590 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind gemäß § 8 Abs. 5 erheblich behindert ist.“

2. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind gemäß § 8 Abs. 5 erheblich behindert ist.“

3. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde.“

4. In § 3 wird Abs. 6 durch folgende Abs. 6, 6a und 7 ersetzt:

„(6) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind gemäß § 8 Abs. 5 erheblich behindert ist.

(6a) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.

(7) Personen, denen aufgrund der VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.“

5. Dem § 39g wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die technische Umsetzung der automatisierten Berücksichtigung der Daten von Grundversorgungsbeziehenden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Betrag von maximal 400 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.“

6. Dem § 55 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 2 Abs. 10 und § 39g Abs. 7 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

           2. § 3 Abs. 4a und 6a tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 6a tritt gleichzeitig mit der Beendigung des Aufenthaltsrechts nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.

           3. § 3 Abs. 4 tritt rückwirkend mit 12. Juni 2026 in Kraft und mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.

           4. § 3 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.

           5. § 3 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 30. Juni 2026 in Kraft und gleichzeitig mit der Beendigung des Aufenthaltsrechts nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c und d lautet:

„c) Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, oder

d) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.“

2. Dem § 51 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-Verordnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.

(4) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d sowie § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.“