3, § 24 Abs. 6 § 30 Abs. 2 und § 40 Z 13 wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 6a Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 6a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

4. In § 6a Abs. 3 und § 40 Z 14 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

5. In § 20c, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 22b Abs. 2 Z 1, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 7 § 32 Abs. 1 und § 40 Z 11 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

6. In § 32 Abs. 4 die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen und Integration“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 bis 3, § 16b, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 3 und Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 4 sowie § 40 Z 11, 13 und 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer

               a) für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,

               b) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und

                c) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“

2. § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus je einer

               a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,

               b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,“

3. § 13 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. beim Bundesministerium für Bildung vier, je einer für

               a) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

                c) die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,

               d) die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),“

4. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1 erhält die bisherige Ziffernbezeichnung „6.“ die Ziffernbezeichnung „7.“ und wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

         „6. beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

               a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

               b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,“

6. In § 25 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren,“.

7. In § 25 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen,“.

8. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 4 und 5 erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge, eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen Fahrtkostenzuschusses. Zur Berücksichtigung von dienstlichen Laufbahnen gebührt gänzlich oder teilweise freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertretern eine Dienstzulage im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG oder § 8a Abs. 1 VBG (Ersatzzulage nach § 169 Abs. 3 bis 7 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956).“

9. In § 35 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“

10. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

11. In § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

12. In § 39 Abs. 1, § 41a und § 41b Abs. 1 wird das Wort „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

13. In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ sowie die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

14. In § 41b Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ ersetzt.

15. In § 41b Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

16. In § 41d Abs. 3 und 4 sowie im Einleitungsteil und im Schlussteil zu § 41f wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

17. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

18. In Artikel III entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“ und wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

19. Dem § 45 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 25 Abs. 4, 5 und 5a mit 1. Jänner 2023,

           2. § 11 Abs. 1 Z 6 und 8, § 13 Abs. 1 Z 3, Z 4, Z 6 und Z 7, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 44 Abs. 2 und Artikel III mit 1. April 2025.“

Artikel 13

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

           2. im Bereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport: Bundesdenkmalamt,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

               a) Sozialministeriumservice,

               b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,

                c) Arbeitsinspektorate,

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

               a) Landespolizeidirektionen,

               b) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

               a) Direktion 1 (Einsatz),

               b) Direktion 2 (Luftstreitkräfte),

                c) Direktion 3 (Ausbildung),

               d) Direktion 4 (Logistik),

                e) Direktion 5 (Rüstung),

                f) Direktion Rüstungsmanagement der Direktion 5 (Rüstung),

                g) Direktion 6 (IKT&Cyber),

               h) Direktion 7 (Infrastruktur),

                 i) Direktion 8 (Militärisches Gesundheitswesen),

                j) Heerespersonalamt,

               k) Brigadekommanden,

                 l) Landesverteidigungsakademie,

              m) Theresianische Militärakademie,

               n) Militärkommanden,

               o) Heeresgeschichtliches Museum,

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: alle Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

        10. im Bereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur:

               a) Österreichisches Patentamt,

               b) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

        11. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus:

               a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               b) Burghauptmannschaft Österreich,

        12. im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

2. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 lit. b und § 49 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. § 42 Abs. 4 entfällt.

5. In § 83 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

6. In § 88a Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und wird im zweiten Satz die Wortfolge „der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministerin oder des für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

7. In § 88a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.

8. Dem § 90 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 3 samt Überschrift, § 5 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4 Z 1 lit. b, § 49 Abs. 5, § 83 Abs. 6 und § 88a Abs. 1 und 3 mit 1. April 2025,

           2. der Entfall des § 42 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 14

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der erstmaligen Anpassung einer Gesamtpension nach der Teilpension nach § 99b ist der der Teilpension entsprechende Teil der Gesamtpension mit dem vollen Anpassungsfaktor zu erhöhen, wenn für diesen Teil schon eine aliquotierte Anpassung erfolgte.“

3. Nach § 99 werden folgende §§ 99a bis 99c samt Überschriften eingefügt:

„Teilpension

§ 99a. (1) Eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Abs. 2.

(2) Die Teilpension ist nach § 99 Abs. 2 bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:

               a) zu 75% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 25% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 1 BDG 1979

               b) zu 50% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 2 BDG 1979

                c) zu 25% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 3 BDG 1979.

Zur Teilpension gebührt ein allfälliger Frühstarterbonus, jedoch kein Kinderzuschuss und keine Ergänzungszulage. § 28 gilt sinngemäß.

(3) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 BDG 1979 erlischt auch der Anspruch auf eine Teilpension. Bei einer Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten ruht die Teilpension bis zur Rückkehr.

Gesamtpension nach der Teilpension

§ 99b. (1) Nach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach § 99a

               a) der Pensionsteil nach § 99 Abs. 2 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 99a Abs. 2 auf 100 entspricht, sowie

               b) der Pensionsteil nach § 99 Abs. 3, auf den die Bestimmungen der §§ 4a Abs. 3, 6 und 8 sowie 10 Abs. 3 APG sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten Pensionsteile, auf die § 28 ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist, bilden zusammen mit der Teilpension und einem allenfalls bereits zur Teilpension gebührenden Frühstarterbonus die Gesamtpension nach der Teilpension.

Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

§ 99c. (1) Die Berechnung und Auszahlung der Teilpension nach § 99a, der Gesamtpension nach der Teilpension gemäß § 99b und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen obliegt der pensionskontoführenden Stelle.

(2) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die dafür erforderlichen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und allenfalls nach den von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.“

4. In § 103 Abs. 2 bis 4 wird der Ausdruck „Gesamtpension nach § 99 Abs. 5“ jeweils durch die Wortfolge „Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 bzw. die Gesamtpension nach der Teilpension nach § 99b“ ersetzt.

5. Dem § 105 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4a Abs. 1 bis 3, 6 und 8 sowie § 10 Abs. 3 APG sind sinngemäß anzuwenden. § 99a Abs. 3 und § 99c sind anzuwenden.“

6. Dem § 109 wird folgender Abs. 96 angefügt:

„(96) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 mit 1. April 2025,

           2. § 41 Abs. 2, §§ 99a bis 99c samt Überschriften, § 103 Abs. 2 bis 4 und § 105 Abs. 8 mit 1. Jänner 2026.“

Artikel 15

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2a wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 52 Abs. 2a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 2 und § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 73 Abs. 1 Z 3, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 90 Abs. 1 und 2 sowie in § 91 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. In § 101 Abs. 6 werden die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. Dem § 107 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 63 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird in Abs. 1 bis 3 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt, entfällt in Abs. 3 die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“ und wird in Abs. 3 die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

2. Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:

§ 16. § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3, 3a und 9 sowie § 20 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. XXX/2025, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 3, 3a und 9, § 18 Abs. 1 und § 20 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Sonderwochengeld-Gesetz, BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.

2. In § 23 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 13a eingefügt:

„(13a) § 15f Abs. 4a ist auf öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein vorzeitiges Ende der Karenz nicht gewährt werden kann.“

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 23 Abs. 13a mit 5. Juli 2024,

           2. § 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 21

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Sonderwochengeld-Gesetz, BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 9a wird das Zitat „§ 23 Abs. 5 MSchG“ durch das Zitat „§ 23 Abs. 5 und 13a MSchG“ ersetzt.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 10 Abs. 9a mit 5. Juli 2024,

           2. § 10 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 22

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Schlussteil, § 9 Abs. 3 Schlussteil und § 10 Abs. 10 Schlussteil wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 5 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , Wissenschaft und Forschung“.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 6, § 9, § 10 Abs. 10 sowie § 11 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch die Dienstrechts‑Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 werden die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ und in Abs. 7b Z 2 die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz – EZG, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch die Dienstrechts‑Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und in § 10 entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B‑KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, besteht kein Anspruch auf Einsatzzulage.“

3. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Monatsbetrages“ durch das Wort „Monatsbezugs“ ersetzt.

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 1 und § 10 mit 1. April 2025,

           2. § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 mit 1. Jänner 2026.“

Artikel 25

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 11 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des UmsetzungsG‑RL 2014/54/EU

Das UmsetzungsG‑RL 2014/54/EU, BGBl. I Nr. 119/2016, zuletzt geändert durch die Dienstrechts‑Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“