439 der Beilagen XXVIII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992) und das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Preisgesetzes 1992
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992), BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/2026, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Nach § 5a wird folgender § 5aa eingefügt:
„§ 5aa. (1) Sind die Preise bei Diesel und/oder Euro-Super in einem ungewöhnlichen Ausmaß angestiegen und hat dies zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. einer Krise geführt, so kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften und nach Anhörung der Unternehmen der Treibstoffbranche, sowie der Bundeswettbewerbsbehörde und fachkundigen Forschungsinstituten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen oder deren Reduktion bestimmen, die die Versorgungssicherheit nicht gefährden dürfen. Von einer volkswirtschaftlichen Verwerfung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Oil Bulletin der Europäischen Kommission jeweilig eingemeldeten Netto-Preise im Vergleich zu den Preisen zwei Monate vorher um mehr als 30 Prozent gestiegen sind.
(2) Eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Marge nach Abs. 1 hat sich an den Vorgaben des § 6 Abs. 1 zu orientieren. Die Begrenzung der Margen darf die Versorgungssicherheit und den Wirtschaftsstandort nicht gefährden. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Margenbegrenzung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Der jeweilig maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung ist ein Monat. Eine Evaluierung über die Auswirkungen ist laufend durchzuführen. Nach Ablauf des Gesetzes wird seitens der Bundesregierung ein entsprechender Bericht über die Auswirkungen der Margenbegrenzung dem Nationalrat zugeleitet.
(3) Die Kontrolle der Margenbegrenzung erfolgt durch die E-Control. Sie kann entsprechende Auskünfte bei den betroffenen Unternehmen verlangen. § 16 gilt sinngemäß. In der Verordnung gem. Abs. 1 können auch Bestimmungen über Art und Weise von einzumeldenden Informationen erfolgen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 3 erforderlich ist, kann die E-Control die nach § 1a Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz), BGBl. Nr. 761/1992 sowie der darauf basierenden Verordnungen einzumeldenden Daten verwenden. Die E-Control kann den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von für den Regelungsbereich des § 5aa relevanten Auskünften und um die Bereitstellung von bereits verfügbaren Daten ersuchen.
(4) Im Fall der Gefährdung der Versorgungssicherheit muss die Verordnung umgehend durch die Bundesregierung aufgehoben werden. Eine Gefährdung der Versorgungssicherheit wird vermutet, wenn in mindestens zwei Bezirken jeweils mehr als zwei Tankstellen nicht nur kurzzeitig nicht ausreichend Treibstoff jeweils im Vergleich zu den durchschnittlichen Tagesmengen an Treibstoff des Vormonats zur Verfügung haben.“
3. Im ersten Satz des § 8 Abs. 1 entfällt das Wort „ist“ und wird nach dem Wort „Gas“ die Wortfolge „sowie für Maßnahmen bei Diesel und Euro-Super ist jeweils“ eingefügt.
4. In § 20 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 5aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Dezember 2026 außer Kraft. § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Dezember 2026 außer Kraft. Mit 31. Dezember 2026 tritt § 8 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Das Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2. § 5 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992,“