445 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 207 wird folgender § 207a eingefügt:

§ 207a. (1) Wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das

           1. nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat und

           2. nicht von einer volljährigen mit der Obsorge betrauten Person begleitet wird,

im Inland angetroffen (unbegleiteter Minderjähriger), so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut.

(2) Durch die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Abs. 1 wird die Obsorge der Eltern bzw. anderer Personen in Bezug auf den unbegleiteten Minderjährigen nicht berührt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Obsorge in jenem Umfang auszuüben, in dem die Eltern bzw. andere mit der Obsorge betraute Personen dazu nicht in der Lage sind.

(3) Hält der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind insbesondere aufgrund der vorliegenden Urkunden, seines körperlichen Erscheinungsbildes, eines Gesprächs mit diesem und seiner psychischen Reife sowie von allenfalls bereits vorliegenden Ergebnissen der Altersdiagnosen durch andere Behörden oder Gerichte für volljährig, so hat er es darüber möglichst verständlich zu informieren. Behauptet das Kind ungeachtet dessen, dass es minderjährig sei, so hat er – außer im Fall des Abs. 4 – die gerichtliche Entscheidung darüber zu beantragen, ob die Obsorge nach Abs. 1 besteht. Ebenso hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen, wenn aus seiner Sicht Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn nicht ein Fall des Abs. 4 vorliegt, von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen. Das Kind ist berechtigt, selbst einen Antrag auf Feststellung der Obsorge bei Gericht zu stellen. Über seine gerichtlichen Antrags- bzw. Anregungsrechte hat der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind möglichst verständlich zu informieren.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat keine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 3 zu beantragen, wenn das Kind die Minderjährigkeit in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Absicht behauptet.

(5) Ist für das Gericht weder die Volljährigkeit noch die Minderjährigkeit eindeutig feststellbar, so ist davon auszugehen, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(6) Vertretungshandlungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger vor einer gerichtlichen Entscheidung nach Abs. 3 gesetzt hat, bleiben auch dann wirksam, wenn das Gericht feststellt, dass die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht besteht.“

2. § 212 ABGB lautet:

§ 212. (1) Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.

(2) Verlegt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Verlegt ein unbegleiteter Minderjähriger nach § 207a seinen Aufenthalt nicht nur für kurze Zeit in ein anderes Bundesland, so geht die Zuständigkeit auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des Bundeslands über, in dem sich das Kind aufhält.

(3) Von einem Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit Angelegenheiten des Kindes bereits befasst war.“

3. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:

§ 225a. (1) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wenn

           1. das Kind an eine andere mit der Obsorge betraute Person übergeben wird;

           2. sich das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und der Aufenthaltsort dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannt ist oder

           3. der Kinder- und Jugendhilfeträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat.

(2) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet nicht, weil das minderjährige Kind einen Aufenthaltstitel erhält.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Übergabe nach Abs. 1 Z 1 zu verweigern, wenn er Zweifel hat, dass sie dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall hat er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder eine geeignete dritte Person bei Gericht zu beantragen.“

4. Dem § 1503 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Die §§ 207a, 212 und 225a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 12. Juni 2026 in Kraft und sind auf minderjährige Kinder anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 im Inland angetroffen werden.“

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 107a wird folgender § 107b samt Überschrift angefügt:

„Besondere Entscheidungen in Verfahren für unbegleitete Minderjährige

§ 107b. (1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.

(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.“

2. Nach § 207t wird folgender § 207u samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/202x

§ 207u. § 107b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden.“

Artikel 3

Umsetzungshinweis

Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024 („Aufnahmerichtlinie“), umgesetzt.