574 der Beilagen XXVIII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn‑ und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287“ durch „Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021“ ersetzt.
2. In § 14f Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „ ; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt“.
3. Dem § 18b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.“
3a. Nach § 18b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In den Abs. 1 Z 1 angeführten Kollektivverträgen kann festgelegt werden, dass abweichend von Abs. 1 die aufgrund der Kollektivverträge zu leistenden Beiträge vom Arbeitgeber direkt an den jeweiligen Sozialfonds geleistet werden können. Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Fall einer derartigen Vereinbarung ist zugleich zu regeln, welche Daten im Zusammenhang mit der Beitragsleistung vom Arbeitgeber an den jeweiligen Sozialfonds zu übermitteln sind.“
3b. Nach § 18c wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ein in § 18b Abs. 2 Z 3 genannter Sozialfonds kann auf die Zurverfügungstellung der Daten nach Abs. 1 verzichten. Dieser Verzicht ist nur rechtswirksam, wenn er unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt wird. Ein Widerruf dieses Verzichts kann rechtswirksam unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt werden.“
4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 64 angefügt:
„64. Die §§ 1 Abs. 2 Z 2, 14f Abs. 1, 18b Abs. 1 und 1a und 18c Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „und Abs. 2a“ durch folgendes Zitat „2a, 5 und 6“ ersetzt.
2. Dem § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 97/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2022, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 aufgezählten Betriebsarten handelt.
(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind. Die Zuordnung dieser Betriebe zu den jeweiligen Sachbereichen hat anhand der Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 aufgezählten Betriebsarten zu erfolgen.“
3. Nach § 13d Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld nach § 13l, an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Bei der Berechnung der Monatsentgelte sind jeweils kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.“
4. Dem § 13d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Enthält jener Kollektivvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung anwendbar war, keine ausdrückliche Bestimmung zur Berechnung des anteiligen kollektivvertraglichen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen, dem die meisten Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen.“
5. § 19 Abs. 6 lautet:
„(6) Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungskasse ergebende Härtefälle gebildet werden.“
6. § 23 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
7. § 23 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Anfertigung von Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.“
7a. Dem § 23a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ergibt sich im Zuge einer Baustellenkontrolle ein begründeter Verdacht, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt, die Übermittlung weiterer Geschäfts- und Lohnunterlagen vom Arbeitgeber unter Festsetzung einer angemessenen Frist zu verlangen; die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.“
7b. § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Entrichtete Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Zuschläge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.“
8. § 23e entfällt.
9. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping folgende Daten im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) zu übermitteln: Namen des Erwerbstätigen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Erwerbstätigkeit (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer, selbständig Erwerbstätiger), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Anmeldung und der Abmeldung des Erwerbstätigen, Beitragsgrundlagen (sofern vorhanden), Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit.“
10. § 31 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, sowie Geldleistungen aus der Pensionsversicherung, mitzuteilen.“
11. Nach § 31a Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels BauID‑Karte auf der Baustelle abgerufene Daten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen‑ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen;“
12. In § 31a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:
„5. freiwillig im BauID‑System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG;
6. folgende von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldete Daten: Baubeginn und Fertigstellung.“
13. Dem § 31a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einsicht der Abgabenbehörden kann unter Nutzung einer zwischen den Abgabenbehörden und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen.“
13a. In § 32 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Unterlagen“ folgende Wortfolge „oder Gestattung zur Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen oder Übermittlung weiterer Unterlagen“ eingefügt.
„§ 34. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID‑System)
1. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
2. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
3. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,
zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauID‑GmbH) bedienen.“
15. Die §§ 34a bis 34e samt Überschriften lauten:
„Ausstellung einer BauID‑Karte
§ 34a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine BauID‑Karte auszustellen.
(2) Zum Zweck der Ausstellung der BauID‑Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID‑Karte in der Reihenfolge
1. aus dem Bestand nach § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992,
2. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),
3. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA‑Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) des Bereichs der Sozialversicherung abzufragen und im BauID‑System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im BauID‑System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
(3) Die BauID‑Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat jedenfalls den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.
(4) Sowohl Personen im Sinne des Abs. 1, die sich nach dem Zugang der BauID‑Karte im BauID‑System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das BauID‑System unentgeltlich nutzen.
(6) Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des BauID‑Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID‑GmbH vertraglich vereinbaren.
Datenverarbeitung im BauID-System
§ 34b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID‑Systems ist hinsichtlich der in § 34a Abs. 1 genannten Personen ermächtigt, zu nachfolgenden Zwecken im BauID‑System folgende Daten zu verarbeiten:
1. Zur Ausstellung der BauID‑Karte:
a) Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Nationalität;
2. Zur Abfrage durch den Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner BauID‑Karte, seine aktuellen im BauID‑System enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a bis g;
3. Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der BauID‑Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zu Kontrollzwecken die unter Z 1 und Z 2 genannten Daten sowie zusätzlich:
a) die den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und -adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer und den zuständigen Sozialversicherungsträger;
b) die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;
c) bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach § 19 Abs. 5b Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;
d) bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des AuslBG;
e) bei Fremden die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen; dies kann unter Nutzung einer zwischen dem Bundesminister für Inneres und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen;
f) vom Arbeitgeber in das BauID‑System eingegebene Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn‑ und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;
g) das Scanprotokoll einer BauID‑Karte sowie die GPS‑Koordinaten des Abfrageortes;
h) die von Gemeindeverbänden und Gemeinden in die Baustellendatenbank eingegebenen Baubeginns- und Fertigungstellungsanzeigen;
4. freiwillig im BauID‑System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken die in Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle in das BauID‑System zu übermitteln.
(3) Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID‑Systems bei Verwendung der BauID‑Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zur Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b bis g, sowie für die in Abs. 1 Z 4 genannten und vom Arbeitgeber freiwillig ins System eingegebene Daten, gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß § 34a Abs. 5. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID‑Systems die in Abs. 1 Z 3 lit. b, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Daten von Personen gemäß § 34a Abs. 5, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID‑Systems technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID‑Systems die in Abs. 1 Z 3 lit. e genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
1. Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, sofern kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Nationalität;
2. Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbe-berechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen.
Umfang der Datenabfrage mittels BauID-Karte
§ 34c. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID‑Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a bis h genannten Daten zugreifen können.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach § 22 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach § 34b Abs. 1 Z 3 lit. g eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach § 34b Abs. 1 Z 4 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 lit. c genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann.
(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner BauID‑Karte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis g zugreifen kann.
Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse
§ 34d. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen an Arbeitnehmer, zur Feststellung der Zuschlagspflicht von Arbeitgebern und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug auf folgende Daten aus dem BauID‑System zuzugreifen und weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen‑ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl, zusätzlich die abfragende Stelle, Lichtbilder, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.
(2) Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zum Zwecke der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Abs. 1 auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.
Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen
§ 34e. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist als Betreiberin des Systems Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34a bis 34d verarbeiteten Daten. Sofern sich die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des Systems der BauID‑GmbH als Dienstleisterin bedient, ist diese hinsichtlich der von ihr verarbeiteten Daten gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der BauID‑Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der BauID‑Karte zu dokumentieren. Innerhalb der Organisation der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den § 34b Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Die im BauID‑System erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach der letztmaligen Verwendung der BauID‑Karte. Die Abfrageprotokolle sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Abfrage. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Basis eines IT‑Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“
16. Dem § 40 werden folgende Abs. 51 und 52 angefügt:
„(51) § 13d Abs. 3b und 4, § 19 Abs. 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 23a Abs. 4, § 25 Abs. 9, § 31 Abs. 1 und 1a, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2 Z 2, § 34, sowie die §§ 34a bis 34e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, bis spätestens 30. Juni 2029 eine BauID‑Karte auszustellen. § 25 Abs. 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 eröffnet werden. § 32 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. September 2026 verwirklicht werden. § 23e tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. § 2 Abs. 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(52) Für Spenglerbetriebe, die gemäß § 43 in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen wurden, kann bis spätestens 31. Oktober 2026 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse beantragt werden, dass sie mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2026 nicht mehr in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen sind, sofern im Betrieb ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden ausgenommen solche nach § 2 Abs. 6 montiert werden, eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik vorliegt sowie die vorgeschriebenen und fälligen Zuschlagsleistungen entrichtet sind. Ein solcher Antrag kann auch bis spätestens 31. Oktober 2027 gestellt werden; diesfalls endet die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2027. Bestreitet die Urlaubs- und Abfertigungskasse das Vorliegen der Voraussetzungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Bescheid festzustellen, ob der Spenglerbetrieb weiterhin in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubeziehen ist; § 25 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zuschlagsleistungen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst sind, über eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen und auf die § 2 Abs. 5 BUAG, nicht jedoch § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 anzuwenden ist, ist der Vorstand der Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, einen Beschluss betreffend die weitere Behandlung dieser Zuschläge zu fassen; dabei ist § 25 Abs. 1b zu berücksichtigen.“
Artikel 3
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22a. Bereithaltung von Lohnunterlagen mittels BauID‑Karte“
2. Nach § 19 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau‑ID Karte ausgestellt worden ist, ist in der Meldung nach Abs. 1 anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID‑Karte nach § 34a BUAG bereitgehalten werden sollen.“
3. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
§ 22a. (1) Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID‑Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID‑Karte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID‑Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID‑Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID‑Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
(2) Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID‑Karten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.“
4. In § 28 wird in der Z 4 die Wortfolge „übermittelt,“ durch die Wortfolge „übermittelt oder“ ersetzt und folgende Z 5 eingefügt:
„5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID‑Karten nicht bereithält,“
5. Dem § 72 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Die §§ 19 Abs. 5b, 22a samt Überschrift und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.“
Artikel 4
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 97/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2022, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, aufgezählten Betriebsarten handelt.
(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind.“
2. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 31. Oktober für höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden.“
3. § 12 Abs. 7 lautet:
„(7) Nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 8 nichts anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zulässig.“
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von Abs. 7 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest‑Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“
5. Dem § 19 wird folgender Abs. 19 angefügt:
Artikel 5
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 und von Vorankündigungen nach § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz –BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 sowie Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten und Unterlagen einzuräumen.“
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“