405 der Beilagen XXVIII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 207n Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 2 BLVG“ die Wortfolge „in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024,“ eingefügt.
2. Dem § 284 wird folgender Abs. 123 angefügt:
„(123) § 207n Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 59c Abs. 1 wird vor dem Wort „Unterstützung“ die Wortfolge „Vertretung und verwaltungsmäßigen“ eingefügt.
2. Dem § 175 wird folgender Abs. 116 angefügt:
„(116) § 59c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 40b. Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen“
2. § 40a Abs. 18 entfällt.
3. In § 40a Abs. 18a wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 1 BLVG“ die Wortfolge „in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024,“ eingefügt.
4. In § 40a wird nach Abs. 18c folgender Abs. 18d eingefügt:
„(18d) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 9 Abs. 1e BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026.“
5. Nach § 40a wird folgender § 40b samt Überschrift eingefügt:
„Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen
§ 40b. (1) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Z 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.
(2) Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (§ 40a Abs. 17 letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:
1. für bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalente der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen, um 1,155 Wochenstunden,
2. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
3. um achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
4. um zweiundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 60,000 bis 79,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
5. um achtundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 80,000 bis 99,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
6. um vierunddreißig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 100,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Bei der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung einer Schulleitung, die mehrere Schulen gemäß Abs. 1 umfasst, sind die Vollbeschäftigungsäquivalente der Gesamtzahl der diesen Schulen zugewiesenen Lehrpersonen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Vertragslehrperson, der 22 Wochenstunden zur Vertretung und/oder verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet werden, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der 23. und 24. Wochenstunde.
(3) Die Schulleitung hat in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.
(4) Wird eine Lehrperson, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz BLVG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß § 9 Abs. 1 BLVG für eine oder mehrere Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 1,155 Wochenstunden.
1. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 2: 581,8 €,
2. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 3: 871,4 €,
3. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 4 bis 6: 1 046,2 €.“
7. Dem § 100 wird folgender Abs. 121 angefügt:
Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 26f wird folgender § 26g samt Überschrift eingefügt:
„Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 26g. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.
(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm von dieser Landeslehrperson oder diesen Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen herabzusetzen.
(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm dieser Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.
(7) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(9) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landeslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion des mittleren Managements übernehmen.
(10) Inwieweit die Tätigkeit der Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen, die mit der Funktion des mittleren Managements betraut sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.“
2. § 26g Abs. 5 lautet:
„(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“
3. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Sofern an Berufsschulen eine ständige Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 bestellt ist, vertritt diese die Leiterin oder den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch für eine mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraute Landeslehrperson, die die Vertretung der Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters in ihrem Aufgabenbereich übernimmt.“
4. In § 43 Abs. 2a wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.
5. § 43 Abs. 2a entfällt.
6. § 49a Abs. 3 zweiter Satz lautet:
7. In § 52 Abs. 11 erster Satz wird die Wortfolge „ein Stellvertreter des Leiters“ durch die Wortfolge „eine Stellvertretung der Schulleitung“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt; der zweite Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
8. § 52 Abs. 15 erster und zweiter Satz lauten:
„Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleitung gelten nur für die ernannte Schulleitung und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrpersonen. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertretung gelten nur für die bestellte Direktor-Stellvertretung und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung der Schulleitung oder der Direktor-Stellvertretung betraute Landeslehrpersonen sowie für Landeslehrpersonen, die gemäß Abs. 11 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut sind.“
9. Dem § 123 werden folgende Abs. 105 und 106 angefügt:
„(105) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 26g Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 samt Überschrift in der Fassung der Z 1, § 27 Abs. 4, § 43 Abs. 2a in der Fassung der Z 4 sowie § 49a Abs. 3 sowie § 52 Abs. 11 und 15 treten mit 1. September 2026 in Kraft.
2. § 26g Abs. 4 in der Fassung der Z 1 sowie § 26g Abs. 5 in der Fassung der Z 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 2a außer Kraft.
(106) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 5
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 17a wird nach der Wortfolge „allgemeinbildenden Pflichtschulen“ die Wortfolge „mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.
2. § 8 Abs. 17a entfällt.
3. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 16a. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.
(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu vermindern.
(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.
(7) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 6 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Jahresstunden, die einer oder mehrerer Landeslehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 26g LDG 1984 zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden.
(8) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(9) Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.
(10) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f LDG 1984 ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion des mittleren Managements übernehmen.
(11) Inwieweit die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion des mittleren Managements betraut sind, in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet wird, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.“
4. § 16a Abs. 5 lautet:
„(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“
5. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
6. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen sowie die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung pro Schulstandort höchstens in folgendem Ausmaß:
1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,
2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.
7. § 17a Abs. 3 zweiter Satz lautet:
8. In § 26 Abs. 2 lit. n sublit. aa wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wortfolge „sowie von mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauten Landesvertragslehrpersonen“ eingefügt.
9. In § 26 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. s wird angefügt:
„s) bezüglich der Betrauung mit der Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 26g LDG 1984 anzuwenden ist.“
10. Dem § 32 werden folgende Abs. 47 und Abs. 48 angefügt:
„(47) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 8 Abs. 17a in der Fassung der Z 1, § 16a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 11 samt Überschrift in der Fassung der Z 3, § 17 Abs. 1 und 2, § 17a Abs. 3, und § 26 Abs. 2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.
2. § 16a Abs. 4 in der Fassung der Z 3 sowie § 16a Abs. 5 in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 17a außer Kraft.
(48) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 6
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung wird an Schulen mit weniger als acht Klassen im Ausmaß von insgesamt einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen mit mindestens acht Klassen wird die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung in Summe mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Lehrperson, die die Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung während deren Abwesenheit kurzfristig vertritt, erhält für die Vertretung eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je geleisteter Verwaltungsstunde. Ab der Dauer einer gesamten Kalenderwoche erhält die Lehrperson für die Vertretung der Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung eine Einrechnung von höchstens 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Ist eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß dem ersten oder zweiten Satz betraut, so hat diese die Schulleitung bei Abwesenheit gemäß dem dritten und vierten Satz zu vertreten.“
2. In § 9 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten die Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, sinngemäß.“
3. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule mit weniger als acht Klassen, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Abs. 1 zu betrauen. An einer Schule gemäß dem ersten Satz mit mindestens acht Klassen, aber mit einem Einrechnungsausmaß von weniger als fünfzehn Wochenstunden gemäß Abs. 1 kann die Schulleitung eine weitere, bei höherem Einrechnungsausmaß bis zu drei weitere Lehrpersonen zusätzlich mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen; dabei sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf die bis zu vier betrauten Lehrpersonen zu verteilen. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß dem ersten und zweiten Satz sowie Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind. Wird eine Vertragslehrperson, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß § 40b Abs. 1 VBG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß § 40b Abs. 2 VBG für eine oder mehrere Lehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet sind und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 0,955 Werteinheiten.“
4. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform einer Lehrperson oder einer Erzieherin oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“
5. Dem § 15 wird folgender Abs. 37 angefügt: